Gestaltungsplan Gubel
Plan d'affectation spécial · Berikon
Document
- Numéro
- 21.396
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Berikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 5 juin 2024
- En vigueur depuis
- 5 juin 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Berikon avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4062-2024-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4062-2024-E.pdf
Gemeinde Berikon
Kanton Aargau
iten Aargau
Rpartement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung
Gestaltungsplan «Gubel» Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Genehmigungsexemplar
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Gubel» Loonw ft ai^gebüel
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Quelle; Bundesamt für Landestopografie
Mitwirkung vom:
25. Oktober 2021
Vorprüfungsbericht vom:
28. November 2022
Öffentliche Auflage vom:
16. Januar 2023
Beschlossen vom Gemeinderat am:
4. März 2024
Der Gemeindeammann:
•ej
bis
23. November 2021
bis
14. Februar 2023
yndeschreiber:
^ene^imi^'un^' durch den Vorstehendes Departements Bau, Verkehr und Urnwelt
Genehmigungsdatum Aarau, den . Abteilung Raümentwickjung BVU Verfasser Richtprojekt;
Proj. Nr:
JADE property AG, Chlupfgasse 2, 8303 Bassersdorf BEM Architekten AG, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden planivers Landschaftsarchitekten AG, Erismannstrasse 54, 8004 Zürich
Datum: Rev. Datum:
26.06.2023 23.01.2024
f:\daten\m4\19-007-00\04__bertsnv\titelblatt_snv_gp_gubel_240123.docx
Bearbeitung:
sub
Loetron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] +41 56 460 9111
14-19-007-01
3
Präambel
Der Gemeinderat Berikon erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 7. Mai 2015 den nachstehenden Gestaltungsplan.
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Ziele
1 Der Gestaltungsplan "Gubel" bezweckt eine koordinierte, in die örtliche Situation am südlichen Bauzonenrand eingepasste Überbauung. 2 Mit dem Gestaltungsplan sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
-
Freiraumgestaltung unter Weiterführung ortsspezifischer Landschaftselemente
-
dichtere Bauweise hohe Wohnqualität
rationelle und zweckmässige Erschliessung
Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans «Gubel» umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500.
3 Der Planungsbericht dient als Erläuterung. Das Richtprojekt «Gubel» vom 1. Mai 2021/revidiert 13. September 2021 ist für die Gestaltung der Neubauten und des Frei raums orientierend und bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuzie hen.
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Berikon vom 7. Mai 2015. 2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
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Berikon, Gestaltungsplan "Gubel"
4
B
Nutzung und Gestaltung
Art. 4 Nutzungsmass
1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) innerhalb des Perimeters beträgt 5’114 m^ und verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche: Baubereiche
max. aGF
1 2
600 m2
3
685 m2
4 5 6 7 8 9
625 m2
616 m2
394 m2
661 m2
516 m2 551 m2
466 m2 5’114 m2
Total
2 Ein Flächentransfer zwischen den einzelnen Baubereichen ist erlaubt, sofern in kei nem Baubereich die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche um mehr als 5% erhöht wird.
Art. 5 Anzahl Wohneinheiten
1 In allen Baubereichen, ausgenommen Baubereich 3, sind maximal sechs Wohneinhei ten zulässig. Im Baubereich 3 sind maximal acht Wohneinheiten zulässig.
Art. 6 Baubereiche 1 bis 9
1 Gebäude dürfen nur innerhalb der Baubereiche l bis 9 erstellt werden. 2 Ausserhalb der Baubereiche und vorbehältlich Abs. 3 sind folgende Bauten und Anla gen zulässig:
-
Kleinbauten, Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Sitzgelegenheiten, Pergolas), Spielgeräte und Elemente der Erschliessung (z. B. Zufahrten, oberirdische Parkfelder, Velounter stände) sowie der Ver- und Entsorgung.
3 Die Blumenwiese ist, abgesehen von den Fusswegen, den Zufahrten für Notfalldiens te, Sitzmöglichkeiten, allfälligen Lärmschutzwänden und temporären privaten Nutzun gen (z. B. Grill, Tisch, Stühle), von jeglichen Bauten und Anlagen freizuhalten.
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Berikon, Gestaltungsplan "Gubel"
Art. 7 5
Baubereiche unterirdische Bauten/Unterniveaubauten
1 Unterirdische Bauten und Anlagen sowie Unterniveaubauten sind sowohl innerhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten/Unterniveaubauten als auch innerhalb der Baubereiche 1 bis 9 zulässig.
Art. 8 Unterschreitung Strassenabstand
1 Bauten und Anlagen wie oberirdische Abstellplätze für Personenwagen, Veloabstell plätze, Containerabstellplätze usw. dürfen den gesetzlichen Strassenabstand um ma ximal 3.5 m unterschreiten.
2 Der Strassenunterhalt (z. B. Reinigung, Schneeräumung) darf mit der Abstandsunterschreitung nicht beeinträchtigt werden.
Art. 9 Maximale Gesamthöhen
1 Die im Situationsplan festgelegten maximalen Gesamthöhen dürfen nur durch Dach aufbauten im Sinne von Abs. 2 überschritten werden. Als Messpunkt für die Gesamt höhen gilt der höchste Punkt der Dachkonstruktion. 2 Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Kamine, Entlüftungsanla gen, technisch bedingte Aufbauten (Liftüberfahrten, Treppenausstiege und dgl.) und Anlagen für die Nutzung/Umwandlung von erneuerbarer Energie.
§ IO Geschosse 1 Die zulässige Anzahl Voll- bzw. Attikageschosse pro Baubereich ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Baubereiche
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Vollgeschoss
3
3
3
3
2
3
2
3
3
Attikageschoss
1
1
1
1
1
1
Art. 11 Gestaltung allgemein
1 Bauten, Anlagen, Freiräume und Terrainmodellierungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebimg im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2 Zur Qualitätssicherung sind folgende Merkmale des Richtprojekts für die Baueingabe bindend weiterzuverfolgen:
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-
lockere Streuung der Bauten
-
gute Einbettung der einzelnen Gebäude in den natürlichen Terrainverlauf
-
verwandtschaftliche Gliederung und Stellung der Neubauten und zum Freiraum
Berlkon, Gestaltungsplan "Gubel"
6
mehrseitig orientierte Grundrisse durch Übereckandordnung um zentrale Trep penhäuser
private Aussenräume als Loggien ausgebildet mit präzis definierter räumlicher Fassung
Pergolas aus Naturholz oder als filigrane Metallkonstruktionen vorwiegend stehende Fensterformate
farblich zurückhaltende Holz-Metall-Fenster abgestimmt auf Fassade
3 Bei der Gestaltung des Neubaus im Baubereich Nr. 5 ist auf eine gute Integration des Neubaus im Strassenraum der Oberwilerstrasse Rücksicht zu nehmen. Massgebende Kriterien dafür sind der architektonische Ausdruck des Gebäudes, die Lage des Haus zugangs und die Gestaltung des Vorbereichs. 4 Mit der sorgfältigen Gestaltung der Fassaden (z. B. Detaillierung) und dem Einsatz von Materialien und Farben ist bei den Neubauten eine Ensemblewirkung zu erzielen, die auf die Lage am Hang und am Siedlungsrand Rücksicht nimmt. 5 Mit jedem Baugesuch ist dem Gemeinderat ein Material- und Farbkonzept zur Ge nehmigung vorzulegen, welches aufzeigt, dass sich die Neubauten hinsichtlich Materia lisierung und Farbwahl gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Art. 12 Dachgestaltung
1 Im Gestaltungsplanperimeter sind nur Flachdächer zulässig. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 SNV genutzt werden, öko logisch wertvoll zu begrünen (z. B. regional angepasstes Saatgut, verschiedene Schütt materialien, Totholz) und retentionswirksam zu gestalten. 3 Dachaufbauten sind in ihrer Ausdehnung zu begrenzen, kompakt auszuführen und einzuhausen.
Art. 13 Etappierung
1 Der Gestaltungsplanperimeter kann in Etappen überbaut werden. 2 In jeder Etappe sind mindestens die zugehörigen und benötigten Infrastrukturanla gen (d. h. Parkfelder, Wege), die Blumenwiese und die Bepflanzung (d. h. Bäume, Sträucher) zu realisieren.
C
Freiraum
13 autres articles
Art. 14 Grundsätze t reiraum
1 Der Freiraum um die Neubauten hat grundsätzlich die Elemente der angrenzenden Landwirtschaftszone (d. h. sanft modellierte Wiese mit eingestreuten Obstbäumen,
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Berikon, Gestaltungsplan "Gubel"
7
Kleinstrukturen und Versickerungsmulden) aufzunehmen und in den Gestaltungs planperimeter weiterzuführen. 2 Die Zugangs- und Hofbereiche dienen der Erschliessung der Hauszugänge für Fuss gänger und Velofahrer bzw. bei den Baubereichen 1 bis 5 zusätzlich für die Zufahrt der Notfalldienste. Entlang der Zugangs- und Hofbereiche sind gemäss Situationsplan Spiel- und Aufenthaltsfiächen, bepflanzte Flächen und oberirdische Veloabstellplätze anzuordnen.
3 Die Blumenwiese dient als ökologische Ausgleichsfläche für die Neubauten. Sie ist als zusammenhängende und ökologisch wertvolle, extensive Wiese mit Obstbäumen zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Untergeordnete und temporäre Nutzungen gemäss den §§ 6 Abs. 3 und 15 SNV sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig. 4 Private Aussenräume sind als Teil des Gebäudes zu formulieren und mittels gestalte rischer Massnahmen (z. B. Loggien) bzw. Bepflanzungen oder Geländemodellierungen klar von der Blumenwiese und den Zugangs- und Hofbereichen abzugrenzen. Sie dür fen nur innerhalb der Baubereiche für Gebäude gemäss § 6 SNV angeordnet werden.
5 Bei der Gestaltung des Freiraums beim Baubereich 5 ist auf eine gute Gesamtwirkung im Strassenraum und entlang des Bauzonenrands zu achten. Vorhandene Elemente entlang der Oberwilerstrasse (z. B. die Rabatte, Hecken) sind weiterzuführen. Allfällig notwendige Lärmschutzwände sind in die Freiraumgestaltung zu integrieren, zu be pflanzen und mit schallabsorbierenden Materialien auszustatten. 6 Im Gestaltungsplanperimeter sind trennende Elemente jeglicher Art, wie z. B. Zäune, Hecken, nicht zulässig. 7 Die Vorfahrten zu den Tiefgaragen sind auf das absolut Nötigste zu asphaltieren.
Art. 15 Spiel- und Aufenthaltsflächen
1 Die im Situationsplan bezeichneten Spiel- und Aufenthaltsflächen sind als gemein schaftlich nutzbare Spielflächen zu gestalten, die eine hohe Aufenthalts- und Gestal tungsqualität aufweisen (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Sonnenschutz). Sie haben den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen und kön nen verschiedene Belagsarten aufweisen. 2 Bei den Spiel- und Aufenthaltsflächen entlang der Baubereiche 1 bis 5 ist die Stütz mauer bei der Gestaltung des Spielangebots miteinzubeziehen (z. B. für Kletter- oder Rutschmöglichkeiten). Die Spiel- und Aufenthaltsfiächen entlang der Baubereiche 1 bis 5 sind in Teilbereiche für unterschiedliche Nutzergruppen bzw. -Intensitäten zu glie dern.
3 In der Blumenwiese haben die im Situationsplan bezeichneten Spiel- und Aufent haltsflächen einen temporären Charakter aufzuweisen. Bauten und Anlagen, die über das in § 6 Abs. 3 SNV beschriebene Mass (d. h. Grill, Tisch, Stühle) hinausgehen, sind nicht zulässig.
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Art. 16 Terraingestaltung
1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind möglichst mit Terrainmodellierungen aufzufangen. Abgrabungen im Sinne von § 23 BauV sind, ausgenommen für Erschliessungszwecke (inkl. Zugänge private Aussenräume), nicht zulässig. 2 Die hangsichernde Stützmauer darf auf die im Situationsplan eingezeichnete Baulinie gestellt werden. Sie ist skulptural, zeitgemäss und mit hoher gestalterischer Qualität auszuführen. Sie hat eine leichte Neigung und eine strukturierte Oberfläche aufzuwei sen. 3 Die hangsichernde Mauer ist mit Vegetation, Spielgeräten und anderen Elementen gemäss dem Richtprojekt auszustatten und kann stufenlos ausgeführt werden.
4 Die hangsichernde Stützmauer darf nicht höher sein als 4.0 m, gemessen ab dem niedriger gelegenen Terrain. Ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzge länder ist dabei nicht anzurechnen. 5 Die übrigen Stützmauern sind auf das absolut Nötigste zu beschränken und abzustu fen.
Art. 17 Bepflanzung
1 Im Gestaltungsplanperimeter sind nur standortgerechte und ökologisch wertvolle Sträucher und Bäume zulässig. In der Blumenwiese sind weitgehend hochstämmige Obstbäume zu pflanzen. Dabei sind sowohl kleinkronige wie auch grosskronige Bäume vorzusehen. 2 Die Lage und Anzahl der zu setzenden Sträucher und Bäume hat sich an den Einträ gen im Situationsplan zu orientieren. Deren definitive Lage und Anzahl ist im Umge bungsplan gemäss § 18 SNV festzulegen. 3 Für die Baumpflanzungen sind angemessene Baumgruben bzw. bei unterirdischen Bauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der ausreichenden Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbrin gen. 4 Die Beseitigung von Bäumen ist bewilligungspflichtig. Werden Bäume beseitigt, so ist eine angemessene Ersatzpflanzung gemäss dem einzureichenden Umgebungsplan vorzunehmen.
5 Bei der neu gestalteten Blumenwiese ist darauf zu achten, dass der Bodenaufbau und der Schnittrhythmus für die Entstehung einer artenreichen Blumenwiese geeignet sind. 6 Die Blumenwiese darf weder gedüngt, gewässert noch mit Pestiziden behandelt wer den. 7 Die Bepflanzung bei den Hauseingängen kann abweichend von Abs. 1 gestaltet wer den.
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Art. 18 Umgebungsplan
1 Die Gestaltung aller Freiräume ist in einem Umgebungsplan zu vertiefen, welcher mit dem ersten Baugesuch im Gestaltungsplanperimeter einzureichen ist. Der Umgebungs plan hat u. a. Aussagen zur Anzahl und Lage der zu setzenden klein- und grosskronigen Bäume bzw. Sträucher, zur Ausstattung, zur hangsichernden Mauer, zur Materialisie rung der Oberflächen, zur Beleuchtung, zum Umgang mit dem Regenwasser und zu den Pflanzenarten zu enthalten. 2 Zusammen mit dem Umgebungsplan ist auch ein gemeinsames Pflegekonzept für den Freiraum einzureichen. In diesem sind u. a. die Pflege und der Unterhalt der Bäume und der Blumenwiese verbindlich zu regeln. 3 Umgebungsplan und Pflegekonzept sind von der Gemeinde Berikon genehmigen zu lassen.
D
Erschliessung und Parkierung
Art. 19 Erschliessung für motorisierten Verkehr
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Gubel- bzw. Ober dorfstrasse an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen. 2 Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind für die Zufahrt von Notfalldiensten (z. B. Feuerwehr) vorzusehen. Sie sind in die Freiraumgestaltung zu integrieren und haben eine Mindestbreite von 3.5 aufzuweisen. Die Tiefgaragen müssen in den Berei chen für Notzufahrten einer Stützenlast für ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mind. 181 standhalten.
Art. 20 Fusswege
1 Die im Situationsplan bezeichneten Fusswege dienen der arealinternen Erschliessung für Fussgänger und haben die Neubauten mit den angrenzenden Quartieren zu verbin den. Sie sind für alle Bewohner imd Besucher des Gestaltungsplanperimeters dauernd freizuhalten. 2 Die Fusswege und die Spiel- und Aufenthaltsflächen in der Blumenwiese sind trittfest auszubilden (z. B. als Schotterrasen). 3 Die arealinterne Erschliessung ist mittels Grunddienstbarkeiten sicherzustellen. Die entsprechenden Dienstbarkeitsverträge sind spätestens mit dem 1. Baugesuch im Ge staltungsplanperimeter der Gemeinde vorzulegen.
4 Die Breite der Fusswegverbindungen hat mindestens 1.5 m zu betragen, wobei die Fusswege in der Blumenwiese teilweise auch schmäler ausgeführt werden können. Die Darstellung des Verlaufs im Situationsplan ist schematisch zu verstehen. Die genaue Linienführung der Wege ist mit den Bauprojekten festzulegen. 5 Wasserundurchlässige Beläge sind auf ein Minimum zu beschränken.
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Art. 21 Parkierung Personenwagen
1 Die maximale Anzahl Parkfelder im Gestaltungsplanperimeter wird wie folgt festge legt: Baubereiche
max. Anzahl Parkfelder
1 bis 5
50
6 bis 8
25
9
7
Total
82
2 Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder sind nur in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig. 3 Für Elektrofahrzeuge ist eine entsprechende Infrastruktur in den Tiefgaragen vorzu sehen. Als Mindestanforderung gilt die Ausbaustufe B gemäss SIA-Merkblatt 2060:2020.
Art. 22 Parkierung Velo und Motorräder
1 Die Anzahl Veloabstellplätze richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. 2 An den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind oberirdische Veloabstellplätze zur Verfügung zu stellen. Unterirdische Veloabstellplätze sind in gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen unterzubringen. 3 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt maximal 10% der Anzahl zu erstel lender Parkfelder für Personenwagen.
4 Für unterirdische oder in Gebäude integrierte Abstellplätze für Elektrofahrräder bzw. -motorräder ist eine entsprechende Infrastruktur vorzusehen. Als Mindestanforderung gilt die Ausbaustufe B gemäss SIA-Merkblatt 2060:2020.
E
Umwelt
Art. 23 Meteorwasser
1 Das im Gestaltungsplanperimeter anfallende Regenwasser ist in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser oder, als Spitzenentlas tung, einem Vorfluter zuzuführen.
2 Regenwasser, welches nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
1 SR 814.20
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Berikon, Gestaltungsplan "Gubel"
11
3 Die Versickerung und der Umgang mit dem Regenwasser ist im Umgebungsplan ge mäss § 18 SNV aufeuzeigen.
Art. 24 Abfallentsorgung
1 Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplan anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 25 Energie
1 Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuweisen. Sie sind mindestens so zu erstellen, dass sie;
-
dem jeweils gültigen MINERGIE®-Standard entsprechen,
-
oder höchstens 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der kan tonalen Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 benötigen und den Wär mebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken,
-
oder ausschliesslich erneuerbare Energie oder Abwärme nutzen.
2 Der Nachweis einer fortschrittlichen und nachhaltigen Energielösung ist mit einem Energiekonzept für das ganze Planungsgebiet zu erbringen. Das Energiekonzept ist zusammen mit dem ersten Baugesuch im Gestaltungsplanperimeter einzureichen.
F
Schlussbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/LKBG
Versand:
Datum Genehmigung; 05.06.2024
0 7. Juni 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.396 Gemeinde Berikon; Gestaltungsplan "Gubel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. November 2022 25. Oktober 2021 bis 23. November 2021 16. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 4. März 2024 15. Mai 2024 10. April 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 4. November 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das rund 1 ha grosse Planungsgebiet liegt am südlichen Bauzonenrand. Es ist als Wohnzone 2 {W2) mit überlagerter Sondernutzungsplanpflicht festgelegt. Der Planungsperimeter wird um die Parzelle 1336 erweitert.
J:\03_Geschäfte\3_GenehmigungenTO2_ARE\OSR\20240527_bdv_21.396.docx
Es wird eine dichte und qualitätsvolle Überbauung angestrebt, die das Baugebiet im Süden der Ge meinde abschliesst und sich gut in das bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügt. Mit den Neu bauten soll ein breites Wohnangebot für unterschiedliche Nutzerinnen und Nutzerzur Verfügung ge stellt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Berikon am 4. März 2024 be schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan (GP) "Gubel" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 15. März 2024 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Gegenüber der abschliessend vorgeprüften Vorlage hat der Gemeinderat aufgrund des Einwen dungsverfahrens verschiedene Änderungen vorgenommen (PA Gemeinderat vom 4. März 2024, Ent scheid Punkt. 3). Die Änderungen sind aus der Sicht der Gemeinde von geringer Tragweite. Auf eine erneute öffentliche Auflage wurde daher verzichtet. Die Änderungen tragen zur Rechtsklarheit der Festlegungen bei und tangieren keine übergeordneten Interessen. Die Änderungen sind sachge recht. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
2 von 9
4.2.1 Kantonaler Richtplan Die Gemeinde Berikon liegt gemäss Raumkonzept im Urbanen Entwicklungsraum. Urbane Entwick lungsräume werden als Teil der Agglomerationen an Bedeutung gewinnen. Zusammen mit den Kern städten stellen sie für den umliegenden ländlichen Raum Arbeitsplätze, Absatzmärkte, Dienstleistun gen und Infrastruktur zur Verfügung. Diese bereits gut erschlossenen Räume sollen zwei Fünftel und damit insgesamt den grössten Teil des prognostizierten Bevölkerungszuwachses bis 2040 aufneh men. Zudem entfällt rund ein Drittel der angestrebten Beschäftigtenentwicklung auf die Urbanen Ent wicklungsräume. Der zusätzliche Raumbedarf ist zu über 40 % durch hochwertige Innenentwicklung zu decken. Die Wohnformen und -flächen sind städtisch und vielseitig zu gestalten, die Lebensquali tät und Standortattraktivität sind zu verbessern. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan tonalen Richtplans überein. 4.2.2 Gestaltungsplanperimeter (GP-Perimeter)
Der GP-Perimeter wird gegenüber dem im Bauzonenplan (BZP) festgelegten Perimeter mit SNPPflicht um die Parzelle 1336 erweitert. Dadurch kann die areal-interne Anbindung der Fuss- und Ve loverbindung an den öffentlichen Gehsteig entlang der Kantonsstrasse sowie die rückwärtige Er schliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) sichergestellt werden (Planungsbericht, Kapitel 2.1). Die Erweiterung des Planungsperimeters ist sachgerecht.
4.2.3 Verhältnis zum rechtskräftigen Erschliessungsplan "Bodenmatt"
Der Erschliessungsplan (EP) "Bodenmatt" (genehmigt 9. August 2000) umfasst Festlegungen, die den GP-Perimeter betreffen. Diese Festlegungen (Baulinie und Strassenlinie) werden mit dem vorlie genden GP respektiert beziehungsweise im Orientierungsinhalt des Situationsplans dargestellt. 4.2.4 Siedlungsentwicklung nach innen
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden.
Im Planungsgebiet sind gestützt auf das Richtprojekt 56 Wohnungen unterschiedlicher Grösse ge plant. Es ist mit einem Wachstumspotenzial von 125 Einwohnerinnen und Einwohnern (E) zu rech nen (Planungsbericht, Kapitel 2.2). Dies entspricht einer Einwohnerdichte von 125 E/ha. Gemäss den Richtplan-Richtwerten zur Innenentwicklung sind die unüberbauten Wohn- und Mischzonen in Urbanen Entwicklungsräumen mit durchschnittlich 90 E/ha zu entwickeln. Das Vorhaben leistet somit einen massgeblichen Beitrag zur geforderten hochwertigen Innenentwicklung. 4.2.5 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es. die Siedlungsqualität zu fördern. Gemäss den Planungsgrundsätzen (§ 3 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]) werden differenzierte und gute Ziele formuliert, die der räumlichen Ordnung und der Umwelt dienen. Für das SNP-Gebiet "Gubel" kommen lediglich die Vorgaben für GP am Bauzonenrand zum Tragen (§ 4 Abs. 7 BNO). Demnach ist auf eine sorgfältige Ausgestaltung der Bauten am Bauzonenrand zu achten und inner halb eines 10 m breiten Streifens darf die zulässige Vollgeschosszahl nicht überschritten werden. Gemäss § 1 SNV sollen mit dem GP folgende Ziele im Sinne der Siedlungsqualität erreicht werden:
• Freiraumgestaltung unter Weiterführung ortsspezifischer Landschaftselemente • dichtere Bauweise • hohe Wohnqualität
3 von 9
Als Grundlage für den GP wurde ein Richtprojekt zur Bebauung sowie zum Freiraum ausgearbeitet. Das Richtprojekt dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist bei der weiteren Projektierung beziehungsweise bei der Auslegung der Gestaltungsvorschriften beizuziehen (§ 2 Abs. 3 SNV). Bestimmte Merkmale des Richtprojekts werden als qualitativ wichtig speziell hervorgehoben, die im Rahmen der Ausarbeitung des Bauprojekts zu berücksichtigen sind (§ 10 Abs. 2 SNV). Ortsbild und Städtebau
Das rund 1 ha grosse GP-Gebiet liegt an peripherer Lage am südlichen Rand des Siedlungsgebiets. Im Norden und Westen grenzt das Areal an bebaute Wohnzonen mit vornehmlich Einfamilienhäu sern, im Süden und Osten grenzt es an das Landwirtschaftsgebiet. Das Areal ist zur offenen Land schaft hin topografisch leicht abfallend. Bebauungskonzept
Die Grösse der Baukörper nimmt Bezug auf die Mehrfamilienhäuser nördlich der Gubelstrasse. Es handelt sich um differenzierte, mit dem Aussenraum verzahnte, abgestuft in den Hang gesetzte Bau volumen, deren Höhe und Dichte sich zum Siedlungsrand hin reduzieren. Die festgelegten Mantelli nien, die anrechenbare Geschossfläche (aGF) sowie die Gesamthöhen orientieren sich eng am Richtprojekt, wodurch die volumetrischen Qualitäten gesichert werden können. Die Flachdächer als gestalterische Gemeinsamkeit der Neubauten sind plausibel.
Mit der Festlegung der Baubereiche, der Bereiche für Attikageschosse sowie der zulässigen Anzahl Geschosse in Verbindung mit den gestalterischen Vorgaben zur Fassade, Materialisierung und Farbe (§ 11 Abs. 4 SNV) sind gute, qualitative Vorgaben festgelegt. Damit soll eine Ensemblewir kung erzielt werden, die auf die Lage am Hang und am Siedlungsrand Rücksicht nimmt (§ 11 Abs. 5 SNV). Bestimmte Merkmale des Richtprojekts sind für die Baueingabe bindend weiterzuverfolgen (§11 Abs. 2 SNV). Dem Gebäude im Baubereich 5 kommt wegen seiner Stellung als erstes Haus an der Kantons strasse eine Bedeutung als Siedlungsauftakt zu. Auf die Integration dieses Gebäudes und dessen Freiraum in den Strassenraum und den Siedlungsrand ist daher besonders Rücksicht zu nehmen (§ 11 Abs. 3 SNV).
Die Abgrenzung des Baubereichs für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten trägt dem Frei raumkonzept weitgehend Rechnung, insbesondere dort, wo die Bepflanzung mit Hochstammobst bäumen vorgesehen ist. Dies ist sachgerecht. Freiraum und Siedlungsrand
Im Freiraum um die acht Neubauten sind gemäss § 14 SNV die Elemente der angrenzenden Land wirtschaftszone, wie die sanft modellierte Wiese mit eingestreuten Obstbäumen, Kleinstrukturen und Versickerungsmulden, aufzunehmen und weiterzuführen. Der Freiraum wird im Grundsatz autofrei und frei von trennenden Elementen wie Zäune oder Hecken ausgestaltet. Die wenigen oberirdischen Parkfelder werden am Rand des Areals verortet. Der Freiraum steht in erster Linie für die gemein schaftliche Nutzung zur Verfügung, wobei private Nutzungen mit temporärem Charakter ebenfalls zulässig sind. Bei der Gestaltung des Freiraums ist auf eine gute Gesamtwirkung im Strassenraum und am Sied lungsrand zu achten (§ 14 Abs. 5 SNV). Vorhandene Elemente entlang der Oberwilerstrasse, wie beispielsweise Rabatten und Hecken, sind weiterzuführen.
Die Gestaltung des Freiraums ist im nachgelagerten Verfahren in verschiedener Hinsicht in einem Umgebungsplan weiter zu vertiefen (§ 18 SNV). Mit dem Umgebungsplan ist auch ein gemeinsames Pflegekonzept für den Freiraum einzureichen.
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Die Vorgaben zu den Spiel- und Aufenthaltsbereichen (§ 15 SNV), die Festlegung der Blumenwiese mit eingestreuten Obstbäumen und Kleinstrukturen und der Durchwegung sowie der Umgang mit dem Siedlungsrand zeichnen die hohe Freiraumqualität aus und lassen ein klares Freiraumkonzept erkennen. Die Festlegungen zu den Bepflanzungen (Bäume und Sträucher) und zum Baumerhalt, die starke Durchgrünung, die geringe Versiegelung, die Vorgaben zur Dachbegrünung und Pflanzen wahl sowie der Umgang mit dem Meteorwasser werden ausdrücklich begrüsst. Die grundeigentümerverbindliche Sicherung der hangsichernden Stützmauer gegenüber den Parzel len 843 sowie 855 bis 857 erfolgt mittels der Festlegung einer Baulinie (§ 16 Abs. 2 SNV). Dies ist sachgerecht. Die privaten Aussenräume sind als Teil des Gebäudes zu formulieren und mittels gestalterischen Massnahmen, Bepflanzungen oder Geländemodellierungen klar vom halböffentlichen Bereich abzu grenzen (§ 14 Abs. 4 SNV). Sie dürfen nur innerhalb der Baubereiche für Gebäude gemäss § 6 SNV angeordnet werden. Die differenzierten Bestimmungen zum Freiraum erfassen stufengerecht die wesentlichen Qualitäten des Richtprojekts. Natur im Siedlungsgebiet Gestützt auf § 40a BauG ist ein ökologischer Ausgleich auf 15 % der Fläche des GP-Perimeters zu leisten. Dächer, die gemäss den erhöhten Anforderungen (Ziffer 2.7.2) der SIAI-Norm 312 (Begrü nung von Dächern, SN 564 312) begrünt werden, können zur Hälfte angerechnet werden.
Der Freiraum, der die Gebäude umgibt, ist als zusammenhängende, extensive Wiese mit Obstbäu men (Blumenwiese) zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten (§ 14 Abs. 3 SNV). Dieser Freiraum wird partiell von Rasenwegen mit Ausweitungen durchsetzt und mit Sitzmöglichkeiten möbliert. Diese Räume können temporär privat genutzt werden, sind aber von jeglichen Bauten und Anlagen freizu halten (§ 6 Abs. 3 SNV). Die Details zur Gestaltung sowie zur Pflege des Freiraums müssen in ei nem Umgebungsplan ausgearbeitet werden, der vom Gemeinderat genehmigt wird. Die Festlegun gen entsprechen den Anforderungen und sind sachgerecht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Im Rahmen des vorliegenden GP werden verschiedene Massnahmen im Sinne der hitzeangepass ten Siedlungsentwicklung festgelegt beispielsweise die offene Bebauungsstruktur, vielfältige Grün räume mit schattenspendenden Bäumen, sickerfähige Fusswege sowie ein bewusster Umgang mit dem Regenwasser. Diese Massnahmen sind sachgerecht.
4.2.6 Abweichungen von der allgemeinen Nutzungsplanung Insgesamt gibt es eine Häufung von Abweichungen, die dazu führen, dass das GP-Gebiet wie eine W3 überbaut werden kann. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3) wird dargelegt, dass die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenste hen (Planungsbericht, Kapitel 4.4).
’ Schweizer Ingenieur- und Architektenverein
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In der Stellungnahme der Planpartner AG wird gestützt auf die Vorteile, die mit dem GP erreicht wer den können, das geforderte siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis attestiert. Die gemäss § 8 Abs. 3 BauV geforderte Begründung des siedlungs- und landschaftsgestalterisch besse ren Ergebnisses ist aus fachlicher Sicht vertretbar.
4.2.7 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Erschliessung des GP-Gebiets erfolgt zum einen ab der Gubelstrasse und zum anderen ab der Oberdorfstrasse. Die geplante Erschliessung über die Gubel- beziehungsweise Oberdorfstrasse (Zone 30) und von da auf die Kantonstrasse K411 Oberwilerstrasse (Lokalverbindungsstrasse [LVS]) ist aus fachlicher Sicht sachgerecht. Der Mehrverkehr kann über die bestehenden Anschlüsse abge wickelt werden. Auf der Oberwilerstrasse besteht bereits eine Linksabbiegespur zur Oberdorfstrasse. Mit dem rechtskräftigen EP "Bodenmatt" ist sichergestellt, dass die Gubelstrasse bei Bedarfverbrei tertwerden könnte. Anlieferung, Entsorgung und Zugang für Notfallfahrzeuge
Der Zugang für den Güterumschlag/Umzug sowie für die Notfalldienste erfolgt über die Zugangs und Hofbereiche. Auf eine Wendemöglichkeit innerhalb des Areals wird aufgrund des unverhältnis mässig grossen Flächenbedarfs bewusst verzichtet.
Die Zufahrt für die Notfalldienste sowie zwei vermasste Standplätze werden im Situationsplan festge setzt. Die spezifischen Anforderungen (wie Wegbreite oder Stützenlast der Tiefgarage) werden in § 19 Abs. 2 SNV definiert. Zur Entsorgung werden im Situationsplan keine, in den SNV nur rudimentäre Festlegungen getrof fen. Die Entsorgungsstellen sollen gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.3) in den Tiefgaragen in Stras sennähe angeordnet werden. Die Standorte der Containerabstellplätze werden definitiv mit dem Bau projekt festgelegt. Sichtzone
Drei Ausfahrten von den Tiefgaragen münden in die Gubelstrasse und Oberdorfstrasse. § 42 BauV regelt die Sichtzonen. Die erforderlichen Sichtzonen sind im Situationsplan festgelegt. Die erforderlichen Sichtzonen richten sich nach den Vorgaben des aktuellen Merkblatts zur Sicht im Strassenraum.
4.2.8 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Berikon ist eine Gemeinde des Urbanen Entwicklungsraums. Das GP-Gebiet liegt in Fussdistanz zu zwei Bushaltestellen, jedoch rund 2 km vom Zentrum Mutschellen und der Bahnhaltestelle entfernt. Das Areal liegt innerhalb der öV-Güteklasse C.
Parkierung Gemäss § 55 BauG sind bei der Erstellung und eingreifenden Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Besucher sowie die erforderliche Verkehrsfläche für den Zu bringerdienst zu schaffen. Die Parkierungs- und die Verkehrsflächen müssen gemäss § 56 BauG so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie Besucherinnen und Be sucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bau ten und Anlagen, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und den Fuss- und Veloverkehr sowie die Möglichkeit, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berück sichtigen.
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Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder sind nur in den speziell gekennzeichneten Bereichen zulässig.
Für die Berechnung der Anzahl Parkfelder für Personenwagen gilt gemäss § 43 BauV die VSS^-Norm 40 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" vom 31. März 2019. Auf eine Reduktion der Parkfelder unter den Pflichtbedarf des Richtwerts der VSS-Norm 40 281 wird auf grund der Lage und der öV-Erschliessung verzichtet. Dies ist nachvollziehbar
Die maximale Anzahl Parkfelder wird pro Baubereichsgruppe festgelegt und damit limitiert (§ 21 Abs. 1 SNV). Für die zulässigen 56 Wohnungen (§ 5 SNV) sind inklusive der acht Besucher parkfelder maximal 82 Parkfelder zulässig. Das Parkfeldangebot liegt somit rund 30 % über dem Normbedarf. Die Limitierung der Anzahl Parkfelder wird unterstützt.
Fuss- und Veloverkehr (FW) Das vorliegende Projekt sieht kein öffentliches Fusswegrecht vor. Die arealinterne Wegerschliessung ist mit den Zufahrts- und Hofbereichen (für FW) sowie dem ergänzenden Fusswegnetz zweckmäs sig festgelegt.
4.2.9 Weitere materielle Hinweise
Oberflächenabfluss Im fraglichen Gebiet sind Schadenerfahrungen durch Oberflächenwasserabfluss bekannt. Gemäss der Gefährdungskarte des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ist im fraglichen Gebiet mit keiner Ge fährdung durch Oberflächenwasser zu rechnen. Bei Neu-, Um- und Anbauten ist der Schutz vor Oberflächenabfluss zu berücksichtigen und umzuset zen (§ 47 BNO beziehungsweise § 36c BauV). Lärm
Im Planungsbericht (Kapitel 3.4) wird ausgeführt, dass das Planungsgebiet als erschlossen gilt, wo mit die Immissionsgrenzwerte (IGW) der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen (ES) der Lärmschutz-Ver ordnung (LSV) eingehalten werden müssen (Art. 31 LSV). Der Nachweis erfolge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Auf Vorschriften zum Lärmschutz im GP wird verzichtet.
Aus fachlicher Sicht ist die Einschätzung der Gemeinde, dass das Gebiet im Sinne von Art. 19 Raumplanungsgesetz (RPG) als hinreichend erschlossen betrachtet werden kann, plausibel begrün det. Aus fachlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass es lediglich im Baubereich 5, der direkt an die Kantonsstrasse K411 (Oberwilerstrasse) grenzt, kritisch sein könnte mit der Einhaltung der massge benden IGW. Wenn der Baubereich 5 überbaut ist, schirmen die Gebäude entlang der Kantons strasse die dahinterliegenden Gebäude genügend gut vor dem Strassenverkehrslärm ab, so dass dort die IGW eingehalten sind. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 LSV muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit einem Lärmgutachten erbracht werden. Lärmschutzwände sind entlang der Kantonsstrasse unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 13 Abs. 5). Bei Lärmschutzwänden handelt es sich um betriebsnotwendige Bauten und Anlagen. Die Festlegung beziehungsweise das Zulassen solcher Bauten und Anlagen im Unterabstand zum Strassenmark (§111 BauG) setzt eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG im Baugesuchsverfah ren beziehungsweise eine umfassende Interessenabwägung im vorliegenden Verfahren voraus, falls diese im GP festgelegt werden soll. Der Lärmproblematik sollte im nachgelagerten Verfahren mittels geschickter Anordnung lärmempfindlicher Nutzungen sowie guter Lärmarchitektur begegnet werden.
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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Energie
Die Festlegungen zur Energieversorgung sind zweckmässig. 4.2.10 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die BNO hat die Gemeinde Berikon an die Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinba rung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst.
Die Sondernutzungsbestimmungen sind sachgerecht.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Gubel", beschlossen vom Gemeinderat Berikon am 4. März 2024, wird geneh migt. 2. Dfe Abteilung F^umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
t ^ephan Attiger
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Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Berikon, Bahnhofstrasse 69, 8965 Berikon-Dorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt.
Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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