Erschliessungsplan Spirmattstrasse

Plan d'affectation spécial · Bergdietikon

Document

Numéro
21.264
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Bergdietikon
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
5 juin 2024
En vigueur depuis
5 juin 2024

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Bergdietikon avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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GEMEINDE BERGDIETIKON KANTON AARGAU LEGENDE

1. Genehmigungsinhalt

ERSCH LI ESSU NGSPLAN Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) " „ en 2. Orientierungsinhalt Spirmattstrasse

s...o Perimeter des Erschliessungsplanes Gemäss Paragraph 17 BauG . , mu Statische Waldgrenze ($ 6 AWaG|) Situation 1:200 rar DEU Wald

Departement Weitere Bestandteile: Bau, Verkehr und Umwelt Gewässer

Abteilung Raumentwicklung

Projektierte Erschliessungsstrasse

Verbreiterung Spirmattstrasse

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Bestehende Gebäude

Übersicht: Bestehende Strassen

Bestehende Fusswege

Verfasser: Datum: Plan-Nr.:

zn Ingenieurbüro Senn AG 08.12.2021 09/561.01 — Südallee 2 5415 Nussbaumen Ersetzt Plan:

GUTER PLAN. www.ingsenn.ch

Mitwirkungsbericht vom:

Vorprüfungsbericht vom: 10.03.2022 Öffentliche Auflage vom: 23.04. 2023 bis: 23.02.2023

Beschlossen vom Gemeinderatam: OU.0A. 2024 DERAT BERGDIETIKON

Gemeindeschreiberin

Genehmigfing durch den Vorsteher des

ü rk: lu SE Departements Bau, Verkehr und Umwelt

BVUARE.21.264

Mitwirkung / öffentliche Auflage Genehmigungsdatum H. \ym 4 2 ö Aarau,den a. Deoxtemn DM

‚Abteilung Raumentwicklung BVU

Planinformationen

Projekt-Nr.: 09-561_LV95 | Ploterstellung: 04.04.2022 CAD-Varsion: RIB ITWO civil 2020 _ Planausschnitt Ep Trassegestaltung: Bezugsmassstab: 1:200

\_ Foliengruppe: Plotdatei: 7-6.pdf ICD-Plan Hintergrund ’ Farbe Bemerkung

1-004.icd

Genehmigung

«V

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung; 05.06.2024

OHAG/LKBG

Versand:

0 7. Juni 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.264 Gemeinde Bergdietikon; Erschliessungsplan "Spirmattstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

io. März 2022 14. November 2022 bis 13. Dezember 2022 27. Januar 2023 bis 27. Februar 2023 2. Oktober 2023 21. Mai 2024 20. November 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raument­ wicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­ dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Der Beschwerdeentscheid erfolgte am 20. November 2023. Das Rechtsmittel wurde nicht ergriffen und somit kann die Beschwerde abge­ schrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Juni 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

J:\03_Gesch äfte\3_GenBhmigungen\02_ARE\OSR\20240524_bdv_21.264.docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde möchte die Spirmattstrasse sanieren. Da für den resultierenden Landerwerb die Rechtsgrundlage fehlt, beschloss der Gemeinderat vorliegende Erschliessungsplanung durchzufüh­ ren.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Bergdietikon am 2. Oktober 2023 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Spirmattstrasse"

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Oktober 2022 erläutert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Gemäss KGV (genehmigt am 8. Februar 2021) wird die Spirmattstrasse als Erschliessungsstrasse definiert. Die Vorlage stimmt mit dem KGV überein. Belange Verkehrsplanung

Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten gemäss § 41 Bauverordnung (BauV) die VSS-NormenL Im Planungsbericht werden die verschiedenen Aspekte und die geplante Breite der Erschliessungsstrasse (Typ Zufahrtsweg) sachgerecht erläutert. Für die Spirmattstrasse werden in diesem überbauten Gebiet keine Baulinien ab der Strassenlinie festgelegt. Somit gilt gemäss § 111 BauG der für Gemeindestrassen geltende, vom Strassenmark aus gemessene Strassenabstand von 4,0 m. Das ist zweckmässig.

’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute

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Gemäss Planungsbericht sollen die Sichtzonen im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Da die Parzellen entlang der Spirmattstrasse überbaut sind, kann eine Prüfung und Verfügung der Sichtzo­ nen somit einzelfallweise erfolgen. 4.2.2 Weitere materielle Hinweise

Hochwassergefahren

Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser besteht im Norden des vorliegenden Erschliessungsplanperi­ meters auf der Baltenschwilerstrasse partiell eine mittlere Hochwassergefährdung, ausgehend vom Dönibach. Im Rahmen des "Sanierungsprojekts Bergstrasse" wurden die beiden Bachdurchlässe entlang der Bergstrasse und der Bachdurchlass entlang der Baltenschwilerstrasse kürzlich erneuert. Die beiden Schwachstellen DÖ9 plus DÖ10, von denen das Schutzdefizit ausgeht, konnten behoben werden. Die Gefahrenkarte Hochwasser wird noch nachgeführt. Aufgrund der ausgeführten Massnahmen ist der Perimeter des Erschliessungsplans "Spirmatt­ strasse" nicht mehr durch Hochwasser gefährdet. Es sind auch keine negativen Auswirkungen auf die bestehende Hochwassergefährdungssituation erkennbar.

Gemäss Gefährdungskarte Oberflächenabfluss besteht eine geringe Gefährdung durch Oberflächen­ abfluss mit Fliesstiefen unter 10 cm. Durch die geplante Erstellung eines Strassenabschlusses und einer Strassenentwässerung wird sich die Gefährdung durch Oberflächenabfluss für die umliegenden Gebäude eher vermindern und die Situation weiter verbessern.

Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Die Spirmattstrasse ist im Norden an die Baltenschwilerstrasse (IVS^ AG 883.0.4, regionale Bedeu­ tung, historischer Verlauf) angebunden. Durch den geplanten Ausbau der Spirmattstrasse wird keine IVS-relevante Substanz beeinträchtigt und der historische Strassenverlauf nicht verändert. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

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Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Spirmattstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Bergdietikon am 2. Okto­ ber 2023, wird genehmigt.

2. Die AbteiHing F^umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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I /i r.

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:egierungsrat Verteiler

• Gemeinderat, Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt.

Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unteriiegende Partei hat in der Regei die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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