Verlegung Mittelspannungsleitung
Défrichements · Habsburg
Document
- Numéro
- 1552
- Type
- Défrichements
- Commune
- Habsburg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 7 nov. 2019
- En vigueur depuis
- 27 janv. 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
ROD-4099-1552-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Schweizerische Eidgenossenschaft
Confddöration suisse
Confederazione Svizzera
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTi
Planvoriagen
Confederaziun svizra
Sä"'"»«'
.CH.8320 Fehraltorf, ESTI
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A-Post IBB Strom AG Gaswerkstrasse 5
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5200 Brugg
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23.01.2020
Plangenehmigungsverfügung ESTI-Referenz:
L-0214400.2
Planvorlage:
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Zeigii und Tannenhübelstrasse
- Kabelumlegung Standorte: Gemeinden: Betriebsinhaber:
5245 Habsburg,5212 Hausen Habsburg, Hausen
IBB Strom AG Gaswerkstrasse 5
5200 Brugg Gesuchsteller:
IBB Energie AG
Gaswerkstrasse 5
5200 Brugg
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI .Q
§ o
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E
www.esti.admln.ch
Um
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L-0214400.2
Das Eidgenössische Starksfrominspektorat ESTI I. stellt fest: 1.
Am 21.11.2019 wurde dem ESTI die oben erwähnte Planvorlage vom 18.11.2019 unterbreitet.
2.
Technische Daten:
Trasselange: Umzubauende Länge:
Spannung:
Querschnitt:
Kabeltyp:
3.
1575 m
588 m 16 kV
3x1x95 mm^ XKDT-YT
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des RVOG; SR 172.010, insbesondere der Art. 62a und 62b.
Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet das Eidgenössische Starkstrominspektorat
auf die Anhörung des BAFU,für das Bauprojekt« Umlegen des 16 kV Hochspannungskabels
zwischen den Transformatorenstationen Zelgli und Tännenhübelstrasse» der IBB Energie AG in Brugg, in den Gemeinden Habsburg und Hausen. Es handelt sich ausschliesslich um Grundstücke welche sich im Eigentum des Staates Aargau befinden.
Als Bauverfahren wird das Pflugverfahren gewählt; bei diesem Bauverfähren ist die grösstmögliche Schonung des Waldbodens gegeben.
Auf den Antrag AW -2 des Kanton Aargau, Abt. Wald, kann nicht eingetreten werden. Die Bewilligungen haben grundsätzlich nach erwirken in Rechtskraft drei Jahre Gültigkeit. Begründung:
Mit dem Regierungsratsbeschluss N. 2017-000109 vom 15.02.2015 des Kantons Aargau wird das Projekt, Belagssanierung der K 401 sowie der Rodung und der Enteignungstitel gutgeheissen.
Das Rodungsgesuch für die Belagsarbeiten und den Massnahmen zum Amphibienschutz an
der K401, BVUAW 1390, lag vom 14.11.2016 bis zum 13.12.2016 öffentlich auf, es sind keine
Einsprachen eingegangen. Die Rodung wurde mit Datum vom 20. Januar 2017 vom Kanton
Aargau, Abteilung Wald bewilligt.
Am 07.11.2019 nimmt die Abteilung Wald des Kanton Aargau zum Projekt Kabelumlegung im Bereich der Baustelle Habsburg und Hausen, Amphibienschutzmassnahme, Stellung. Ebenfalls hält die Abteilung Wald des Kanton Aargau fest, dass diese Stellungnahme über die beanspruchte Waldfläche, zur Kabelumlegung in den Leitentscheid integriert wird. Mit dem Plan NR.: 19316, vom 09/10.12.2019, bestätigt die IBB Energie AG, in Brugg, dass der
vorgeschriebene Baustreifen in einer Breite von 2.50 m nicht überschritten wird. Somit ist die Bedingung des Kanton Aargau, Abteilung Wald erfüllt.
Der Entscheid über die beanspruchte Waldfläche der Kabelanlage wird in den Leitentscheid des
Kanton Aargau integriert (Regierungsratsbeschluss N. 2017-000109 vom 15.02.2017).
In Anbetracht dessen, dass die Bauarbeiten zu den Amphibienmassnahmen bereits begonnen
wurden, bzw. in Abhängigkeit zu der Kabelumlegung der IBB Energie AG steht, muss vorrangig das Kabel umgelegt werden. Das Ende der gesamten Bauarbeiten für den Amphibienschutz
sind bis zum Juni 2020 festgesetzt.
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II. Zieht in Erwägung: 1.
Gettiäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.
Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Buchst, a in Verbindung mit Art. 16h Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes
(EleG; SR 734.0) und Art. 2 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung über das Eidg. Starkstrominspektorat(V-ESTI; SR 734.24) erachtet sich das ESTI für die Festlegung und die Durchführung des Verfahrens sowie den Erlass der Verfügung als zuständig.
2.
Klach Art. 17 Abs. 1 Buchst, b EleG wird bei Anlagen, deren Änderung das äussere
Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt, das vereinfachte
Plangenehmigungsverfahren angewendet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb das vereinfachte Verfahren
angewendet wird.
3.
Im vereinfachten Verfahren wird das Gesuch nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das ESTI unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen zur Einsprache innerhaib von 30 Tagen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben (vgl. Art. 17 Abs. 3 EleG). Das schriftliche Einverständnis der Betroffenen liegt vor.
4.
5. 6.
Nach Prüfung der eingereichten Planvorläge stellt das ESTI fest, dass die massgebenden Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung, der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes eingehalten sind. Die Vorlage kann demzufolge genehmigt werden. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen
erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG).
Mit dem Bau einer Anlage darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Verfügung über
die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft en/vachsen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA; SR 734.25]). Das ESTI kann gestützt auf Art. 10 Abs. 1*’^® VPeA jedoch mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c erfüllt sind.
Da vorliegend keine unerledigten Einsprachen vorliegen, keine weitere Behörde vom Projekt betroffen ist und der Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen mit sich bringt, kann der
sofortige Baubeginn der Anlage gestattet werden. 7.
Gestützt auf Art. 8 V-ESTI wird für die Genehmigung der Planvorlage eine Gebühr erhoben, ln
dieser ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.
III. verfügt: 1.
Die Planvorlage vom 18.11.2019, umfassend:
Gesuch um Plangenehmigung vom 18.11.2019 Situationsplan M T.500, Nr. 19316/1 vom 09.12.2019 wird mit den nachstehenden Auflagen genehmigt.
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2. 2.1. 2.2.
Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
Allgemein
Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist (Art.16i Abs. 1 EleG).
Die Anlage ist nach den genehmigten Unterlagen zu erstellen. Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung voh den genehmigten Plänen, so sind
die Arbeiten zu unterbrechen, und das Inspektorat isfumgehend zu orientieren (vgl. Art. 10 Abs.
2VPeA). 2.3.
Der Betriebsinhaber muss die Fertigsteliung der Anlage dem ESTI schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den
Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Art. 12 VPeA).
2.4.
2.5.
Ailfällige Ergänzungen, die sich anlässlich der Inspektion der fertigen Anlage als notwendig
erweisen soilten, bleiben Vorbehalten. Kanton Aargau
Für die Verlegung der Mittelspannungsleitung auf rund 305 m und den neuen Rohrblock ist der IBB Energie AG eine Zweckentfremdung von Waldboden im Ausmass von maximal 763 m^ Waldareal auf den Parzellen Nr. 175(Habsburg) und 1377(Hausen)zu bewilligen.
Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom 05. November 2019" unterzeichnet am
07. November 2019. 2.6.
2.7.
Die Beanspruchung des Waldareals ist gemäss Augenschein vom 5. November 2019 mit dem
. Kreisforstamt zu minimieren und der Strassenbeiag der Habsburgerstrasse für die Erstellung der Baugrube rund 30 cm abzutragen.
Die bewilligten Grenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die IBB
Energie AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
2.8.
Die Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu
errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. 2.9.
Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung
verdichtet wird.
2.10. Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die IBB Energie AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 763 m^ wieder zu bestocken. Für die Rekultivierung darf kein .
Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom
5. November 2019", unterzeichnet am 7. November 2019.
2.11. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. 2.12. Die Massnahmen zur Ersatzaufforstung muss bis zum 31.12.2021 durchgeführt sein.
2.13. Die IBB Energie AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.
3. 4.
Der Betriebsinhaber wird ermächtigt, mit dem Bau der Anlage sofort nach Eröffnung der
Plangenehmigungsverfügung zu beginnen.
Die Plangenehmigungsgebühr beträgt CHF
Zustellung dieser Verfügung zu bezahien.
. Sie ist innerhalb von 30 Tagen seit
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5,
Eröffnung an: Betriebsinhaber via Gesuchsteller (mit Beilagen)
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
U
ler
Leifer Planvorlagen Beilagen Planunterlagen gemäss Ziffer III. 1 Baubewilligung des Kantons Aargau vom 07.11.2019
Technisches Datenblatt Kabel
Fertigstellungsanzeige Gebührenrechnung
z.K.
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau
Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 41, 5245 Habsburg Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 29, 5212 Hausen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Der Stillstand der Frist richtet
sich nach Art. 22a VwVG. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die
Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
5/5
H
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
BÄU, VERKEHR UND UMWELT
Abteilung Wald
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau
[email protected] www.ag,ch/bvu
IBB Energie AG
zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde ESTI
7. November 2019
Stellungnahme zur Verlegung Mittelspannungsleitung in Habsburg und Hausen Gemeinden: Gesuchstellerin: Bauvorhaben:
Häbsburg, Hausen
IBB Energie AG, Brugg
Verlegung Mittelspannungsleitung
Bundesleitbehörde:, Plangenehmigungsverfahren nach dem Elektrizitätsgesetz
Sachverhalt:
Im Bereich der Habsburgerstrasse wurde soll die Mittelspannungsleitung verlegt werden, damit die Amphibiendurchlässe nicht mehr tangiert werden. Die Leitung soll möglichst nahe an die Habsbür gerstrasse resp. in die Waldstrasse verlegt werden, um mögliche Schäden durch Wurzeln zu mini mieren.
Im Bereich des Götzhuserwegs soll der bestehende Rohrblock sondiert und ein Werkloch erstellt werden. Ab diesem Punkt ist ein neuer Rohrblock (Ix KSR 150 / Ix KSR 80) projektiert. Der Verlauf ist vorwiegend entlang des Mediarohres "Kanton". Um das Teilstück komplett zu ersetzen, wird eine
Rohranlage bis zum nächsten Werkloch im Bereich Waldstrasse (Pumpwerk) benötigt.
Die Leitungen sollen rund 188 m entlang der Habsburgerstrasse K401 und rund 117 m in der Wald strasse verlaufen. Mit einer maximalen Breite der Waldbeanspruchung von 2,5 m entsteht so eine
temporäre Rodungsfläche von maximal 763 m^. Idealerweise wird die heue Leitung eingepflügt Erwägungen:
Das vorliegende Gesuch um eine Rodung wird im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach
dem Elektrizitätsgesetz gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Eidgenössische Starkstromihspektorat ESTI,für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig.
• Gemäss kantonaler Praxis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen für temporäre Rodungen auf ein formelles Rodungsgesuch verzichtet werden, wenn der Baustreifen eine Breite von 2,5 m
nicht überschreitet(Graben inklusive Fahrstreifen und seitliche Deponie). Der Entscheid über die be
anspruchte Waldfläche wird in den Leitentscheid integriert.
Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons
Aargau erfolgt vorbehaltlich des Verfahrens(Einwendungen) und vorbehaltlich ergänzender Bemer kungen weiterer Fachstellen.
Die Zustimmung der Betroffenen Grundeigentümerin (Abteilung Wald)liegt vor.
Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:
Die Energieversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwie
gen kann.
Das Werk,für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der bestehenden Leitungsanschlüsse und
die Amphibiendurchlässe auf den vorgesehenen Standort angewiesen.
Die Voraussetzungen der Raumplanung sind sachlich erfüllt.
Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.
Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt. Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: AW-1
Für die Verlegung der Mittelspannungsleitung auf rund 305 m und den neuen Rohrblock ist der IBB Energie AG eine Zweckentfremdung von Waldboden im Ausmass von maximal
763 m2 Waldareal auf den Parzellen Nr. 175(Habsburg) und 1377(Hausen)zu bewilligen. Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom 5. November 2019" unterzeichnet am
7. November 2019. AW-2
Die Bewilligung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag:
31.12.2020.
(Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre hach rechtskräftiger Plangenehmi gung...)).
Die Beanspruchung des Waldareals ist gemäss Augenschein vom 5. November 2019 mit
dem Kreisforstamt zu minimieren und der Strassenbelag der Habsburgerstrasse für die Er
stellung der Baugrube rund 30 cm abzutragen. AW-3
Die bewilligten Grenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die IBB Energie AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
AW-4
AW-5 AW-6
Die Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfiäche vor handenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu. errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausfüh
rung verdichtet wird.
Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die.IBB Energie AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 763 m^ wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "Projektplan 1:500 vom
5. November 2019", unterzeichnet am 7. November 2019. AW-7
Die Wiederbestockung hat mit Standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.
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Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzuiegen. Vorschiag: 31.12.2021. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuSchliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung ...)).
AW-8
Die IBB Energie AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforst amt unaufgefordert zu melden.
AW-9
Wir bitten die Piangenehmigungsbehörde, die Abteiiung Waid des Departements Bau, Verkehr und Umweit des Kantons Aargau direkt mit einer Piangenehmigungsverfügung zu bedienen:
Departement Bau, Verkehr und Umweit
Abteiiung Waid
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde:
Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewiiligungen entstehende er hebliche Vorteile angemessen ausgegiichen werden.
Vorliegend entsteht der IBB Energie AG mit der Rodung kein erhebiicher Vorteii; somit ist keine Ausgieichsabgabe zu ieisten.
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Al^n Morier /
Aoteiiungsl^er
Verteiier
-
BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Revierförster Peter Schenkei, Birrethoiz 286, 5244 Birrhard
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