16-kV-Leitung Sisseln-Eiken
Défrichements · Sisseln · Abrogé le 12 avr. 2024
Document
- Numéro
- 1584
- Type
- Défrichements
- Commune
- Sisseln
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 5 sept. 2022
- En vigueur depuis
- 22 août 2023
- Abrogé
- 12 avr. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Schweizerische Eidgenossenschaft Confödöration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Planvorlagen
CH-8320 Fehraltorf, ESTI
A-Post AEW Energie AG Industriestrasse 20 Postfach 5001 Aarau
Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum:
Wi/na 22.08.2023
Plangenehmigungsverfügung und Rodungsbewilligung ESTI-Referenz:
L-0234359.1
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Planvorlage:
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Sisseln-Dorf und TS Sisseln-Bahnhofstrasse 16 kV-Hltg. Münchwilen-Sisseln - Freileitungsverkabelung - Kabelumlegung
Standort:
4334 Sisseln AG
Gemeinde:
Sisseln
Betriebsinhaber:
AEW Energie AG Industriestrasse 20 Postfach 5001 Aarau
Gesuchsteller:
AEW Energie AG Industriestrasse 20 Postfach 5001 Aarau
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Luppmenstrasse 1,8320 Fehraltorf
www.esti.admin.ch
L-0234359.1
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI
I. stellt fest:
1.
Am 12.07.2022 wurde dem ESTI die oben erwähnte Planvorlage vom 08.07.2022 unterbreitet.
2.
Technische Daten: Trasselänge: Nennspannung: Betriebsspannung: Querschnitt: thermischer Grenzstrom: Kabeltyp:
730 m 20 kV 16 kV 3x1x240 mm2 Cu 395 A XDMZ-Z
3.
Die AEW Energie AG beabsichtigt, zwischen den Transformatorenstationen Sisseln Dorf und Sisseln Bahnhofstrasse das alte 16 kV-Kabel auf einer Länge von über 2'000 m zurückzubauen und durch ein neues Kabel mit neuer Linienführung zu ersetzen. Die dazwischenliegende Transformatorenstation Bahnhofstrasse wird neu mit den beiden Transformatorenstationen TS Dorf und TS Rüti verbunden. Der Rückbau betrifft u.a. die 16 kV-Freileitung von Betonmast 4 bis 7 zwischen der Transformatorenstation Eiken-Rütti und der Transformatorenstation Sisseln-Dorf.
4.
Mit Stellungnahme vom 26. September 2022 wurde vom Kanton Aargau eine Projektanpassung und Ergänzung beantragt, diese wurde am 1. Februar 2023 dem Kanton Aargau zugestellt.
5.
Mit E-Mail vom 29. September 2022 (liegt dem ESTI nicht vor) teilte uns die AEW Energie AG dem Kanton Aargau mit, dass entlang der Sissle in den nächsten Jahren eine grosszügige Re vitalisierung geplant ist und das Trassee entlang der Sissle erst in diesem Zusammenhang zu rückgebaut wird. Das Altkabel vom restlichen Trassee werde auf eine Bobine gerollt (Kabelaus zug) und direkt entsorgt. Die Masten und Fundamente werden von einer Spezialfirma entfernt und ebenfalls direkt fachgerecht entsorgt. Es fallen somit keine 200 cbm Bauabfälle an.
6.
Was den Rückbau der bestehenden Leitungsunterquerungen der Sissle angeht wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Rückbau eines Kabelrohrblockes im Bereich der Sissleparzelle - sollte eines Tages ein Bedarf an einem solchen bestehen, zu Lasten der Be triebsinhaberin gehen kann. Mit dem vorliegenden Rückbau und der Ausserbetriebnahme der Leitung werden die beiden für die bestehenden Leitungsquerungen der Sissle vorhandenen Gewässernutzungsbewilligungen Nr. 2899 vom 18. Juni 1971 für die Stellung eines Betondop pelmastes sowie die Unterquerung der Sissle und die Nr. 6'610 vom 7. Juni 1988 für die Unter querung der staatlichen Sissleparzelle grundsätzlich aufgehoben.
7.
Der Kanton Aargau geht davon aus, dass für den Rückbau der Leitung die Sissle befahren wer den muss und eine Wasserhaltung für den Rückbau der Leitung im offenen Graben benötigt wird. Zudem ist anzunehmen, dass für die Zugänglichkeit auch die Ufervegetation beeinträchtigt wird. Je nach Vorgehensweise müsste das Gewässer vorgängig elektrisch abgefischt werden, um die Fische zu evakuieren. Gegenwärtig kommt noch die erschwerende Situation rund um das vom kantonalen Veterinäramt verfügte Sperrgebiet an der Sissle dazu. Zum Schutz vor der im April 2021 in der Sissle festgestellten Krebspest hat das Veterinäramt am 30. April 2021 ver fügt, dass die Sissle bis zur Aufhebung des Sperrgebiets nicht betreten werden darf. Dies gilt auch für Baumaschinen und Baupersonal. Das Sperrgebiet reicht von der Mündung der Sissle in den Rhein bis nach Bözen und betrifft so auch den Projektperimeter.8
8.
Für den Bau einer Kabelleitung ist der AEW Energie AG eine Rodung im Ausmass von 49 m2 Waldareal auf der Parzelle Nr. 1156 in Sisseln zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan "16 kV-Hauptleitung Münchwilen-Sisseln, temporäre Rodung, Situation 1:500 vom 27.05.2021".
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II. zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Buchst, a in Verbindung mit Art. 16h Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0) und Art. 2 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung überdas Eidg. Starkstrominspek torat (V-ESTI; SR 734.24) erachtet sich das ESTI für die Festlegung und die Durchführung des Verfahrens sowie den Erlass der Verfügung als zuständig.
2.
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 16 ff. EleG und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25). Grundsätzlich wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, sofern nicht das vereinfachte Verfahren angewen det werden kann (Art. 17 EleG). Vorliegend kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.
3.
Gemäss Art. 16d Abs. 2 EleG ist das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der betrof fenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Das Plangenehmigungsgesuch lag vom 24.04.2023 bis zum 23.05.2023 in Sisseln öffentlich auf. Die Publikation erfolgte im kantonalen Amtsblatt vom 19.04.2023
4.
Das ESTI übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, dazu Stellung zu nehmen (Art. 16d EleG). Vorliegend ist der Kanton Aargau vom Vorhaben betroffen. Er hat sich mit Schreiben vom 19.04.2023 und 26.09.2022 und 05.09.2022 zum Gesuch geäussert.
5.
Das ESTI holt zudem die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden vor dem Entscheid ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG; SR 172.010]). Das Bundesamt für Verkehr BAV hat sich mit Schreiben vom 22.08.2022 zum Gesuch geäus sert.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat sich mit Schreiben vom 08.12.2022 zum Gesuch geäus sert.
6.
Gegen das Projekt gingen keine Einsprachen ein.
7.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und kantonale Pläne sind nicht erforder lich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- oder Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG).
8.
Die eingereichte Planvorlage hat die massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften einzuhal ten. Die Prüfung des Gesuchs erstreckt sich auf folgende Vorschriften:
•
Technische Prüfung: Die Planvorlage muss die Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung einhalten. Massge bend sind vorliegend insbesondere die Bestimmungen der Starkstromverordnung (SR 734.2) und der Leitungsverordnung (LeV; SR 734.31).
•
Raumplanung: Die Planvorlage muss den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) genügen.
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Umwelt: Die Prüfung im Umweltschutzbereich hat gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) einschliesslich der hierauf abgestützten Verordnungen zu erfolgen. Zudem ist das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) mitsamt den zugehörigen Verordnungen zu beachten.
•
9.
Stellungnahmen der betroffenen Bundesbehörden: Das Bundesamt für Verkehr BAV stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Diese können vollstän dig unter III.2 übernommen werden.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Diese können voll ständig unter III.2 übernommen werden. 10.
Stellungnahme des Kantons Aargau: Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Diese kön nen vollständig unter III.2 übernommen werden.
11.
Rodung
Parz. Nr.
Gemeinde
Eigentümerin
Rodungsfläche (m1 2)
Definitiv ^»2 m
Temporär m2
49
1156
Sisseln
Total
49
Total
49
Total Rodungsfläche in m2 12.
Ergebnis der Prüfung: Das ESTI stellt fest, dass die massgebenden Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung, der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes eingehalten sind. Die Vorlage kann demzufolge unter Auflagen genehmigt werden.
13.
Für die Behandlung der Planvorlage wird eine Gebühr inkl. Auslagen erhoben (Art. 6 V-ESTI). Vorliegend setzt sich der Gesamtbetrag in der Höhe von CHF wie folgt zusammen:
•
Die Gebühr des ESTI beträgt aufgrund der Erstellungskosten CHF schlossen ist die Abnahmekontrolle nach Art. 13 VPeA (Art. 8 V-ESTI).
•
Die Gebühr des BAFU für seine Stellungnahme beträgt CHF (Art. 8 Abs. 1 der All gemeinen Gebührenverordnung [SR 172.041.1] i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Ge bühren des Bundesamtes für Umwelt [SR 814.014]).
. Darin einge
III. verfügt:
1.
Die Planvorlage vom 08.07.2022, umfassend:
Gesuch um Plangenehmigung vom 08.07.2022 Grabenprofil vom 25.11.2022 Plan Spülbohrung vom 25.11.2022 Werkleitungsplan vom 25.11.2022 Rodungsgesuch vom 11.06.2021 Rodungsplan Situation M 1:500, Nr. 220091/10 vom 27.05.2021 Plan M 1:1500, Nr. A-00275.01.001-300 vom 10.01.2023
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Überwachungs-, Alarm-, Bereitschafts- und Unfalldispositiv betr. Grundwasser vom 20.12.2022 Bodenschutz-Kurzkonzept mit Pflichtenheft der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) vom 02.12.2022 wird mit den nachstehenden Auflagen und Bedingungen genehmigt. 2.
Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
2.1.
Allgemein Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmi gung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 10 Abs. 1 VPeA; SR 734.25).
2.2.
Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Aus führung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist (Art. 16i Abs. 1 EleG).
2.3.
Die Anlage ist nach den genehmigten Unterlagen zu erstellen. Ergeben sich während der Bau ausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so sind die Arbeiten zu unterbrechen, und das Inspektorat ist umgehend zu orientieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 VPeA).
2.4.
Der Betriebsinhaber muss die Fertigstellung der Anlage dem ESTI schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderun gen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Art. 12 VPeA).
2.5.
Allfällige Ergänzungen, die sich anlässlich der Inspektion der fertigen Anlage als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.
2.6.
2.7.
2.8.
2.9.
Bundesamt für Verkehr BAV Die Abstände der Kabelquerung zur Bahnanlage gemäss Art. 103 Abs. 2 LeV sind nicht ersicht lich. Die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Minimalabstände eingehalten werden.
Massnahmen gegen die vorübergehende Gefährdung bei Bau und Unterhalt der Anlage im Bereich der Bahnlinie im Sinne von Art. 10 LeV sind zwischen der Betriebsinhaberin und der betroffenen Bahn zu vereinbaren. Dies betrifft auch den Rückbau der 16 kV-Hochspannungsleitung im Bereich der Bahnlinie. Bundesamt für Umwelt BAFU Die Betriebsinhaberin stellt sicher, dass die Rückbauarbeiten der nicht mehr benötigten Anla gen im Uferbereich derSissle sorgfältig ausgeführt werden. Die Ufervegetation ist zu schützen. Sind Eingriffe unumgänglich, sind Uferbereiche und Ufervegetation nach Abschluss der Rück bauarbeiten vollumfänglich wiederherzustellen. Dabei stellt die Betriebsinhaberin sicher, dass nur einheimische und standortgerechte Arten gepflanzt werden. Grundwasser Die vor allem für die Spühlbohrung verwendeten Stoffe dürfen die Grundwasserqualität nicht gefährden.
2.10. Das Projekt muss vollumfänglich durch einen Hydrogeologen begleitet werden. Dieser legt in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und dem Eigentümer der betroffenen Fassung die Schutzmassnahmen fest, die während der Arbeiten ergriffen werden müssen, um jegliche Ge fährdung des Trinkwassers auszuschliessen. Ausserdem definiert er - ebenfalls in Absprache mit den genannten Stellen - ein situationsgerechtes Überwachungs-, Alarm- und Bereitschafts dispositiv sowie ein Unfalldispositiv, welche vor Beginn der Arbeiten einzurichten sind. 2.11. Jeder Vorfall, der möglicherweise Folgen für das Grundwasser und das Trinkwasser hat, muss der kantonalen Fachstelle gemeldet werden, damit er entsprechend den Weisungen der Fach stelle behandelt werden kann.
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Wald 2.12. Die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. 2.13. Die Betriebsinhaberin hat für die Umsetzung der Rodung / des Rodungsersatzes den kantona len Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die AEW Energie AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 2.14. Die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsar beiten bei temporären Rodungen innert 2 Jahre nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgen. 2.15. Für die Ersatzaufforstungen hat die Betriebsinhaberin das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Sie hat während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbären klau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnah men zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen hat die Bauherrschaft die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterzie hen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasi ven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die Be triebsinhaberin setzt die Leitbehörde über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergeb nis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis. Bei Uneinigkeiten hat die Leitbehörde nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden. 2.16. Die Betriebsinhaberin hat nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.
Kanton Aargau 2.17. Nicht mehr benötigte Mastenfundamente sind bis auf eine Tiefe von mindestens 1,5 m zu ent fernen. In diesem Bereich ist der Boden zu rekultivieren und in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen. 2.18. Die Funktionsfähigkeit der Flurwege ist sicherzustellen. Allfällige Schäden oder andere Beein trächtigungen sind durch die Bauherrschaft umgehend wieder in Stand zu stellen. 2.19. Die Grünzone (Parzellen 1251, 1666, 1099 und 1253) ist nach Verfüllung des Grabens wieder anzusäen und in den Aus- gangszustand zu versetzen. 2.20. Das Bodenschutzkonzept und Pflichtenheft der Terre AG vom 2. Dezember 2022 wird in der vorliegenden Form genehmigt, ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung und verbindlich für alle Beteiligten. Die Bestimmungen und Massnahmen des Bodenschutzkonzepts und Pflich tenhefts sind einzuhalten. 2.21. Die bodenkundliche Baubegleitung hat die Fachstelle Bodenschutz über den Beginn und den weiteren Verlauf der Arbeiten jeweils frühzeitig zu informieren.
2.22. Bei unsachgemässem Umgang mit Boden oder bei Unregelmässigkeiten ist die Fachstelle Bo denschutz umgehend zu informieren.
2.23. Während den Bauarbeiten sind die im Merkblatt aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen" zu befolgen. 2.24. Die Arbeiten müssen so durchgeführt werden, dass jegliche Gefährdung des Trinkwassers aus geschlossen ist.
2.25. Das Projekt muss durch einen Hydrogeologen begleitet werden.
2.26. Das Überwachungs-, Alarm-, Bereitschafts- und Unfalldispositiv (Jäckli Geologie AG, 20. De zember 2022) muss vollständig umgesetzt werden. 6/8
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2.27. Allfällig anfallendes Bohr- und Spülwasser muss in ausreichend dimensionierten Absetzbecken nach SIA Norm 431 vorgereinigt werden. Der anfallende Schlamm ist in einer dazu geeigneten Deponie fachgerecht zu entsorgen. Er gehört nicht in die Kanalisation, in ein Oberflächenge wässer oder auf den Boden.
2.28. Es dürfen nur Stütz-ZSpülmittel ohne Umweltgefährdung eingesetzt werden. 2.29. Die Wanderroute (Sissleuferweg und Grossmattstrasse) muss jederzeit frei und möglichst ge fahrlos begangen werden können. Die Bauherrschaft hat während der Realisierung die notwen digen Vorkehrungen anzuordnen. Die Kosten für diese Massnahmen gehen zu Lasten der Be triebsinhaberin. 2.30. Der Betonmast auf der Gewässerparzelle (Koordinate: 2'641'354/1'266'316) ist zurückzubauen. Die Betriebsinhaberin hat der Sektion Gewässernutzung ( ) noch vor Baubeginn mitzuteilen, ob sich in diesen Kabelrohrblöcken noch andere Leitungen befinden oder ob diese Rohrblöcke nicht mehr verwendet werden. Fischereirechtliche Bewilligung 2.31. Die Vornahme des Eingriffs ist mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung der Sektion Jagd und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ( oder ) zu melden. Ebenfalls ist der Eingriff mindestenslO Tage vor des sen Ausführung an folgende Pächter resp. Inhaber der betroffenen Fischereireviere zu melden: Fischereirevier Nr. 27,
2.32. Sollte es sich als erforderlich erweisen, muss das Gewässer vor Baubeginn elektrisch abge fischt werden.
2.33. Die Bauarbeiten direkt in der Sissle sind ausserhalb der Laich- und Brutzeit der Forelle durchzu führen (keine Arbeiten vom 1. November bis 16. Mai). 2.34. Für den Leitungsrückbau im offenen Graben muss eine Wasserhaltung installiert werden. 2.35. Die aktuellen Vorgaben bezüglich der Krebspest sind einzuhalten (aktuell Verfügung Kantonaler Veterinärdienst vom 30. April 2021). Unter Umständen muss eine Ausnahmebewilligung für das Betreten des Sperrgebiets beim kantonalen Veterinäramt beantragt werden. 2.36. Die Sohle und die Ufer müssen nach Rückbau der Leitung in einem naturnahen Zustand wie derhergestellt werden. Die für den Eingriff entfernte Ufervegetation ist zu ersetzen. Dabei sind die Vorgaben der kantonalen Fischereifachstelle zu befolgen.
Rodung 2.37. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugren zen. Die AEW Energie AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständi ge Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 2.38. Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
2.39. Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung verdichtet wird. 2.40. Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die AEW Energie AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 49 m wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremd material eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "16 kV-Hauptleitung MünchwilenSisseln, temporäre Rodung, Situation 1:500 vom 27.05.2021". 2.41. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. 2.42. Der Ersatzaufforstungstermin ist bis zum 31. Dezember 2026 auszuführen. 7/8
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2.43. Die AEW Energie AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.
3.
Die Gebühr für die Behandlung der Planvorlage beträgt inkl. Auslagen CHF Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung zu bezahlen.
4.
Eröffnung an:
. Dieser
Betriebsinhaber (mit Beilagen) Bundesamt für Verkehr BAV per E-Mail an [email protected] Bundesamt für Umwelt BAFU per E-Mai an Kanton Aargau per E-Mail an [email protected]
Eidgenö ;sisches Starkstrominspektorat ESTI
Walter lauer Leiter Planvorlagen
Beilagen Planunterlagen gemäss Ziffer III.1 Gefahrenkarten M 1:2500 vom 03.06./18.05.2022 Stellungnahme Nr. BAV-411.09-11/3/16/91/2 des Bundesamtes für Verkehr BAV vom 22.08.2022 Stellungnahme Nr. BAFU-042.12-01/3352/72 des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 08.12.2022 Stellungnahme Nr. BVUAFB.22.1614 des Kantons Aargau vom 19.04.2023 Stellungnahme Nr. BVUAFB.22.770 des Kantons Aargau vom 05.09.2022 Stellungnahme Nr. BVUAFB.22.1614 des Kantons Aargau vom 26.09.2022 Fertigstellungsanzeige Gebührenrechnung
z.K. Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald per E-Mail an [email protected]
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesver waltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Der Stillstand der Frist richtet sich nach Art. 22a VwVG. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausferti gung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat
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SS8 ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu
Departement BVU Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde
5. September 2022 Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.22.770 / Rodung AW.1584
Gemeinde:
Sisseln
Gesuchstellerin:
AEW Energie AG
Bauvorhaben:
16-kV-Leitung Sisseln-Eiken
Bundesleitbehörde: Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI)
Sachverhalt:
Eine bestehende 16-kV-Leitung zwischen den Trafostationen "TS Dorf in Sisseln und "TS Rüti" in Eiken soll rückgebaut und durch eine neue Kabelleitung mit einer direkteren Linienführung ersetzt werden. Die dazwischenliegende Trafostation "TS Bahnhofstrasse" wird neu mit den beiden Tra fostationen "TS Dorf und "TS Rüti" verbunden. Bislang war diese nur in Richtung "TS Rüti" verbun den.
Im Bereich der Parzellen Nrn. 1156 und 425 in Sisseln soll ein Stück Wald mittels Spülbohrung ge quert werden. Die ca. 5 m x 10 m grosse Startgrube muss ungefähr zur Hälfte im Wald platziert wer den. Das Vorhaben erfordert die vorübergehende Rodung von 49 m^ Wald.
Erwägungen: Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach Elektri zitätsgesetz gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Eidgenössische Starkstro minspektorat ESTI, für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig.
Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erfolgt vorbehältlich des Verfahrens (Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemer kungen weiterer Fachstellen.
Die Rodungsgesuchsakten sind vollständig. Die Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des BAFU wurde durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgefüllt und unterzeichnet und liegt den Gesuchsunterlagen bei. Die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers liegt vor.
Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:
Die Versorgung mit Elektrizität gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
Zwischen den zu verbindenden Trafostationen liegt ein schmaler, langgezogener Waldstreifen. Die ser muss zwingend an einer Stelle gequert werden. Die Kabelleitung folgt soweit möglich entlang be stehender Strassen. Mit dem Spülbohrverfahren wird die Waldbeanspruchung so gering wie möglich gehalten. Die Startgrube wurde so weit wie möglich ausserhalb des Waldes platziert. Ein Abtausch von Start- und Zielgrube wurde geprüft aber verworfen, weil die Startgrube im Vergleich zur Ziel grube den Betrieb der Firma Swissco Services AG zu stark beeinträchtigt hätte. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist somit auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Bei der Elektroleitung handelt es sich um eine standortgebundene Baute, welche gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt.
Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.
Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt. Die Rodung betrifft kein Natur schutzgebiet und wurde auf die kleinstmögliche Fläche beschränkt.
Antrag an die Plangenehmigungsbehörde:
AW-1
Für den Bau einer Kabelleitung ist der AEW Energie AG eine Rodung im Ausmass von 49 m2 Waldareal auf der Parzelle Nr. 1156 in Sisseln zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan "16-kV-Hauptleitung Münchwilen-Sisseln, temporäre Rodung, Situation 1:500 vom 27.05.2021".
AW-2
Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezem ber 2024. (Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung ...)).
AW-3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzu grenzen. Die AEW Energie AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
AW-4
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Ro dungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponie ren.
AW-5
Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausfüh rung verdichtet wird.
AW-6
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die AEW Energie AG das rekultivierte Rodungs areal im Ausmass von mindestens 49 m^ wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend ist der Plan "16-kV-Hauptleitung Münchwilen-Sisseln, temporäre Rodung, Situation 1:500 vom 27.05.2021".
AW-7
Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.
AW-8
Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vor schlag: 31. Dezember 2025.
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(Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung ...)). Die AEW Energie AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforst amt unaufgefordert zu melden.
AW-9
Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen:
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau [email protected]
Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende er hebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden.
Vorliegend entsteht der AEW Energie AG mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichsabgabe zu leisten. Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der AEW Energie AG durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plangenehmigung formell eröffnet.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Beilagen
Seite 4 des BAFU-Formulars
Verteiler
BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Restversand Revierförster Philipp Küng
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16-kV-Hauptleitung Münchwilen - Sisseln Temporäre Rodung (AW 1587) Situation 1:500