Erweiterung Reservoir Bergmätteli
Défrichements · Villmergen
Document
- Numéro
- 1608
- Type
- Défrichements
- Commune
- Villmergen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 24 mars 2022
- En vigueur depuis
- 17 mai 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
ROD-4080-1608-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
*
4
Gemeinderat
Schulhausstrasse 17
5612 Villmergen
Postltonto 50-894-8
Telefon +41 (0)56 619 59 00 Telefax +41 (0)56 619 59 59
gemeindel<[email protected] www.villmergen.ch
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—^ HMR,3591727;005
- GEMEINDE
MumL
VILLMERGEN
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Villmergen 20. Sitzung vom 17. Mai 2022
161
2022-10
03.03 Baugesuche, Baubewilligungen
Gemeindewerke Villmergen, Villmergen / Erweiterung Reservoir Bergmpttli / Bau bewilligung Nr. 2022-0002 Bauvorhaben
Erweiterung Reservoir Bergmättli
Bauherrschaft
Gemeindewerke Villrhergen, Bachstrasse 48, 5612 Villmer-
Grundeigentümerin Projektverfasserin Lage
Zone
Gesuchsverfahren
gen
Einwohnergemeinde Villmergen, Schulhausstrasse 17,
5612 Villmergen
K. Lienhard AG, Bolimattstrasse 5, 5033 Buchs AG Gebäude Nr. 429, Parzelle 1835, Bergmatten
(Rodungen: 1841, 1843, 2378, 2515) Wald (W)
Ordentliches Verfahren mit öffentlicher Auflage I.
Sachverhalt: 1.
2.
3.
Das Baugesuch ist vom 14. Januar 2022 bis 14. Februar 2022 öffentlich
aufgelegen und im kantonalen Amtsblatt publiziert worden.
Gegen das Bauvorhaben sind während der öffentlichen Auflage keine Einwen
dungen eingegangen.
Die Bauherrschaft beabsichtigt, das auf der Parzelle Nr. 1843 bestehende Re
servoir Bergmättli mit einer neuen Speicherkammer auf total 4'000 m^ zu er
weitern. Ebenfalls vorgesehen ist der Bau einer vom Dorf bis zum Reservoir reichenden neuen Reservoirleitung, einer Schmutzwasserableitung sowie einem Leerrohr für die Elektro- und Steuerkabel. Diese sollen vorwiegend mit einem
grabenlosen Spühlbohrverfahren erstellt werden.
Durch Installationen und die Anpassungen der Leitungsführung müssen rund um das Reservoir 162 m^ bzw. 30 m^ Wald temporär gerodet werden. Für den
Ersatz der Quellleitung in der Waldstrasse sind weitere rund 274 m^ Wald
temporär zu roden.
'
t
.
4.
Das eingereichte Baugesuch ist am 10. Januar 2022 der Abteilung fr Baube willigungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zur Zustimmung wei
tergeleitet worden.
Erwgungen:
1.
Mit Schreiben vom 21. April 2022 hat die Abteilung fr Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zum vorliegenden Baugesuch Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme teilt die Abteilung fr Baubewilligungen mit, dass dem Baugesuch unter Auflagen zugestimmt werden knne.
2.
Das Reservoir befindet sich in der Land Wirtschaftszone, angrenzend zum Wald.
Der einhergehende Leitungsbau tangiert vorwiegend Waldareal und durchquert
das Naturwaldreservat von Villmergen. Gesamthaft mssen rund 466 m^ Wald
temporr gerodet werden. Die Unterschriften der Grundeigentmer der Wald parzellen Nrn. 1841 + 1843 liegen vor.
3.
Der gesetzliche Waldabstand nach
48 Baugesetz (BauG) betrgt fr Klein-,
An- sowie Unterniveaubauten 8 m, fr grssere Bauten und Anlagen 18 m. Das bestehende Schieberhaus sowie das geplante Rohrleitungsbaus haben ei nen minimalen Waldabstand von rund 3.5 m bzw. die Reservoirkammer von
Minimum 14.5 m. Der gesetzliche Waldabstand wird unterschritten, weshalb eine Ausnahmebewilligung gemss 67 BauG erforderlich ist. Diese wurde aufgrund der isolierten Waldinsel und des funktional bedingten Standortes vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt erteilt.
4.
Gemss Versickerungskarte der Gemeinde Villmergen befindet sich das Bauob jekt in einem Gebiet mit schlechter Versickerungsmglichkeit. Es ist eine Si ckerleitung geplant.
5.
Es ist geplant, eine neue Schmutzwasserleitung zu erstellen. Gemss Telefon mit dem Projektverfasser der K. Lienhard AG wird diese vorlufig noch nicht
an die ffentliche Kanalisation angeschlossen. Das anfallende Schmutzwasser soll im neu erstellten 2 m^ grossen Kontrollschacht jhrlich abgepumpt wer
den. Es werden demnach keine Abwasseranschlussgebhren fllig. 6.
Das Baugesuch entspricht den massgebenden ffentlich-rechtlichen Vorschrif
ten. Die Baubewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. III.
Entscheid:
Den Gemeindewerken Villmergen wird die Bewilligung fr die Erweiterung des Re
servoirs Bergmttli, Gebude Nr. 429, Parzelle 1835, Bergmatten und die dafr notwendigen Rodungen auf den Parzellen 1841, 1843, 2378, 2515, gemss den genehmigten Plnen sowie unter folgenden Bedingungen und Auflagen, erteilt: - 2 -
1
1.
Die Zustimmung mit Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1608, Nutzungsbewilli gung Nr. 200'082 und der fischereirechtlichen Bewilligung Nr. 2022.00030
der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Um welt vom 21. April 2022 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Baube willigung.
2.
Vor Baubeginn müssen der Bauverwaltung noch folgende Unterlagen zur Ge
nehmigung eingereicht werden:
Überarbeiteter Kanalisationsplan 3.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baufreigabe durch die Bauverwaltung erteilt worden ist. Zum Erhalt der Baufreigabe müssen alle
auf den Baubeginn hin festgelegten Auflagen der Baubewiliigung erfüllt und al le erforderlichen Unterlagen der Bauverwaltung zur Genehmigung bzw. zur Kenntnisnahme eingereicht worden sein.
4.
Die Bauherrschaft muss die beiliegende Übereinstimmungserklärung zur Einhal tung der Bauvorschriften vor Bezugskontrolle der Bauverwaltung unterzeichnet einreichen.
5.
6.
Für die obligatorische Gebäudeversicherung ist das beiliegende Anmeldeformu lar zu benützen und das zugehörige Merkblatt zu beachten. Grundsätzlich gelten für die Bauausführung die Bestimmungen des Brand schutzgesetzes (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 2009) sowie die zugehörige Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 (Stand 1. Januar 2017). Die Bestimmungen der Vollzugshilfen Allgemeiner Brand schutz, Wohnbauten und wärmetechnischen Anlagen sind einzuhalten..Die ak tuellen Vollzugshilfen können unter https://agv-ag.ch/praevention/brandschutz/links/ heruntergeladen werden.
Die Baute ist nach den Brandschutzvorgaben der Aargauischen Gebäudeversi cherung (AGV) auszuführen, im Speziellen unter Einhaltung der Fluchtwegvor gaben.
7.
Mark- und Vermessungszeichen sind zu schützen und, wenn nötig, vorgängig durch den Bezirksgeometer Portmann & Partner, Bremgarten, versichern zu
lassen. 8.
Nach dem Baugrubenaushub muss das Schnurgerüst (mit Markierung der Erd
geschosskote) durch den Bezirksgeometer Portmann & Partner. Bremgarten, kontrolliert werden. Die erfolgte Einmessung/Abnahme ist der Bauverwaltung schriftlich zu melden.
9.
Nach Fertigstellung der Baute wird der zuständige Nachführungsgeometer die amtliche Vermessung vornehmen und diese Aufwendungen gemäss § 47 Abs. 3 der Verordnung über die Geoinformatioh im Kanton Aargau direkt der Bauherrschaft in Rechnung stellen.
10. Das Bauprojekt ist nach den Regeln der Baukunst unter Berücksichtigung der geltenden SIA-Normen und SUVA-Sicherheitsvorschrjften zu erstellen.
- 3-
a
11. Sämtliche Absturzsicherungen, wie Geländer und Brüstungen, müssen gemäss SIA-Norm 358 ausgeführt werden.
12. Elektrische Installationen dürfen nur von Fachleuten ausgeführt werden, die im
Besitze einer allgemeinen Installationsbewilligung nach NIV (Niederspannungs-
Instailationsverordnung) sind.
13. Wasserinstallationen dürfen nur von Fachleuten ausgeführt werden, die im Be
sitze einer Konzession des Gemeinderates Villmergen sind. Für die Ausführung
sind die Leitsätze des Schweizerischen Vereins für Gas- und Wasserinställatio-
nen massgebend.
14. Abklärungen, ob im Baugrundstück Werkleitungen vorhanden sind, muss die
Bauherrschaft bzw. deren Vertreter vor Baubeginn bei den entsprechenden
Werken und den Gemeindebetrieben vornehmen.'
15. Für die Ausführung sind die Norm SN 592 000 (Ausgabe 2012), «Planung und
Entwässerung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung» und der Ord ner «Siedlungsentwässerung» der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau sowie das Abwasserreglement
der Gemeinde Villmergen vom 3. Juni 2016 verbindlich.
Massgebend für die Liegenschaftsentwässerung ist der Projektplan
Nr. 11.1030.301/A, Massstab 1:500, vom 14. Dezember 2021 mit den unten erwähnten Korrekturen. Die Korrekturen und Auflagen müssen bei der Bauaus führung zwingend beachtet werden.
Der neue Anschluss der Schmutzwasserleitung hat in den Kontrollschacht H 43 zu erfolgen. Es ist ein zusätzlicher Kontrollschacht im Waldweg für die Schmutzwasser leitung vorzusehen. Die neue Schmutzwasserleitung muss aus unterhaltstechnischen Gründen -
einen Durchmesser von mindestens 150 mm aufweisen.
Der Kaliberwechsel der Sauberwasserleitung muss bei einem Kontroll schacht erfolgen.
Alle Schachtdeckel müssen mit «Schmutzwasser» oder «Sauberwasser» beschriftet sein.
-
Der Überlauf des Reservoirs und die Sickerleitungen müssen via bestehende Sauberwasserleitung in das öffentliche Gewässer erfolgen (Chriesiloch-
-
Die ganze Länge der Schmutz- und Sauberwasserleitungen sind von den
bach).
Gemeindewerken Villmergen zu unterhalten.
Die Leitungen müssen wegen den anfallenden Kalkablagerungen regelmäs sig - mindestens alle drei Jahre - gespült werden.
Der Liegenschaftsentwässerungsplan ist gemäss den Angaben und Auflagen der Bauverwaltung zu überarbeiten. Der überarbeitete Liegenschaftsentwässe rungsplan muss vor Baubeginn im Doppel der Bauverwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.
Änderungen an der genehmigten Liegenschaftsentwässerung bzw. Öffnung
der Verbindung der Schmutzwasserleitung im Kontrollschacht und dem daraus folgenden Anschluss an die öffentliche Kanalisation dürfen nur mit der Bewilli gung der Bauverwaltung vorgenommen werden. ' -4-
I
Die Abwasseranschlussgebühr wird gemäss dem Abwasserreglement der Ge meinde Villmergen vom 3. Juni 2016 aufgrund der Gebäudegrundflächen er
hoben. Die Abwasseranschlussgebühr wird erst fäilig, wenn die Öffnung des
Verschlusses am Kontrollschacht genehmigt wurde. Dafür ist dereinst ein Ge
such an die Bauverwaltung zu stellen.
16. Bei der Liegenschaftsentwässerung sind folgende Kontrollen vorzunehmen: Visuelle Prüfung:
Vor dem Einbetonieren der Schmutz- und Sauberwasserleitungen müssen die ,
Leitungen und der Anschluss an die öffentliche Kanalisation durch den Werk meister der Gemeinde Villmergen abgenommen werden. Dieser ist frühzeitig zu kontaktieren (Telefon 079 448 20 72). Dichtheitsprüfung
Gemäss kommunalem Abwasserreglement müssen die erdverlegten Schmutz
wasserleitungen auf ihre Dichtheit geprüft werden. Es wird empfohlen, eine Dichtheitsprüfung mit Wasser vor dem Einbetonieren der Leitungen durchzu führen. Die Dichtheitsprüfung hat in Anwesenheit des Werkmeisters der Ge meinde Villmergen zu erfolgen und ist entsprechend frühzeitig anzumelden. Kanalfernsehen
Gemäss kommunalem Abwasserreglement müssen die neu erstellten
Schmutzwasserleitungen nach Fertigstellung mit Kanalfernsehen kontrolliert werden. Ein Untersuchungsprotokoll inklusive der digitalen Filmdaten ist der Bauverwaltung unaufgefordert zur Kontrolle einzureichen. 17. Nach Fertigstellung der Kanalisationsleitungen und Entwässerungsanlagen muss der Bauverwaltung ein Plan des ausgeführten Werkes (Ausführungsplan)
über die genaue Anordnung der Leitungen und Anlagen (inklusive aller Deckel
und Sohlenhöhen) in einfacher Ausführung sowie eine digitale Datei im
DXF- oder DWG-Format eingereicht werden.
18. Gemäss dem Reglement über Gebühren im Bauwesen (Baugebührenreglement) der Gemeinde Villmergen vom 11. September 2018 beträgt die Baubewilligungsgebühr 2.5 %o der voraussichtlichen Baukosten, aber mindestens Fr. Fr.
Fr.
. Diese wird anhand der geschätzten Baukosten von erhoben. Die Bauherrschaft hat somit den Betrag von zu leisten. Die Publikationskosten betragen Fr. .
Die oben aufgeführten Gebühren und Prüfkosten sind spätestens innert 30 Ta
gen nach Rechnungsdatum zahlbar.
Nach Ablauf der Zahlungsfristen wird ein Verzugszins von 5 % erhoben.
19. Der Baubeginn, die Schlusskontrolle sowie allfällige weitere Meldungen ge mäss dem beiliegenden Merkblatt sind der Bauverwaltung per E-Mail unter
([email protected]) oder telefonisch (Telefon 056 619 59 40) mitzuteilen.
20. Ergreift die Bauherrschaft innert Frist kein Rechtsmittel, so gilt dies als Aner kennung der Pflicht zur Einhaltung der vorstehenden Bedingungen.
-5-
21. Die Grundeigentümerin bzw. die Bauherrschaft verpflichtet sich, die Bedingun gen und Auflagen dieser Baubewilligung, zum Beispiel bei einem Verkauf des Grundstücks, einem allfälligen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Rechtsmittelbelehrung: 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h., es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
4.
5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht
entspricht, wird nicht eingetreten.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Das Beschwerdeverfahren Ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h., die unterliegen
de Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung Abwassergebühr:
Gegen die Erhebung der Abwassergebühr kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Ge meinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. PA an:
Gemeindewerke Villmergen, Bachstrasse 48, 5612 Villmergen K. Lienhard AG, Bolimattstrasse 5, 5033 Buchs AG
Portmann & Partner, Ingenieurbüro für Vermessung und Geoinformatik, Zugerstrasse 14, 5620 Bremgarten Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Ent-
felderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.22.82)
Bauverwaltung, 5612 Villmergen
-6-
Für richtigen Auszug, Gemeinderat
Ueli Lütolf, Gemeindeammann
.6^—^ 3sef Würsch, Gemeindeschreiber
-7-
H
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 24. März 2022
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1608 Gemeinde:
Villmergen
Bauvorhaben:
Erweiterung Reservoir Bergmätteli
Gesuchstellerin: Leitverfahren:
Gemeindewerke Villmergen
Baugesuchsverfahren BVUAFB.22.82
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt
Die Gesuchstellerin plant die Erweiterung des bestehenden Reservoirs Bergmättli auf der Parzelle Nr. 1835 in der Gemeinde Villmergen. Das bestehende Reservoir weist für den zukünftigen Bedarf eine zu knappe Speicherkapazität für eine sichere Trinkwasserversorgung auf. Das Reservoir soll auf eine Speicherkapazität von total 4'000 m^ ausgebaut werden. Hierfür wird nordwestlich des be stehenden Reservoirs eine zusätzliche Kammer ängebaut. Das Reservoir liegt ausserhalb Wald. Der Vorplatz aus Mergel grenzt direkt an das Waldareal. Die Erweiterung des Reservoirs wurde so ange ordnet, dass die Waldbeanspruchung minimiert werden konnte. Der geplante Leitungsbau tangiert Waldareal.
Vom Dorf Villmergen (Gebiet Geislerain) bis zum Reservoir Bergmättli wird eine neue Reservoirlei tung erstellt. Parallel zur Wasserleitung sind eine Schmutzvyasserableitung und ein Leerrohr für die Elektro- und Steuerkabel vorgesehen. Die Leitungen werden in einem grabenlosen Spülbohrverfah ren erstellt. Der Anschluss von der Zielgrube der Spülbohrung bis zum neuen Schieberhaus wird in einem offenen Graben erstellt. Die geplanten Leitungen verlaufen durch das Naturwald reservat Vill mergen. Durch das gewählte Spülbohrverfahren, wird die Waldfläche bestmöglich geschont. Für die Installation der Zielgrube und die Anpassung der Leitungsführung rund um das Reservoir werden 162 m2 Wald temporär gerodet.
Für die Optimierung der Sauberwasserableitung sind im Bereich des Bacheinlaufs temporäre Rodun gen im Umfang von 30 m^ erforderlich.
Weiter ist der Ersatz der Quelileitung vom Reservoir Bergmättli bis zum Kontrollschacht 25 vorgese hen. Parallel zur Quellleitung wird ein Leerrohr für eine zukünftige Elektro- und Steuerungserschlies sung verlegt. Die Leitungen werden innerhalb des Waldes in die bestehende Waldstrasse verlegt: Dafür sind temporärere Rodungen im Ausmass von 274 m^ notwendig.
Gesamthaft werden 466 m^ Wald temporär gerodet.
1 von 5
2. Erwägungen
Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteiiung der Rodungsbewilligung zuständig.
In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des voriiegenden Rodungsgesuchs wurden für das gieiche
Werk Rodungen im Umfang von 20739 m^ ausgeführt bzw. bewilligt. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 21'205 m^ wird das BAFU angehört. Mit Schreiben vom 10. März 2022 hat das BAFU positiv zum vorliegenden Rodungsgesuch Stellung genommen. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen liegt vor.
Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 14. Januar 2022 bis 14. Februar 2022 in der Gemeinde Villmergen öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.
Die Versorgung mit Trinkwasser gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
Das Werk,für das gerodet werden soll, ist durch die Lage der Quelle und des bestehenden Reser voirs auf den vorgesehenen Standort angewiesen.
Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umvyelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,
Brände oder Windwurf.
Gemäss Stellungnahme der'Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. Februar 2022 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmut zung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge
wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 25. Januar 2022 keine Einwände gegen das Vorhaben.
Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 466 m^ an Ort.und Stelle geleistet.
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil:
Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Ro
dung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungsnehmerin.
3. Rodungsentscheid
3.1 Den Gemeindewerken Villmergen wird für die Erneuerung und Anpassung der Wasserleitungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Reservoirs Villmergen eine Rodung im Umfang von 466 m2 Wald bewilligt.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde
Villmergen
Lokalname
Bergmatte
Eigentümer/in
Parz.Nr.
Rodung 181
2 von 5
Villmergen Viiimergen Viiimergen
Bergmatte
Bergmatte Bergmatte
Einwohnerge meinde Viiimergen Einwohnerge meinde Viiimergen
Total
93 1835
162
2515
30 466
Rodungskoordinaten: 2 660 406 /1 244 399
Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:500, genehmigt durch die Abteilung Wald am 24. März 2022.
Die Bewilligung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verbo
ten.
3.3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände einzumessen, zu verpflocken, am verbleibenden Bestand zu markieren und mit einem festen Zaun abzugren zen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
3.4
3.5
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle haben die Gemeindewerke Viiimergen das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von 466 m^ spätestens bis zum 30. Juni 2024 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit Standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgeri. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten.
Die Ersatzaufforstungsfläche ist während 3 Jahren nach Bauabschluss durch die Gemeinde werke Viiimergen auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeig neten Massnahmen zu bekämpfen.
3.6
3.7 3.8
Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh ren in Rechnung gestellt.
Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus
gleichsabgabe erhoben.
Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol
gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen,
-. Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker
Abteilungsleiter
3 von 5
Rechtsmittelbelehrung
1. '
2.
Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zusteiiung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.
Gegen den Entscheid über die Ausgieichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck baren Frist von 30 Tagen seit Zusteilung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu
3.
4. 5. 6.
verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000(Anwaltsgesetz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: (mit Beilagen) • Gemeinderat Villmergen Zur Eröffnung durch Gemeinderat Villmergen an: Gemeindewerke Villmergen - Einwohnergemeinde Villmergen Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald
(mit Beilagen) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage) (mit Planbeilage)
Kopie durch die Abteilung Wald an: (mit Beilagen) • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewifligungen
Geht nach Erteilung der Baubewilligung an:
• Revierförster Matthias Bruder,
(mit Planbeilage)
4 von 5 Ci
Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines
Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017)
. soll den Wald In seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald
(Waldverordnung, WaV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aargau(AWaG)vom 1. Juli 1997, das Dekret zürn Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD)vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waidgesetz des Kantons Aargau (A- . WaV)vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz(Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts schutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro dungen a)von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land
wirtschaftlichem Kulturland; b)zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung
von Gewässern; c)für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz(Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewiliigung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewiiiigungsverfahren er
teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die
Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
5 von 5