Grundwasserfassung S6A Kloos

Zones de protection des eaux souterraines · Rheinfelden

Document

Numéro
001.319
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Rheinfelden
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
15 déc. 2008
En vigueur depuis
15 déc. 2008

Carte

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Fichiers

Texte

GWSZ-001.319-E.pdf

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kloos S 6A, Rheinfelden Feldsohlösschen Getränke AG

Standortgemeinde Rheinfelden

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Kloos (S 6A) Eigentümer: Feldschlösschen Getränke AG 15. Dezember 2008

Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt Sektionsleiter:

am:.. A .

.......

Sachbearbeiter:

JLQ

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Vorgeprüft durch den Gemeinderat Gemeindeammann:

am. Ge eindeschreiber:

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Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kloos S 6A, Rheinfelden Feldschlösschen Getränke AG

1 Rechtliche Grundlagen Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzen schutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, VVaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, VVaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005

Gesetze und Verordnungen des Kantons 1.5

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR), 4. September 2007, § 14, Abs. 1

1.6

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UVVR) vom 14. Mai 2008, § 26

1.7

Schutzzonenreglement Kanton Aargau vom 1. November 2006

Wegleitungen, Richtlinien, Normen 1.8

Wegleitung Grundwasserschutz, BUVVAL (BAFU) 2004

1,9

Musterreglement für Grundwasserfassungen, Kanton Aargau, September 2008

1.10

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung Umwelt, Kanton Aargau

1.11

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.12

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.13

Regelwerk des SVVVG

1.14

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.15

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV 2006

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Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Kloos S 6A, Rheinfelden Feldschlösschen Getränke AG

2 Gegenstand, Planungen Das Reglement bezieht sich auf die um die folgende Grundwasserfassung ausgeschiedenen Schutzzonen: 2.1

Grundwasserfassung Kloos S 6 Ader Feldschlösschen Getränke AG in der Gemeinde Rheinfelden

2.2

für die Begrenzung der Schutzzonen sind folgende Pläne massgebend: Plan Geologisches Büro, Dr. H. Schmassmann, Nr. 87/004; Mutationen zu den Zonenvorschriften Wasserschutzzone S 6A, Situation 1:1000, Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrogeologische Bericht

2.3

Pumpversuch aus Neufassung Kloos S 6A, Dokumentation der ausgeführten Arbeiten, Dr. HJ. Schmassmann, 1987

2.4

Grundwasserdaten der Grundwasserfassung Kloos (Entnahmebetrieb 2006 - 2008)

2.5

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist die beantragte Entnahme leistung von 480 1/min

2.6

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 15. Dezember 2008

2.5

Konfliktplan: Auf eine Ausarbeitung eines Konfliktplanes wurde aufgrund der einfachen Nutzungsstruktur (wenige zonenfremden Objekte - Breitmattweg in S 2, SBB-Gleise in S 3 -) und des überschaubaren Gefährdungsbildes verzichtet

3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) 3.1

Bestehende Bahnanlagen und der Betrieb auf Gleisen

Der normale Betrieb der SBB ist nicht eingeschränkt. Verboten ist das Abstellen von Bahnwagen mit klassierten wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Umschlag (gemäss Liste Bundesamt für Verkehr). Gestattet sind jedoch das Befahren der Bahngeleise mit solchen Bahnwagen sowie das Rangieren der Zuund Abfahrten. Die Geleise von Bahnlinien müssen eine undurchlässige Schicht und eine Ableitung des Abwassers des Gleiskörpers aus der Schutzzone aufweisen. Streckenabschnitte in Unterführung und Geländeeinschnitten können fallweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. In der Schutzzone gelten bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an den Geleiseanlagen die Einschränkungen des Anhangs 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Im Weiteren ist die jeweils aktuelle Weisung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) betreffend chemische Vegetationskontrolle im Gleisbereich der Eisenbahn zu beachten. Bahnanlagen in den Schutzzonen S2 und S3 sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

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3.2

Anlagen

in S3 sind verboten: - Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden. - Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen - Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken) - Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen. - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I. Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. 3.3

Landwirtschaft

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Grün-Dung- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken. Nicht zugelassen sind: - Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar - Das Ausbringen von Klärschlamm - Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach Getreidesaat im Herbst - Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern, Siloballen sowie Laufhöfe auf unbefestigten Flächen; Freilandhaltung von Schweinen - Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss

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den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen oder in Teilen der Schutzzone verboten sind. Der Einsatz von Produkten, die mit dem Vermerk und dem Signet "Wasserschutz-Auflage" (WA) gekennzeichnet sind, ist in der ganzen Schutzzone verboten. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste zusammengefasst, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen und dem Bundesamt für Landwirtschaft periodisch aktualisiert wird (www.liebegg.ch und vvww.blw.admin.ch). Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. 3.4

In S3 sind nicht zugelassen:

- Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel. Für die Bauausführung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen - Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) - Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau) - Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik - Wärmenutzung aus dem Untergrund - Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Parzellen 596 und 85 (Eigentümerin Feldschlösschen Getränke AG) als Selbstauflage. Für die Parzellen 597 (Eigentümerin Einwohnergemeinde Rheinfelden) und 610 (Neumatt AG) gelten die oben aufgeführten Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. - Berieselung von Holzlagern und die Lagerung von behandeltem Holz 3.5

Auflagen für S3

- Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen sowie nicht-gewerbliche Einzelautowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen -Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Normen 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden. - Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen. - Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden - Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abtei-

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lung für Umwelt. Beim Breitmattweg (Parzelle 597, Eigentümerin Einwohnergemeinde Rheinfelden) kann aufgrund des geringen Gefährdungspotentials infolge geringer Nutzung durch das bestehende Fahrverbot auf Randbordüren verzichtet werden. Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden Greens und Tees von Golfanlagen können fallweise zugelassen werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Roughs und Fairways von Golfplätzen sind zugelassen, sofern keine Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden. Schwimmbecken, Tennisplätze, Minigolfanlagen, fest installierte Kinderspielplätze und ähnliche Anlagen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung

4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) 4.1

Bestehende Anlagen

- In der Schutzzone S 2 befindet sich der Breitmattweg, Parzellenbesitzer ist die Einwohnergemeinde Rheinfelden Der Weg ist mit einem Fahrverbot belegt. Aufgrund der geringen Nutzung (Zufahrt zur Fassung Kloos,) und des sich daraus ergebenden geringen Gefährdungspotentials kann dieser ohne Randabschlüsse in der Schutzzone S 2 toleriert werden. 4.2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S3 gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungseinschränkungen

- Das Erstellen von Anlagen sowie Hoch- und Tiefbauten ist nur gestattet, wenn sie der Wasserversorgung dienen - In der Schutzzone S2 sind Grabungen und Terrainveränderungen verboten, weil damit stets eine Verletzung der schützenden Deckschicht verbunden ist. In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig. -Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstückanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. - Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei

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Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen. - Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen - Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren - Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage (s. Breitmattweg, Parzelle 597)). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. - Neue Parkanlagen und Grünanlagen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung - Bei Golfplätzen sind einzig Roughs und Fairways zugelassen, sofern keine Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden. 4.3

Landwirtschaft

Nicht zugelassen sind: - temporäre Hackschnitzeldepots - Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern - Erdverlegte Gülleleitungen - Container-Pflanzschulen u. a. - Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen, sofern sie nicht nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegt - Lagerung von Siloballen

5 Grundwasserschutzzone S 1 5.1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zonen S2 und S3 gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen:

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut. Jede werksfremde Nutzung ist unzulässig. Die Zone ist zu umzäunen und vor jeder Verunreinigung zu schützen. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

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5.2

Landwirtschaft

Insbesondere sind verboten: -Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten - Weidegang - jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe - jede Lagerung von Holz - Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln

6 Schlussbestimmungen Der Gemeinderat Rheinfelden ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Die Schutzzone der Fassung Kloos S 6A ist bereits vom Gemeinderat genehmigt (Schreiben vom 31. Juli 1990). Sie entspricht beim momentanen Betriebsszenario der Fassungen Kloos und Quellenmatte A in ihrer Ausdehnung den heutigen Anforderungen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Rheinfelden, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung "Grundwasserschutz" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Rheinfelden verfügt. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Rheinfelden die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderats Rheinfelden in Kraft und ersetzen die am 15.3.1990 genehmigte Fassung des Reglements. Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

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Feldschlösschen Getränke AG Schutzzonen Grundwasserfassung Kloos S6A

Legende : Schutzzone 1 Schutzzone 2 Schutzzone 3

2400\ Einwohnergemeinde Rheinfelden 2402 \ 2404

\

(2332 )

60

weizensche Bundesbahn S

610 Neumatt AG Feldschlösschen Getränke AG 596

Feldschlösschen Getränke AG

Einwohnergemeinde Rhemfelden

85 Feldschlösschen Getränke AG

Genehmigung

0~0 MAMI

*

KANTON AARGAU

Sektion Boden und Wasser Kaarina Riesen, Sachbearbeiterin Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 Fax 062 835 33 69 E-Mail [email protected] Internet www.ag.ch/umwelt

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt

Gemeinderat Rheinfelden Marktgasse 16 4310 Rheinfelden

Aarau, 12. Februar 2009

Rheinfelden; Grundwasserfassung «Kloos S 6A» Genehmigung der Schutzzonenreglemente

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Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrter Herr Gemeinderat Mit Schreiben vom 12. November 2008 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement für Ihre Grundwasserfassung «Kloos S 6A» vorgeprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns in 4-facher Ausführung zur Unterzeichnung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen 3 Exemplare der genehmigten Schutzzonenreglemente samt dazugehörendem Schutzzonenplan retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Wir Bitten Sie, uns eine Kopie der Verfügung und nach Unterzeichnung durch den Gemeinderat Rheinfelden eine Kopie des Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse

Kaarina Riesen Sachbearbeiterin Beilagen: - 3 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung

G: \BVV\Grundwasser\Grundwasserschutzzonen\Genehmigungen\Rheinfelden \Kloos6a\Genehmigung.doc

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