Erweiterung Mergelgrube Cholplatz

Défrichements · Schupfart · Abrogé le 11 déc. 2025

Document

Numéro
1663
Type
Défrichements
Commune
Schupfart
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
27 févr. 2024
En vigueur depuis
25 mars 2024
Abrogé
11 déc. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

GEMEINDE

SCHUPFART) Wohlfühlen. Durchatmen. Abheben.

Auszug

aus dem Protokoll des Gemeinderates 4325 Schupfart 7. Sitzung (Auflagesitzung) vom 25. März 2024

2024.54

I.

1 1.1 1.1.5

Bauen, Umwelt, Verkehr Raumplanung, Nutzungsordnung Baupolizei BG 2023-09 Einwohnergemeinde Schupfart, Kleinabbaustelle Wald Choiplatz, Parz. 1199, Baubewilligung

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Sachverhalt

Es liegt folgendes Baugesuch vor: Bauherrschaft

Einwohnergemeinde Schupfart, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart Grundeigentümer

Einwohnergemeinde Schupfart, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart Projektverfasser

Koch + Partner AG, Im Bifang 2, 5080 Laufenburg Bauobjekt

Parzelle Nr. 1199, Choiplatz Bauvorhaben

Mergelabbau auf der Kleinabbaustelle Choiplatz Formelles Zuständigkeit

Das Baugesuch wurde von der Fachstelle Bau (KSL Ingenieure AG, Frick) geprüft. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurden die Gesuchs-Unterlagen auch an die kantonale Ab­ teilung für Baubewilligungen weitergeleitet, da sich die Parzelle Nr. 1199 im Wald und der Materialabbauzone befindet. öffentliche Auflage

Das Baugesuch hat in der Zeit vom 20. April bis 19. Mai 2023 öffentlich aufgelegen. Es sind dagegen keine Einwendungen eingegangen. Unterlagenergänzung

Nach Eingang des Baugesuchs bei der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen teilte die­ se mit, dass eine Unterlagenergänzung notwendig wird. Mit E-Mail der Gemeindekanzlei vom 22. Januar 2024 wurden die entsprechenden Unterlagen zur Prüfung eingereicht (Bo­ denschutzkonzept inkl. Pflichtenheft BBB, Stellungnahme und Fotodokumentation Sondagen Materialqualität).

Gemeinderat, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart - [email protected]

-2Projektbeschrieb

Bei der seit mindestens den 1970er-Jahren bestehenden Mergelgrube Choiplatz soll der Ma­ terialabbau fortgesetzt werden. Im Jahr 2002 wurde eine Erweiterung bzw. die Wiederinbe­ triebnahme der damals schon bestehenden Grube "Kohlplatz" bewilligt. Der grösste Teil des vorliegenden Projektperimeters liegt ausserhalb der Materialabbauzone im Wald. Für die Erweiterung der Mergelgrube wird ein Rodungsgesuch für die definitive Ro­ dung von 1'537 m^ Wald gestellt. Der Materialabbau erfolgt im Rahmen einer Kleinabbaustelle ohne Materialabbauzone. In den kommenden 5 Jahren sollen insgesamt 5'000 m’ Mergel (fest) abgebaut werden, welche für den Unterhalt der gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen verwendet werden. Materielles Bauzone, Zonenkonformität

Der Projektperimeter befindet sich im Wald und der Materialabbauzone. Die geplante Erwei­ terung der Grube erfüllt die Kriterien für eine Kleinabbaustelle im Wald, weshalb die Zonen­ konformität gegeben ist. Wald

Rodungen von Wald sind verboten. Die Abteilung für Wald hat aber auf Grund der einge­ reichten Unterlagen eine Rodungsbewilligung erteilt. Kantonale Zustimmung

Die Abteilung für Baubewilligungen des Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kanton Aargau hat am 18. März 2024 eine Zustimmung zum Bauvorhaben (BVUAFB.23.1145) mit Rodungsbewilligung (Nr. BVUAVW.1663) erteilt. Die Bau- und Zonenvorschriften sind eingehalten. Die Baubewilligung kann erteilt werden.

II.

Entscheid

1.

Baubewilligung Die Bewilligung für den Mergelabbau auf die Kleinabbaustelle «Choiplatz» und die Ro­ dungsbewilligung auf dem Grundstück GB Schupfart, Parzelle 1199, Cholplatz, wird er­ teilt.

2.

Besondere Auflagen Kantonale Auflagen Die kantonalen Auflagen aus der Zustimmung vom 18. März 2024 sind vollumfänglich gültig und einzuhalten. Under Anderem: - Ein Mindestabstand zwischen Abbaukante und Wald von 5 m ist einzuhalten. - 1 m vor der Abbaukante ist ein Zaun vorzusehen, dahinter die Anlage eines stufigen Strauchsaum. - Die Abbaumenge wird auf 5'000 m® (fest) festgesetzt. - Der Mergelabbau ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet. Für den allfälligen Weiterabbau muss danach ein neues Baugesuch eingereicht werden. - Die Frist für die Rekultivierung des Grubenbereichs ist der 31. Dezember 2029.

Gemeinderat, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart - [email protected]

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- Der Abteilung für Umwelt ist auf Ende jedes Kalenderjahres die Abbaumenge, die Auffüllmenge sowie die tiefste Abbaukote des jeweiligen Jahres unaufgefordert be­ kanntzugeben. - Funde von grösseren Findlingen sowie besondere Fossilienfunde sind der Abteilung für Umwelt (Tel. 062 835 33 60) zu melden. Funde von archäologischen Hinterlas­ senschaften und prähistorischen Knochenresten sind der Kantonsarchäologie (Tel. 056 462 48 11 ) zu melden (§ 41 KG). - Die Grube darf nicht wieder aufgefüllt werden. Jegliche Art von Materialablagerun­ gen müssen vom Gesuchsteller unverzüglich entfernt werden. - Die zulässigen Abbaukoten sind in der Abbaustelle an geeigneten Stellen von einem Geometer deutlich sichtbar markieren zu lassen.

— Werden beim Abbau Quelladern angeschnitten, so ist der weitere Abbau sofort ein­ zustellen und die Abteilung für Umwelt unverzüglich zu benachrichtigen. - Wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht in der Kiesgrube gelagert werden. Für diese Stoffe ist ausserhalb des Steinbruchs ein geordnetes Lager anzulegen.

3.

Allgemeine Auflagen Allgemeines - Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, inkl. Erdbewegungen und Grabar­ beiten, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, das heisst nach Ab­ lauf der Beschwerdefrist bzw. nach Abgabe der Verzichtserklärung auf die Rechts­ mittel (nur möglich, wenn gegen das Baugesuch keine Einwendungen eingegangen sind). - Die Bauarbeiten sind nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, der Bauordnung der Gemeinde Schupfart sowie nach den Weisungen des Gemeindera­ tes Schupfarts auszuführen. Für die Einhaltung der Vorschriften sind die Bauherr­ schaft, Bauleiter und Unternehmer solidarisch verantwortlich.

— Die Baubewilligung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Privatrechte werden durch sie nicht berührt und begründet und bleiben ausdrücklich Vorbehalten. - Während den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass keine öffentlichen und nach­ barrechtlichen Rechte tangiert werden. - Für die Bauausführung gelten die mit dem Genehmigungsvermerk des Gemeindera­ tes versehenen Projektpläne. Abweichungen davon sind nur mit der Zustimmung des Gemeinderates zulässig. - Durch Bauarbeiten, Materialdeponien und abgestellte Fahrzeuge darf der Verkehr nicht behindert werden. Es ist eine Parkordnung zu halten. - Jede Veränderung oder Beschädigung von March- oder Vermessungszeichen ist verboten (Art. 257 StGB). Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung oder Über­ deckung solcher Zeichen, so ist der Nachführungsgeometer (Christoph Koch, Rheinfelden), schriftlich darüber zu benachrichtigen. - Hydranten und Schieber der Wasserversorgung dürfen nicht überdeckt oder eingezäunt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigun­ gen zu schützen. Die Bauherrschaft haftet für Schäden, die durch unsachgemässes Bedienen entstehen.

Gemeinderat, Eikerstrasse 30,4325 Schupfart - gemeindekanzlei@schupfart,ch

-4-

- Lärm von Baumaschinen ist durch geeignete schalldämmende Massnahmen zu re­ duzieren. Übermässige Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärm und Staub­ entwicklung ist zu vermeiden.

— Während den Bauarbeiten sind die ortsüblichen Feiertage einzuhalten. Ausserdem sind folgende Ruhezeiten einzuhalten: mittags von 12:00 - 13:00 Uhr und abends/nachts von 19:00 - 07:00 Uhr. - Die Kosten für die Gebäudeaufnahme in die Grundbuch- und Gemeindepläne gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Die Kosten werden der Bauherrschaft durch den Nachführungsgeometer direkt in Rechnung gestellt.

- Die Bauherrschaft wird darauf hingewiesen, dass die Pflanzung von invasiven Neo­ phyten in der Schweiz seit Oktober 2008 gemäss Freisetzungsverordnung des Bun­ des verboten ist. Eine Liste dieser Pflanzen ist auf der Homepage www.neophyt.ch einsehbar. - Begutachtungen und Abklärungen Dritter im Zusammenhang mit dem Baugesuch und der Baubewilligung gehen zu Lasten der Bauherrschaft und werden separat in Rechnung gestellt.

- Der Grundstückeigentümer bzw. die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Bedingungen und Auflagen dieser Baubewilligung einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbin­ den.

- Mit dem Baubeginn anerkennt die Bauherrschaft die Pflicht zur Einhaltung der vor­ stehenden Bedingungen, der eingereichten Pläne, der Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung, der Gemeindebau- und Zonenordnung sowie der Vorschriften der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei. Gebühren - Die Bemessung und Bezahlung der Gebühren richten sich nach dem Gebührenreg­ lement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 05. Dezember 1997 sowie dem Regle­ ment über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 12. Juni 2019. - Die Gebühren für die Behandlung des Baugesuches sowie für externe Gutachten sind auch geschuldet, wenn das Bauvorhaben nicht zur Ausführung kommt.

Baukontrolle - Die Baukontrollen sind vorzunehmen durch: Endkontrolle

Fachstelle Bau, KSL Ingenieure AG - Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gestat­ ten. Ergeben sich bei der Baukontrolle wesentliche Mängel, so wird deren Behe­ bung angezeigt und durch eine Nachkontrolle überprüft. - Mit Erteilen der Baubewilligung und Ausüben der Baukontrollen übernimmt der Ge­ meinderat keine Verantwortung oder Garantien für die Konstruktion, Festigkeit, Ma­ terialeignung der Baute oder Werkleitungen.

Gemeinderat, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart - [email protected]

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4.

Bestandteile dieser Baubewilligung Folgende Planunterlagen gelten als integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung: - Plan «Kleinabbaustelle Choiplatz, Situation" M 1:500 vom 24.01.2023 - Plan «Kleinabbaustelle Choiplatz - Längsschnitt / Querprofile" M 1:500 vom 24.01.2023 - Plan «Plan zum Rodungsgesuch Mergelgrube Choiplatz" M 1:1'000, ohne Datum - Technischer Bericht vom 21.02.2023 - Bodenschutzkonzept inkl. Pflichtenheft (BBB) vom 10.01.2024 - Fotodokumentation Sondagen Materialqualität vom 16.01.2024

Folgende Zustimmungen und Beurteilungen gelten als integrierende Bestandteile die­ ser Baubewilligung: - Zustimmung des Dep. Bau, Verkehr und Umwelt (BVUAFB.23.1145) vom 18.03.2024 mit Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1663

5.

Gebühren Baubewilligungsgebühr

Bauvorhaben mit geringer Bausumme, gemäss Aufwand Prüfstelle

CHF

Rechtsmittelbelehrung Für die Baubewilligung und die Baubewilligungsgebühr

1. 2.

3.

4. 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen, seit der Zustellung, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Begrün­ dung zu enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unter­ liegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegne­ rischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Hinweis zu den Rechtsmittelbelehrungen

Gegen das vorliegende Baugesuch ist keine Einwendung eingegangen. Somit kann nur noch die Bauherrschaft gegen diese Baubewilligung das Rechtsmittel ergreifen. Erklärt die Bau­ herrschaft schriftlich, auf die Rechtsmittel zu verzichten, tritt die Baubewilligung mit Eintreffen der Verzichtserklärung beim Gemeinderat in Rechtskraft und es kann mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Gemeinderat, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart - [email protected]

-6Eröffnung an: Einwohnergemeinde Schupfart, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart mit folgenden Beilagen:

— -

Bewilligte Projektpläne Zustimmung BVUAFB.23.1145 Meldeblatt Baubeginn Meldeblatt Ende der Bauarbeiten Verzichtserklärung

Kopie an: Koch + Partner AG, , 5080 Laufenburg, per Mail, mit kantonaler Zustimmung, Department BVU, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Departement BVU, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, mit Rodungsgesuch BVUAW. 1663 KSL Ingenieurbüro AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick Grundbuchgeometer, Magdenerstrasse 2, 4310 Rheinfelden (inkl. Situationsplan) Regio-Steueramt Wallbach Abteilung Finanzen Akten

GEMEINDERAT SCHUPFART René Heiz, Gì

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Renate Kaufman I, Gemeindeschreiberin a.i.

Versand: 27.03.2024

Gemeinderat, Eikerstrasse 30, 4325 Schupfart - [email protected]

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

27. Februar 2024

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1663

Gemeinde;

Schupfart

Gesuchstellerin;

Einwohnergem'einde Schupfart

Bauvorhaben;

Erweiterung Mergelgrube Choiplatz

Leitverfahren;

Baugesuchsverfahren BVUAFB.23.1145

Rodungsbewilligung

1. Sachverhalt Bei der seit mindestens den 1970er-Jahren bestehenden Mergelgrube Cholplatz soll der Materialab­ bau fortgesetzt werden. Die Mergelgrube liegt im Wald. Für die Erweiterung der Mergelgrube wird ein Rodungsgesuch für eine definitive Rodung von 1'537 m^ Wald eingereicht. Der Materialabbau erfolgt im Rahmen einer Kleinabbaustelle ohne Materialabbauzone. In den kommenden fünf Jahren sollen insgesamt 5'000 m^ Mergel (fest) abgebaut werden, welche für den Unterhalt der gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen verwendet werden. Der Abbau erfolgte bislang von Nordosten in Richtung Südwesten. Weil die Materialqualität im Südwesten abnimmt, wird der Abbau neu in der Nähe der Grubenzufahrt in Richtung Nordwesten fortgeführt. Die maximale Abbauhöhe beträgt 9 m. Die Bö­ schungskanten halten einen Abstand von 2,5 m zur Rodungsgrenze ein.

Die letzte Rodungsbewilligung für das vorliegende Projekt wurde am 10. April 2002 bewilligt (Rodung AW. 1095). Die letzte Etappe im Rahmen der Rodungsbewilligung AW. 1095 wurde mit Verfügung vom 25. März 2004 freigegeben. Die Rodung wurde 2007 und der Rodungsersatz 2009 abgenom­ men. Seither gibt es in der Mergelgrube einen 1'537 m^ grossen Bereich, welcher rechtlich nicht als Wald gilt. Die natürliche Wiederbewaldung dieses Bereichs soll als Rodungsersatz für die nun bean­ tragte definitive Rodung anerkannt werden. Von den 1'537 Rodungsfläche müssen 750 abhumusiert werden. Beim Rest handelt es sich um die bestehende Grubenzufahrt sowie um Böschungen des früheren Abbaus, welche der natürli­ chen Wiederbewaldung überlassen wurden und noch keinen Oberboden aufweisen. Die bestehende Grubenzufahrt muss um ca. 1,5 m abgetieft werden, damit die Zufahrt zum neuen Abbaubereich nicht zu steil wird. Die bestehende Schranke wird nach der Tieferlegung wieder neu montiert. Von der Rodungsfläche im Umfang von 1'537 m^ werden ca. 1'000 m^ für den Materialabbau bean­ sprucht. Die restlichen 537 m^ werden für die Zufahrt, das Zwischendepot des Abdeckmaterials und für den Mergelumschlag benötigt. Die erforderlichen Baumaschinen und Geräte werden nur für die Abbaueinsätze an- und danach wieder abtransportiert. Zwischen den Abbaueinsätzen werden im Grubenareal keine Maschinen abgestellt.

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Nach Abschluss des Abbaus ist keine Auffüllung der Abbaustelle vorgesehen. Gegebenenfalls wird die Fläche als Rodungsersatz für künftige Grubenerweiterungen oder andere Rodungen verwendet und nach Möglichkeit als ökologisch wertvoller Ruderalstandort gestaltet. Die Einwohnergemeinde verpflichtet sich gemäss dem technischen Bericht, das wilde Deponieren von Humus und Gartenab­ fällen zu untersagen, laufend zu kontrollieren und nötigenfalls zu ahnden. Ausserdem ist vorgese­ hen, dass die Grube einmal jährlich von einer Fachperson auf Neophyten kontrolliert wird und dass allfällige Neophyten mit geeigneten Methoden bekämpft werden (Mahd, mechanisches Entfernen der Rhizome, Ausreissen von Hand oder das Abdecken mit Folie).

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­ geblichen Rodungsfläche von 1'537 m^ wird das BAFU nicht angehört.

Die Rodungsfläche sowie die Rodungsersatzfläche befinden sich auf einem Grundstück der Gesuch­ stellerin. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt somit vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag gemäss Publikation im Fricktal.info vom 20. April 2023 bis zum 19. Mai 2023 und gemäss der Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 19. Mai 2023 bis am 19. Juni 2023 in der Gemeindeverwaltung Schupfart öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Gemeindekanzlei Schupfart vom 7. Juli 2023 sind gegen das Rodungsgesuch keine Einwendungen eingegangen. Die Gewinnung von Mergel für den Unterhalt von gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch das Mergelvorkommen und die bestehende Grube auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe­ ments Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Eine Baubewil­ ligung für eine Baute ausserhalb Baugebiet kann erteilt werden. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen. Brände oder Windwurf. Im Januar 2024 hat die Gesuchstellerin Unterlagenergänzungen zum Bodenschutz (Bodenschutz­ konzept und Pflichtenheft für die bodenkundliche Baubegleitung) nachgereicht. Gemäss Stellung­ nahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. Februar 2024 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

Abbautechnische Auflagen werden in der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des De­ partements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau aufgeführt. Die Mergelgrube liegt in einem BLN-Gebiet (Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeu­ tung: LN 1105 Baselbieter und Fricktaler Tafeljura). Die kleinflächige Abbaustelle beeinträchtigt die Schutzziele nicht. Ansonsten betrifft die Rodungsfläche kein Naturschutzgebiet (kein Naturschutzge­ biet von kantonaler Bedeutung im Wald NkBW gemäss Richtplan, keine Naturschutzzone im Wald gemäss kommunaler Nutzungsplanung, keine Naturschutzvertragsfläche, kein anderes Naturschutz-

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Inventar). In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Land­ schaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 10. Au­ gust 2023 keine Einwände gegen das Vorhaben.

Als Rodungsersatz wird das ehemalige Grubenareal im Ausmass von 1'537 m^ der natürlichen Wie­ derbewaldung überlassen. Ein grosser Teil dieser Fläche ist heute bereits bestockt. Die Rodungser­ satzfläche liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Bewilligungs­ nehmerin.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der Einwohnergemeinde Schupfart wird für die Erweiterung der Mergelgrube Cholplatz eine de­ finitive Rodung im Umfang von 1'537 m^ Wald bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück:

Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung

Schupfart

Cholplatz

EWG Schupfart

1199

1'537

Rodungskoordinaten; 2 638 860 /1 261 020 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1'000 "Gemeinde Schupfart, Änderung Waldareal, Plan zum Rodungsgesuch Mergelgrube Cholplatz", genehmigt durch die Abteilung Wald am 27. Februar 2024.

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände durch die zu­ ständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Das Rodungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § Id Abs. 1 AWaV auf Kosten der Gesuchstellerin nachgeführt. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­ fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden.

Die Rodungsarbeiten, insbesondere das Fällen von Bäumen und Entfernen von Gehölzen, ha­ ben ausserhalb des Zeitraums vom 1. April bis am 15. Juni (Brut- und Setzzeit) zu erfolgen.

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Das Abdeckmaterial darf nicht aus der Abbaustelle weggeführt werden. Es ist gegebenenfalls für die Rekultivierung der Abbaustelle zu verwenden und innerhalb der Rodungsfläche zwi­ schenzulagern. Die abbau- und umwelttechnischen Auflagen gemäss der Zustimmung der Abteilung für Baube­ willigungen sind durch die Gemeinde Schupfart als Baubewilligungsbehörde periodisch zu kon­ trollieren und auf die Einhaltung zu überprüfen. 3.5 Als Rodungsersatz für die definitive Rodung ist auf der Parzelle 1199, Gemeinde Schupfart, die ehemalige Abbaustelle im Umfang von 1'537 m^ der natürlichen Wiederbewaldung zu überlas­ sen. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten.

Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31a AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebüh­ ren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus­ gleichsabgabe erhoben.

3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabia/Dietiker/

Abteilungsleiter

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Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck­ baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder weicher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin­ nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Schupfart

Zur Eröffnung durch Gemeinderat Schupfart an: Einwohnergemeinde Schupfart (Gesuchstellerin und Grundeigentümerin) Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an: . BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Philipp Küng • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer

(mit Beilagen)

(mit Beilagen)

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

(mit Planbeilage)

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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:

2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7. WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§ 31c AWaV).

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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Koch + Partner Nachführungsgeometer Kreis Rheinfelden

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KANTON AARGAU

Gemeinde Schupfart

Änderung Waldareal Plan zum Rodungsgesuch Mergelgrube Cholplatz

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Waldareal Rodungsfläche

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Realersatz Bestockte Fläche

Rodungsnummer AW 1663 Koch + Partner Nachführungsgeometer Kreis Rheinfelden

Datum:

Unterschrift:

Der Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Schupfart

Datum:

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Die Abteilung Wald hat den vorliegendeKanton Aargau Datum: Änderungsplan geprüft. Der Inhalt ist Departement vollständig und korrekt. Bau Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Unterschrift: Kreisforstamt 1 Jura - Fricktal

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