Kulturlandplan Freizeitzone Wald
Plan d'affectation · Rheinfelden
Document
- Numéro
- 2025-000161
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Rheinfelden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 19 févr. 2025
- En vigueur depuis
- 19 févr. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000161 Gemeinde Rheinfelden; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Freizeitzone Wald; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sitzung vom 19. Februar 2025
Versand: 24. Februar 2025
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Juni 2022 24. Juni 2022 bis 24. August 2022 2. Juni 2023 bis 3. Juli 2023 20. Juni 2024 20. Januar 2025 5. Januar 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Rheinfelden am 20. Juni 2024 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Nutzungsplan Kulturland Freizeitzone Wald • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Neuer Artikel 34bis Freizeitzone Wald Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Juni 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Im Gebiet "Wasserloch" soll eine rund 3,65 ha grosse, dem Wald überlagerte "Freizeitzone Wald" festgelegt werden. In den zugehörenden Bestimmungen in der BNO wird festgelegt, dass die "Freizeitzone Wald" für die Errichtung eines Seilparks und/oder eines Bikeparcours bestimmt ist. Diese müssen mit der Walderhaltung in Einklang stehen. Die für die zulässigen Nutzungen erforderlichen Anlagen sind zonenkonform, sofern sie wald- und wildtierverträglich ausgestaltet sind. Die weiteren Details und Erfordernisse werden in einem Gestaltungsplan (GP) geregelt. Dieser GP liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor (BVUARE.20.275). 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung erfolgte abschliessend ohne Vorbehalte. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung In der Stellungnahme des Planungsverbands Fricktal Regio vom 23. Februar 2022 wird ausgeführt, dass die Freizeitzone im Wald und der geplante Seilpark ein neues Freizeitangebot von überregionaler Bedeutung darstellen. Das bereits bestehende Angebot der Stadt werde sinnvoll um eine weitere Attraktion ergänzt. Weiter werden die sich am gewählten Standort bestehenden Synergien mit der direkt angrenzenden Bauzone und der Erschliessung gewürdigt. Unter Berücksichtigung der geäusserten Anliegen bezüglich verkehrlicher Erschliessung (Förderung An- und Abreise mit dem öffentlichen Verkehr [öV], Einbindung der Freizeitanlage in das bereits bestehende gute Fuss- und Velowegnetz [FVV]) und der Sicherstellung der harmonischen Integration des Seilparks in den Wald erachtet der Planungsverband Fricktal Regio den gewählten Standort für den Waldseilpark als regional abgestimmt und unterstützt die vorliegende Teiländerung des Nutzungsplans Kulturland Freizeitzone Wald sowie den GP "Seilpark" der Stadt Rheinfelden. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Voraussetzungen für die Freizeitzone im Wald Intensivere Freizeitnutzungen im Wald sind planungspflichtige Vorhaben. Sie können in begründeten Fällen und gestützt auf das Richtplankapitel L 4.3 mittels umfassender Interessenabwägung durch eine dem Waldareal überlagerte Freizeitzone im Wald umgesetzt werden. In der Regel ist dafür zusätzlich eine GP-Pflicht vorzusehen. Bei der Freizeitzone Wald handelt es sich um eine Spezialzone nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 ausserhalb Siedlungsgebiet (im Wald). Die dem Wald überlagerte Zone stützt sich insbesondere auf das Richtplankapitel L 4.3. 2 von 7
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Danach sollen die Gemeinden – zur Entlastung der übrigen Waldgebiete – in der Nutzungsplanung regional abgestimmte Waldgebiete bezeichnen können, in denen intensivere Formen der Freizeitnutzung zugelassen werden können (Positivplanung und umfassende [über-]regionale Abstimmung). In diesen Gebieten sind Einrichtungen lediglich in begrenztem Umfang zulässig, wenn dafür keine Rodung notwendig ist (Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der Walderhaltung), keine übergeordneten Interessen entgegenstehen, ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird und eine Zustimmung gemäss Art. 22 RPG möglich ist. Diese Freizeitnutzung im Wald ist zu befristen und muss rückführbar sein. 3.4.2 Standortbedingungen Anforderungen Freizeitnutzungen im Wald sind sinngemäss dem Richtplankapitel L 2.7 an gut erschlossenen Lagen in der Nähe der Nutzenden zu realisieren, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse dafür besteht. Sie sind in der Regel in Kernstädten, urbanen Entwicklungsräumen oder ländlichen Zentren und Entwicklungsachsen vorzusehen. Je nach Nutzung, konkreter Lage und Einzugsgebiet ist eine gute Erreichbarkeit mit dem öV sowie dem FVV erforderlich beziehungsweise sicherzustellen. Standorte für Freizeitzonen im Wald erfordern jedenfalls günstige Voraussetzungen zur Gewährleistung der mit der Freizeitnutzung insgesamt in engem Zusammenhang stehenden Einrichtungen (beispielsweise hinreichende Möglichkeiten für Parkfelder und weitere Abstellplätze). Eignung Der Standort des Seilparks in der Kernstadt Rheinfelden ist sowohl aus raumplanerischer Sicht als auch aus Sicht Walderhaltung gut geeignet. Er liegt direkt angrenzend an das Siedlungsgebiet am Rand eines Waldareals. Im Waldgebiet "Wasserloch" sind bereits mehrere bestehende Freizeitnutzungen vorhanden: Ein Fitnessparcours, eine Finnenbahn und zwei Feuerstellen. Mit dem geplanten Seilpark wird somit kein bis anhin völlig unberührtes Waldgebiet für die Freizeitnutzung erschlossen. Am Waldrand besteht in der Bauzone die Sportanlage "Schiffacker". Der Standort ist mit dem öV bereits gut erreichbar. Auch sind in der angrenzenden Bauzone die nötigen Parkfelder und Toilettenanlagen für die Besuchenden verfüg- und nutzbar (Synergiepotenzial). Die für Freizeitnutzungen im Wald beziehungsweise den Seilpark womöglich erforderlichen Nebeninfrastrukturen können ebenfalls ausserhalb des Waldes in der Bauzone realisiert werden. Es sind demnach keine weiteren standortungebundenen Infrastruktureinrichtungen im Wald nötig, die allenfalls auch mit der Walderhaltung in Konflikt geraten könnten. Die Ausführungen im Planungsbericht zum Bedarf eines Seilparks sind schlüssig. Weder im nördlichen Kantonsteil noch jenseits der Kantons- und Landesgrenzen ist in der näheren Umgebung ein Seilpark vorhanden. Die nächstgelegenen Anlagen finden sich mit Distanzen von gegen 21 km (Seilpark "Wasserfallen", Reigoldswil BL) und etwa 12 km (Erlebnis-Kletterwald, Lörrach DE) innerhalb anderer Einzugsgebiete. Die Standortgebundenheit wird im Planungsbericht auf den Seiten 27 und 28 begründet: Der Waldseilpark ist auf das Vorhandensein geeigneter Trägerbäume angewiesen. Ein Seilpark liesse sich technisch mittels künstlicher Tragkonstruktionen auch ausserhalb des Waldes realisieren. Dadurch würde aber das gewünschte pädagogisch sinnvolle Naturerlebnis entfallen. Die Standortgebundenheit des Pumptracks wird ähnlich begründet: Eine kompakte, asphaltierte Pumptrack-Anlage ausserhalb des Waldes bringt nicht das gleiche Naturerlebnis wie eine mit Erdmaterial erstellte Pumptrack-Bahn, die sich in der oben beschriebenen Art in einen abwechslungsreichen Waldbestand einfügt. Hierbei geht es auch um Synergienutzungen zwischen den beiden Angeboten und das sinnvolle Gewährleisten einer gewissen Vielfalt im Bereich Pumptrack. Dies bietet sich primär am betrachteten Standort an.
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Im Kanton Aargau dürfte der Bedarf an zwei bis drei Seilparks bestehen. Es ist davon auszugehen, dass der Seilpark Rheinfelden sowie der Pumptrack jedenfalls den Bedarf im nordwestlichen Kantonsteil abzudecken vermögen. Weitere Waldgebiete mit ähnlich guten Standortbedingungen sind aktuell keine bekannt beziehungsweise vorhanden. Mit der Realisierung dieses für Freizeitnutzungen im Wald sehr gut geeigneten Standorts in Rheinfelden wird zur Entlastung der übrigen Gebiete (Richtplankapitel L 4.3) an anderen Standorten und Orten in diesem Kantonsteil die Möglichkeit für weitere intensive Freizeitnutzen im Wald eingeschränkt. 3.4.3 Zonendimensionierung Im Planungsbericht wird auf den Seiten 24 und 25 die Dimensionierung der Zone begründet. Die Zone umfasst den Perimeter des aktuell projektierten Seilparks (1,5 ha) und der vier daran angrenzenden Reserveflächen: Zwei davon als angemessener Spielraum für allfällige Erweiterungen des Seilparks im Norden und Osten, eine Fläche für einen möglichen zukünftigen Pumptrack im Süden und eine Fläche im Südosten, in der dereinst sowohl Seilpark als auch Pumptrack in einer Mischform eingerichtet werden könnten. Im Planungsbericht auf Seite 25 wird erläutert, dass der Flächenbedarf für den Pumptrack bei ca. 5'000–6'000 m2 liegt. Innerhalb dieser Fläche sollen effektiv nur maximal 15 % des Waldbodens durch den Pumptrack beansprucht werden dürfen. Auf Seite 28 des Planungsberichts findet sich eine schematische Skizze, wie die Pumptrack-Route gelegt werden könnte. Für den Pumptrack sollen keine Abgrabungen vorgenommen werden. Die benötigten Erdhügel sollen auf den gewachsenen Waldboden geschüttet werden. Ausserdem soll die Benutzung wie beim angrenzenden Seilpark auf die Tageszeit beschränkt werden (keine Benutzung in der Nacht). Gemäss dem Planungsbericht auf Seite 18 ist der Seilpark Rheinfelden darauf ausgelegt, gleichzeitig maximal 110 Benutzende aufnehmen zu können. Der projektierte Seilpark ist mit 1,5 ha relativ kompakt. Zum Vergleich: Der bewilligte Perimeter des ehemaligen Seilparks Rütihof in Gränichen umfasste 2,2 ha. Die Dimensionierung der Freizeitzone im Wald mit den Reserveflächen für eine mögliche Erweiterung des Seilparks um ca. 1,3 ha, für den Pumptrack ca. 0,5 ha und für die Mischform ca. 0,35 ha sind aus fachlicher Sicht angemessen und vertretbar. Es ist denkbar, dass ein Pumptrack in der im Planungsbericht beschriebenen Form waldverträglich gestaltet und somit in der vorliegenden Freizeitzone als zonenkonform beurteilt werden kann. Die genauen Vorgaben müssen dereinst im GP geregelt werden (unter anderem Öffnungszeiten, Ausgleichsmassnahmen Wildtierkorridor usw.). 3.4.4 Übergeordnete (Schutz-)Interessen Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) Im Waldnaturschutzinventar (WNI) von 1989 wurde im Gebiet "Wasserloch" aufgrund des Vorhandenseins seltener Waldstandorte (WNI-Kategorie A) das Objekt Nr. 10 "Wasserloch" kartografisch erfasst und beschrieben. Als Schutzziel wurde die Erhaltung der reinen Laubholzbestockung mit ausschliesslich standortheimischen Baumarten und mit einem hohen Anteil an lichten Altholzbeständen mit viel Totholz empfohlen. Als Massnahme wurde vorgeschlagen, im Westteil einige Alteichenbestände zu erhalten. Mit dem Richtplan 1996 wurden diese WNI-Objekte als NkBW festgesetzt. Gemäss Richtplankapitel L 4.1 dienen sie unter anderem als Grundlage für die Festlegung von Waldreservaten. Ebenfalls als NkBW festgesetzt werden im Richtplan für 50 Jahre vertraglich gesicherte Waldreservate und Altholzinseln. Seit 2014 besteht im Gebiet "Wasserloch" ein 35 ha grosses, vertraglich gesichertes Eichenwaldreservat. Das Eichenwaldreservat deckt den grössten Teil des WNI-Objekts Nr. 10 ab (ca. 19,5 ha von 27 ha) und umfasst zudem ansehnliche Zusatzflächen ausserhalb des ursprünglichen WNI-Ob-
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jekts (ca. 15,5 ha). Die zusätzlichen Flächen sind seither ebenfalls im Richtplan als NkBW festgesetzt. Damit wurden sowohl das Schutzziel des WNI-Objekts und der damit verbundene Richtplanauftrag aus fachlicher Sicht sachgerecht umgesetzt. Die geplante Freizeitzone im Wald grenzt an das Eichenwaldreservat, liegt aber vollständig ausserhalb davon. Durch den Seilpark werden die Schutzziele des Eichenwaldreservats nicht tangiert. Ein Teil der geplanten Freizeitzone liegt aktuell im NkBW. Es handelt sich dabei um eine Restfläche des WNI-Objekts, die 2014 bewusst nicht ins Eichenwaldreservat aufgenommen wurde. Da die Richtplanvorgaben durch den Eichenwaldreservatsvertrag seit 2014 als umgesetzt gelten und das Schutzziel durch die geplante Freizeitzone im Wald insgesamt nicht negativ tangiert wird (erfolgte Abstimmung), ist die Festsetzung einer Freizeitzone im Wald innerhalb des NkBW gestützt auf die vorliegenden Verhältnisse des Einzelfalls vertretbar und sachgerecht. Wildtierkorridor Durch das Waldgebiet "Wasserloch" verläuft in nordsüdlicher Richtung der Wildtierkorridor von kantonaler Bedeutung AG R1. Zur Sanierung des Wildtierkorridors wurde 2020 und 2021 die bestehende Brücke über die Autobahn (Rosshimmelbrücke) so umgestaltet, dass diese für Wildtiere leichter zu passieren ist. Damit die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors möglichst nicht beeinträchtigt und die Wildtierwanderung über die Rosshimmelbrücke nicht gestört wird, wurde die Zone so nahe wie möglich am Waldrand platziert. Die räumliche Überschneidung mit dem Wildtierkorridor ist minimal und der Abstand der Zone zur Rosshimmelbrücke genügend. Die künftig in Betrieb stehende Freizeitzone im Wald wird für die meisten Säugetier- und Vogelarten – insbesondere während der Brut- und Setzzeit – nicht mehr als Lebensraum genutzt werden können. Es sind deshalb zum Ausgleich adäquate Lebensraum-Beruhigungsmassnahmen in der weiteren Umgebung aufzuzeigen. Es gilt, den Lebensraumverlust angemessen in der näheren Umgebung zu kompensieren (§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG]). Als Massnahmen kommen beispielsweise der Rückbau von Waldstrassen, Feuerstellen oder dergleichen infrage, wobei diese idealerweise innerhalb des Wildtierkorridors liegen. Entsprechende Festlegungen werden sowohl im GP als auch im Baubewilligungsverfahren verbindlich zu regeln sein. Gemäss dem parallel zur Vorprüfung vorliegenden GP ist dies so vorgesehen. Die gegenüber der vorgeprüften Vorlage ergänzte Massnahme zur Beruhigung des Wildtierkorridors als Ausgleich für die Freizeitzone liegt in demselben Interesse und wird fachlich gestützt. 3.5 Weitere materielle Hinweise Hochwasserschutz Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser besteht ausgehend vom Rötibächli/Tellengrabenbach innerhalb der geplanten Freizeitzone im Wald eine geringe Gefährdung beziehungsweise Restgefährdung. Im Rahmen des genehmigten GP "Schiffacker" wurde rechtsverbindlich festgehalten, dass die geplante Massnahme "Versickerung Wasserloch" mit der ersten Bauetappe im GP-Perimeter zu realisieren ist. Die geplanten Massnahmen am Rötibächli/Tellengrabenbach bewirken eine Entschärfung der heutigen Hochwassergefährdungssituation. Einerseits ist davon auszugehen, dass mit der Freizeitzone im Wald kaum bodengebundene Sachwerte zulässig sind und andererseits wird in absehbarer Zeit die Hochwassergefährdung minimiert. Es sind keine weiteren Vorkehren nötig.
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Wanderweg Die Wanderrouten Rheinfelden–Stein–Säckingen (Route 237) und Gelterkinden–Rheinfelden (Routen 238 und 239) verlaufen auf dem Fussweg ein paar Meter innerhalb des Waldes beziehungsweise innerhalb der Freizeitzone im Wald. Die Wanderroute ist sachgerecht als orientierender Inhalt dargestellt und dauernd freizuhalten. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In § 34bis BNO werden die zulässigen Freizeitnutzungen Seilpark und Bikeparcours konkret genannt. Dies ist sachgerecht. Die Walderhaltung sowie die Wald- und Wildtierverträglichkeit bleiben unabdingbar vorbehalten. Die Bestimmungen sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung Freizeitzone Wald, beschlossen von der Gemeindeversammlung Rheinfelden am 20. Juni 2024, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin
Verteiler • Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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