Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Endingen

Document

Numéro
2022-000537
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Endingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
4 mai 2022
En vigueur depuis
4 mai 2022

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Endingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

NUPLA-4305-2022-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 4. Mai 2022

Versand: 9. Mai 2022

Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000537 Gemeinde Endingen; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Nutzungsplanung Siedlung "Berichtigung Plandarstellungsfehler"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Die Vorlage ist vom Gemeinderat als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage beschlossen worden, gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Vorprüfungsbericht Wahrung des rechtlichen Gehörs

Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. April 2020 6. Mai 2020 (Korrektur Hausnummer; Schreiben des Gemeinderats an Grundeigentümer) 7. Mai 2020 (Parzelle 606; Schreiben des Gemeinderats an Anstösser und Grundeigentümer) 16. November 2020 (Parzelle 606) 30. November 2020 (Korrektur Hausnummer) 21. März 2022 5. Januar 2021

1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 BauG vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

Afficher tout le texte

2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Endingen am 16. November 2020 und 30. November 2020 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan "Parzelle 606, Situation 1:2'500 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Berichtigung Anhang 1.1" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 17. März 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland hat der Regierungsrat am 7. Dezember 2016 genehmigt. Nach erfolgter Genehmigung hat die Gemeinde drei Fehler festgestellt. Diese seien infolge offenkundiger Versehen entstanden. Gegen die Teiländerung des Bauzonenplans "Lärmvorbelastung auf den Parzellen 1545, 479, 480 und 481" wurde Beschwerde geführt. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrats vom 30. Juni 2021 (RRB Nr. 2021-000868) gutgeheissen und die Planung an die Gemeinde zurückgewiesen. Die Teilvorlage "Lärmvorbelastung" wird aufgrund des Regierungsratsbeschlusses zurückgezogen und ist nicht mehr Bestandteil der Genehmigungsvorlage. Der Gemeinderat hat mit Protokollauszug vom 23. August 2021 entschieden, nur die folgenden zwei Darstellungsfehler zu beheben: • Umzonung der Parzelle 606 • BNO Berichtigung Anhang 1.1 (Hausnummer bei Substanzobjekt END904) 2.2 Vorprüfungsergebnis Gemäss der formell-rechtlichen Prüfung der Vorlage (abschliessender Vorprüfungsbericht vom 3. April 2020) wurde nur die Berichtigung des Anhangs 1.1 der BNO (Korrektur Hausnummer) als unwesentlich eingestuft, die durch den Gemeinderat beschlossen werden könne. Die erneute formelle Prüfung betreffend die Zonenänderung auf der Parzelle 606 zeigt, dass gestützt auf die Darlegungen der Gemeinde (Planungsbericht, Kapitel 3.2 beziehungsweise 4.1), insbesondere da im Rahmen der öffentlichen Auflage und der Gemeindeversammlung korrekte Planungsunterlagen vorlagen und am 17. Juni 2016 von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden, eine Korrektur im Rahmen des Verfahrens einer unwesentlichen Änderung gemäss § 25 Abs. 3 lit. b BauG vertretbar ist. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Eine regionale Abstimmung ist aufgrund der unwesentlichen Änderung nicht erforderlich.

2 von 4

3.3 Nutzungsplan Siedlung 3.3.1 Teiländerung Bauzonenplan (Parzelle 606) In den Planungsunterlagen zur öffentlichen Auflage als auch in der von der Gemeindeversammlung am 17. Juni 2016 beschlossenen Planungsvorlage war die Parzelle 606 korrekt als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) festgelegt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurden Planungsunterlagen (Bauzonenplan) zur Genehmigung eingereicht und am 7. Dezember 2016 vom Regierungsrat genehmigt, in denen die Parzelle 606 als Wohn- und Gewerbezone (WG3) ausgeschieden war. Die Verhältnisse können gemäss Gemeinde lückenlos dokumentiert werden. Die Darlegungen im Planungsbericht (Kapitel 4.1) sind plausibel. Die geplante Umzonung der Parzelle 606 hat bezüglich der Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser keine Auswirkungen. Die auf Parzelle 606 festgelegte Hochwassergefahrenzone 1 bleibt unverändert. Von der Korrektur sind keine weiteren kantonalen Interessen betroffen. Aus formell-rechtlicher Sicht handelt es sich um die Korrektur eines offenkundigen Versehens, die gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b BauG als unwesentliche Änderung durch den Gemeinderat beschlossen werden kann. 3.4 Bau- und Nutzungsordnung / Anhang 1.1 Das Substanzschutzobjekt END904, Wohnhaus (1846), wurde versehentlich mit Weidgasse 6 verortet, tatsächlich liegt diese Objekt an der Weidgasse 9. Die Korrektur dieses offenkundigen Versehens ist sachgerecht und kann durch den Gemeinderat als unwesentliche Änderung gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b BauG beschlossen werden. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Nutzungsplanung Siedlung "Berichtigung Plandarstellungsfehler", beschlossen vom Gemeinderat Endingen am 16. November 2020 und 30. November 2020, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

3 von 4

Verteiler • Gemeinderat, Würenlingerstrasse 11, 5304 Endingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

4 von 4