Gestaltungsplan MUBO

Plan d'affectation spécial · Boniswil

Document

Numéro
12.123
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Boniswil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
13 janv. 2014
En vigueur depuis
13 janv. 2014

Carte

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Fichiers

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Texte

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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den

Kanton Aargau Gemeinde Boniswil

Gestaltungsplan MUBO Sondern utzungsvorschriften Aarau, 4. September 2013

43 .

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bestandteile:

Situationsplan 1:500, Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht

vom 16. August 2013

Mitwirkung

vom 9. September 2013

bis 8. Oktober 2013

Öffentliche Auflage

vom 9. September 2013

bis 8. Oktober 2013

Mitwirkungsbericht

vom

Beschluss Gemeinderat

am

2 8, Okt, 2013

28. Okt, 2013

Der Gemeindepräsident

Genehmigungsvermerk:

20A4..

2/8

3/8

Inhaltsverzeichnis

A.

Allgemeine Bestimmungen •

4

Art. 1 Zweck und Ziele

4

Art. 2 Bestandteile

4

Art. 3 Ergänzendes Recht

4

Art. 4 Geltungsbereich

4

B.

Bauweise und Gestaltung

5

Art. 5 Baufelder

5

Art. 6 Geschosszahl

5

Art. 6 1

Baufeld A (Bereich Neubau)

5

Art. 6 2

Baufeld B (Bereich Umbau)

5

Art. 7 Art der Nutzung

5

Art. 8 Mass der Nutzung

5

Art. 9 Umgebungsgestaltung

6

Art. 10 Erschliessung

6

28 autres articles

Art. 11 Energieeffizientes Bauen

7

Art. 12 Lärmschutz

7

Art. 13 Hochwasserschutz

7

Art. 14 Etappierung

7

Art. 15 Dienstbarkeiten

8

Art. 16 Abbruchbewilligung

8

Art. 17 Fachgutachten

8

Art. 18 Schlussbestimmungen

8

4/8

Der Gemeinderat Boniswil erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 BauG vom 19. Januar 1993, folgenden Gestaltungsplan im Sinne von § 21 BauG mit nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

A. Allgemeine Bestimmungen:

Art. 1 Zweck und Ziele

1 Mit dem Gestaltungsplan MUBO werden folgende Zwecke verfolgt: — die haushälterische Nutzung des Bodens — die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität — eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume — eine angemessene Rücksichtnahme auf die historische Bausubstanz die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung die Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Kantonsstrasse und der Bahn

Art. 2 Bestandteile

1 Rechtsverbindliche Bestandteile sind: — Situationsplan im Massstab 1:500 — Sondernutzungsvorschriften 2

Art. 3 Ergänzendes Recht

1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Boniswil, insbesondere die Vorschriften zur Dorfzone. 2

Art. 4

Orientierende Bestandteile sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Richtprojekt vom 26.03.2012, rev. 05.06.2012 — Lärmschutznachweis vom 24.05.2012

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung von Kanton und Bund, insbesondere die Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

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B. Bauweise und Gestaltung

Art. 5 Baufelder

1 Bauten sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu errichten. Sie dürfen auf die Baufeldgrenzen gestellt werden. Die Baulinien ersetzen die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände. 2

Entlang der Leutwilerstrasse K341 muss das Gebäude an die Pflichtbaulinie gestellt werden.

3

Vorspringende Gebäudeteile sind gemäss BauV § 21 erlaubt. Nicht erlaubt sind sie im Bereich der Pflichtbaulinie.

Art. 6 Geschosszahl

Art. 6 1 Baufeld A (Bereich Neubau)

1 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10.00 m, die maximale Firsthöhe 14.50 m. Es sind max. 3 Vollgeschosse zulässig. 2

Die vorherrschende Dachform ist das Steildach. Die Dachneigung kann frei gewählt werden. Bei Klein- und Anbauten gemäss BauV § 19 sind Ausnahmen zulässig.

3

Firstrichtungen, Lage und Grösse des Innenhofes, sowie die vorherrschenden Fassadenproportionen orientieren sich nach dem Richtprojekt. Abweichungen sind zulässig, sofern dadurch mindestens eine gleichwertige Lösung erreicht und dies mit einem Fachgutachten belegt wird.

Art. 6 2 Baufeld B (Bereich Umbau)

1 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 8.00 m, die maximale Firsthöhe 12.00 m. Es sind max. 2 Vollgeschosse zulässig. 2

Es sind nur Steildächer zulässig. Die Dachneigung kann frei gewählt werden.

3

Die zwei unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Gebäude (Nr. 152/154) sind in ihrem Bestand zu erhalten und geeigneten Nutzungen zuzuführen. Die Planung und Umnutzung der Gebäude hat in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen.

Art. 7 Art der Nutzung

1 In beiden Baufeldern ist eine Mischnutzung zulässig. Publikumsorientiertes, mässig störendes Gewerbe, ist im Erdgeschoss vorzusehen.

Art. 8 Mass der Nutzung

1 Im Baufeld A beträgt die maximal zugelassene Bruttogeschossfläche 2'600 m2. Im Baufeld B beträgt die maximale Bruttogeschossfläche 2'000 m2. 2

Nutzungsverschiebungen zwischen den Baufeldern sind bis zu 200 m' zulässig.

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Art. 9 Umgebungsgestaltung

Mit dem Baugesuch ist ein verbindliches Konzept für die Umgebungsgestaltung einzureichen, das von einer qualifizierten Fachperson erarbeitet worden ist. Bei einer etappierten Überbauung ist das Gesamtkonzept mit der ersten Etappe einzureichen. 2

An der Kreuzung Seetalstrasse und Leutwilerstrasse ist die im Plan als Grünfläche bezeichnete Fläche einer öffentlichen Nutzung zuzuführen.

3

Der offen gelegte Teil. des Dorfbaches auf der Südseite des Planungsperimeters wird eingedolt. Der Wasserlauf wird im Gegenzug innerhalb des im Gestaltungsplan definierten Bereichs mit naturnaher Gestaltung in die Freifläche integriert.

4

Der Einzelbaum im Hof der Mühle ist auf eine lange Lebensdauer zu pflegen und bei natürlichem Abgang zu ersetzen.

5

Das Baugesuch hat verbindliche Aussagen zu machen über die Begrünung, die Bepflanzung, die Wege, die Plätze und die Entsorgungseinrichtungen.

Art. 10 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung für den MIV erfolgt über die Seetalstrasse K249 und die Leutwilerstrasse K341. 2

Zufahrten Die Zufahrt von der Leutwilerstrasse zum Parkplatz P1 dient nur dem oberirdischen Kurzparkieren für Kundschaft und Besuchende. Die Zufahrt von der Leutwilerstrasse zur Einstellhalle und zum Parkplatz P2, dient sowohl den Bewohnenden der Siedlung, als auch der Kundschaft und Mitarbeitenden der Gewerberäume. Die Zufahrt im nördlichen Teil der Seetalstrasse zum Parkplatz P3 dient dem oberirdischen Kurzparkieren für Kundschaft und Besuchende. Die beiden bestehenden Zufahrten von der Seetalstrasse dürfen neu nur für die Anlieferung oder als Notzufahrt genutzt werden. Im Rahmen des Baugesuches muss der Nachweis der Wendemöglichkeit erbracht werden. Falls Parkplatz P3 nutzungsbedingt nicht erstellt wird, kann die bestehende Zufahrt zum Mühlehof weiterhin für Anwohnende und Besuchende vollwertig genutzt werden.

3

Parkfelder Die Parkfelder sind mit Ausnahme der Kunden- und Besucherparkfelder in der unterirdischen Einstellhalle zu erstellen. Südlich des Baufeldes A und nördlich des Baufeldes B sind oberirdisch Parkfelder für Kundschaft und Besuchende zu erstellen. Auf Parkplatz P1 dürfen höchstens 2 Parkfelder erstellt werden. Zusätzlich ist ein Bereich für 1 behindertengerechtes Parkfeld möglich. Es ist die notwendige Anzahl behindertengerechter Parkfelder auszuweisen. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Abstellplätze für Velos und Mofas vorzusehen und zu erstellen.

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4

Abstände Die Abstände von der Innenkante des Trottoirs zu den Parkplätzen sind wie folgt festgelegt: - Parkplatz P1 min. 1.00 m, unter Berücksichtigung der Sichtzonen - Parkplatz P2 min. 2.50 m - Parkplatz P3 min. 2.00 m Der Abstand der unterirdischen Einstellhalle zur Leutwilerstrasse K341 beträgt min. 3.00 m. Im Bereich der Pflichtbaulinie gilt diese als minimaler Abstand. Zur Seetalstrasse K249 beträgt der Abstand min. 6.00 m. Zu den denkmalgeschützten Gebäuden Nr. 152 und 154 gilt ein Abstand von min. 4.00 m. Im Bereich des Zwischenbaus Nr. 153 darf dieser Abstand für einen direkten Zugang vom Baufeld B zur Einstellhalle unterschritten werden. Der Abstand zur Seetalbahn beträgt für alle Hoch- und Tiefbauten auf beiden Baufeldern min. 4.00 m.

5

Art. 11 Langsamverkehr

An den im Plan bezeichneten Stellen sind dem Gemeindegebrauch zugängliche Fuss- und Fahrradwege zu erstellen. Die Ausgestaltung und Dimensionierung ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Energieeffizientes Bauen 1 Neu- und Ersatzbauten haben mindestens den jeweils aktuellen Minergie-Standard, oder alternativ eine gleichwertige Energiebilanz einzuhalten.

Art. 12 1

2

Art. 13 1

Art. 14 Lärmschutz

Aufgrund der hohen Lärmbelastungen entlang des nordöstlichen Bereichs des Baufeldes A durch den Strassenverkehr auf der Seetalstrasse, sind die lärmempfindlichen Räume möglichst so anzuordnen, dass sie über ein Fenster auf einer lärmabgewandten Gebäudeseite belüftet werden können. Bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Gebäude auf dem Baufeld B, oder im Falle einer neuen Überbauung des Baufeldes, sind die lärmempfindlichen Räume so anzuordnen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Hochwasserschutz Für sämtliche Bauten sind die Fliesstiefen eines 100-jährlichen Hochwassers HQ100 zu berücksichtigen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit dem Baugesuch ist ein entsprechendes Schutzkonzept einzureichen.

1

Etappierung Die Baufelder A und B können unabhängig voneinander realisiert werden.

2

Die erforderlichen Parkplätze sind pro Etappe sicherzustellen.

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Art. 15 Dienstbarkeiten

Die Grundstücke innerhalb des Planungsperimeters werden gemäss Planbezeichnung mit einem öffentlichen Fuss- und Radwegrecht betastet. Dieses ist vor Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch einzutragen.

Art. 16 Abbruchbewilligung

Der Abbruch bestehender Bauten setzt ein rechtskräftig bewilligtes und bezüglich seiner Realisierung gesichertes Projekt voraus.

Art. 17 1

Art. 18 1

2

Fachgutachten Die Beurteilung der Baugesuche erfolgt anhand der Zielsetzungen in Art. 1 dieser Sondernutzungsvorschriften. Der Gemeinderat kann dazu auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten einholen.

Schlussbestimmungen Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT B A U , V E R K E H R UND U M W E L T

Datum Genehmigung: 13.01.2014

CBRO/jwfl

Versand:

1 5. J a n .

2014

Geschäfts-Nr. BVURO.12.123-1 Gemeinde Boniswil; Gestaltungsplan "Mühle-Ochsen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

16. August 2013

Öffentliche Auflage

9. September 2013 bis 8. Oktober 2013

Beschluss Gemeinderat

28. Oktober 2013

Eingereicht zur Genehmigung

1. November 2013

Ablauf der Beschwerdefrist

2. Dezember 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 18. Dezember 2001 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Aufgrund der Seetalbahnverlegung und Neugestaltung der Kantonsstrassenkreuzung ergibt sich im Nahbereich der denkmalgeschützten Mühle Boniswil eine neue Ausgangslage im Dorfkern. Mittels Gestaltungsplan sollen das Ortszentrum und die Kreuzung aufgewertet und belebt werden. Dabei soll insbesondere auf den Erhalt der bestehenden ortsbildprägenden Qualitäten Rücksicht genommen werden.

J:\03_Geschafte\3_Genehmigungen\02J\RE\RO\20131220_bdv_12.123.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Mühle-Ochsen" bestehend aus: - S i t u a t i o n 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 Baugesetz (BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung In einer intensiven Auseinandersetzung mit der Situation entstand ein gelungenes Richtprojekt, das auf die vorhandene Situation ausserordentlich gut eingeht. Das vorliegende Planungsresultat bildet eine gute Grundlage für eine qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung in Boniswil. Die überwiegend unterirdische Parkierung entlastet das südliche Gebiet und erhöht die Gestaltungsmöglichkeiten wesentlich. Dank der vorbildlichen und umfassenden Vorarbeiten zum vorliegenden Gestaltungsplan kann dieser einen wegweisenden Beitrag zur qualitätsvollen Entwicklung des Zentrums von Boniswil leisten. Der Gestaltungsplan definiert Rahmenbedingungen, die massiv von den im Baugesetz zum Schutz der Interessen einer allfälligen zukünftigen Entwicklung der Strassen erlassenen Vorschriften abweichen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur aufgrund der hier vorliegenden ausserordentlichen städtebaulichen Situation die vorgesehenen Reduktionen der gesetzlichen Abstände vertretbar sind. 4.3 Erschliessung Die Seetaistrasse (K 249) ist eine kantonale Hauptverkehrsstrasse, die Leutwilerstrasse (K 341) eine kantonale Verbindungsstrasse. Laut Widmungszweck sind Kantonsstrassen grundsätzlich anliegerfrei zu halten. Direkterschliessung setzen daher ein gewichtiges Bedürfnis voraus, dem anders nicht entsprochen werden kann. Der Planperimeter im Dreieck zwischen Kantonsstrassen und Bahnlinie ist einzig ab einer Kantonsstrasse erschliessbar. Die denkmalgeschützten Gebäude verhindern eine interne Verbindung, damit sind die vorgesehenen Direkterschliessungen für den Nord- und Südteil grundsätzlich begründbar. Zu- und Wegfahrten auf Kantonsstrassen haben den Verkehrs- und sicherheitstechnischen Anforderungen zu genügen. Die im Gestaltungsplan enthaltenen Kantonsstrassenanschlüsse sind nur mit den explizit als Genehmigungsinhalt zugelassenen respektive eingeschränkten Fahrbeziehungen vertretbar. 4.4 Strassenabstände Soll wie vorgesehen im Bereich der Kreuzung und damit im vorliegenden Planungsgebiet das Dorfzentrum ausgebaut und gestärkt werden, ist ein enger Bezug zum Strassenraum unerlässlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Denkmalschutzobjekte die Strassenfreihaltung ohnehin bereits streng

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limitieren und auch den Perimeter erschliessungsmässig teilen. Der Perimeter zwischen Bahn und Strassen ist zudem für die in einer Kernzone vielfältigen Anforderungen schmal und klein. Die mit der verlegten Seetalbahn mögliche Aufwertung der Kernzone am zentralen Knoten in Boniswil ist nur mit einer Überbauung möglich, die in Vielem von den allgemeinen Vorschriften über das Verhältnis zwischen Grundeigentum und Kantonsstrassen abweicht. Da bereits ein Kantonsstrassenprojekt über die Strassenausbildung nach der Bahnverlegung vorliegt, sind die strassenseitigen Vorgaben über die kurz- bis mittelfristigen gestalterischen Anforderungen präzise bekannt. Unter Berücksichtigung und Würdigung dieser speziellen Rahmenbedingungen sind die Voraussetzungen für den deutlich von der Norm abweichenden kommunalen Sondernutzungsplan erfüllt. 4.5 Parkierung Pflichtparkfelder können gemäss § 55 Abs. 1 BauG nur auf privatem Areal erstellt werden. Die Parkplatzfläche P3 ist derzeit noch nicht vollständig in privatem Eigentum. Aufgrund einer noch hängigen Einwendung im Zusammenhang mit der Seetalbahnverlagung konnten die Landverhältnisse bislang grundbuchlich nicht bereinigt werden. Da vorliegend jedoch unbestrittene verbindliche Verträge bestehen, die eine Übernahme der Flächen durch die Privaten gewährleisten, ist eine Genehmigung vertretbar. Spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren muss der Landhandel erfolgt sein. 4.6 Lärm Aus lärmrechtlicher Sicht gilt das Gebiet als erschlossene Bauzone. Die Lärmbeurteilung stützt sich entsprechend auf Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV), welcher die Anforderungen an eine Baubewilligung im lärm belasteten Gebiet definiert. Bei der Beurteilung ist zudem zu berücksichtigen, dass für Räume in Betrieben, nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte (IGW) zur Anwendung kommen. Im Gutachten Grolimund + Partner AG werden die Lärmbeurteilungspegel für die beiden Baufelder A und B bestimmt und kommentiert. Diese Erkenntnisse finden ihren Niederschlag in Art. 12 der Vorschriften des Gestaltungsplans. Diese Vorgaben sind sachgerecht und rechtskonform. 4.7 Gestaltung Die ehemalige Mühle auf dem Gestaltungsplanareal ist mit der Nr. 1 als kantonales Denkmalschutzobjekt inventarisiert. Gegenüber am Dinkelhof 1 befindet sich das ehemalige Gasthaus "Löwen", welches unter der Nr. 901 im Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege inventarisiert und in der BNO als kommunales Substanzschutzobjekt eingetragen ist. Der Gestaltungsplan ist auf der Basis eines Richtprojekts der Architekten Husistein & Partner AG erarbeitet worden. Aus diesem werden die Idee des vorliegenden Gestaltungsplans sowie die ausgesprochen hohen städtebaulichen wie architektonischen Qualitäten klar ersichtlich. Die bestehenden historischen und denkmalgeschützten Bauten sind in adäquater Weise, als Ensemble, freigestellt worden. Der vorliegende Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen von § 21 BauG. 4.8 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.9 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mühle-Ochsen" der Gemeinde Boniswil vom 28. Oktober 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5706 Boniswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU • Departement Bildung, Kultur und Sport • Kantonale Denkmalpflege BKS

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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