Erschliessungsplan Worben

Plan d'affectation spécial · Boniswil

Document

Numéro
2002-001642
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Boniswil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
23 oct. 2002
En vigueur depuis
23 oct. 2002

Carte

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Kanton Aargau

Gemeinde Boniswil

Erschliessungsplan 'Worben'

gemäss $ 17 Bau6

Siıtuarıonsplan 1:58

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

= Bericht

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Übersichtsplan 1:25'000

Mitwirkungsbericht vom:

Vorprüfungsbericht von: 30.11.2000

öffentliche Auflage vom: 23.11.2004. Bbisz. 83:7.2002

Beschlossen vom Gemeinderat an: 15, Jan. 2002

Der Gemeindeammann:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 23.0ktobes 2002 Ma

Der Staatsec. DINKELHOF 8 7 5706 BONISWIL

Genehmigung:

TEL. 062 767 60 20

STADLER ARCHITEKTEN AG

Datum: 16.11.2001 /1/574/pro/513

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

1. ERSCHLIESSUNG

Bis zur Sanierung der Seetalbahn, wird der bestehende Übergang Weidweg provisorisch weiterbenutzt.

Die Anschlussstrasse von der neuen Erschliessungsstrasse an die K 249 wird im Rahmen der Seetalbahnsanierung erstellt.

Nach der Inbetriebnahme des Neuanschlusses wird der Anschluss Weidweg an die K 249 mit baulichen Massnahmen geschlossen.

2. ETAPPIERUNG

Vor Bezug der ersten neuen Hochbauten auf dem Planungsareal wird die Geflügelfarm auf den Parzellen 768, 4446 und 186 ersatzlos stillgelegt.

3. BAUVORSCHRIFTEN

Innerhalb des Planungsperimeters gilt ein reduzierter grosser Grenzabstand von 6.00 m anstelle von 8.00 m gemäss der Bauordnung.

Für den eingeschossigen Gewerbebau angrenzend an das Grundstück der Bahn (Lärmriegel) gilt nach allen Seiten ein Grenzabstand von 4.00 m, auf die Anwendung der Mehrlängenzuschlagsregel wird verzichtet. \

Im Gegenzug darf die Firsthöhe dieses Gewerbebaues die Kote von 493 m.ü.M. nicht überschreiten.

Ansonsten gelten innerhalb des Planungsperimeters die Zonenvorschriften W62 der jeweils gültigen Bauordnung.

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BAUZONENGRENZE

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NEUE ERSCHLIESSUNGSSTRASSE

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SITUATION

LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

1. G6ENEHMIGUNGSINHALT 2. ORIENTIERUNGSINHALT

STRASSENLINIEN : ; SPEZIALZONE SEETALBAHN a ERSCHLIESSUNGSSTRASSEN BESTEHENDE STRASSEN / WEGE N PLANUNGSPERIHETER N BESTEHENDE BAUTEN

Der Übergang Neidweg wird weiterbenutzt bis die neue Anschlussstrasse im Zusammenhang it der Bahnsanierung erstellt ist. Dann

wird der bestehende Übergang Weidweg baulic

geschlossen,

BESTEHENDE LINIENFÜHRUNG DER SEETALBAHN

PROJEKT SEETALBAHNSANIERUNG STAND 10.04

BAUZONENGRENZEN MIT ZONENBEZEICHNUNG

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PARZELLENNUMMER

HÖHENLINIEN

MÖGLICHE FEINERSCHLIESSUNG

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

23. Oktober 2002

Art. Nr. 2002-001642

Gemeinde Boniswil; Erschliessungsplan "Worben"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. August 2002 30. November 2000 23. November 2001 – 3. Januar 2002 15. Januar 2002 10. September 2002 6. März 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Drei Beschwerden konnten durch Rückzug abgeschrieben werden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. Dezember 2001. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Perimeter des Erschliessungsplans "Worben" befindet sich gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan in der Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2). Der nördliche Teil der WG2 ab dem Weidweg ist der Sondernutzungsplanpflicht unterstellt. Das Ziel des Erschliessungsplans ist das Gebiet "Worben", unabhängig von der laufenden Seetalbahnsanierung, der Baureife zuzuführen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan mit integrierten Sondernutzungsvorschriften

Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Angrenzend an den Planungsperimeter besteht ein Sanierungsentwurf für die Seetalbahn, welcher einen neuen Strassenanschluss an die K 249 vorsieht. Der Erschliessungsplan beinhaltet die künftige Schliessung des Weidweges im Zeitpunkt nach Inbetriebnahme dieses neuen Strassenanschlusses. Hinsichtlich Verkehr steht dem Vorhaben nach bisheriger Beurteilung nichts entgegen, allerdings ist das Projekt des neuen Strassenanschlusses noch nicht rechtskräftig. Sollten sich widererwarten im Rahmen der Seetalbahnsanierung Projektanpassungen aufdrängen, müsste auch der Erschliessungsplan nötigenfalls angepasst werden. Hinsichtlich Lärm können die Planungswerte grösstenteils eingehalten werden. Durch den mit den Sondernutzungsvorschriften privilegierten Gewerbebau entsteht ein Lärmriegel, der die Planungswerteinhaltung auf allen noch nicht überbauten Teilflächen ermöglicht. Die im Vorprüfungsbericht empfohlene Aufnahme der Sichtzonen im Erschliessungsplan wurde durch die Gemeinde nicht umgesetzt. Da die Sichtzonen nur Gemeindestrassen betreffen, obliegt deren Festlegung dem Gemeinderat. Sollte die Verkehrssicherheit es erfordern, besteht die Möglichkeit, die Sichtzonen vertraglich zu sichern oder aber gestützt auf § 110 Abs. 3 BauG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 ABauV einzelfallweise zu verfügen und durchzusetzen. Die im Erschliessungsplan und den Sondernutzungsvorschriften vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Worben" mit integrierten Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Boniswil vom 15. Januar 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5706 Boniswil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Tiefbau BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: