Gestaltungsplan Zentrum
Plan d'affectation spécial · Ennetbaden
Document
- Numéro
- 2007-001546
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Ennetbaden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 3 sept. 1997
- En vigueur depuis
- 14 nov. 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4026-2007-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4026-2007-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Ennetbaden
Gestaltungsplan Zentrum Ennetbaden Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau
Gemeinde Ennetbaden
2. Teiländerung Gestaltungsplan Zentrum Ennetbaden Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG We,
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Übersichtsplan 1:25000 Öffentliche Auflage: 4. November- 3. Dezember 1996
Öffentliche Auflage:
Beschluss durch den Gemeinderat,
Beschluss durch den Gemeinderat: 14. April 1997
Der Gemeindeammann:
30.04. bis 29.05.07
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber.
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung durch den Regierungsrat: 3. September 1997
Genehmigung durch den RegierungsratA arau, den Der Staatsschreiber.
Der Staatsschreiber
Metron Architekturbüro AG Stahlrain 2, am Perron 5200 Brugg Tel. 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00
Arcoplan Lüscher + Pfister Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden Tel. 056 203 40 20 Fax 056 203 40 25
Fassung 1996 Metron Architekturbüro AG Stahlrain 2, am Perron 5200 Brugg T 056 460 91 11 F 056 460 91 00 Teiländerung 2004 Etappe 1 Scheuner-Mäder Architekten SIA Brünigstrasse 25 6005 Luzern T 041 360 94 00 F 041 360 00 06 E-Mail [email protected]
Ae. i.)00e4-edze.t 2.001Der Staat chr iber:
Arcoplan Lüscher + Pfister Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden T 056 203 40 20 F 056 203 40 Teiländerung 2006 Etappe 2 Gähler & Partner AG Badstrasse 16 5408 Ennetbaden T 056 200 95 11 F 056 200 95 07 E-Mail [email protected]
INHALT
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
II GENERELLE BAUVORSCHRIFTEN
1
III VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BEREICHEN
2
IV VORSCHRIFTEN ZUR UMGEBUNG
3
V VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG
4
VI PROJEKTIERUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
5
Ausgangslage Die am 12.Januar 2004 mit dem Spatenstich begonnene Realisierung der Kern- und Bäderumfahrung Ennetbaden schafft neue Voraussetzungen für die Belebung des bisher durch starken Durchgangsverkehr belasteten Zentrumsgebietes. Der damit verkehrsfreie Postplatz erhält eine neue Identität als lebendige Ortsmitte. Die Aussicht auf Verkehrsberuhigung bietet eine Chance für ein neu strukturiertes Zentrum mit einem interessanten Dienstleistungs- und Wohnungsangebot. Das in unmittelbarer Nähe durch die Gemeinde erstellte Parkhaus Posttäli stellt sowohl für Bewohner wie auch Geschäftskunden Parkplätze zur Verfügung. Diese neuen Voraussetzungen für die bauliche Entwicklung des Zentrumsgebietes Ennetbaden bieten Anlass für eine Korrektur des seid 1996 gültigen Gestaltungsplanes. Die Teiländerung Gestaltungsplan Zentrum Ennetbaden, mit Genehmigung durch den Regierungsrat vom 18. Mai 2005, ist bei der Erarbeitung der vorliegenden Teiländerung Etappe 2 berücksichtigt worden und im Text Spalte 2 blau wiedergegeben. Abweichungen gegenüber der ersten Teiländerung sind rot markiert.
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
Es werden folgende Ziele angestrebt: •
Städtebaulich klare Grunddisposition mit hoher Architekturqualität unter Respektierung bestehender Bausubstanz und Bautypologie.
•
Förderung der Zentrumsfunktion durch entsprechende Nutzungsdichte, Nutzungsvielfalt und Aussenraumaktivierung.
•
Hoher Projektierungsspielraum für die privaten und öffentlichen Bauträgerschaften.
•
Etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen."
II GENERELLE BAUVORSCHRIFTEN
Art. 2 entfällt
Art. 2 Empfindlichkeitsstufenzuordnunq
Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten entlang der Sonnenberg- und Badstrasse gilt Art. 31 Abs. 2 LSV. An der Realisierung der Wohnnutzung und der öffentlichen Bauten im Gestaltungsplanareal besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.
Nach der realisierten Umfahrung und Verkehrsberuhigung des Zentrums Ennetbaden gilt das Gebiet als nicht lärmbelastet.
neu § 2
Art. 3 1
Baulinien / Baubereiche /Attika
Die Zwangsbaulinien legen die Gebäudefronten verbindlich fest.
entfällt: Die Arkaden sind nicht ortstypisch und nach der Verkehrsberuhigung nicht mehr notwendig.
2
Die Arkadenbaulinien legen die für Fussgänger frei zu haltenden Flächen im Erdgeschoss fest. Vorbehalten bleibt § 7 Abs. 5. 2
Die Baubereiche für Hauptbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Über Vordachkonstruktionen entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. Für das Attikageschoss gilt § 16 Abs. 4 ABauV. 3
3 wird korrigiert: neu 2 Die Baubereiche für Hauptbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Über Vordachkonstruktionen entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall Der Attikahinweis entfällt und wird in § 6/7 geregelt.
wird neu 3
4 Die Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen vorgesehen, zum Beispiel Sammelgaragen, Lager, Ladenerweiterungen, öffentliche Nutzungen u. dgl.
4
Art. 4 neu §3
Ausnutzung
Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Die Ausnutzung richtet sich nach dem baulichen Konzept des Gestaltungsplans.
,§ 5
Höhenfestlegungen / Richtkoten Aussenraum / Höhenlagen
neu § 4
Geschosshöhen: Der Gemeinderat kann im Erdgeschoss der Bauten entlang der Bad/ Sonnenbergstrasse und im mittleren Baubereich Geschosshöhen bis 4,5 m zulassen, die zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend erhöht. Durchfahrts- und Durchgangshöhen: Die minimalen Durchfahrtshöhen in Tiefgaragen und die Durchgangshöhe bei Arkaden. Wegverbindungen u. dgl. betragen 2.40 m im Licht.
2
wird korrigiert: Durchfahrts- und Durchgangshöhen: Die minimalen Durchfahrtshöhen bei öffentlichen Verbindungen und Durchgängen, Wegverbindungen u. dgl. betragen 2.40 m im Licht.
2
3 Koten EG/OG: Die Höhenlagen (Koten Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens definitiv festgelegt.
4 Richtkoten Aussenraum: Die Geschossebenen der Bauten sind gegenseitig gemäss den Richtkoten Aussenraum abzustimmen.
Art. 6 Realisierung
neu §5
Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen sind Dienstbarkeiten sowie die für die Etappierungen nötigen Anschlussbauwerke und Provisorien sind von der Bauherrschaft sicherzustellen und von den Grundeigentümern zu dulden.
'Die Erschliessung und Überbauung des Gebietes erfolgt in verschiedenen Etappen.
Die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer, die Landumlegungen, die Ausführung der Gemeinschaftsanlagen, die Kostentragung und weitere für die Realisierung nötigen Details sind vertraglich zu regeln.
wird neu 2
1
2
2
wird neu 3
III VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BEREICHEN neu § 6
e7
Hauptbauten entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse
1 Erscheinungsbild: Umbauten und Neubauten müssen in der architektonischen Gestaltung auf die Hauptmerkmale der umliegenden Bauten abgestimmt werden. Insbesondere ist die Dachform und Attikagestaltung sorgfältig in das Gesamtensemble einzugliedern. Gegen den Postplatz soll die Gebäudereihe mit einer markanten Kopfbaute abgeschlossen werden.
wird korrigiert: Erscheinungsbild: Umbauten und Neubauten müssen in der architektonischen Gestaltung auf die umliegenden Bauten abgestimmt werden. Insbesondere ist die Dachform und Attikagestattung sorgfältig in das Gesamtensemble einzugliedern. Besonderes Gewicht ist der Fassadengestaltung im Postplatzbereich beizumessen.
Dachform: Mit Ausnahme von Terrassen sind geneigte Dächer vorzusehen. Es sind generell Flachdächer vorzusehen. Es soll die Längsrichtung dominieren.
'wird korrigiert: Geschosszahl: Entlang der Bad- und Sefflen-I3er-gstrasse sind 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika zu erstellen. Entlang der Sonnenbergstrasse sind 5 Vollgeschosse zu erstellen. Gegen die Schiefe Brücke, im Bereich des ehemaligen Restaurant Schief, soll der Baukörper als markanter Brückenkopf in Erscheinung treten, längs dem weiteren Verlauf der Sonnenbergstrasse wird das oberste Vollgeschoss um mindestens 2 Meter zurückgesetzt. Im Bereich Schief ist das oberste Vollgeschoss hangseitig von der nordöstlichen Ecke des Baubereichs Hauptbauten auf einer Tiefe von 3.50 m und einer Länge von mindestens 7.00 m zurückzusetzen.
Nutzungsart: Wohnnutzung und gemischte Nutzungen, im Erdgeschoss sind Läden. Gewerbe und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr vorzusehen.
'wird korrigiert: Dachform Es sind Flachdächer vorzusehen. Es soll die Längsrichtung dominieren Die Dächer sind extensiv zu begrünen.
2 Geschosszahl: Entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse sind 3 Geschosse und ein Dach- bzw. Attikageschoss zu erstellen.
3
4
5 Fussgängerführung: Für die Fussgängerführung entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse sind Arkaden mit einer Durchgangsbreite von mind. 2.50 m einzuplanen. Nach der Ausgestaltung der Badstrasse zu einem Fussgängerbereich kann der Gemeinderat in Abwägung der Interessenlage der angrenzenden Grundeigentümer die Arkaden für Erdgeschossnutzungen zulassen.
5 entfällt: Die Arkaden sind nicht ortstypisch und nach der Verkehrsberuhigung nicht mehr notwendig.
Art. 8 neu § 7
Haupt- und Tiefbauten im mittleren und oberen Bereich
Erscheinungsbild: Es sind klare längsorientierte Gebäudekuben anzustreben. Geschosszahl: Die Geschosszahl ergibt sich aus der zulässigen Gebäudehöhe, beziehungsweise § 5 3. Das Attikageschoss ist gegenüber dem Postplatz um 4.50 m zurückzusetzen.
2
3Dachform: Es sind flache oder geneigte Dächer vorzusehen. Flache Dächer sind extensiv zu begrünen.
wird korrigiert: Geschosszahl: Die Geschosszahl ergibt sich aus der zulässigen Gebäudehöhe, beziehungsweise § 4" Für das Attikageschoss gilt § 16 a Abs. 4 AbauV. In Ergänzung dazu ist es gegenüber dem Postplatz um 4.50 m zurückzusetzen.
2
3
Dachform: Es sind flache Dächer vorzusehen. Die Dächer sind extensiv zu begrünen.
Nutzungsart: Wohnnutzung und gemischte Nutzungen. Im Erdgeschoss auf Ebene Postplatz sind Läden, Gewerbe und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr vorzusehen.
4
Im Weiteren sind Nutzungen gemäss § 40 BO für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 9 Zwischenbauten
neu § 8
Die Bauten zwischen den Hauptbereichen bezwecken die wirtschaftliche Organisation der Zusatzfunktionen, die für das Zentrum nötig sind.
1
'Technische Aufbauten und offene oder halboffene Parkierungsanlagen sowie Einrichtungen, die zu Emissionen gegenüber den Hauptbauten führen, sind nicht gestattet. Oblichter sind zugelassen, soweit sie in die Aussen- und Grünraumplanung eingebunden werden.
IV
VORSCHRIFTEN ZUR UMGEBUNG
Art. 10 Gestaltung von Wegen und Plätzen
Die Aussenanlagen sind nach einem klaren architektonischen Konzept unter Berücksichtigung einer ausreichenden Begrünung zu erstellen und soweit wie möglich behindertengängig auszubilden. Der Postplatz ist primär für öffentliche Nutzungen bestimmt. Private Nutzungen wie Aussenverkauf oder Gartenrestaurants können vom Gemeinderat bewilligt werden. solange die öffentliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2
neu §9
3 Für die Gestaltung und allgemeine Aussenmöblierung erlässt der Gemeinderat unter Anhörung der Eigentümer Richtlinien. Die angrenzenden Bauten sind auf diese abzustimmen. Die Fussgängerführung in Bauten und im Aussenraum ist möglichst direkt und übersichtlich zu gestalten. Die Fussgängerverbindungen gemäss Gestaltungsplan sind öffentlich und müssen eine Mindestbreite von 1.50 m aufweisen.
4
Art. 11 Grünraum und Bepflanzung
5 neu: Der Aufgang beim Brückenkopf kann überbaut werden. Der Zwischenraum beträgt 2 m und ist vorne zwei- und hinten eingeschossig offen zu halten.
neu § 10
Die Dachflächen der Zwischen- und Tiefbauten sind zu begrünen. Der zentrale Grünraum ist als öffentlicher Platz parkartig auszubilden. Tiefbauten In diesem Bereich haben sich dieser Zielsetzung unterzuordnen.
2
Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit das Pflanzen von markanten Einzelbäumen oder Baumgruppen verlangen. Insbesondere sind entlang der Grendelstrasse und dem Postweg Bäume zu pflanzen.
3 wird korrigiert: Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit das Pflanzen von markanten Einzelbäumen oder Baumgruppen verlangen.
4 Die Festlegung der Bepflanzung in den verschiedenen Aussenbereichen erfolgt im Rahmen von Voranfragen.
'wird korrigiert: Die Festlegung der Bepflanzung in den verschiedenen Aussenbereichen erfolgt im Rahmen von Voranfragen resp. Baugesuchen.
3
V
VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG
V wird korrigiert: VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG UND ERSCHLIESSUNG
Art. 12 Parkplätze
neu § 11
1 Für Läden, Dienstleistungen und Gewerbe sind mind. 50 % des reduzierten Bedarfs gemäss VSS-Norm zu erstellen
1 wird korrigiert: Für die Berechnung der zulässigen Parkplätze gilt § 35 Abs. 4 BNO, wobei vom mittleren Wert des reduzierten Bedarfs ausgegangen wird.
2 Im Postwegbereich und entlang der Grendelstrasse sind offene Parkplätze für Kurzparkierer zu lässig Die Anzahl wird im Rahmen der Voranfrage festgelegt und auf die verlangte Besucherparkplatzzahl angerechnet.
2 wird korrigiert: Entlang der Grendolctrasco sind offono Parkplätze für Kurzparkioror zulässig. Die Anzahl wird im Rahmen von Voranfragen resp. dem Baugesuch festgelegt Die offenen Parkplätze für Kurzparkierer entlang der Grendelstrasse werden aufgehoben.
Art. 12 wird geändert: Erschliessung
Die Erschliessung der Parkplätze für die 1. Etappe erfolgt provisorisch über den Postplatz. Mit der Realisierung der 2. Etappe entscheidet der Gemeinderat über die definitive Disposition der Ein und Ausfahrten. wird die Erschliessung über den Postplatz aufgehoben. Die definitive Erschliessung erfolgt über die Sonnenbergstrasse.
35 autres articles
Art. 13 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas
Im Rahmen der Voranfrage wird die örtliche Lage und Grösse von Abstellplätzen für Fahrräder und Mofas durch den Gemeinderat bestimmt. 1
wird korrigiert: Im Rahmen von Voranfragen wird die örtliche Lage und Grösse von Abstellplätzen für Fahrräder und Mofas durch den Gemeinderat bestimmt.
Für Dienstleistungen und Gewerbe ist in der Regel pro 50 m2 BGF 1 Abstellplatz vorzusehen. Für Wohnungen ist 1 Abstellplatz pro Zimmer auszuweisen.
VI
PROJEKTIERUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 14 Planung / Voranfrage / Begutachtung
Die Projektierung soll in engem Kontakt mit der Behörde erfolgen. Es sind dabei auch die im Erläuterungsbericht festgehaltenen Ziele und Grundsätze zu beachten.
1
2 Für wichtige Einzelfragen, insbesondere für die Festlegung der Randbedingungen, die Regelung architektonischer und gestalterischer Aspekte (z.B. Dachform, Fassaden und Freiraumgestaltung), die Erschliessung und Parkierung, die Sicherstellung der Etappierung und die Bepflanzung ist eine Voranfrage an den Gemeinderat zu richten. 3 Das Planungsgebiet stösst im Bereich der schrägen Brücke an römische Fundstellen. Die zu treffenden Massnahmen sind frühzeitig mit der Gemeindebehörde sowie der Aarg. Kantonsarchäologie abzusprechen.
4
Für die Begutachtung gilt § 8 Bauordnung.
Art. 15 Bewilligungsunterlagen
Modell: Zusätzlich zu den ordentlichen Bewilligungsunterlagen ist für die Projektbeurteilung im Rahmen der Voranfrage oder des Baugesuches ein Modell mit den umliegenden Gebäuden im Massstab 1:200 einzureichen. 2 Detailpläne: Der Gemeinderat kann Detailpläne über gestalterisch besonders wichtige Gebäudeteile verlangen.
Die vorliegende Teiländerung des Gestaltungsplanes "Zentrum Ennetbaden" tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Änderungen oder Aufhebung des Gestaltungsplanes erfolgt im gleichen Verfahren wie der Erlass.
Luzern, 06.01.05 HM / Ennetbaden 25.10.06 / 28.02.07 / 01.10.07 TM
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Ennetbaden
Kanton Aargau
Gemeinde Ennetbaden
Kanton Aargau
Teiländerung Gestaltungsplan Zentrum Ennetbaden Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG RerteLuz /
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Übersichtsplan 1:25000
Öffentliche Auflage:
Öffentliche Auflage:
4. November — 3. Dezember 1996 Beschluss durch den Gemeinderat:
Beschluss durch den Gemeinderat: 14. April 1997 Der Gemeindeammann:
1. FEB. 2005 — 2. lel 2005
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat: Genehmigung durch den Regierungsrat: 3. September 1997
Der Staatsschreiber:
Der Staatsschreiber-
Fassung 1996 Metron Architekturbüro AG Stahlrain 2, am Perron 5200 Brugg Tel. 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00
Metron Architekturbüro AG Stahlrain 2, am Perron 5200 Brugg Tel. 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00
Arcoplan Lüscher + Pfister Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden Tel. 056 203 40 20 Fax 056 203 40 25
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarati, den A g . rict Zoo • Der S Arcoplan Lüscher + Pfister Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden Tel. 056 203 40 20 Fax 056 203 40 25
Teiländerung 2005 Scheuner-Mäder Architekten SIA Brünigstrasse 25 6005 Luzern T 041 360 94 00 F 041 362 00 06 E-Mail [email protected]
chreiber:
Öffentliche Auflage: Februar 05
INHALT
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
II
GENERELLE BAUVORSCHRIFTEN
1
III
VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BEREICHEN
2
IV
VORSCHRIFTEN ZUR UMGEBUNG
3
V
VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG
4
VI
PROJEKTIERUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
5
Ausgangslage Die am 12.Januar dieses Jahres mit dem Spatenstich begonnene Realisierung der Kern- und Bäderumfahrung Ennetbaden schafft neue Voraussetzungen für die Belebung des bisher durch starken Durchgangsverkehr belasteten Zentrumsgebietes. Der damit verkehrsfreie Postplatz erhält eine neue Identität als lebendige Ortsmitte. Die Aussicht auf Verkehrsberuhigung bietet eine Chance für ein neu strukturiertes Zentrum mit einem interessanten Dienstleistungs- und Wohnungsangebot. Das in unmittelbarer Nähe durch die Gemeinde erstelfte Parkhaus Posttäli stellt sowohl für Bewohner wie auch Geschäftskunden Parkplätze zur Verfügung. Diese neuen Voraussetzungen für die bauliche Entwicklung des Zentrumsgebietes Ennetbaden bieten Anlass für eine Korrektur des seit 1996 gültigen Gestaltungsplanes.
Gemeinde Ennelbaden: Teiländerung Gestattungsplan Zentrum 06.01 05
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Öffentliche Auflage: Februar 05
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
Es werden folgende Ziele angestrebt: •
Städtebaulich klare Grunddisposition mit hoher Architekturqualität unter Respektierrung bestehender Bausubstanz und Bautypologie.
•
Förderung der Zentrumsfunktion durch entsprechende Nutzungsdichte, Nutzungsvielfalt und Aussenraumaktivierung.
•
Hoher Projektierungsspielraum für die privaten und öffentlichen Bauträgerschaften.
•
Etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen.
II
GENERELLE BAUVORSCHRIFTEN
Art. 2 Empfindlichkeitsstufenzuordnung
Art. 2 entfällt
Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten entlang der Sonnenberg- und Badstrasse gilt Art. 31 Abs. 2 LSV. An der Realisierung der Wohnnutzung und der öffentlichen Bauten im Gestaltungsplanareal besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.
Nach der realisierten Umfahrung und Verkehrsberuhigung des Zentrums Ennetbaden gilt das Gebiet als nicht lärmbelastet
Art. 3 neu § 2
Baulinien / Baubereiche / Attika
'Die Zwangsbaulinien legen die Gebäudefronten verbindlich fest. 2Die Arkadenbaulinien legen die für Fussgänger frei zu haltenden Flächen im Erdgeschoss fest. Vorbehalten bleibt § 7 Abs. 5.
2entfällt: Die Arkaden sind nicht ortstypisch und nach der Verkehrsberuhigung nicht mehr notwendig.
3Die Baubereiche für Hauptbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Über Vordachkonstruktionen entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. Für das Attikageschoss gilt § 16 Abs. 4 ABauV.
3w1rd korrigiert: neu 2Die Baubereiche für Hauptbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Über Vordachkonstruktionen entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. Der Attikahinweis entfällt und wird in § 6/7 geregelt.
4Die Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen vorgesehen, zum Beispiel Sammelgaragen, Lager, Ladenerweiterungen, öffentliche Nutzungen u. dgl.
4
Art. 4 neu § 3
Ausnutzung
wird neu 3
4 wird korrigiert: Der Baubereich Balkonzone bezeichnet die maximale Ausdehnung für eine offene, vor der Hauptbaute im hinteren Bereich liegende Balkonschicht ab 1. OG.
Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Die Ausnutzung richtet sich nach dem baulichen Konzept des Gestaltungsplans.
Gemeinde Ennetbaden. Teiländerung Gestaltungsplan Zentrum 06 01.05
3
Öffentliche Auflage: Februar 05
Art. 5 Höhenfestlegungen / Richtkoten Aussenraum / Höhenlagen
neu § 4
1Geschosshöhen: Der Gemeinderat kann im Erdgeschoss der Bauten entlang der Bad-/Sonnenbergstrasse und im mittleren Baubereich Geschosshöhen bis 4,5 m zulassen, die zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend erhöht. 2Durchfahrts- und Durchgangshöhen: Die minimalen Durchfahrtshöhen in Tiefgaragen und die Durchgangshöhe bei Arkaden, Wegverbindungen u. dgl. betragen 2.40 m im Licht.
2
wird korrigiert: Durchfahrts- und Durchgangshöhen: Die minimalen Durchfahrtshöhen bei öffentlichen Verbindungen und Durchgängen, Wegverbindungen u. dgl. betragen 2.40 m im Licht.
3Koten EG/OG: Die Höhenlagen (Koten Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens definitiv festgelegt. 4Richtkoten Aussenraum: Die Geschossebenen der Bauten sind gegenseitig gemäss den Richtkoten Aussenraum abzustimmen.
Art. 6 Realisierung
neu § 5
'Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen und Dienstbarkeiten sowie die für die Etappierungen nötigen Anschlussbauwerke und Provisorien sind von der Bauherrschaft sicherzustellen und von den Grundeigentümern zu dulden.
'Die Erschliessung und Überbauung des gebietes erfolgt in verschiedenen Etappen.
2Die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer, die Landumlegungen, die Ausführ-
2 wird neu 3
wird neu 2
rung der Gemeinschaftsanlagen, die Kostentragung und weitere für die Realisierung nötigen Details sind vertraglich zu regeln.
III
VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BEREICHEN
Art. 7 Hauptbauten entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse
neu § 6
'Erscheinungsbild: Umbauten und Neubauten müssen in der architektonischen Gestaltung auf die Hauptmerkmale der umliegenden Bauten abgestimmt werden. Insbesondere ist die Dachform und Attikagestaltung sorgfältig in das Gesamtensemble einzugliedern. Gegen den Postplatz soll die Gebäudereihe mit einer markanten Kopfbaute abgeschlossen werden.
'wird korrigiert: Erscheinungsbild: Umbauten und Neubauten müssen in der architektonischen Gestattung auf die umliegenden Bauten abgestimmt werden. Insbesondere ist die Dachform und Attikagestaltung sorgfältig in das Gesamtensemble einzugliedern. Besonderes Gewicht ist der Fassadengestaltung im Postplatzbereich beizumessen.
2Geschosszahl: Entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse sind 3 Geschosse und ein
2wird korrigiert: Geschosszahl: Entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse sind 4 Vollgeschosse
Dach- bzw. Attikageschoss zu erstellen.
ohne zusätzliches Attika zu erstellen, wobei das vierte Vollgeschoss mit einer Dachterrasse von minimal 25% der Vollgeschossfläche auszubilden ist. Die Anordnung der Geschossfläche ist frei.
3Dachform: Mit Ausnahme von Terrassen sind geneigte Dächer vorzusehen. Es sind generell
3wird korrigiert: Dachform: Es sind Flachdächer vorzusehen. Es soll die Längsrichtung dominie-
Flachdächer vorzusehen. Es soll die Längsrichtung dominieren.
ren. Die Dächer sind extensiv zu begrünen.
4Nutzungsart: Wohnnutzung und gemischte Nutzungen, im Erdgeschoss sind Läden. Gewerbe und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr vorzusehen.
Gemeinde Ennetbaden Teilanderung Gestattungsplan Zentrum 06 01.05
4
öffentliche Auflage: Februar 05
5Fussgängerführung: Für die Fussgängerführung entlang der Bad- und Sonnenberg-
strasse sind Arkaden mit einer Durchgangsbreite von mind. 2.50 m einzuplanen. Nach der Ausgestaltung der Badstrasse zu einem Fussgängerbereich kann der Gemeinderat in Abwägung der Interessenlage der angrenzenden Grundeigentümer die Arkaden für Erdgeschossnutzungen zulassen.
Art. 8 Haupt- und Tiefbauten im mittleren und oberen Bereich
5 entfällt: Die Arkaden sind nicht ortstypisch und nach der Verkehrsberuhigung nicht mehr notwendig.
neu § 7
l Erscheinungsbild: Es sind klare längsorientierte Gebäudekuben anzustreben. 2Geschosszahl: Die Geschosszahl ergibt sich aus der zulässigen Gebäudehöhe, beziehungswei-
se § 5113. Das Attikageschoss ist gegenüber dem Postplatz um 4.50 m zurückzusetzen.
2wird korrigiert: Geschosszahl: Die Geschosszahl ergibt sich aus der zulässigen Gebäudehöhe, beziehungsweise § 41/3. Für das Attikageschoss gilt § 16 Abs. 4 AbauV. In Ergänzung dazu ist es gegenüber dem Postplatz um 4.50 m zurückzusetzen.
3Dachfornn: Es sind flache oder geneigte Dächer vorzusehen. Flache Dächer sind
extensiv zu begrünen.
3Dachform: Es sind flache Dächer vorzusehen. Die Dächer sind extensiv zu begrünen.
4Nutzungsart: Wohnnutzung und gemischte Nutzungen. Im Erdgeschoss auf Ebene Postplatz sind Läden, Gewerbe und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr vorzusehen.
Im Weiteren sind Nutzungen gemäss § 40 BO für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 9 Zwischenbauten
neu § 8
1Die Bauten zwischen den Hauptbereichen bezwecken die wirtschaftliche Organisation der Zusatzfunktionen, die für das Zentrum nötig sind. 2Technische Aufbauten und offene oder halboffene Parkierungsanlagen sowie Ein-
richtungen, die zu Emissionen gegenüber den Hauptbauten führen, sind nicht gestattet. Oblichter sind zugelassen, soweit sie in die Aussen- und Grünraumplanung eingebunden werden.
IV
VORSCHRIFTEN ZUR UMGEBUNG neu § 9
Art. 10 Gestaltung von Wegen und Plätzen
1Die Aussenanlagen sind nach einem klaren architektonischen Konzept unter Be-
rücksichtigung einer ausreichenden Begrünung zu erstellen und soweit wie möglich behindertengängig auszubilden. 2Der Postplatz ist primär für öffentliche Nutzungen bestimmt. Private Nutzungen wie Aussenverkauf oder Gartenrestaurants können vom Gemeinderat bewilligt werden. solange die öffentliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Gemeinde Ennetbaden Teiländerung Gestaltungsplan Zentrum 06.01.05
5
Öffentliche Auflage: Februar 05 3Für die Gestaltung und allgemeine Aussenmöblierung erlässt der Gemeinderat unter
Anhörung der Eigentümer Richtlinien. Die angrenzenden Bauten sind auf diese abzustimmen.
4Die Fussgängerführung in Bauten und im Aussenraum ist möglichst direkt und übersichtlich zu gestalten. Die Fussgängerverbindungen gemäss Gestaltungsplan sind öffentlich und müssen eine Mindestbreite von 1.50 m aufweisen.
Art. 11 Grünraum und Bepflanzung
neu § 10
'Die Dachflächen der Zwischen- und Tiefbauten sind zu begrünen. 2Der zentrale Grünraum ist als öffentlicher Platz parkartig auszubilden. Tiefbauten In diesem Bereich haben sich dieser Zielsetzung unterzuordnen. 3Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit das Pflanzen von markanten Einzelbäumen oder Baumgruppen verlangen. Insbesondere sind entlang der Grendelstrasse und dem Postweg Bäume zu pflanzen.
3wird korrigiert: Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit das Pflanzen von markanten Einzelbäumen oder Baumgruppen verlangen.
4Die Festlegung der Bepflanzung in den verschiedenen Aussenbereichen erfolgt im Rahmen von Voranfragen.
4w1rd korrigiert: Die Festlegung der Bepflanzung in den verschiedenen Aussenbereichen erfolgt im Rahmen von Voranfragen resp. Baugesuchen.
V
VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG
V wird korrigiert: VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG UND ERSCHLIESSUNG
Art. 12 Parkplätze
neu § 11
VSS-Norm zu erstellen.
/ wird korrigiert: Für Wohnungen, Läden, Dienstleistungen und Gewerbe werden max. 45 Parkplätze in Einstellhallen bewilligt.
21m Postwegbereich und entlang der Grendelstrasse sind offene Parkplätze für Kurzparkierer zu-
2wird korrigiert: Entlang der Grendelstrasse sind offene Parkplätze für Kurzparkierer zulässig. Die
lässig. Die Anzahl wird im Rahmen der Voranfrage festgelegt und auf die verlangte Besucherparkplatzzahl angerechnet.
Anzahl wird im Rahmen von Voranfragen resp. dem Baugesuch festgelegt.
1Für Läden, Dienstleistungen und Gewerbe sind mind. 50 % des reduzierten Bedarfs gemäss
Art. 12 wird geändert: Erschliessung
Die Erschliessung der Parkplätze für die 1. Etappe erfolgt provisorisch über den Postplatz. Mit der Realisierung der 2. Etappe entscheidet der Gemeinderat über die definitive Disposition der Ein.und Ausfahrten.
Gemeinde Ennelbaden Teilanderung Gestattungsplan Zentrum 06.01 05
6
Öffentliche Auflage: Februar 05
Art. 13 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas
"Im Rahmen der Voranfrage wird die örtliche Lage und Grösse von Abstellplätzen für Fahrräder und Mofas durch den Gemeinderat bestimmt.
l wird korrigiert: Im Rahmen von Voranfragen wird die örtliche Lage und Grösse von Abstellplätzen
für Fahrräder und Mofas durch den Gemeinderat bestimmt.
2Für Dienstleistungen und Gewerbe ist in der Regel pro 50 m2 BGF 1 Abstellplatz
vorzusehen. Für Wohnungen ist 1 Abstellplatz pro Zimmer auszuweisen.
VI
PROJEKTIERUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 14 Planung / Voranfrage / Begutachtung
Die Projektierung soll in engem Kontakt mit der Behörde erfolgen. Es sind dabei auch die im Erläuterungsbericht festgehaltenen Ziele und Grundsätze zu beachten. 2Für wichtige Einzelfragen, insbesondere für die Festlegung der Randbedingungen,
die Regelung architektonischer und gestalterischer Aspekte (z.B. Dachform, Fassaden und Freiraumgestaltung), die Erschliessung und Parkierung, die Sicherstellung der Etappierung und die Bepflanzung ist eine Voranfrage an den Gemeinderat zu richten. 3Das Planungsgebiet stösst im Bereich der schrägen Brücke an römische Fund-
stellen. Die zu treffenden Massnahmen sind frühzeitig mit der Gemeindebehörde sowie der Aarg. Kantonsarchäologie abzusprechen. 4Für die Begutachtung gilt § 8 Bauordnung.
Art. 15 Bewilligungsunterlagen
'Modell: Zusätzlich zu den ordentlichen Bewilligungsunterlagen ist für die Projektbeurteilung im Rahmen der Voranfrage oder des Baugesuches ein Modell mit den umliegenden Gebäuden im Massstab 1:200 einzureichen. 2Detailpläne: Der Gemeinderat kann Detailpläne über gestalterisch besonders wich-
tige Gebäudeteile verlangen.
Die vorliegende Teiländerung des Gestaltungsplanes „Zentrum Ennetbaden" tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Änderungen oder Aufhebung des Gestaltungsplanes erfolgt im gleichen Verfahren wie der Erlass.
Luzern, 06.01.05 HM
Gemeinde Ennetbaden. Teilanderung Gestattungsplan Zentrum 06 01 05
7
Gemeinde Ennetbaden
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Kanton Aargau
Gestaltungsplan Zentrum Ennetbaden Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 Ba r
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Übersichtspan1: 25'000
Öffentliche Auflage:
4. November- 3. Dezember 1996
Beschluss durch den Gemeinderat:
14. April 1997
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indeammann:
Genehm ung durch den Regierungsrat:
reiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3. ge,p4e4-43c4 A999.
Der Staatsschreiber: fier Staatsschreiber: in\;Venrengi
V Metron Architekturbüro AG Stahlrain 2, am Perron 5200 Brugg Tel 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00
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Arcoplan Lüscher + Pfister Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden Tel 056 203 40 20 Fax 056 203 40 25
INHALT
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
II
GENERELLE BAUVORSCHRIFTEN
1
III
VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BEREICHEN
2
IV
VORSCHRIFTEN ZUR UMGEBUNG
3
V
VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG
4
VI
PROJEKTIERUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
4
metron/Arcoplan
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
Es werden folgende Ziele angestrebt: •
Städtebaulich klare Grunddisposition mit hoher Architekturqualität unter Respektierung bestehender Bausubstanz und Bautypologie.
•
Förderung der Zentrumsfunktion durch entsprechende Nutzungsdichte, Nutzungsvielfalt und Aussenraumaktivierung.
•
Hoher Projektierungsspielraum für die privaten und öffentlichen Bauträgerschaften.
•
Etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen.
II
GENERELLE BAUVORSCHRIFTEN
Art. 2 Empfindlichkeitsstufenzuordnung
Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten entlang der Sonnenberg- und Badstrasse gilt Art. 31 Abs. 2 LSV. An der Realisierung der Wohnnutzung und der öffentlichen Bauten im Gestaltungsplanareal besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.
Art. 3 Baulinien! Baubereiche / Attika
1Die Zwangsbaulinien legen die Gebäudefronten verbindlich fest. 2Die Arkadenbaulinien legen die für Fussgänger frei zu haltenden Flächen im Erd-
geschoss fest. Vorbehalten bleibt § 7 Abs. 5. 3Die Baubereiche für Hauptbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Über Vordachkonstruktionen entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. Für das Attikageschoss gilt § 16 Abs. 4 ABauV. 4Die Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen vor-
gesehen, zum Beispiel Sammelgaragen, Lager, Ladenerweiterungen, öffentliche Nutzungen u. dgl.
Art. 4 Ausnutzung
Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Die Ausnutzung richtet sich nach dem baulichen Konzept des Gestaltungsplans.
1
metron/Arcoplan
Art. 5 Höhenfestlegungen / Richtkoten Aussenraum / Höhenlagen
1Geschosshöhen: Der Gemeinderat kann im Erdgeschoss der Bauten entlang der
Bad-/Sonnenbergstrasse und im mittleren Baubereich Geschosshöhen bis 4,5 m zulassen, die zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend erhöht. 2 Durchfahrts- und Durchgangshöhen: Die minimalen Durchfahrtshöhen in Tiefgaragen
und die Durchgangshöhe bei Arkaden, Wegverbindungen u. dgl. betragen 2.40 m im Licht. 3Koten EG/OG: Die Höhenlagen (Koten Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) werden
im Rahmen des Bewilligungsverfahrens definitiv festgelegt. 4 Richtkoten Aussenraum: Die Geschossebenen der Bauten sind gegenseitig gemäss
den Richtkoten Aussenraum abzustimmen.
Art. 6 Realisierung
1Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen und Dienstbarkeiten sowie die für die Etappierungen nötigen Anschlussbauwerke und Provisorien sind von der Bauherrschaft sicherzustellen und von den Grundeigentümern zu dulden. 2Die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer, die Landumlegungen, die Ausfüh-
rung der Gemeinschaftsanlagen, die Kostentragung und weitere für die Realisierung nötigen Details sind vertraglich zu regeln.
III
VORSCHRIFTEN ZU EINZELNEN BEREICHEN
Art. 7 Hauptbauten entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse
1 Erscheinungsbild: Umbauten und Neubauten müssen in der architektonischen Ge-
staltung auf die Hauptmerkmale der umliegenden Bauten abgestimmt werden. Insbesondere ist die Dachform und Attikagestaltung sorgfältig in das Gesamtensemble einzugliedern. Gegen den Postplatz soll die Gebäudereihe mit einer markanten Kopfbaute abgeschlossen werden. 2Geschosszahl: Entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse sind 3 Geschosse und ein Dach- bzw. Attikageschoss zu erstellen. 3Dachform: Mit Ausnahme von Terrassen sind geneigte Dächer vorzusehen. Es soll
die Längsrichtung dominieren. 4 Nutzungsart: Wohnnutzung und gemischte Nutzungen, im Erdgeschoss sind Läden,
Gewerbe und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr vorzusehen. 5Fussgängerführung: Für die Fussgängerführung entlang der Bad- und Sonnenbergstrasse sind Arkaden mit einer Durchgangsbreite von mind. 2.50 m einzuplanen. Nach der Ausgestaltung der Badstrasse zu einem Fussgängerbereich kann der Gemeinderat in Abwägung der Interessenlage der angrenzenden Grundeigentümer die Arkaden für Erdgeschossnutzungen zulassen.
2
metron/Arcoplan
Art. 8 Haupt- und Tiefbauten im mittleren und oberen Bereich
lErscheinungsbild: Es sind klare längsorientierte Gebäudekuben anzustreben. 2Geschosszahl: Die Geschosszahl ergibt sich aus der zulässigen Gebäudehöhe. 3Dachform: Es sind flache oder geneigte Dächer vorzusehen. Flache Dächer sind zu
begrünen. 4 Nutzungsart: Wohnnutzung und gemischte Nutzungen, im Erdgeschoss auf Ebene
Postplatz sind Läden, Gewerbe und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr vorzusehen. Im weiteren sind Nutzungen gemäss § 40 BO für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 9 Zwischenbauten
1Die Bauten zwischen den Hauptbereichen bezwecken die wirtschaftliche Organisation der Zusatzfunktionen, die für das Zentrum nötig sind. 2Technische Aufbauten und offene oder halboffene Parkierungsanlagen sowie Einrichtungen, die zu Emissionen gegenüber den Hauptbauten führen, sind nicht gestattet. Oblichter sind zugelassen, soweit sie in die Aussen- und Grünraumplanung eingebunden werden.
IV
VORSCHRIFTEN ZUR UMGEBUNG
Art. 10 Gestaltung von Wegen und Plätzen
1Die Aussenanlagen sind nach einem klaren architektonischen Konzept unter Berücksichtigung einer ausreichenden Begrünung zu erstellen und soweit wie möglich behindertengängig auszubilden. 2Der Postplatz ist primär für öffentliche Nutzungen bestimmt. Private Nutzungen wie
Aussenverkauf oder Gartenrestaurants können vom Gemeinderat bewilligt werden, solange die öffentliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3Für die Gestaltung und allgemeine Aussenmöblierung erlässt der Gemeinderat unter Anhörung der Eigentümer Richtlinien. Die angrenzenden Bauten sind auf diese abzustimmen. 4Die Fussgängerführung in Bauten und im Aussenraum ist möglichst direkt und über-
sichtlich zu gestalten. Die Fussgängerverbindungen gemäss Gestaltungsplan sind öffentlich und müssen eine Mindestbreite von 1.50 m aufweisen.
3
metron/Arcoplan
Art. 11 Grünräume / Bepflanzung
1Die Dachflächen der Zwischen- und Tiefbauten sind zu begrünen. 2Der zentrale Grünraum ist als öffentlicher Platz parkartig auszubilden. Tiefbauten in
diesem Bereich haben sich dieser Zielsetzung unterzuordnen. 3 Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit das Pflanzen von markanten Einzelbäumen oder Baumgruppen verlangen. Insbesondere sind entlang der Grendelstrasse und dem Postweg Bäume zu pflanzen. 4Die Festlegung der Bepflanzung in den verschiedenen Aussenbereichen erfolgt im
Rahmen von Voranfragen.
V
VORSCHRIFTEN ZUR PARKIERUNG
Art. 12 Parkplätze
1Für Läden, Dienstleistungen und Gewerbe sind mind. 50 % des reduzierten Bedarfs
gemäss VSS-Norm zu erstellen. 21m Postwegbereich und entlang der Grendelstrasse sind offene Parkplätze für Kurz-
parkierer zulässig. Die Anzahl wird im Rahmen der Voranfrage vom Gemeinderat festgelegt und auf die verlangte Besucherparkplatzzahl angerechnet.
Art. 13 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas
11m Rahmen der Voranfrage wird die örtliche Lage und Grösse von Abstellplätzen für
Fahrräder und Mofas durch den Gemeinderat bestimmt. 2Für Dienstleistungen und Gewerbe ist in der Regel pro 50 m2 BGF 1 Abstellplatz
vorzusehen Für Wohnungen ist 1 Abstellplatz pro Zimmer auszuweisen.
VI
PROJEKTIERUNG UND BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 14 Planung / Voranfrage / Begutachtung
1Die Projektierung soll in engem Kontakt mit der Behörde erfolgen. Es sind dabei auch die im Erläuterungsbericht festgehaltenen Ziele und Grundsätze zu beachten. 2Für wichtige Einzelfragen, insbesondere für die Festlegung der Randbedingungen,
die Regelung architektonischer und gestalterischer Aspekte (z.B. Dachform, Fassaden und Freiraumgestaltung), die Erschliessung und Parkierung, die Sicherstellung der Etappierung und die Bepflanzung ist eine Voranfrage an den Gemeinderat zu richten.
4
metron/Arcoplan
3Das Planungsgebiet stösst im Bereich der schrägen Brücke an römische Fundstellen. Die zu treffenden Massnahmen sind frühzeitig mit der Gemeindebehörde sowie der Aarg. Kantonsarchäologie abzusprechen. 4Für die Begutachtung gilt § 8 Bauordnung.
Art. 15 Bewilligungsunterlagen
1Modell: Zusätzlich zu den ordentlichen Bewilligungsunterlagen ist für die Projektbeurteilung im Rahmen der Voranfrage oder des Baugesuches ein Modell mit den umliegenden Gebäuden im Massstab 1:200 einzureichen. 2Detailpläne: Der Gemeinderat kann Detailpläne über gestalterisch besonders wich-
tige Gebäudeteile verlangen.
127-srwl .doc
5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
14. November 2007
Art. Nr. 2007-001546
Gemeinde Ennetbaden; Gestaltungsplan "Zentrum Ennetbaden", 2. Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. September 2007 12. April 2007 30. April – 29. Mai 2007 1. Oktober 2007 3. Oktober 2007 29. Oktober 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet besteht zudem bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan von 1997, welcher in einer ersten Etappe im Jahr 2005 überarbeitet wurde. Diese Teiländerung wurde vom Regierungsrat am 18. Mai 2005 genehmigt. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Baufelder entlang der Sonnenbergstrasse werden neu in einem abgewinkelten Baufeld zusammengefasst, die Arkadenbaulinie entfällt und die Gebäudehöhe wird teilweise um 7.00 m auf 372.00 m ü. M. erhöht (vormals 365.00 m ü. M., teilweise mit Attika 368.50 m ü. M.). Das neue Baufeld übernimmt die Gebäudeflucht entlang der Sonnenbergstrasse. Der Baubereich beim ehemaligen "Restaurant Schief" wird rechtwinklig zur Schiefen Brücke ausgebildet und soll als prägnanter "Brückenkopf" in Erscheinung treten. Mit dem erheblich höheren Baukörper soll ein städtebaulicher Akzent an dieser ortsprägenden Situation gesetzt werden. Der angeschlossene, im 5. Obergeschoss zurückversetzte Baubereich (reduziertes Vollgeschoss), wird in einem Rücksprung von mind. 2 m angesetzt (§ 6 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften, SNV).
Versand: 20. November 2007
-2-
Die zweite Bautiefe nimmt die Richtung der Langbaute auf und öffnet so den Hofraum zur Grendelstrasse. Die Bauten der 1. und der 2. Bautiefe werden durch einen Grünraum unterbrochen, welcher zugleich ein Fusswegkreuz zwischen den Achsen Postplatz-Grendelstrasse und Schiefe Brücke-Gemeindehaus bildet. Die Erschliessung für das Zentrum 1 und das Zentrum 2 erfolgt über die Sonnenbergstrasse. Der Parkraumbedarf wird über eine gemeinsame Sammelgarage abgedeckt, welche insgesamt 90 Parkplätze aufweist. Mit der Realisierung der 2. Etappe wird die Erschliessung über den Postplatz aufgehoben; der Postplatz wird so verkehrsfrei. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit der Erschliessung des Gebiets (1. und 2. Etappe) über die Sonnenbergstrasse kann der Postplatz freigehalten werden. Dies entspricht dem langfristigen Konzept der Gemeinde Ennetbaden und verbessert die städtebauliche Qualität des Zentrums. Das gleiche gilt auch für die Aufhebung der Parkplätze entlang der Grendelstrasse. Diese Fusswegverbindungen sind zielorientiert angelegt und sachgerecht. Wichtig ist eine attraktive Führung und Ausgestaltung dieser Fusswege. Der östliche Kopf der Schiefen Brücke hat eine städtebaulich exponierte, sehr prominente und zentrale Lage. Ein Neubau tritt an die Stelle vertrauter älterer Bauten und wird das Ortsbild dieses Knotenpunkts von Ennetbaden markant verändern und langfristig prägen. Der Standort zeichnet sich aus durch sehr dicht beieinander liegende Raumansprüche und -funktionen. Eine sorgsam eingepasste Volumetrie, Gestaltung und Architektur ist deshalb von grosser Bedeutung. Der in der Flucht der Schiefen Brücke angeordnete, fünfgeschossige Baukörper überragt seine Umgebung deutlich. Mit dem Zurückversetzen der anstossenden Baute wird der Brückenkopf akzentuiert. Dies ist städtebaulich nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan reagiert insgesamt gut auf die städtebauliche Situation und die Massnahmen sichern eine situationsgerechte Überbauung des Gebiets. Die Anforderungen von § 21 BauG sind erfüllt.
-3-
4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die 2. Teiländerung des Gestaltungsplans "Zentrum Ennetbaden" der Gemeinde Ennetbaden vom 1. Oktober 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
-4-
Protokollauszug Gemeinderat, Grendelstrasse 9, 5408 Ennetbaden Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: