Gestaltungsplan Parzellen 1207 / 1922

Plan d'affectation spécial · Muhen

Document

Numéro
2006-000768
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Muhen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
7 juin 2006
En vigueur depuis
7 juin 2006

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4009-2006-E-2.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Muhen

GESTALTUNGSPLAN PARZELLEN 1207 / 1922 gemäss Art. 21 BauG

- Sondernutzungsvorschriften - Baukubenpläne Perimeter 1:1000, Aufsicht 1:250, Schnitfe 1:250 Kanton Aargau

Mitwirkungsbericht vom:

\\esÄi% 29. -Feleeterr 2006

Vorprüfungsbericht vom:

2. Februar 2006

Öffentliche Auflage vom:

21. Februar

bis:

Departement Rau, Verkehr und Umwelt i,:„,f,no Raumentwicklung

22. März 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am:

27. März 2006

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

4

cArl; Zoo& Der Staatsschreiber:

Sondernutzungsvorschriften

Art. 1

Der Gestaltungsplan soll - abweichend von der geltenden BNO - innerhalb des Planungsperimeters eine zweckmässige, ins Gelände passende Einfamilienhaussiedlung ermöglichen.

Art. 2

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes vorsehen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Muhen vom 28. Oktober 1997. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen des Kant. + Eidg. Bau- und Planungsrechts.

Art. 3 Anstelle der in der Bau- und Nutzungsordnung zulässigen maximalen Längen, Höhen

und Abstände der Gebäude gelten die in den Plänen festgehaltenen Masse und Koten. Die max. Gebäudehöhe ist darin von 6 m (W1) auf 7 m erhöht, die Gebäudelänge in der Tiefe max. 17.60 m.

Art. 4

Die Dächer sind zu begrünen, Attikageschosse oder Steildächer sind nicht zugelassen. Die Ausnützungsziffer ist 0.40 (stalt 0.35 gemäss BNO).

Art. 5

Mit der architektonischen Gestaltung und mit der Farb- und Materialwahl muss auf die exponierte Lage Rücksicht genommen werden. Vor Baubeginn ist der Gemeinde ein Umgebungsplan, sowie ein Farb-/ Materialkonzept einzureichen. Pro EFH ist min. 1 Hochstammbaum zu setzen.

Art. 6

Die Zufahrtsstrasse, welche die Parzelle 1507 erschliesst, wird beibehalten.

Art. 7

Für Kleinbauten ist gemäss §18 Abs 1 ABauV der Gestaltungsplan nicht verbindlich. Vorspringende Gebäudeteile dürfen gemäss §2 ABauV das im Gestaltungsplan definierte Volumen überschreiten.

Art. 8

Der Gestaltungsplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechtsgültig.

Genehmigungsinhalt Abbruch bestehende Gebäude Planungsperimeter (Parz. 1207 und 1922) OK. Dach Haus 1

460.35 m.ü.M.

OK. geschlossene Terrassenbrüstung Haus 1

458.45 m.ü.M.

11111111111111110 OK. Dach Haus 2

459.50 m.ü.M.

OK. geschlossene Terrassenbrüstung Haus 2

457.60 m.ü.M.

OK. Dach Haus 3

467.50 m.ü.M.

OK. geschlossene Terrassenbrüstung Haus 3

465.60 m.ü.M.

111•1111111 OK. Dach Haus 4

467.05 m.ü.M.

OK. geschlossene Terrassenbrüstung Haus 4

465.15 m.ü.M.

OK. Dach Haus 5

466.60 m.ü.M.

OK. geschlossene Terrassenbrüstung Haus 5

464.70 m.ü.M.

OK. Dach Garagen

455.80 m.ü.M.

Orientierungsinhalt Bestehende Strassen (Schafrain) Raulinie

Planungspenmeter x Koten Projekthöhen x Koten Strassenprojekt

+466.60 (OK Dach)

IN CO IN

+465.60

+465.15

+464.70

(OK Terrassenbrüstung)

(OK Terrassenbrüstung)

(OK Terrassenbrüstung)

1.50,

1.50

14.15

+460.35

+459.50

(OK Dach)

(OK Dach)

+458.45 (OK Terrassenbrüstung)

6.65

Garagen +455.80 (OK Brüstung)

+457.60 (OK Terrassenbrüstung)

Gegenseifiges bestiehendes Fuss- unaFerwegrecht (Eintrag im Grundbuch) Parz. 1207/1507

BAUKUBENPLAN Aufsicht 1:250 Leinstrosse

Höhenangaben gelten jeweils bis OK Dachrand, bezw. OK Terrassenbrüstung

4.60

12.40

+467.50 V +465.60 C7

165.00 4.80

160.00 +457.60 +455.80 7

+465.15 V ,n, +464.70 ?

12.80

+460.35 V +458.45 V

+467.05 V

____- 1 - ------- 1

Haus 5 --

+459.50

.n, +466.60

...---

----- _-- - -

Haus 2

HAUS 3, 4 und 5

355.00

150.00

HAUS 1 und 2

145.00

BAUKUBENPLAN Schnitte 1 :25C

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

07. Juni 2006

Art. Nr. 2006-000768

Gemeinde Muhen; Gestaltungsplan "Lein/Schafrain, Parzellen 1207/1922"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

29. März 2006 2. Februar 2006 21. Februar bis 22. März 2006 27. März 2006 31. März 2006 24. April 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991, genehmigt vom Grossen Rat am 7. September 1993. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet Lein/Schafrain liegt an einem steilen, nach Westen abfallenden Hang in der Wohnzone W1. Die Parzellen 1207 und 1922 sind teilweise überbaut und sollen in verdichteter Bauweise neu überbaut werden. Der Gestaltungsplan basiert auf einem Vorprojekt für fünf terrassierte Gebäude. Das Areal des Gestaltungsplans umfasst eine Fläche von 0.3 ha. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans (Baukubenpläne) mit den Sondernutzungsvorschriften.

Versand: 13. Juni 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die geplanten terrassierten Einfamilienhäuser sind in der bestehenden Hanglage eine mögliche Bebauungsform. Die Terrainveränderungen können mit einer solchen Überbauung gegenüber einer Normbebauung minimiert werden. 4.3

Erschliessung

Das Areal des Gestaltungsplans ist über die bestehende Leinstrasse und den im Erschliessungsplan "Lein-Stöcklimatt" vom 6. Juni 2005 vorgesehenen Weg erschlossen. Zur benachbarten Parzelle 1507 besteht ein grundbuchlich gesichertes, gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht. Der Gestaltungsplan enthält keine weiteren Festlegungen zur Erschliessung. 4.4

Abweichungen gegenüber der Grundnutzung

Der Gestaltungsplan weicht im Wesentlichen bezüglich der Gebäudehöhen, der Gebäudelängen, der Abstände und der Ausnützung von der Grundnutzung gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ab. Die Abweichungen liegen innerhalb des zulässigen Masses gemäss § 3 Abs. 2 ABauV und sind vertretbar, da sie sich nicht nachteilig auf das Siedlungsbild und die Umgebung auswirken und insgesamt eine den Anforderungen von § 21 BauG entsprechende Lösung vorliegt. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Lein/Schafrain, Parzellen 1207/1922" der Gemeinde Muhen vom 27. März 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: