Gestaltungsplan Kübag Areal
Plan d'affectation spécial · Fislisbach
Document
- Numéro
- 2009-001243
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Fislisbach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 19 août 2009
- En vigueur depuis
- 19 août 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4027-2009-E.pdf
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau / Gemeinde Fislisbach
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Kübag-Areal" Gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom:
Keine Eingaben
Vorprüfungsbericht vom:
25. März 2009
Öffentliche Auflage vom/bis:
19. Mai 2009 - 17. Juni 2009
Beschlossen vom Gemeinderat am: 22. Juni 2009 Der Gemeindeammann:
Genehmigungsvermerk:
iber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ae. Avteme4 2009 Der Staatsschreiber:
Stand: Mai 2009 11/21 — R. Costamagna BVUR0.05.187-1
Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch
Ingenieurbüro Senn Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003
Co
Inhaltsverzeichnis Seite
Ingress
1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe
1
Art. 2 Grundlage / Zweck
1
Art. 3 Pläne / Sondernutzungsvorschriften
1
Art. 4 Inhalt und Wirkung
2
Art. 5 Stellung zur Bauordnung
2
II.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Baubereiche für Hochbauten
2
Art. 7 Unterniveaugarage
3
Art. 8 Zufahrt zur Unterniveaugarage
3
Art. 9 Private und halböffentliche Bereiche
4
Art. 10 Hauptfusswegnetz
4
Art. 11 Notzufahrt
4
Art. 12 Bereich für Besucherparkplätze
5
28 autres articles
Art. 13 Bereich für Entsorgungsplatz
5
Art. 14 Entwässerung / Hochwasserschutz
5
Art. 15 Bereich für Buswartehäuschen
6
Art. 16 Strassenbegleitbäume
6
III.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 17 Abweichungen
6
Art. 18 Inkrafttreten
6
Art. 19 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
6
PLANANHANG (RICHTPROJEKT)
Gestaltungsplan „Kübag-Areal" Sondernutzungsvorschriften
Ingress Der Gemeinderat Fislisbach erlässt gestützt auf § 25 Abs.2 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach (BNO) vom 13. Juni 2003 bzw. 10. Juni 2005 den nachstehenden vorschriften.
1.
Art. 1 Gestaltungsplan mit
dazugehörenden
Sondernutzungs-
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Grundlage / Zweck Der Gestaltungsplan „Kübag Areal" bezweckt eine geordnete Nachnutzung des ehemaligen Gewerbeareals. Er koordiniert die Erschliessung und Überbauung und setzt die Anforderungen des Umweltschutzes um.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: -
Situationsplan 1:500
-
Sondernutzungsvorschriften
Der Planungsbericht ist nicht Bestandteil des Gestaltungsplanes; er dient lediglich der Erläuterung desselben.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des
Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
- 1-
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach.
Art. 5 Übergeordnetes Recht
Vorbehalten bleiben die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungssowie die Umweltschutzgesetzgebungen.
II.
Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Baubereiche für Hochbauten Die Baubereiche A bis C sind für die Erstellung von Hochbauten bestimmt. Diese Baubereiche werden durch Baulinien begrenzt. Für vorspringende Gebäudeteile gilt
Art. 2
ABauV. 2 Im Bau- und Nutzungsbereich D können Bauten und Nutzungen im Unterabstand zur K268 erstellt oder angeordnet werden. Die Baulinienabstände gegenüber der
K268 werden in diesem Bereich unter starker Berücksichtigung der ortsbaulichen sowie der verkehrstechnischen Kriterien im Rahmen der jeweiligen Bauprojekte festgelegt. Bauten dürfen in ihrer volumetrischen Anordnung nicht als durchgehende Wand in Erscheinung treten. Eine Bewilligung von Bauten und Nutzungen in diesem Bereich setzt voraus, dass die Frage der Erstellung einer Busbucht geprüft wurde. Die Sichtzonen bei den Einmündungen in die Harlachen- und die Kreuzäckerstrasse sind zu berücksichtigen. Die Lage und Stellung von Hochbauten innerhalb der einzelnen Baubereiche ist grundsätzlich freigestellt. 3
Die Gliederung der Bauten innerhalb der einzelnen Baubereiche A, B und C hat sich am Richtprojekt zu orientieren (siehe Plananhang). Zur Sicherstellung der angestrebten volumetrischen Erscheinung der Baukörper in den Baubereichen A bis C müssen diese gegen die Mellingerstrasse hin jeweils mit einem Geschoss mehr in Erscheinung treten als gegen den Mattenweg.
-2-
Die maximal zulässige Geschosszahl in den Baubereichen A, B und C beträgt 4 Vollgeschosse. Bei Erreichen der maximalen Vollgeschosszahl ist kein zusätzliches
5
Attikageschoss mehr zulässig. Dachgeschosse und Schrägdächer sind nicht zulässig. 6
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) pro Baubereich beträgt für die
Bereiche A, B und C jeweils 1'850 m2. Beim obersten Geschoss zählen alle Bauteile exkl. max. 60 cm Dachvorsprung zur Bruttogeschossfläche. Für Zwischenklimazonen (Wintergärten, verglaste Balkone) in den Vollgeschossen gilt §22 Abs. 2 BNO. 7 Die Erstellung von einzelnen Klein- und Anbauten ist unter Berücksichtigung von
Art. 18
Abs. 1 ABauV und § 111 Abs. 1 BauG im ganzen Gestaltungsplangebiet zulässig.
8
Für die Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine
energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. 9
Mit dem Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen an Bau-
bewilligungen in diesem lärmbelasteten Bereich nachzuweisen.
Art. 7 Unterniveaugarage
1
Die erforderlichen Abstellplätze für Bewohner und Beschäftigte von Bauten im
Gestaltungsplanperimeter sind unterirdisch zu erstellen (Ausnahme siehe Art. 12). Die Lage resp. die genauen Abmessungen des Untergeschosses sind im Rahmen des Baugesuches unter Berücksichtigung der relevanten Abstandsbestimmungen zu bestimmen. 2
Im Bereich der privaten und halböffentlichen Aussenräume (siehe Art. 9) ist eine
der jeweiligen Zweckbestimmung und Ausgestaltung der einzelnen Flächen genügende Überdeckung aufzubringen. Bei der Erstellung von Teilanlagen ist mittels entsprechendem Nachweis sicherzustellen, dass diese untereinander verbunden werden können (technische Machbarkeit, rechtliche Sicherstellung der Verbindung).
Art. 8 Zufahrt zur Unterniveaugarage
1 Die Zu- und Wegfahrt zur Unterniveaugarage hat grundsätzlich an der im Gestaltungsplan bezeichneten Lage vom bzw. auf die Harlachenstrasse zu erfolgen. Die
-3-
genaue Lage wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Es ist eine Sichtzone mit einer Beobachtensdistanz von 2.5 m und einer Sichtzone von 20 m zu gewährleisten. 2
Art. 9
Die Garagenein-/ausfahrt kann überdacht werden.
Private und halböffentliche Bereiche 1
Die im Gestaltungsplan ausgeschiedenen privaten Bereiche dienen der Erstellung
entsprechender Aussenräume für die Erdgeschossnutzungen; in den halböffentlichen Bereichen sind Spiel-, Freizeit- und Erholungsanlagen anzuordnen. Bezüglich Erstellung von Kinderspielplätzen gelten die Bestimmungen von § 42 BNO. 2
3 Die Flächen sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und zu möblieren. Sie dürfen nicht grossflächig versiegelt werden. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter
Umgebungsplan mit Pflanzliste einzureichen. Die Bepflanzung hat primär mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu erfolgen. Entlang der Kreuzäckerstrasse ist ein Streifen von 2 Metern Breite zu bepflanzen.
Art. 10 Hauptfusswegnetz
Die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Hauptfusswege sind in einer Breite von mindestens 2 Metern zu erstellen. 2
An dieses Hauptfusswegnetz sind die einzelnen Baubereiche anzuschliessen.
3
Das Hauptfusswegnetz ist mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten
sowie mit einer Beleuchtung zu versehen.
Art. 11 Notzufahrt
1
Der Mattenweg dient als Notzufahrt für die Ereignisdienste sowie zum Zügeln.
-4-
Art. 12 Bereich für Besucherparkplätze
Im Bereich für Besucherparkplätze sind entsprechende Abstellplätze in genügender Anzahl zu erstellen.
Die Flächen sind mit versickerungsfähigen Belägen auszugestalten und mit einer Beleuchtung auszustatten. 2
Art. 13 Bereich für Entsorgungsplatz
Die Abfallentsorgung ist an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu konzentrieren. 1
2
Die Kehricht- und Grüngutcontainer müssen bei der Harlachenstrasse für die
Abfuhr bereitgestellt werden.
Art. 14 Entwässerung /Hochwasserschutz
Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. 1
2
Das Dachwasser ist örtlich versickern zu lassen. Nach Möglichkeit sind Rück-
haltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Sofern das Dachwasser nicht örtlich versickern kann, ist es an die Schmutzwasserleitung anzuschliessen. Nach Möglichkeit sind Rückhaltemassnahmen zu treffen. 3
Für Neubauten sind im Baugesuch Hochwasserschutzmassnahmen nachzuwei-
sen. Diese sind auf das hundertjährliche Hochwasser Helm auszurichten. 4
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Lichtschächte, Tiefga-
ragenzufahrten etc. sind derart ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen, als dass sie der Gefährdungssituation angemessen Rechnung tragen.
-5-
Art. 15 Bereich für Buswartehäuschen
Der Standort und die Abmessungen des Buswartehäuschens mit gedeckten Veloabstellplätzen für die Busbenutzer werden im Rahmen des Baugesuchs festgelegt und servitutarisch gesichert.
Art. 16 Strassenbegleitbäume
1
Entlang der Mellingerstrasse K286 ist nach einem einheitlichen Konzept eine
Baumhalballee mit hochstämmigen Laubbäumen zu pflanzen. Die genaue Lage und die Anzahl der Bäume werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
III.
Art. 17 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Abweichungen Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeord1
neten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 19 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 1
-6-
K ÜBAGAREALFIS LIS BACH
VO RPROJEK T
SITUA TI ON 1 : 5 00
1 : 500 E RDGE SC H OSS K ÜBAG ARE AL FIS LISBA C H ORHANDENE DIENSTBARKEIT: NAH
BAURECHT FÜR HAUPTBAUTEN
VORHANDENE DIENSTBARKEIT: NA ERBAURECHT FÜR KLEINBAUTEN
K ÜBAG AR EA L FISL IS BAC H
UND2. OBER G ESC HOS S
1
0
K ÜBAGAREALFISL I SB ACH
3. O BER GES C HOS S
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
19. August 2009
Nr. 2009-001243
Gemeinde Fislisbach; Gestaltungsplan "Kübag-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Juni 2009 25. März 2009 19. Mai 2009 bis 17. Juni 2009 22. Juni 2009 13. Juli 2009 29. Juli 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Das Kübag-Areal wurde 2005 von der Gewerbezone in eine Wohn- und Gewerbezone (WG3) mit Gestaltungsplanpflicht umgezont. Die Vorlage stützt sich auf diese rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan enthält die drei Baufelder A–C, die für Hochbauten bestimmt sind, welche quer zur Kantonsstrasse K 268 liegen. Die zulässige Geschosszahl beträgt maximal vier Vollgeschosse, wobei die Baukörper gegen die Mellingerstrasse hin jeweils mit einem Geschoss mehr in Erscheinung treten müssen als gegen den Mattenweg. In den Sondernutzungsvorschriften sind die maximal zulässigen Bruttogeschossflächen pro Baubereich definiert. Für Neubauten gilt als Minimalforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. Entlang der Mellingerstrasse K 268 wird ein Bau- und Nutzungsbereich D ausgeschieden. Dieser liegt im Unterabstand zur Kantonsstrasse und dient im Wesentlichen dem Lärmschutz. Bauten in diesem Bereich dürfen von ihrem Volumen her nicht als durchgehende Wand in Erscheinung treten.
Versand: 25. August 2009
-2-
Die Erschliessung erfolgt über die Harlachenstrasse in eine Unterniveaugarage. Bei Erstellung von Teilgaragen ist mittels entsprechendem Nachweis sicherzustellen, dass diese untereinander verbunden werden können. Im Weiteren enthält der Gestaltungsplan drei Hauptfusswegverbindungen zwischen Mattenweg und Mellingerstrasse, die mindestens 2 Meter breit und mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten sind. Der potenzielle Standort für ein Buswartehäuschen mit gedeckten Veloabstellplätzen wird im Baubewilligungsverfahren (sowie mit einem Servitut) sichergestellt. Das Dachwasser ist örtlich zu versickern. Nach Möglichkeit sind Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliesst. Zudem sind im Baubewilligungsverfahren Hochwasserschutzmassnahmen nachzuweisen, die auf ein hundertjährliches Hochwasser auszurichten sind. Der Gestaltungsplan enthält private und halböffentliche Freiräume. In den halböffentlichen Bereichen sind Spiel-, Freizeit- und Erholungsanlagen anzuordnen. Die Flächen sind entsprechend ihrem Zweck auszugestalten und zu möblieren. Entlang der Mellingerstrasse K 268 ist nach einem einheitlichen Konzept eine Baumallee mit hochstämmigen Laubbäumen zu pflanzen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Bebauungskonzept/Lärm Der Gestaltungsplan reagiert auf die konkrete Situation direkt an der stark befahrenen Mellingerstrasse mit deutlich abgewinkelten Baufeldern für Wohnbauten. Mit ihrer Ausrichtung strikt gegen Süden wird die Struktur der nördlich nachfolgenden Bebauung (Ausrichtung Ost/West) gut ergänzt. Die im Gestaltungsplan fixierten Baubereiche sichern zudem eine Anordnung der Bauten, welche sachgerecht auf die Lärmsituation reagiert. Das Baufeld D liegt im Unterabstand zur Kantonsstrasse. In diesem 6 Meter schmalen Streifen können planungsrechtlich Bauten und Nutzungen im Unterabstand zur K 268 erstellt werden. Mit diesen Bauten wird einerseits der Lärmschutz für die Erdgeschosswohnungen verbessert und andererseits der halböffentliche Aussenraum der Neubebauung besser gegen den Strassenraum abgegrenzt. Das Baufeld D dient dazu, einerseits die beiden Hofräume gegen die Mellingerstrasse zu begrenzen (inklusive Lärmabschirmung), anderseits aber auch den Strassenraum zu gestalten. Gestützt auf die Zielvorgaben ist diese grundsätzliche Regelung des Raums im Unterabstand zur Kantonsstrasse
-3-
vertretbar. Im Rahmen des Bauprojekts muss die konkrete Ausgestaltung unter Berücksichtigung der verschiedenen Anliegen wie Gestaltung des Strassenraums, Lärmschutz für den Zwischenraum, langfristige Freihalteinteressen für den Verkehr wie Sicherung der Busbucht und so weiter im Detail überprüft werden. 4.2.2 Energie Die Vorschrift in Art. 6 Abs. 8 SNV, dass für Neubauten der Minergie-Standard oder eine gleichwertige Lösung gilt, unterstützt die Zielsetzungen des Kantons gemäss energieAARGAU (Bericht vom 11. Mai 2005). 4.2.3 Erschliessung Die Erschliessung des Areals bezüglich dem motorisierten Individualverkehr ist einfach und sachgerecht. Drei Fusswegverbindungen quer zum Areal ermöglichen eine direkte Verbindung zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrs. Damit werden die Anforderungen des Fuss- und Wanderweggesetzes erfüllt. Das Gebiet gilt als erschlossen. Gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung ist deshalb im Baubewilligungsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsgrenzwerte vollumfänglich eingehalten werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung enthält der Gestaltungsplan einzelne Massnahmen für den Umgang mit dem Lärm. 4.2.4 Hochwasserschutz Mit dem Planungsvorhaben ist unmittelbar kein öffentliches Gewässer betroffen. Der Perimeter liegt jedoch gemäss Gefahrenhinweiskarte Hochwasser am Rande eines Gefahrenhinweisgebiets. Hochwasserereignisse sind auf dem Baugrundstück selbst nicht bekannt. Die Entwässerungs- und Hochwasserschutzvorschriften in Art. 14 SNV sind sachgerecht. 4.2.5 Aussenräume/Freiräume Der Gestaltungsplan enthält private und halböffentliche Aussenraumbereiche. Die Sondernutzungsvorschriften dazu (Art. 9 SNV) beschränken sich auf lediglich marginale Vorgaben zur Qualität der Aussen- und Freiräume, die kaum wichtige Aussagen und Qualitätsvorgaben enthalten. Sachgerecht ist die Vorschrift in Art. 16 SNV, wonach entlang der Mellingerstrasse nach einem einheitlichen Konzept eine Baumhalballee mit hochstämmigen Laubbäumen zu pflanzen ist. Gesamthaft werden diesbezüglich die Anforderungen von § 21 Abs.1 BauG knapp erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Kübag-Areal" der Gemeinde Fislisbach vom 22. Juni 2009 wird genehmigt.
-4-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: