Erschliessungsplan Teiländerung Vorderer Papprich

Plan d'affectation spécial · Neuenhof

Document

Numéro
2002-001087
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Neuenhof
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
10 juil. 2002
En vigueur depuis
10 juil. 2002

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Neuenhof Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung Erschliessungsplan

"Vorderer Papprich"

gemäss $ 17 BauG

Massstab 1:1000

Übersichtsplan

Vorprüfungsbericht vom: 8. März 2002

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Mitwirkung und

Oeffentliche Auflage vom: 2. April 2002 bis: 2. Mai 2002 Beschlossen vom Gemeinderat am: JS 200 e

Der Gemfindeammann:

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Der Gemeindeschreiber- WW,

I, Bunau,

Genehmigung:

Architektur | Raumentwieklung |Verkehr [Landschaft |umweit

metron

Der Staatsschreiber: Ablago

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A6. Juli 2002

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Plaenelcad\aenderung.dgn ' K Projekt-Nr. 41-223P

= °E % (A Format 29.7 x63

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27.03.2002

Gez./Beprüft Erstelldatum

Planung Metron Raumplanung AG Stahlrain2 5201 Brugg T:056 460 91 11. F:056 460 91 00 [email protected] www.metren.ch

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

FA

Baulinien aufgehoben

2. Orientierungsinhalt

el Baulinien (RR 11.07.01) en Strassen-/ Weglinien (RR 11.07.01) 000 Bereich für Strassen, Fuss/Radweg und Fussweg. Die genaue Lage wird mit der

Überbauung festgelegt

Gehweg / Fussweg

Bestehende Strassen / Wege

Grünstreifen, bepflanzte Flächen

Grünzonen Papprich - Eich und Limmat

Geplante Fusswege

Neue Parzellenanordnung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

10. Juli 2002

Art. Nr. 2002-001087

Gemeinde Neuenhof; Erschliessungsplan "Vorderer Papprich", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Mai 2002 8. März 2002 2. April 2002 – 2. Mai 2002 22. Mai 2002 24. Mai 2002 24. Juni 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Für das Gebiet besteht zudem ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vom 11. Juli 2001. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Teiländerung des Erschliessungsplans „Vorderer Papprich“ werden die Baulinien entlang dem Fussweg aufgehoben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). Versand:

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4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Gebiet „Vorderer Papprich“ wurde eine Landumlegung durchgeführt. Dadurch hat sich die Situation so geändert, dass die Baulinien südlich des geplanten Fussweges nicht mehr zwingend notwendig sind. Die Teiländerung steht dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Planbeständigkeit) nicht entgegen. Die rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 RPG für die Teiländerung sind gegeben. Mit der Aufhebung der Baulinien wird die Zufahrt über den Fussweg zu den Parzellen Nrn. 2637 und 2638 von der Gartenstrasse her ermöglicht. Eine dafür nötige Verbreiterung des Weges auf 3.5 m ist mit einem Wegrecht gesichert. Mit der Aufhebung der Baulinien kommt § 111 BauG zur Anwendung, wonach neue Bauten einen Grenzabstand von 4 m zum Strassenmark einhalten müssen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans „Vorderer Papprich“ der Gemeinde Neuenhof vom 22. Mai 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5432 Neuenhof  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

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