Kulturlandplan
Plan d'affectation · Biberstein · Abrogé le 19 févr. 2025
Document
- Numéro
- 2010-000035
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Biberstein
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 13 janv. 2010
- En vigueur depuis
- 13 janv. 2010
- Abrogé
- 19 févr. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4002-2010-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Januar 2010
Nr. 2010-000035
Gemeinde Biberstein; Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung §§ 14a–19a; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Dezember 2008 20. Februar 2009 bis 23. März 2009 26. Juni 2009 16. November 2009 23. September 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Kulturlandplan Mst. 1:5'000 Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerung §§ 14a–19a 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland datiert vom 8. Dezember 1989, genehmigt vom Grossen Rat am 29. Juni 1993. 1997 und 1999 ist sie im Bereich der Bauzonen und im Zusammenhang mit der NK 107 teilweise revidiert worden. Der Planungshorizont von 15 Jahren ist erreicht. Aufgrund der Entwicklung in der Landschaft, der Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und der nicht mehr aktuellen Plangrundlagen ist die Nutzungsplanung überarbeitet worden. Die wesentlichsten Änderungen gegenüber der rechtskräftigen Nutzungsplanung betreffen die Umsetzung der Vorgaben des kantonalen Richtplans und die Überprüfung der Schutzobjekte wie Hecken, Einzelbäume etc.
Versand: 25. Januar 2010
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2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die Vorprüfung wurde am 17. Dezember 2008 ohne Vorbehalte abgeschlossen. 2.3
Kulturlandplan
Die wesentlichsten Änderungen betreffen die neue Festlegung von Dauerwiesen (bisher Landschaftsschutzzone B), Magerwiesen (bisher Trockenstandorte), Uferschutzzonen, Naturschutzzonen im Wald (bisher besondere Waldstandorte), Landschaftsschutzzonen (bisher Landschaftsschutzzone A) und der Landschaftsschutzzone Wildtierkorridor (neu). Die Schutzobjekte sind überprüft und wo nötig angepasst worden. Die Inhalte der Kulturlandplanänderung NK 107 von 1999 werden unverändert übernommen. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung §§ 14a–19a
Die bisherigen Bestimmungen zum Kulturland (§§ 14–26 BNO) werden aufgehoben und durch die neuen §§ 14a–19a BNO ersetzt. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.2
Kulturlandplan
3.2.1 Landwirtschaftszone Biberstein legt eine Landwirtschaftszone fest (§ 14 BNO). Auf Speziallandwirtschaftszonen wird mangels Vorhaben verzichtet. Dies ist sachgerecht. Die bisherige "Landschaftsschutzzone B" wird neu zur "Dauerwiese". Die Abgrenzungen der Zone sind sowohl gegenüber der Magerwiesen als auch gegenüber der Landwirtschaftszone vergrössert worden. In der "Dauerwiese" ist kein Umbruch zugelassen und es gelten spezielle Vorschriften zu Mahd und Beweidung. Dies ist mit den Zonenvorschriften (§ 14a Abs. 5 BNO) sachgerecht umgesetzt. 3.2.2 Naturschutzzonen im Kulturland Biberstein hat ein grosses Naturpotential. Insbesondere die artenreichen Magerwiesen sind von grossem ökologischen Wert. Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung werden mit den Naturschutzzonen (Magerwiesen und Uferschutzzone) im Plan zweckmässig abgegrenzt und in den Bestimmungen (§ 16a BNO) sachgerecht umgesetzt.
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3.2.3 Naturschutzzonen im Wald Der Kulturlandplan unterscheidet drei Naturschutzzonen im Wald: ein "Spezialreservat" für lichtbedürftige Pflanzen, "Waldweiden" im Gebiet "Schächeli" und "naturwaldgemässe Bestockungen" (§ 17a BNO). Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald werden damit in der Nutzungsplanung sachgerecht umgesetzt. 3.2.4 Landschaftsschutzzone, Wildtierkorridor Die Vorgaben des Richtplans zum Landschaftsschutz werden im Kulturlandplan entsprechend ihrer grossen Bedeutung umgesetzt (§ 19a BNO). Die Abgrenzung der Landschaftsschutzzone ist gegenüber der Vorprüfung im Gebiet "Welleten" leicht reduziert worden. Aufgrund der bestehenden Bauten in diesem Gebiet und der kleinen betroffenen Fläche kann die Änderung akzeptiert werden. Die Funktion des im Richtplan festgesetzten Vernetzungskorridors (Wildtierkorridor "Suret") im Osten der Gemeinde wird mit einer speziellen Landschaftsschutzzone gesichert (§ 19a Abs. 4 BNO). 3.2.5 Schutzobjekte Als Schutzobjekte werden Hecken, Hochstamm-Obstbestände, besondere Einzelbäume, Aussichtspunkte und ein Findling festgelegt (§ 18a BNO). Gegenüber der Vorprüfung sind einzelne Hecken geändert worden. Die Änderungen entsprechen den Gegebenheiten und sind sachgerecht. 3.2.6 Weitere Planinhalte Die Waldausscheidung und die Waldgrenzen sind überprüft und wo nötig angepasst worden. Der überarbeitete Waldgrenzenplan ist in Rechtskraft erwachsen. Die historischen Verkehrswege werden in einem Inventarplan festgehalten. Da die meisten Verkehrswege von regionaler Bedeutung mit viel Substanz innerhalb des Walds liegen und damit weitgehend geschützt sind, ist dieses Vorgehen sachgerecht. 3.3
Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung §§ 14a–19a
Die Bestimmungen zum Kulturland, §§ 14–26, inklusive § 18bis, werden aufgehoben und durch neue Bestimmungen (§§ 14a–19a) ersetzt. Die Bestimmungen sind sachgerecht und mit dem übergeordneten Recht vereinbar. 3.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung §§ 14a–19a, der Gemeinde Biberstein vom 26. Juni 2009 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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