Gestaltungsplan Pilatusstrasse Ost
Plan d'affectation spécial · Wohlen (AG)
Document
- Numéro
- 18.7237
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Wohlen (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 11 août 2025
- En vigueur depuis
- 11 août 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4082-2025-E-2.pdf
T
Gemeinde Wohlen
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN «Pilatusstrasse Ost» Aorg?<n tomeni bTaä, Vorkehr unti Umwelt Abteilung RaumeriMftdbiih
Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Richtprojekte Architektur und Freiraum (wegleitend) - Planungsbericht (orientierend)
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Kantonale Vorprüfung
Mitwirkung
Öffentliche Auflage
Beschlussfassung
Genehmigung
Mitwirkung: 13.10. -12.11.2018 und 26.09. - 04.11.2022
Vorprüfungsbericht: 11.04.2024
Öffentliche Auflage: 18.05. - 17.06.2024 Beschlossen vom Gemeinderat am: 07.04.2025,
Gemeindeschr^ber:Chri/toph W^el
Gemei ideamnjann
ArsèrJ
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Gsnehmigungsdatum
Aamii, den............. ... ^*^*^’^**^ ^^SProjekt-Nr, WO3955 Abteilung Raumentwicklur Lpcbjekt
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KIP SIEDLUNGSPLAN AG
SIEDLUNGSPLAN
SSIOWohlen Stegmattweg 11
Verfasst Geprüft 7056 618 30 10 Llpjiedlung5plan@k(p.ch
wwwkip.ch
Name DOS DOS KEL
Dok.-Nr. 14.01.01 21.10.2021 14.04.2025 14.04.2025
Wohlen-Gestaltungsplan «Pilatusstrasse Ost» Sondernutzungsvorschriften
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Der Gemeinderat Wohlen erlässt über das Gebiet "Pilatusstrasse Ost", gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 lit. a das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV).
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan „Pilatusstrasse Ost" schafft, unter Gewährung ausrei chender Projektierungsspielräume für die Bauträgerschaft, die planungs rechtlichen Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Bebauung mit einem hohen Verdichtungsgrad und einer identitätsstiftenden Gestaltung für das Areal. Er bezweckt eine koordinierte, besonders gut in die örtliche Situation eingepasste Überbauung östlich der Pilatusstrasse im Übergang des bereits mit einem Gestaltungsplan bebauten «Steinmann Areals» zu den östlich angrenzenden Wohnbauten. Mit dem Gestaltungsplan werden in den wesentlichen Zügen insbesondere ■ eine gut aufeinander abgestimmte Überbauung ■ eine Aufwertung des Strassenbereichs entlang der Pilatusstrasse sowie der Waltenschwilerstrasse ■ eine gute Anschliessung an den öffentlichen Raum ■ eine zusammengefasste interne Erschliessung ■ eine arealinterne wie auch öffentliche Durchlässigkeit für Fussgänger ■ eine gute Aussenraumqualität ■ eine hohe Wohnqualität sichergestellt.
Art. 2
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind; Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften Wegleitende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Richtprojekt Architektur, Architekturbüro Rolf Billing, 29.01.2024, erg. 05.02.2025 Richtprojekt Umgebung, arcoplan kig, Ennetbaden, 05.09.2024
Baden,
Abweichungen von den Richtprojekten Architektur und Umgebung sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielt wird.
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht Modell
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen enthält, gel ten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzo nenplans der Gemeinde Wohlen. Vorbehalten_blejbt>die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes/insbesondefe die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebuhg. '
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Art. 4 Perimeter
Privatrechtliche Re gelungen
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 5 Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wegverbindungen, Ein- und
Ausfahrten Tiefgarage und oberirdische Parkierung) sind von der Bauherr schaft, vor Baubewilligung, mittels Dienstbarkeiten sicherzustellen.
Für die Benutzung des arealinternen Platzes ist bis spätestens bei der Bau abnahme eine Regelung für Betrieb und Gestaltung von der Bauherrschaft festzulegen.
Bebauung und Nutzung
Art. 6 Baubereiche A-D
Gebäude sind, mit Ausnahme von §§ 7, 8, 19, 39 Abs. 1 und § 44 SNV so wie weiterer Veloinfrastrukturen für die Kurzzeitparkierung, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten «Baubereiche A-D» zulässig. Ebenfalls nicht an den Baubereich gebunden sind Elemente der Aussenraumgestaltung (z.B. Mauern, Treppen, Rampen, Sitzgelegenheiten, Einfriedungen, Lüftungsschächte, etc.). 2
Dachvorsprünge und untergeordnete Ge bäudeteile
Der Mehrlängenzuschlag nach § 8 BNO ist nicht einzuhalten.
3
In Abweichung von § 21 BauV dürfen vorspringende Gebäudeteile (inkl. Dachvorsprünge) die Baubereichsgrenzen nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen überschreiten.
Art. 7 Baubereich Gemein
schaftsraum
Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereichs „Gemein schaftsraum" sind Gebäude und andere Bauten und Anlagen im Zusammen hang mit dem arealinternen Platz gemäss § 20 SNV sowie der Erschliessung und Ver-/Entsorgung zulässig. 2 Im Zusammenhang mit der ersten Bau-Etappe innerhalb des Perimeters ist darin ein abschliessbarer, für die Bewohnerinnen im Perimeter allgemein zugänglicher Gemeinschaftsraum in einem pavillonartigen Gebäude für die Freizeitbeschäftigung zu realisieren. Die Fläche hat mindestens GOm^ zu betragen und ist mit Anschlüssen von Wasser und Strom auszustatten.
Baubereich unterirdi sche Bauten und Unterniveaubauten
Art. 8 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind nur innerhalb des „Bau
bereichs unterirdische Bauten und Unterniveaubauten" und der „Bauberei che A-D" zulässig.
2 Für die Parzelle 2756 wird eine Anschluss- und Durchfahrtsmöglichkeit an die Tiefgarage im Perimeter des Gestaltungsplans gewährt. Diese ist mittels Dienstbarkeitsvertrag zu sichern. Dieser ist vor der Baubewilligung einzu reichen.
Wohlen - Gestaltungsplan «Pilatusstrasse Ost» Sondernutzungsvorschriften
Pflichtbaulinie
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Art. 9 In den Begrenzungsbereichen mit Pflichtbaulinie (Baubereiche A, C, D und
Baubereich Gemeinschaftsraum) ist die entsprechende Fassadenflucht der Gebäude auf der ganzen Länge auf sämtlichen Geschossen, mit Ausnahme der Attikageschosse, auf der festgelegten Pflichtbaulinie zu realisieren.
2 Gegenüber § 9 Abs. 1 SNV sind folgende Abweichungen im Baubereich D zulässig:
Bei sämtlichen Vollgeschossen des Gebäudes an der Fassade zur Pila tusstrasse: Rücksprung von max. 1.20m auf max. 45% der Fassaden flucht 1. Vollgeschoss des Gebäudes an Fassade zur Waltenschwilerstrasse: Rücksprung von 2.50m auf ganzer Fassadenflucht Höhenbeschränkter Bereich gemäss § 14 Abs. 3 SNV
Art. 10 Baulinie Treppenan
lage
Die Treppenanlage zur Erschliessung des Gebäudes in Baubereich D (vgl. § 25 Abs. 2 SNV) darf gegenüber der Waltenschwiler- und Pilatusstrasse die im Situationsplan 1:500 mit „Baulinie Treppenanlage" festgelegte Ausdehnung aufweisen.
Art. 11 Baulinie Attika
Der Rücksprung der Attikageschosse gegenüber dem darunterliegenden Geschoss hat bei den Baubereichen A und C an den im Situationsplan 1:500 mit „Bauiinie Attika" bezeichneten Stellen mit mindestens 3m zu erfolgen.
Art. 12 Gebäudeabstand
Zwischen den Gebäuden in den Baubereichen Bl und B2 ist ein Mindestab stand von 2.5m, zwischen den Gebäuden in den Baubereichen Bl und Ge meinschaftsraum ist ein Mindestabstand von 4.0m zu gewährleisten.
39 autres articles
Art. 13 Anrechenbare Ge
schossfläche
Pro Baubereich A-D sind die nachstehenden maximalen anrechenbaren Geschossflächen aGF zugelassen: Baubereich
aGF [m^]
Ä
1'525 1'255 1'440 1'640 1'460 7'320
Bl B2
C D___________ Total Perimeter
2 Diese Flächen gelten als Kontingente pro Baubereich. Minimal sind 90% dieser Kontingente zu realisieren. ’ In Anlehnung an § 34 BNO sind pro Baubereich gegenüber der in Abs. 1 genannten aGF zusätzlich 15% der jeweiligen aGF für Kaltverglasungen von Balkonen/Loggias zulässig.
'* Soweit die nachstehenden Qualitätsvorgaben nicht nachteilig beeinflusst
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werden, ist eine Übertragung von Geschossflächen zwischen den Bauberei chen im Umfang von maximal 10% der aGF des Ziel-Baubereichs möglich.
Art. 14 Geschossigkeit und
Höhenmasse
Die maximal zulässige Geschosszahl (exkl. Attikageschosse) sowie Fassa den- und Gesamthöhe wird wie folgt festgesetzt: Baubereich
Geschosszahl
A
4
Bl
4
B2
2
C
4
D BF Gemeinschaftsraum
4 2
Fassadenhöhe [m]
Gesamthöhe [m]
13.7 13.7 8.5 13.7 13.7 7.5
16.0 16.0 10.0 16.0 13.7* 7.5
Die maximale Kote der Fassadenflucht (Fassadenhöhe) darf an der zur Pila tusstrasse liegenden Fassade des Gebäudes in Baubereich C maximal 436.75 m ü. M. betragen. Höhenbeschränkter Bereich
Innerhalb des im Situationsplans 1:500 bezeichneten höhenbeschränkten Bereichs gilt eine reduzierte Gesamthöhe (exkl. Brüstung). Das Niveau der Oberkante der Dachkonstruktion hat in diesem Bereich um mindestens 3.20 m tiefer zu liegen, als das tatsächlich realisierte Niveau der Oberkante der Dachkonstruktion des Gesamtgebäudes. * In Baubereich D und im Baubereich Gemeinschaftsraum ist kein Attikage schoss zulässig.
Technisch bedingte Dachaufbauten
5 Die in Absatz 1 erwähnten Gesamthöhen dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Liftaufbauten, Kamine, Solarpanele, Vakuumröhren-Luftkollektoren) sowie für Volumen für eine natürliche Belichtung über schritten werden. Die technisch bedingten Aufbauten sind gestalterisch zusammenzufassen und in ihrem Höhenmass auf das mögliche Minimum zu reduzieren. ® Die technisch bedingten Aufbauten gemäss Abs. 5 sind im höhenbe schränkten Bereich gemäss § 14 Abs. 3 SNV des Baubereiches D nicht zuläs sig.
Art. 15 Dachgestaltung
Innerhalb des Perimeters sind bei Neubauten nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, und flach geneigte Dächer bis 5° zugelassen. Soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, sind die Dächer extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Dächer, welche mit Solaranlagen belegt sind, die eine Kombination mit einer Begrünung nicht zulassen. Für die extensive Begrünung ist eine Substratschicht von mindestens 12 cm vorzusehen.
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Art. 16 Attikageschosse
Für die Qualität der Attikaschosse sind ausreichend gedeckte Sitzplätze zu realisieren. 2 Die Brüstungen der Attikageschosse in den Baubereichen A und C sind als filigranes Geländer (nicht mural) auszugestalten.
Art. 17 Bauweise
Höhenmass 1. Voll geschoss
Bereich Kommunale Veloanlage
Freistehende Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sind nicht zugelassen.
Art. 18 Zur Sicherstellung einer möglichen Gewerbenutzung entlang der Pila
tusstrasse hat die die lichte Raumhöhe im 1. Vollgeschoss der Baubereiche A, C und D mindestens 2.6 m betragen.
Art. 19 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichs „Kommunale
Veloanlage" sind Gebäude und andere Bauten und Anlagen für die Realisie rung der kommunalen Veloparkierung im Zusammenhang mit dem nahege legenen Schulhausareal Halde zulässig. Betreffend zulässiger Nutzung, Ge staltung, Unterhalt sowie Umnutzung bei Nichtmehr-Beanspruchung gilt das vereinbarte Nutzungsrecht zwischen der Grundeigentümerin und der Ein wohnergemeinde Wohlen.
Freiraum
Areaiinterner Platz
Art. 20 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete «areali'nterne Platz» dient als
Begegnungsbereich in einer platzartigen Situation und ist multifunktional nutzbar auszugestalten. Der Platz ist mit hoher Gestaltungs- und Aufent haltsqualität und öffentlichem Charakter zu erstellen. Die Gestaltung ist auf die Bauten und Anlagen und deren Nutzung innerhalb des „Baubereichs Gemeinschaftsraum" gemäss § 7 SNV (insb. Gemeinschaftsraum im pavil lonartigen Gebäude) abzustimmen. Die gute Erreichbarkeit innerhalb des Areals ist sicherzustellen. 2 Der Platz hat eine Mindestfläche von ZSOm^ aufzuweisen. ’ Die Flächen sind soweit möglich und betrieblich bzw. nutzungstechnisch sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Chaussierung) zu gestalten.
* Der arealinterne Platz ist angemessen mit Gehölzen zu durchgrünen.
Art. 21 Spielwiese
Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche „Spielwiese" dienen dem freien Spielen für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gebäude im Gestaltungsplanperimeter und ist als mit Bäumen durchsetzter Blumenrasen auszugestalten. Auf fixe Einrichtungen sowie eine Möblierung ist mit Aus nahme von Absatz 2 weitgehend zu verzichten. Zurückhaltende Ausstattun-
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gen wie beispielsweise Sitzmöglichkeiten sind zulässig. Spielinseln
Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche „Spielinseln" sind der „Spielwiese" überlagert und bezeichnen Bereiche, in denen Spielinseln mit Ausstattung für Gross und Klein zulässig und zu erstellen sind. Sie sind mit fixen Einrichtungen zum Spielen (zum Beispiel Spielinseln mit Kletteranlagen, Schaukeln, Sandkästen und ähnlicher Ausstattung zum aktiven Spiel) und für den Aufenthalt auszustatten. Die Einrichtungen zum Spielen sind hauptsäch lich auf die Bedürfnisse von Kindern im Alter von 2 bis 14 Jahren auszurich ten. Eine ausreichende Beschattung ist soweit möglich, mittels Bäumen zu gewährleisten.
Art. 22 Gemeinschaftlicher
Aufenthaltsbereich
Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Flächen dienen als mit Kies, Mergel oder Schotterrasen belegte Bereiche für Begegnung und Aufenthalt. Es ist eine angemessene Anzahl an beschatteten Sitzelementen zu erstellen.
Art. 23 Ökologische Aus
gleichsfläche
^Zur Sicherung des ökologischen Ausgleichs und positiven Beeinflussung des Siedlungsklimas sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung, etc.). Die ökologische Qualität ist im Rahmen des unter § 49 Abs. 3 SNV genannten detaillierten Umgebungsplan nachzuwei sen.
Art. 24 Privater Aussenraum
Die im Situationsplan 1:500 als «Privater Aussenraum» bezeichneten Flä chen dienen als abgegrenzte, private Aussenräume und Gartenanlagen für jeweils angrenzenden Baubereiche. Die allgemein zugänglichen Wege sind von den individuell nutzbaren Aus senräumen abzugrenzen. Bauliche Strukturelemente zur Abgrenzung der individuell nutzbaren Aussenräume gegenüber den arealinternen, gemein schaftlichen Erschliessungsbereichen (Mauern, Zäune, Sichtschutzeinrich tungen, etc.) sind pro Baubereich einheitlich auszugestalten. Pflanzliche Abgrenzungselemente sind mit einer naturnahen Bepflanzung, mit stand ortheimischen Pflanzen vorzusehen. ’ Die Grundzüge einer aufeinander abgestimmten Gestaltung der Aussen räume bzw. deren Abgrenzungen sind durch ein Gesamtkonzept, welches mit dem ersten Baugesuch innerhalb des Perimeters einzureichen ist, si cherzustellen. Dieses wird vom Gemeinderat mit dem Baugesuch genehmigt und gilt in der Folge als verbindliche Vorlage für die Ausführung.
Vorplatz Gotthard
Art. 25 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete „Vorplatz Gotthard" dient der
Adressbildung des Areals am Knoten Waltenschwiler-/Pilatusstrasse. Der Gehw/egbereich ist mit einer hochwertigen, rollstuhltauglichen Natursteinpflästerung auszubilden. Im Kreuzungsbereich sind mittels Materialdifferen zierung (bspw. Chaussierung, eingelassene Betonelemente) die Umrisse des Bestandgebäudes in Form zu referenzieren.
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Zur Überwindung einer allfälligen Höhendifferenz zwischen Strassenraum und 1. Vollgeschoss im Baubereich D sind Treppenelemente zulässig.
Erschliessungsfläche Nachbargrundstück
Art. 26 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete „Erschliessungsfläche Nachbar
grundstück" dient der Zufahrt zur Nachbarliegenschaft mit Gebäudenummer 1826 (vgl. Dienstbarkeit; Fuss- und Fahrwegrecht ID.003-1955/054175) ge mäss heutiger Nutzungsintensität. 2 Wird die Fläche nicht mehr im Sinne der in Absatz 1 genannten Dienstbar keit gebraucht, ist sie in die Umgebungsgestaltung von Baubereich D gestal terisch zu integrieren.
Art. 27 Strassenraum Pila
tusstrasse
Die als «Strassenraum Pilatusstrasse" im Situationsplan 1:500 bezeichnete Fläche dient dem Übergang und dem Vermitteln zwischen dem öffentlichen Bereich der Pilatusstrasse und dem neuen Quartier innerhalb des Perime ters. Sie hat als klar definierte Zone zwischen Pflichtbaulinie und Strassen rand öffentlichen Charakter aufzuweisen.
Der als Zugangs- und öffentlicher Begegnungsbereich dienende Strassen raum muss eine qualitativ gute und identitätsstiftende Gestaltung aufwei sen, worin eine angemessene Durchgrünung mit standortheimischen Bäu men anzulegen ist. Die „Freiraumplanung Baugebiet der Gemeinde Wohlen" ist bei der Projektierung beizuziehen. Für die Baumpflanzungen entlang der Pilatusstrasse (Einzelbäume gemäss
Art. 30 SNV) ist, wo möglich, ein für mehrere Bäume zusammenhängender
Wurzelraum vorzusehen. Der Wurzelbereich ist, soweit möglich, zu begrü nen. Baumtröge sind nur im Bereich des arealinternen Platzes gemäss § 20 SNV zulässig.
Grillstelle
Art. 28 An der im Situationsplan 1:500 mit Symbol „GS" bezeichneten Stelle ist
eine Grillstelle mit Sitzgelegenheiten zu erstellen.
Bepflanzung
Art. 29 ’■Die Bepflanzung innerhalb des Perimeters hat naturnah zu erfolgen. Es sind
standortheimische Bäume, Gehölze und Stauden vorzusehen.
Bestehende prägende Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten oder durch optisch wirksame Bäume zu ersetzen.
Die genauen Standorte und Arten der Naturobjekte gemäss §§ 30 und 31 SNV sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im detaillierten Umge bungsplan festzulegen. Für die Baumpflanzungen nach §§ 30 und 31 SNV ist eine angemessene Humusierung und bei unterirdischen Gebäuden eine ausreichende Überde ckung von mindestens 1.20m Tiefe zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsver fahrens zu erbringen.
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Art. 30 Einzelbaum
^An den im Situationsplan bezeichneten Standorten mit Einzelbäumen sind optisch und räumlich wirksame, standortgerechte Bäume zu pflanzen.
Art. 31 Baum- und Gebüsch
gruppen
An den im Situationsplan bezeichneten Standorten sind Baum- und Ge büschgruppen zu pflanzen. Eine Gruppe hat pro Standort aus einer Mehr zahl zusammenstehender Gehölzpflanzen (Büsche und Bäume) zu bestehen, welche als wahrnehmbare Einheit zu erscheinen haben. Damit ist eine star re, regelmässige Anordnung von Gehölzpflanzen zu verhindern. Die wahr nehmbare Einheit kann u.a. durch die Nähe der Pflanzung oder die Einbet tung in ein Ensemble mit weiteren Aussenraumelementen (bspw. Wegkno ten, Spielbereiche) resultieren.
Gestaltungsvorschriften
Art. 32 Gestaltung der Ge
bäude
Gebäude und andere Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und innerhalb der einzelnen Baubereiche nach einheitlichen Prinzipien zu konzi pieren. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Gestaltung und räumliche Wirkung sowie auf einen guten Bezug zu den Aussenräumen zu achten.
Innerhalb des gesamten Perimeters sind die Überbauungen der einzelnen Baubereiche so aufeinander abzustimmen, dass eine insgesamt ruhige Ge samtwirkung ohne gegenseitige Beeinträchtigung der einzelnen Bauvorha ben resultiert.
Art. 33 Fassadengestaltung
Der Gestaltung der Fassaden entlang der Pilatusstrasse ist besondere Be achtung zu schenken. Sie soll der Zielsetzung eines hochwertigen und einla denden Strassenraumes gerecht werden. Im Sinne der Verhinderung abwei sender Strassenfassaden ist eine angemessene Anzahl optisch wirksamer Fenster vorzusehen. 2 Das Gebäude in Baubereich D als adressbildender Kopfbau am Knoten Pilatus-/Waltenschwilerstrasse hat sich hinsichtlich der Fassadengestaltung von den restlichen Gebäuden im Perimeter abzuheben. Es ist eine hohe Wertig keit (bspw. murale Fassade) anzustreben.
Für den höhenbeschränkten Bereich im Baubereich D gemäss § 14 Abs. 3 SNV sind Brüstungen bis zu einer maximalen Höhe von 1 m ab begeh- bzw. besteigbarer Fläche der Terrasse zulässig. Auf der östlichen Seite ist aus schliesslich eine Ausführung aus Glas zulässig.
Art. 34 Satellitenanlagen
Optisch wahrnehmbare Satellitenanlagen sind nicht zulässig.
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Erschliessung und Parkierung
Art. 35 Zugang Gebäude
Die Zugänge zu den einzelnen Gebäuden hat für die Wohnnutzung an den im Situationsplan 1:500 gezeigten Stellen mit ungefährer Lage zu erfolgen. Werden in den Baubereichen A, C und D gewerbliche Nutzungen realisiert, sind die Zugänge auf Basis der konkret vorgesehen Nutzung im Rahmen des Baugesuchverfahrens nachzuweisen.
Art. 36 Erschliessung MIV
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat ab der Pilatusstrasse zu erfolgen. 2 Die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage sowie Zufahrten in das Areal zwecks Anlieferung, Notzufahrt und Besucherparkierung sind nur an den im Situati onsplan 1:500 dargestellten Stellen zulässig. Die definitive Lage wird im Rahmen des Bauprojekts festgesetzt. Die Tiefgarageneinfahrt ist in das Ge bäude im „Baubereich Gemeinschaftsraum" eingehaust zu integrieren.
Art. 37 Anlieferung / Notzu
fahrt
Parkierung MIV
Die im Situationsplan 1:500 mit „Anlieferung/Notzufahrt" bezeichneten Wege müssen so ausgestaltet sein, dass sie durch Notfallfahrzeuge befahren werden können.
Art. 38 Mit Ausnahme von Besucher- und Behindertenparkfeldern in den im Situa
tionsplan 1:500 bezeichneten Bereichen „Parkfelder Besucher" ist die Erstel lung des erforderlichen Parkfelderangebots lediglich unterirdisch in der ge meinsamen Einstellhalle zulässig. Parkfelder für Besucher und Behinderte, welche unterirdisch angelegt werden, sind gut zugänglich, zentral gelegen und über einen direkten Abgang von der Pilatusstrasse her in der Tiefgarage anzuordnen. Die Besucherparkplätze sind zu bezeichnen und dürfen nicht vermietet oder verkauft werden.
2 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt minimal 10% der Anzahl zu erstellender Parkfelder für Personenwagen.
Die Realisierung von zusätzlichen Parkfeldern, gegenüber dem gemäss BNO zulässigen Parkfelderangebot, ist zulässig, wenn dadurch für angrenzende Grundstücke die Parkierungssituation verbessert werden kann. In diesem Sinne sind für den Fall eines Neubaus auf Parzelle Nr. 4324 drei Parkfelder in der Tiefgarage vorzusehen.
Langsamverkehr
Art. 39 In den Baubereichen A-D sind mindestens 50% der vorgeschriebenen ge
deckten Veloabstellplätze gut erreichbar in der Nähe der Hauseingänge an zuordnen. Die Realisierung ist in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen «Kleinbauten für Veloabstellplätze » zulässig. In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche ab schliessbare Abstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen vorzusehen.
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’ Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestal tung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berück sichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). Für Besucher sind separate Auf gänge anzuordnen, wovon einer zentral zur Pilatusstrasse hin zu liegen hat.
Art. 40 Öffentlicher Fussweg
/ öffentlicher Fuss/Radweg
Die im Situationsplan 1:500 dargestellten «öffentlichen Fusswege» respek tive «öffentlichen Fuss-/Radwege» sind als solche zu sichern und setzen bei Neuerstellung oder Verlegung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraus, welcher dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen und von der Ge meinde im Grundbuch anmerken zu lassen ist. Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Gemeinde. 2 Die Minimalbreite der „öffentlichen Fusswege" und „öffentlichen Fuss/Radwege" beträgt 2.0m, die Maximalsteigung 10%. Die Darstellung im Situ ationsplan 1:500 stellt eine ungefähre Lage dar, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt. Der nördlich entlang des Perimeters verlaufende Weg hat einen Grenzabstand von mindestens 1 Meter zur benachbarten Parzelle auszuweisen.
Art. 41 Arealinterne Er
schliessung
^Die im Situationsplan 1:500 dargestellte «Arealinterne Erschliessung" dient als oberirdische Erschliessung der Überbauung. Zugelassen sind der arealin terne Fussgänger- und Veloverkehr, soweit nicht eine öffentliche Widmung gemäss § 40 SNV besteht. Im Bereich zwischen Baubereich C und D ist zu dem der MIV im Zusammenhang mit dem Gebäude auf Baubereich D sowie zur Gewährleistung der Nachbarszufahrt zulässig.
Art. 42 Sichtzonen
Innerhalb der im Situationsplan 1:500 ausgeschiedenen Sichtzonen gilt eine Nutzungsbeschränkung gemäss § 42 BauV. Die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen bei derTiefgaragenzu-/ausfahrt sowie der weiteren Zugänge und Zufahrten ins Quartier ist, soweit nicht im Situationsplan 1:500 festgelegt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
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Umwelt
Art. 43 Energieeffizientes
Bauen
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Energiekonzept zu erstellen, welches für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten als Minimaianforderung den MINERGIE- Standard vorgibt. Davon kann abgewichen werden, wenn die Bauten nur erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen und die Nutzung von regenerativen Energiequellen bzw. Erdsonden oder industrielle Abwärme im Energiekonzept miteinbezogen werden.
Die elektrische Hauptverteilung ist so vorzubereiten, dass sie den Bedürf nissen der Elektromobilität gemäss dem Merkblatt SIA 2060 der Ausbaustu fe B entspricht und ein Nachrüsten der Parkfelder mit vernünftigem Auf wand möglich ist.
’ Mindestens auf dem Dach des Gebäudes in Baubereich D ist zwingend eine Solaranlage zu erstellen.
Art. 44 Entsorgung
Für die gemeinsame Abfallentsorgung sind in ungefährer Lage gemäss Si tuationsplan 1:500 die nötigen Flächen und Einrichtungen zu erstellen. Sie sind entsprechend der Nachfrage zu dimensionieren und betreffend Ausge staltung in die Quartiergestaltung einzubetten. Die Containerabstellplätze sollen gedeckt und ummauert sein. Im „Baubereich Gemeinschaftsraum" ist die Entsorgungsinfrastruktur nur unterirdisch oder in das Gebäude integriert zulässig. Die Containerabstellplätze sind von den Häusern und den umlie genden Strassen her gut zugänglich anzuordnen.
Von der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage bzw. Anzahl Entsor gungsstellen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen des Baugesuchs verfahrens eine gestalterisch und betrieblich gleichwertige Lösung nachge wiesen werden kann. '
Art. 45 Lärm Tiefgarage
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Sinne der Vorsorge, soweit möglich, schallabsorbierend auszukleiden.
Art. 46 Aussenbeleuchtung
Quartierinterne Aussenbeleuchtungen sind so zu gestalten, dass Streulicht und negative Auswirkungen auf die Anwohner und die Tierwelt vermieden werden.
Art. 47 Umgang Regenwas
ser
Das Regenwasser ist, soweit möglich, lokal zu versickern. Retentions- und Versickerungsflächen sind so in die Freiraumgestaltung zu integrieren, dass keine Abzäunung nötig wird. Gründächer mit Retentionsvolumen für den Regenwasserrückhalt sowie Kombinationen von Gründächern und PVAnlagen sind anzustreben.
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Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Etappierung
Qualitätssicherung
Art. 48
^Eine Etappierung in der Realisierung ist nicht zulässig.
Art. 49 Der Gemeinderat Wohlen kann zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestal
tungsplans im Rahmen des Baugesuchs ein Fachgutachten einer unabhängi gen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft einholen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde bestimmt.
Im Rahmen der Baubewilligung ist für Gebäude frühzeitig ein Färb- und Materialisierungskonzept sowie eine Bemusterung vor Ort vorzunehmen. Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts. Ein detaillierter auf den Gesamtperimeter abgestimmter Umgebungsplan ist im Rahmen jedes Baugesuchs einzureichen.
Inkrafttreten, Ge nehmigung
Art. 50 1
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2
Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/CBD4
Versand:
Datum Genehmigung: 11.08.2025
12. Aug. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7237 Gemeinde Wohlen; Gestaltungsplan "Pilatusstrasse Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. April 2024 13. Oktober 2018 bis 12. November 2018 26. September 2022 bis 4. November 2022 18. Mai 2024 bis 17. Juni 2024 7. April 2024 11. Juni 2025 26. Mai 2025
Im Situationsplan ist fälschlicherweise die Frist der (zweiten) Mitwirkung bis zum 16. September 2022 aufgeführt. Korrekt ist der 26. September 2022. Das Versehen hat keine Rechtswirkung. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss §-27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 26. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Eine private Bauherrschaft beabsichtigt, eine Überbauung auf den beiden Parzellen 3213 und 4194 zu realisieren. Für diese beiden Parzellen besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Zwecks einer gesamt heitlich abgestimmten Gestaltung wurden im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens die Parzellen 2859 und 4499 (liegen beide ausserhalb der Gestaltungsplanpflicht) zusätzlich in den Gestaltungsplanperi meter miteinbezogen. Ziel ist es, ein gesamtheitliches Konzept zu realisieren, das auf einer städte baulich und architektonisch durchgehenden Grundidee beruht und gleichzeitig die nötigen Freiräume sichert. Die genannten Parzellen sind gemäss Bauzonenplan der Wohnzone 3 (W3) beziehungs weise der Wohn-/Gewerbezone 3 (WG3) zugewiesen. Der erweiterte Gestaltungsplanperimeter um fasst eine Fläche von rund 0,9 ha.
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Wohlen am 7. April 2025 be schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Pilatusstrasse OST" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. April 2025 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. April 2024 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbe halte wurden bereinigt. Weitere Abweichungen gegenüber der abschliessend vorgeprüften Vorlage sind in der dem Planungsbericht beiliegenden Liste vom 14. April 2025 aufgeführt und begründet. Die Abweichungen sind untergeordnet und erfüllen die Genehmigungsvoraussetzungen.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb-
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nis zu begründen. In diesem Sinne liegt der Vorlage die fachliche Stellungnahme zum Gestaltungs plan "Pilatusstrasse Ost" des Büros Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich, vom 2. Feb ruar 2024 bei. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Schlüsselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden.
Vorliegend wird eine namhafte W3-/WG3-Zone neu überbaut (sogenanntes Schlüsselgebiet). Gemäss Raumkonzept sind die Wohnzonen über alles gesehen mit 90 Einwohnerinnen und Einwoh ner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln. Mit dem Richtprojekt, das dem Gestaltungsplan zugrunde liegt, wird gemäss Darlegung in der fachli chen Stellungnahme eine Einwohnerdichte von ca. 143 E/ha erwartet. Somit kann mit der Realisie rung der Bauten gemäss Richtprojekt ein namhafter Beitrag für die von Wohlen zu erbringende In nenentwicklung geleistet werden (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2).
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Llm-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
4.2.2 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau
Ausgangslage
Das Gebiet des Gestaitungsplans befindet sich in zentraler Lage in Wohlen (angrenzend an Zent rum, Schule). Auf der gegenüberliegenden Seite der "Pilatusstrasse" wurde die Bebauung gemäss Gestaltungsplan "Steinmannareal" realisiert. Teil dieses Areals ist das kommunale Schutzobjekt "Fabrikgebäude ehemals Otto Steinmann + Cie.", Bauinventarobjekt 960. Gegenüber diesem Schutzobjekt sind die Baubereiche C und D gemäss vorliegendem Gestaltungsplan beziehungs weise die Häuser C und E gemäss Richtprojekt angeordnet.
Die Vorlage nimmt Bezug zum benachbarten "Steinmannareal". Vorgesehen ist eine offene, durch gängige Bauweise. Aufgrund der Parzellenform entstehen dadurch grossflächige Restflächen. Aus gehend von der Pilatusstrasse und dem zentralen Platz mit Gemeinschaftsraum sind die Bauberei che BI, B2, C und D aufgereiht. Die längeren Bauten sind gegliedert. Beim Übergang zu den Einfa milienhäusern (Ostseite) sind zwei Geschosse mit Attikageschoss vorgesehen. Beurteilung der vorliegenden Planung
Es kann auf die fachliche Stellungnahme des Büros Marti Partner Architekten und Planer AG vom 2. Februar 2024 verwiesen werden. Die Empfehlung, die Tiefgarage und den unterirdischen Baube reich auf den zulässigen und notwendigen Umfang gemäss VSSi-Norm zu überprüfen, wurde umge setzt. Das Ergebnis wird im Pianungsbericht erläutert.
’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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Architektonische Gestaltung
Die Höhenentwicklung der geplanten Bauten gegenüber dem Schutzobjekt "Fabrikgebäude ehemals Otto Steinmann + Cie." wurde sorgfältig untersucht. Die Gebäudehöhen orientieren sich an dessen Traufhöhe. Dies führte dazu, dass das Attikageschoss beim Baufeld C um 3 m zurückversetzt wer den musste. Die entsprechenden Bestimmungen in §§ 14 und 16 Abs. 2 SNV sind sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Das Richtprojekt Umgebung von arcoplan kig, Ennetbaden, Stand 15. August 2022, überzeugt in we sentlichen Teilen. Die wesentlichen Qualitäten des Richtprojekts (vor allem Baumpflanzungen, Spiel flächen, Umgang mit dem Baumbestand) werden mit geeigneten Festlegungen und Regelungen in den SNV und im Situationsplan gesichert. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 BauV). Im Planungsbericht wird auf die Themen "Oberflächenabfluss" und "hitzeangepasste Siedlungsent wicklung" hingewiesen. § 20 Abs. 3 SNV enthält eine Vorgabe zur Gestaltung von Flächen mit wasserdurchlässigen Belägen. 4.2.3 Erschliessung, Parkierung Unterabstand
Die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands mit der Treppe südlich des Baubereichs D wird mit einer entsprechenden Baulinie im Situationsplan gesichert. Die dazugehörige Erläuterung im Pla nungsbericht ist nachvollziehbar. Die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands ist sachgerecht.
Sichtzonen Waltenschwilerstrasse, Parzelle 2859 Über die Parzelle 2859 (Lage im Gestaltungsplanperimeter) an der Waltenschwilerstrasse wird die benachbarte Einfamilienhausparzelle 4324 (Lage ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters) mittels eines Direktanschlusses erschlossen. Im Gestaltungsplan werden entsprechende Sichtzonen orien tierend dargestellt.
Gemäss Planungsbericht ist diese Erschliessung mit einer Dienstbarkeit aus den 1950er-Jahren ge regelt und hat Bestandesschutz. Im Gestaltungsplan wird die bestehende Erschliessungsfläche übernommen ("Erschliessungsfläche Nachbargrundstück") und im Vergleich zum bestehenden Fahr wegrecht noch etwas vergrössert. Durch diese Festlegung wird sie nicht stärker belastet (kein Mehr verkehr). Im Gegenteil, mit der zukünftigen Erschliessungssituation kann der Druck auf die Ein- und Ausfahrt reduziert werden, indem die Parkierung (Pflichtparkplätze) in die angrenzende neue Tiefga rage verlagert wird. Aufgrund der beschriebenen, bereits bestehenden Situation müssen aus fachlicher Sicht für diese Ausfahrt keine rechtsverbindlichen Sichtzonen im Gestaltungsplan festgelegt werden. Es kann auf den Bestandesschutz abgestellt werden. Gegen die rein orientierende Darstellung der Sichtzonen (gemäss Legende des Situationsplans Orientierungsinhalt) ist im Sinne der vorstehenden Erläuterun gen nichts einzuwenden. Handlungsbedarf ergibt sich erst bei baulichen Veränderungen auf Parzelle
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4324 (vgl. nachfolgende Ausführungen unter dem Absatz "Hinweise zur Erschliessung von Nachbar parzellen").
Pilatusstrasse, Arealzufahrt Baubereich D
Bei der Arealzufahrt Baubereich D von der Pilatusstrasse ist die Sichtzone auf den Gehweg am Bau bereich D vorbei sicherzustellen. Es handelt sich um eine Gemeindestrasse. Es ist Aufgabe der Ge meinde, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Für entsprechende Ausführungen wird auf den Pla nungsbericht (Kapitel 5.5.7 und Abbildung 18) verwiesen. Parkierung
Die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets sowie die Parkierung innerhalb des Perimeters wer den in den SNV geregelt und im Planungsbericht (Kapitel 5.5.2, 5.5.6) erläutert. Die Anlieferung für die Gewerbefläche im Baubereich D wird im Planungsbericht beschrieben (vgl. Kapitel 5.5.6). Die rückwärtige Anlieferung mit einem Lieferwagen wurde mittels Schleppkurve überprüft. Hinweise zur Erschiiessung von Nachbarparzeiien, insbesondere Parzeile 4324
Der Anschluss auf der Parzelle 4324 weist keine Mehrbelastung auf. Wie im Planungsbericht festge halten, muss die Erschliessungssituation der Parzelle 4324 bei einer baulichen Veränderung auf die ser Parzelle im Rahmen eines Baugesuchverfahrens beurteilt werden. Die Sichtzonen des Anschlus ses auf der Parzelle 4324 müssen ebenfalls bei einem allfälligen Neubau auf der Parzelle beurteilt werden. Sichtzonen im Bereich der Kantonsstrasse sind gemäss dem kantonalen Merkblatt "Sicht im Strassenraum" zu berücksichtigen und einzuhalten.
4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm
Aufgrund der Distanzen der Baubereiche B1, B2 und C zu den beiden Kantonsstrassen K127 (Brem garterstrasse) und K362 (Waltenschwilerstrasse) kann davon ausgegangen werden, dass, selbst wenn das Planungsgebiet als nicht erschlossen gilt, die Anforderungen gemäss Art. 30 LärmschutzVerordnung (LSV) auch ohne Massnahmen eingehalten sind. Somit sind keine lärmrechtlichen Vor gaben im Gestaltungsplan notwendig. Das Richtprojekt zeigt einen Neubau auf den Parzellen 4499 und 2859 auf. Dieser Neubau kommt direkt an der Kantonsstrasse K362 zu liegen. Der Standort gilt lärmrechtlich als erschlossen. Somit muss für diesen Neubau erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 LSV eingehalten sind. Aufgrund der vorgesehenen Dis tanz von ca. 17 m zur Kantonsstrassenachse dürften die massgebenden Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III bei sämtlichen Fenstern eingehalten werden können.
4.2.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Die aktuell rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Wohlen ist noch nicht an die IVHB angepasst (die Revision der kommunalen Nutzungsplanung ist im Gang). Gestützt auf § 64 Abs. 1“« BauV müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt wer den, mit der Regelung der IVHB konform sein. Im Planungsbericht, Kapitel 5.2, folgt eine entsprechende Auseinandersetzung beziehungsweise ein Vergleich der möglichen Bebauung nach altrechtlicher Regelung mit einer Bebauung nach den Bau begriffen und Messweisen der IVHB mit Fokus auf die Höhemasse.
In § 13 SNV wird noch der nicht IVHB-konforme Begriff "Hochbaute" verwendet. Die Verwendung ist beschreibend und hat keine inhaltlichen Auswirkungen.
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Abweichungen von der Regelbauweise Gestaltungspläne können von der allgemeinen Nutzungsplanung abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenste hen (§ 21 Abs. 2 BauG]). Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]).
Abweichungen dürfen nicht so weit gehen, dass eine Sinnentleerung der Grundordnung resultiert. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Charakter der zugrundeliegenden Zone nicht mehr gewahrt ist und durch den Gestaltungsplan eine andere Nutzungszone entsteht als diejenige, die die Grund ordnung vorschreibt.
Im Planungsbericht werden in Kapitel 6.2, Tabelle 5, die Abweichungen von der Regelbauweise dar gestellt. Der Gestaltungsplan unterschreitet den Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstand. Die maxi male Fassadenhöhe (Gebäudehöhe), Gesamthöhe (Firsthöhe) und die Ausnützungsziffer (AZ) wer den überschritten. Der Gestaltungsplan sieht eine AZ von 0.84 vor. Im Vergleich zur zonengemässen zulässigen AZ von 0.7 wird die Ausnützung um 20 % erhöht. Die nächsthöhere Zone ist die WG4 mit der AZ von 0.85, weshalb die AZ von 0.84 mit entsprechender Begründung noch im Rahmen liegt.
Die Abweichungen sind seitens der Gemeinde kurz begründet (vgl. Planungsbericht, Tabelle 5). Eine Auseinandersetzung mit entgegenstehenden (Dritt-)lnteressen ist summarisch erfolgt (Kapitel 7.2 mit Verweis auf weitere Ausführungen im Planungsbericht und der fachlichen Stellungnahme).
Sondernutzungsvorschriften
§ 11 Abs. 1
Es ist darauf zu achten, dass § 26 BauV trotzdem eingehalten wird. Dabei han delt es sich um eine kantonale Definition, die auf kommunaler Stufe nicht abge ändert werden kann. Entspricht das Attikageschoss nicht dieser Definition, ist es als Vollgeschoss zu werten.
Im Übrigen erfüllen die SNV die rechtlichen Vorgaben.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Pilatusstrasse Ost", beschlossen vom Gemeinderat Wohlen am 7. April 2024, wird genehmigt. 2:
lie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Gtephari Xttige
Regierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Kapellstrasse 1, 5610 Wehlen (AG) • Departement Bau. Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Dìe Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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