Gestaltungsplan Bachmatt

Plan d'affectation spécial · Windisch

Document

Numéro
22.250
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Windisch
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
11 août 2025
En vigueur depuis
11 août 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4123-2025-E.pdf

on Aargau ji'tsment Verkehr und Umweit ^■^teilung RaumsntwicWung

Kanton Aargau

L

a

Gemeinde Windisch

Gestaltungsplan «Bachmatt» gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) 19. März 2025 - Fassung V2.1

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Bachmatt»

-

Weitere Bestandteile des Gestaltungspians:

-

Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV; orientierend

-

Richtprojekt (Überbauung / Aussen- und Freiräume); wegleitend

:

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a

X'. Mitwirkung vom:

24. Juni 2022

Vorprüfungsbericht vom:

30. Januar 2024

Öffentliche Auflage vom:

21. Oktober 2024

Beschluss Gemeinderat:

17. Februar 2025

igj

räsidentin:

bis: 15. August 2022

bis: 19. November 2021

iernèìtfidesch^ber Genehmigung durch den Vorsteher des ■ ■lk/'‘\Ä/vÖ^®P3dements Bau, Verkehr und Umwelt

ienehmigung:

Aarau, den AA .

Abteilung Raumentwicklung BVU T N E R

AG

RAUMPLANUNG

STÄDTEBAU

ENTWICKLUNG

HEINZ BEINERURS BRÜNGGER- LARS KUNDERT-URS MEIER • STEPHAN SCHUBERT • CHRISTOPH STÄHELI OBERE ZÄUNE 12 CH-8001 ZÜRICH TEL -f41 (0)44 250 58 80 FAX -bAI (0)44 250 58 81 www.planpartner.ch

WINDISCH AG, GESTALTUNGSPLAN «BACHMATT», SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN (SNV)

A.

Art. 1 1

Allgemeine Bestimmungen Zweck und Ziele

Der Gestaltungsplan «Bachmatt» regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, qua­ litativ hochstehende und wirtschaftlich tragfähige Nutzung, Bebauung, Gestaltung und

zweckmässige Erschliessung des Areals. Er ermöglicht eine quartierverträgliche Verdich­ tung im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung nach Art. 1 RPG.

2 Mit dem Gestaltungsplan werden die Zielvorgaben gemäss § 9 und Anhang I der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sichergestellt.

Art. 2 Bestandteile und Grundlagen

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: a) Sondernutzungsvorschriften (SNV) b) Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Bachmatt»

2 Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: a) Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV; orientierend b) Richtprojekt (Überbauung / Aussen- und Freiräume): wegleitend

Art. 3 Richtprojekt

Hinsichtlich der Gestaltung der Bebauung und der Aussen- und Freiräume gilt das Richt­ projekt vom 30.08.2023 als wegleitend. Es ist bei der weiteren Projektierung bzw. bei der

Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuziehen. 2 Abweichungen vom Richtprojekt sind mögiich. Abweichungen vom Richtprojekt müssen zu einem insgesamt mindestens gieichwertigen Gesamtergebnis führen.

Art. 4 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 5 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit mit dem Gestaltungsplan nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten dié Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Windisch.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbe­ sondere die Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

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B.

Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 6 Baubereiche und maximale Höhenkoten

2

’ Gebäude sind nur innerhalb der Baubereiche und nur bis zur festgelegten maximalen Hö­

henkote zulässig. Ausnahmen sind in Absatz 4 und 5 geregelt. 2 Die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse beträgt vier Vollgeschosse.

Bei den maximalen Höhenkoten in Metern über Meer (m ü. M.) ist vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion auszugehen.

Baubereich

max. Höhenkote [m ü. M.]

A1

374.9 m ü. M.

A2

366.5 m ü. M.

B

371.1 m ü. M.

C

368.4 m ü. M.

D

374.3 m ü. M.

'’ Ausserhalb der Baubereiche dürfen - unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen

Abstände und sofern sie sich gut in das Gesamtbild der Überbauung und der Umgebung

einfügen - folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen erstellt werden: a) vorspringende Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, etc.); b) Treppenaufgänge und Erschliessungsanlagen:

c) technisch oder betrieblich bedingte Bauten, Klein- und Kleinstbauten; d) Vorrichtungen sowie Elemente der Freiraumgestaltung: e) Überdeckungen bzw. Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für die Verkehrserschlies­

sung, Anlieferung, Ver- und Entsorgung, Veloparkierung und für den Lärmschutz, die nicht innerhalb der Baubereiche erstellt werden können;

f)

Unterniveau- und unterirdische Bauten vorbehältlich § 12 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 und 2 SNV.

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3

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5 Dachaufbauten zur Gewinnung von erneuerbaren Energien und technisch notwendige Dachaufbauten wie Oblichter, Treppenausstiege, Liftüberfahrten, Kamine, Entlüftungsanla ­ gen und dergleichen, dürfen die maximale Höhenkote überragen, sofern dies mit den Ein­ schränkungen gemäss § 9 Abs. 3 f. SNV vereinbar ist.

Art. 7 Abstandsbereiche

Die Gebäude in den Baubereichen A und B haben innerhalb des im Situationsplan festge­ legten Abstandsbereichs AB einen Gebäudeabstand von mind. 3.5 m einzuhalten. 2 Die Gebäude in den Baubereichen C und D haben innerhalb des im Situationsplan festge­ legten Abstandsbereichs CD einen Gebäudeabstand von mind. 2.6 m einzuhalten. 3 Der gemäss Absatz 1 und 2 einzuhaltende Gebäudeabstand bildet die Abgrenzung der Baubereiche A und B beziehungsweise C und D. Je nachdem wo, innerhalb des Abstand­ bereiches, dieser Gebäudeabstand eingehalten wird, verschiebt sich die Abgrenzung der Baubereiche A und B beziehungsweise C und D.

Art. 8 Nutzungsmass und -art

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) in Voll-, Unter-, und Attikage­ schossen beträgt 4'550.0 m^. 2 Im ersten Vollgeschoss der Baubereiche A1 und/oder A2 ist eine publikumsorientierte Nut­ zung (bspw. Kinderhort, Praxis od. Ähnl.) im Umfang von mindestens 150.0 m^ anrechenbarer Geschossfläche (aGF) vorzusehen.

Art. 9 Dachgestaltung

’ Es sind ausschliesslich Fl,achdächer zulässig. Davon ausgenommen sind Klein- und An­ bauten. 2

In den Baubereichen B und D ist das jeweils oberste Geschosse als Attikageschoss auszugestalten. Dieses hat eine klar ersichtliche Rhythmisierung sowie eine Durchlässigkeit in Ost-West Richtung aufzuweisen. 3 Sind technische Dachaufbauten erforderlich, müssen diese zusammenhängend angeord­ net und verkleidet werden. Die Ausdehnung von Dachaufbauten ist auf das Nötigste zu mi­ nimieren und deren Sichtbarkeit vom Strassenniveau her soweit wie möglich zu vermei­ den.

'* Dachflächen mit Solaranlagen sind ebenfalls mit einer Dachbegrünung zu kombinieren, soweit dies die Funktionalität der Solaranlagen nicht negativ beeinträchtigt.

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Art. 10 4

Etappierung

Eine etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt den Nachweis einer besonders guten städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe so­ wie einer funktionsfähigen Erschliessung voraus. 2 Die im vorliegenden Gestaltungsplan «Bachmatt» enthaltenen Anforderungen und Festle­ gungen (Kennziffern, etc.) sind mit jeder Etappe einzuhalten und nachzuweisen.

C.

Gestaltungsanforderungen und Gesamtwirkung

Art. 11 Gestaltungsanforderungen und Gesamtwirkung

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu ge­ stalten, dass eine besonders gute städtebauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird.

2 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Die Ge­ staltung der Bauten soll hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materi­ alwahl, Farbgebung und Beleuchtung zu einem harmonischen Gesamtbild führen. Dies mit den Zielen einer möglichst guten Eingliederung ins bestehende Quartier Klosterzelg, einer Vermittlung zwischen den angrenzenden heterogenen städtebaulichen Massstäben und eines einheitlichen Siedlungsbildes. 3 Beim Baubereich AI sind die Qst- und Westfassade ab dem ersten Obergeschoss als durchgehende Laubengang- und/oder Balkonschicht auszugestalten.

D.

Frei- und Aussenräume

Art. 12 Allgemeine Anforderungen

Die Aussen- und Freiräume sind sorgfältig, von guter räumlicher und gestalterischer Qua­ lität und entsprechend ihrer Funktion zu gestalten. 2 Die Aussen- und Freiräume sind in die im Situationsplan bezeichneten verschiedene Nut­ zungsbereiche zu gliedern und im Rahmen des Baubewilligungsverfahren weiter zu detail­ lieren.

Bodenversiegelnde Beläge sind auf das Nötigste zu beschränken. Jegliche begrünten Flä­ chen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung möglichst naturnah zu gestalten. Insgesamt sind mindestens 85 % der Flächen ausserhalb von Baubereichen, von Unterni­ veau- und unterirdischen Bauten freizuhalten.

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5

® Die Beleuchtung des Freiraums ist auf das funktional notwendige zu beschränken, so dass sie zu möglichst geringen negativen ökologischen Auswirkungen führt. Beleuchtungsanla­ gen sind so einzurichten, dass sie ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs keine störenden Immissionen verursachen. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.

16 autres articles

Art. 13 Hof

Der im Situationsplan bezeichnete Hof ist als Innenhof mit hoher Aufenthalts- und Gestal­ tungsqualität zu gestalten.

2 Der Hof dient den Bewohnerinnen und Bewohnern des gesamten Gestaltungsplangebiets und hat den Anspruch unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen.

’ Der Hof ist hindernisfrei auszubilden. Die Durchlässigkeit in Nord-Süd-Richtung ist für den Fussverkehr jederzeit zu gewährleisten. * Innerhalb des Hofs ist ein Spielplatz zu erstellen.

® Dort wo der Hof als ökologische Ausgleichsfläche gern. § 23 Abs. 2 SNV dienen soll, ist er auch entsprechend zu gestalten und zu bepflanzen und von dem widersprechenden Nut­ zungen freizuhalten bzw. sind diese einzuschränken.

Art. 14 Gartenbereiche

Die im Situationsplan bezeichneten Gartenbereiche sind als private Aussenräume der Wohnnutzungen zu gestalten. Es ist eine offene Gliederung mit abwechslungsreicher Ge­ hölzstruktur vorzusehen. 2 Dort wo die Gartenbereiche als ökologische Ausgleichsflächen gern. § 23 Abs. 2 SNV die­ nen sollen, sind sie auch entsprechend zu gestalten und zu bepflanzen und von dem wider­ sprechenden Nutzungen freizuhalten bzw. sind diese einzuschränken.

Art. 15 Vorzone Bachmatt- / Römerstrasse

’ Die im Situationsplan bezeichnete Vorzone Bachmatt- / Römerstrasse ist als adressbilden­ der Vorbereich sorgfältig zu gestalten. Die Vorzone ist auf die Anforderungen des Fuss- und Veloverkehrs abzustimmen. Die erforderlichen Flächen für die Besucherparkfelder und die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage sind gestalterisch einzubetten.

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Art. 16 6

Bepflanzung

Die im Situationsplan bezeichneten bestehenden Bäume sind nach Möglichkeit zu erhal­ ten. Sie sind von Unterbauungen freizuhalten. Können sie nicht erhalten werden oder bei Abgang sind sie durch Baumpflanzungen nach Absatz 2 zu ersetzen. 2 An den im Situationsplan schematisch bezeichneten neuen Baumstandorten sind grosskronige Bäume zu pflanzen. Diese sind von Unterbauungen freizuhalten. 3 Für jegliche Baumpflanzungen sind angemessene Baumgruben bzw. bei Unterniveau- und unterirdischen Bauten eine Überdeckung von mindestens 1.5 m sicherzustellen. “ Die Verwendung invasiver Neophyten gemäss dem Bericht «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» des Bundesamtes für Umwelt ist im Gestaltungsplangebiet nicht zulässig.

5 Es ist eine artenreiche, standortgerechte und ökologisch wertvolle Bepflanzung anzustre­ ben.

Art. 17 Unterhalt

Für die Bewässerung der begrünten Flächen soll grundsätzlich retensiertes Meteorwasser verwendet werden.

E.

Verkehr

Art. 18 Erschliessung motorisierter Verkehr

Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage ist nur an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle zulässig und ist, soweit wie es die topografischen Verhältnisse ermöglichen, im Ge­ bäude zu integrieren.

Art. 19 Parkierung motorisierter Verkehr

’ Die Anzahl Parkfelder richtet sich nach den Zielvorgaben gemäss § 56 Abs. 5 und § 58 der Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 7. November 2018 (in Kraft seit dem 18. Dezem­ ber 2019). Grundsätzlich sind für Bewohner und Beschäftigte die daraus resultierenden Mi­ nimalwerte einzuhalten.

2 Es ist 1 Behindertenparkfeld pro 50 Parkfelder nachzuweisen, mindestens jedoch 1 Behin­ dertenparkfeld pro Parkgeschoss.

® Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt minimal 10 % der Anzahl zu erstellender Parkfelder.

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'* Die Parkierung für Motorfahrzeuge und Motorräder ist unterirdisch oder in Gebäuden an­ zuordnen. Ausnahmen sind in Absatz 5 geregeit. ® Oberirdisch im Freien dürfen innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Vorzone Bachmatt- / Römerstrasse insgesamt maximal 4 oberirdische Parkfelder für Besucher und Kun­ den erstellt werden. Oberirdische Abstellplätze für Motorräder in untergeordneter Zahl sind zulässig, sofern sich diese gut in die Umgebung einfügen und die Aufenthaltsqualität nicht beeinträchtigen.

® Bei den unterirdischen Parkfeldern ist die Ausbaustufe B nach SIA Merkblatt 2060 für die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge nachzuweisen.

Art. 20 Parkierung Velos und Kinderwagen

Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Velos gelten die Bestimmungen der VSSNorm 40 065 vom 31. März 2019.

2 Die Abstellplätze sind gut zugänglich und mehrheitlich gedeckt an zweckmässiger Lage anzuordnen und in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren. In den Gebäuden oder in der Tiefgarage sind ausreichend Veloabstellplätze für die Bewohner anzuordnen.’ Die genauen Lagen und Anzahl der Veloabstellplätze und E-Bike-Ladestationen sowie der Abstellflächen für Kinderwagen, Veloanhänger und Ähnliches sind in den Baugesuchen nachzuweisen.

Art. 21 Fusswege

Die im Situationsplan bezeichnete Fusswegverbindung ist als Hauptzugang des Areals mit einer Mindestbreite vom 2.0 m hindernisfrei zu erstellen und dauernd als durchgehende Ver­ bindung freizuhalten? Die im Situationsplan eingetragenen Gartenwege dienen als unterge­ ordnete arealinterne Verbindungen. Sie sind sicher und gut zu gestalten und dauernd als durchgehende Verbindung freizuhalten.

Art. 22 Hauptzugänge Gebäude

Die Hauptzugänge der Gebäude haben von den im Situationsplan bezeichrieten ungefäh­ ren Lagen beziehungsweise Gebäudeseiten her zu erfolgen.

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F.

Umwelt / Ver- und Entsorgung

Art. 23 Ökologischer Ausgleich und Hitzeminderung

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Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den Ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.

2 Mindestens 15% der Fläche des Gestaltungsplanperimeters ist im Sinne von Art. 18b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz NHG als ökologische Aus­ gleichsfläche zu gestalten. Ökologisch hochwertig begrünte Dachflächen sind zur Hälfte an­ rechenbar. Ökologischen Ausgleichsflächen sind von Bauten und Anlagen sowie intensiven Nutzungen freizuhalten. Innerhalb ökologischer Ausgleichsflächen ist die Pflanzung gebiets­ fremder Arten untersagt. 3 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden und eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqua­ lität realisiert wird. Mit den Baugesuchen muss aufgezeigt werden, mit welchen Massnah­ men zur Hitzeminderung beigetragen wird.

Art. 24 Versickerung

Die nicht mit Gebäuden oder Anlagen überstellten Flächen im Aussenraum sind, soweit zweckmässig, als sickerfähige Flächen auszugestalten. Das innerhalb des Perimeters an­ fallende, unverschmutzte Regenwasser ist in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen oder für die Bewässerung der Grünflächen zu nutzen. 2 Unverschmutztes Regenwasser, welches nicht versickert oder für die Bewässerung von Grünflächen genutzt werden kann, ist einem Vorfluter zuzuführen. 3 Verschmutztes Regenwasser, das nach Art. 3 GSchV nicht versickert und nicht für andere Zwecke genutzt werden darf, ist nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans ab­ zuleiten.

Art. 25 Energieeffizienz

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Gebäude erstellt werden, welche bei Neubauten: a) mindestens die Minergie-Kennzahl des Minergie-P-Standards (eine Zertifizierung ist nicht erforderlich: eine kontrollierte Lüftung ist nicht zwingend) erreichen oder b) mindestens die Minergie-Kennzahl des Minergie-A-Standards (eine Zertifizierung ist nicht erforderlich; eine kontrollierte Lüftung ist nicht zwingend).

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2 Der Nachweis der Erfüllung der überobligatorischen Anforderungen gemäss Absatz 1 kann statt für einzelne Neubauten auch für mehrere Neubauten gemeinsam erfolgen. In diesem Fall muss mit einer fachgerechten Berechnung der Energiekennzahl nachgewiesen werden, dass die Anforderungen über die Summe der in Betracht gezogenen Neubauten erfüllt wer­ den. Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn mehrere Neubauten gleichzeitig bewilligt wer­ den oder wenn die Anforderungen bei vorgängig bewilligten Neubauten im Sinne einer Vor­ leistung unterschritten wurden. 3 Neubauten haben zudem den Minergie-Eco-Standard einzuhalten (eine Zertifizierung ist nicht erforderlich).

Absatz 1-3 beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Baueingabe jeweils geltenden Minergie-Standards.

Art. 26 Entsorgung

Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen ist eine gemeinsame Entsorgungssammelstelle vorzusehen. Die Sammelstelle ist so anzuordnen und auszugestalten, dass keine nachteili­ gen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.

G.

Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen

Art. 27 Qualitätssicherung

Der Gemeinderat kann durch einen externen Fachgutachter aufzeigen lassen, dass die Qualität eines eingereichten Baugesuches den Anforderungen des Gestaltungsplanes ent­ spricht.

2 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan für den ganzen Gestaltungsplanperi­ meter einzureichen. 2 Mit den Baugesuchen ist ein Färb- und Materialkonzept einzureichen. Zusätzlich sind für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile Bemusterungen der Abteilung Planung und Bau einzureichen.

Art. 28 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sohdernutzungsvorschriften tritt mit der kan­ tonalen Genehmigung in Kraft.

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestal­ tungsplans.

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Genehmigung

aas*.* SBB8 ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/CBD4

Versand:

Datum Genehmigung: 11.08.2025

12, Aug. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.250

Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Bachmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Ab­ teilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30.Januar 2024 24. Juni bis 25. Juli 2022 21. Oktober bis 19. November 2024 17. Februar 2025 7. Juli 2025 6. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 18. Dezember 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das Areal "Bachmatt" in Windisch umfasst die Parzellen 2164 und 2165 mit einer Fläche von insge­ samt 4'873 m^. Auf dem unbebauten Areal waren bislang Parkfelder für Mitarbeitende der BRUGG Group angeordnet und Kabelrollen gelagert. Der vorliegende Gestaltungsplan bildet die baurechtli­ che Grundlage für die künftige Bebauung des Areals. Er basiert auf dem wegleitenden Richtprojekt

"Bachmatt" von Salathé Architekten und dem Studio Céline Baumann, das aus einem nicht anony­ men Studienauftrag mit fünf interdisziplinären Teams hervorgegangen ist. Das Richtprojekt vermag im Grundsatz zu überzeugen und trägt dem raumplanerischen Ziel einer hochwertigen Siedlungsent­ wicklung nach innen angemessen Rechnung. Auch wenn die Körnung der angrenzenden Einfamili­ enhaussiedlung nicht übernommen wird, gelingt es dem Projekt, angemessen auf die Kleinteiligkeit des umgebenden Quartiers zu reagieren.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeihderat Windisch am 17. Februar 2025 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Bachmatt" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 19. März 2025 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. Januar 2024 mit einem Vorbehalt betreffend den Mindestab­ stand zwischen den Gebäuden C und D abgeschlossen worden. Der einzuhaltende Mindestabstand wurde vorliegend auf 2,6 m erhöht. Somit ist der Vorbehalt aufgehoben.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Sie kann Änderungen an der zur Genehmigung eingereichten Planung selbst vornehmen, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zustän­ dige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen an (§ 27 Abs. 3 BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis zu begründen.

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Abweichung von der Grundordnung Im Bauzonenplan (BZP) ist das betreffende Grundstück der Wohnzone W2 zugeordnet. Diese dient der Wohnnutzung; es sind nur nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig (§18 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]). Gemäss § 13 Abs. 1 BNO sind zwei Vollgeschosse, eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.5, eine Gesamthöhe von 11 m, eine Grünfiächenziffer (GZ) von 0.4 so­ wie Grenzabstände von 8 m beziehungsweise 4 m vorgeschrieben. Für das Gebiet wurde eine Ge­ staltungsplanpflicht mit entsprechenden Zielvorgaben gemäss § 9 Abs. 2 BNO festgelegt. Gemäss § 9 Abs. 6 BNO kann der Gemeinderat bei Gestaltungsplänen bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, sofern dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbar­ grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Die Abweichungen des Gestaltungsplans im Vergleich zur Regelbauweise werden im Planungsbe­ richt in Kapitel 4.5 tabellarisch aufgeführt. Abweichungen erfolgen hinsichtlich folgender Vorgaben: • Gesamthöhe 14,5 m • zwei zusätzliche Vollgeschosse • ÄZ 0.93 (Angabe als "Brutto-AZ" inklusive Attika- und Untergeschoss) In den Kapiteln 4.5.3 bis 4.5.6 des Planungsberichts erfolgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorgesehenen Abweichungen, wobei auch die Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke erläutert werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die abgestützt auf § 9 Abs. 6 BNO mögliche Mehrnutzung im Rahmen des Gestaltungsplans bei den Festlegungen der Grundnutzung miteinkal­ kuliert wurde.

Hinsichtlich der gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) erforderlichen Begründung des siedlungsund landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses (Planungsbericht, Kapitel 6) stützt sich die Ge­ meinde auf die Stellungnahme der Planungs- und Baukommission der Gemeinde Windisch vom 17. März 2023. Demnach erfolgt die gewünschte Eingliederung ins Quartier durch die geschickte Anord­ nung von Bauten unterschiedlicher Form und Höhe, sodass ein sanfter Übergang zu den Nachbars­ bauten im Klosterzelgquartier geschaffen werden kann. Dieser Übergang findet sich auch in der Glie­ derung des Freiraums, mit kleinteiligen Privatgärten im Nordosten und einem mittigen Hofraum als Aufenthalts- und Begegnungsort. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Handlungsgebiet nach Richtplankapitel S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, autzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (so­ genanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird.

Gemäss Planungsbericht (Kapitel 5.1) rechnet die Gemeinde im Gestaltungsplangebiet "Bachmatt" mit einem Zuwachs von rund 67 Einwohnerinnen und Eihwohner (E). Dies entspricht einer Einwoh­ nerdichte von rund 137 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha). Somit wird die gemäss Richtplan (RP) geforderte Mindestdichte von 90 E/ha für unüberbaute Wohn- und Mischzonen in Kernstädten sowie im urbanen Entwicklungsraum deutlich übertroffen.

Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.

4.2.2 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

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Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild von Königsfelden (Windisch) ist gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Das Gestaltungsplangebiet befindet sich ausserhalb des ISOS-Perimeters, jedoch unmittelbar angrenzend an das Gebiet "Arbeiterhaus­ quartier Anfang 20. Jahrhundert" mit dem Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur). Im Planungsbe­ richt (Kapitel 3.1.1) erfolgt eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem ISOS.

Das Gestaltungsplangebiet "Bachmatt" grenzt im Norden und im Osten an das im ISOS erwähnte Arbeiterhausquartier, eine mit bis zu zweistöckigen kleinmassstäblichen Ein- und Zweifamilienhäu­ sern stark durchgrünte Gegend. Im Süden liegen das Amphitheater Vindonissa, die katholische Kir­ che St. Marien, kleine Mehrfamilienhäuser und der Grünraum des Süssbachs. Im Westen befindet sich das tiefer liegende Gewerbegebiet Süssbach, das in Zukunft entwickelt werden soll. Im Gestaltungsplan sind vier Baubereiche vorgesehen. Der Baubereich A im Südwesten soll vierge­ schossig überbaut werden, beim nordwestlichen Baubereich B ist ein zweigeschossiger Baukörper mit Attika möglich, im Baubereich C im Nordosten ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen und für den Baubereich D im Südosten sind drei Geschosse mit Attika umsetzbar. Es wird ein breiter Mix von attraktiven Wohnungen ermöglicht.

Auch wenn die Körnung der angrenzenden Einfamilienhaussiedlung nicht übernommen wird, wird im Projekt durch die geschickte Anordnung der Attikas deren Kleinteiligkeit aufgenommen, was aus städtebaulicher Sicht begrüsst wird. Mit der Höhe der Baukörper wird grundsätzlich auf die Einfamili­ enhäuser im Norden und Osten reagiert. Der Baubereich D weist einen grösseren Abstand zur be­ stehenden Siedlung auf, was die vorgesehenen drei Geschosse hier verträglich macht. Die vier Ge­ schosse beim Baubereich A führen zu einer ortsbaulichen Betonung der Ecke Bachmattstrasse/Römerstrasse und bilden den Übergang zum Freiraum des Süssbachs sowie zur Arbeitszone Kabel­ werk. Das Gestaltungsplangebiet liegt im Umgebungsschutz des kantonalen Denkmalschutzobjekts "Römi­ sches Amphitheater Vindonissa" (DSI-WIN001). Dementsprechend ist in den Zielsetzungen gemäss Anhang I der BNO Windisch zum Gestaltungsplangebiet "Römerstrasse-Bachmattstrasse" festgehal­ ten, dass der Eingliederung ins bestehende Quartier sowie dem Umgebungsschutz des Amphithea­ ters besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist

Dichte Gemäss § 74 BNO werden in der Gemeinde Windisch Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht an die AZ angerechnet. In § 8 SNV wird demgegenüber als Nutzungsmass eine maximal zulässige an­ rechenbare Geschossfläche (aGF) in Voll-, Unter-, und Attikageschossen von 4'550 m^ festgelegt. Die unterschiedliche Berechnungsweise erschwert einen direkten Vergleich gegenüber der Grund­ ordnung, zumal im vorliegenden Richtprojekt keine beziehungsweise lediglich kleinere Attikage­ schosse und keine aGF in den Untergeschossen vorgesehen sind. Im Planungsbericht (Kapitel 4.5) wird zum Vergleich die gemäss BNO zulässige AZ von 0.5 plus die gemäss § 25 Abs. 1 BauV maxi­ mal zulässige Attikafläche herangezogen. Daraus wird eine Erhöhung der zulässigen baulichen Dichte von rund 44 % gegenüber der Regelbauweise abgeleitet.

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Es wird vorliegend nicht näher erläutert, weshalb mit den Bestimmungen des Gestaltungsplans nicht von der AZ gemäss BNO, das heisst ohne Attika- und Untergeschosse, ausgegangen wird. Hinsicht­ lich der Beurteilung der Abweichungen gegenüber der BNO ist grundsätzlich von der Berechnungs­ weise gemäss § 74 BNO auszugehen. Anhand der vorhandenen Angaben in den Planungsunterla­ gen lässt sich hierzu folgendes festhalten; Angaben Richtprojekt

Angaben SNV

aGF inklusive Attika

4'481 m2

4'550 m2

aGF ohne Attika

4'185 m2

4'249 m2 (hochgerechnet)

Gemäss Berechnungsweise der BNO ist von einer eigentlichen AZ von 0.87 auszugehen, was einer Erhöhung von +74 % gegenüber der Grundnutzung entspricht und auch deutlich über der AZ der nächsthöheren Wohnzone W3 von 0.6 liegt. Eine Abweichung in dieser Grössenordnung ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich kritisch anzusehen. Aus planerischer Sicht erscheint die vorliegende Erhöhung der AZ angesichts der zentralen Lage des Areals in Bahn­ hofsnähe (Güteklasse A/B öffentlicher Verkehr [öV]), des durchgeführten Studienverfahrens zur Er-, mittlung des verträglichen Masses einer Nutzungserhöhung und der unmittelbaren Nähe zum Innenentwicklungs- und Transformationsgebiet "Stadtraum Bahnhof Brugg Windisch" hingegen als nach­ vollziehbar und vertretbar. Gebäudeabstand

Betreffend Gebäudeabstand wird im Planungsbericht (Seite 32) dargelegt, dass im Richtprojekt Ge­ bäudeabstände von 3,9 m beziehungsweise 2,9 m ausgewiesen sind. Da jedoch die Baubereiche kaum mehr über Anordnungsspielraum verfügen und vermieden werden soll, dass eine Gestaltungs­ planrevision wegen geringen Abweichungen ausgelöst wird, soll eine gewisse Reserve eingeplant werden. Die daraus abgeleiteten Mindestgebäudeabstände gemäss § 7 SNV werden im Hinblick auf eine attraktive Fusswegverbindung sowie auf eine angemessene Wohnqualität zwar als eng, jedoch aus ortsbaulicher Sicht grundsätzlich vertretbar erachtet. Freiraum

Im vorliegenden Richtprojekt wird ein vielfältiges Freiraumangebot aufgezeigt, bestehend aus einem halböffentlichen Freiraum im Hof und in privaten Freiräumen an den Rändern. Der Übergang zwi­ schen der Erdgeschossnutzung und den halböffentlichen Freiräumen wird über die Gestaltung der Wohnungsgrundrisse in Kombination mit einer als Begegnungsfläche gestalteten Vorzone themati­ siert. Die Tiefgarage liegt mehrheitlich unter den Bauten und ermöglicht somit Baumpflanzungen im gewachsenen Boden. Die vorhandenen vier Bäume entlang der Römerstrasse sollen erhalten wer­ den. Wichtige Vorgaben zur Sicherung der Freiraumqualität sind im Gestaltungsplan und in den da­ zugehörigen SNV umgesetzt. Insbesondere die Bestimrriungen zur Bepflanzung gemäss § 16 SNV werden aus fachlicher Sicht begrüsst.

Im Planungsbericht wird der Nachweis erbracht, dass die gemäss § 13 BNO geforderte GZ von 0.4 sowie die gemäss § 61 BNO geforderte Spiel- und Aufenthaltsfläche bei Mehrfamilienhäusern (15 % der aGF) umsetzbar ist. Dies ist sachgerecht.

Natur im Siedlungsgebiet Gestützt auf § 40a BauG ist gemäss kantonaler Praxis ein ökologischer Ausgleich auf 15 % der Flä­ che des Gestaltungsplanperimeters zu leisten. Anrechenbar sind nur Grünflächen mit einem erhöh­ ten ökologischen Wert wie zum Beispiel Hecken, Ruderalflächen, Amphibienlaichgewässer und Ma­ gerwiesen, die nicht intensiv genutzt werden. Intensiv genutzte Flächen wie Rasen, Spielplätze, Nutz- und Ziergärten, Grünflächen und Kiesplätze mit Aufenthaltsfunktion und dergleichen können

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nicht als ökologische Ausgleichfläche angerechnet werden. Dächer, die gemäss den erhöhten Anfor­ derungen (Ziffer 2.7.2) der SIA^-Norm 312 (Begrünung von Dächern, SN 564 312) begrünt werden, können zur Hälfte angerechnet werden.

Im Planungsbericht wird der Nachweis erbracht, dass die gemäss § 23 SNV erforderlichen Flächen zum ökologischen Ausgleich (mindestens 15 % des Gestaltungsplanperimeters beziehungsweise 731 m2) umsetzbar sind. Die basierend auf dem Richtprojekt ausgewiesenen Flächen liegen abgese­ hen von den Dachflächen des Baubereichs C mehrheitlich innerhalb der im Situationsplan als "Gar­ tenbereich" und "Hof bezeichneten Nutzungsbereiche. In den Vorschriften gemäss §§ 13 Abs. 5 so­ wie 14 Abs. 2 SNV wird entsprechend festgehalten, dass diejenigen Flächen, die als ökologische Ausgleichsflächen gemäss § 23 Abs. 2 SNV ausgestaltet werden sollen, von widersprechenden Nut­ zungen freizuhalten sind. Dies ist sachgerecht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 BauV).

In der vorliegenden Planung wird die hitzeangepasste Siedlungsentwicklung angemessen berück­ sichtigt. Die Gebäudestellung nimmt Rücksicht auf die Kaltluftströmung gemäss der kantonalen Plan­ hinweiskarte Nacht. Mit den vorhandenen Vorschriften zur Freiraumgestaltung (unter anderem hoher Grünanteil, Baumpflanzungen, geringer Versiegelungsgrad, geringe Unterbauung der Freiflächen, Regenwassermanagement, Dachbegrünung) kann ein angenehmes Lokalklima und damit eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität erzielt werden. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung

Der Gestaltungsplanperimeter soll über die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage an die Bachmattstrasse angeschlossen werden. Die Anbindung an das übergeordnete Kantonsstrassennetz erfolgt über die beiden Quartiererschliessungsstrassen Bachmattstrasse und Römerstrasse. Da die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage im Situationsplan lediglich schematisch dargestellt wird, wird die Einhaltung der erfor­ derlichen Sichtzone im Richtprojekt beziehungsweise im Planungsbericht (Seite 41) nachgewiesen. Diese ist abschliessend im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen beziehungsweise zu

verfügen.

Das Verkehrsaufkommen der heutigen Nutzung als Parkplatz wird im Planungsbericht der künftigen Nutzung gemäss Richtkonzept des Gestaltungsplangebiets gegenübergestellt. Mit der deutlich gerin­ geren Anzahl Parkfelder wird das Verkehrsaufkommen deutlich verringert, was sich positiv auf das Strassennetz auswirkt. Fuss- und Veloverkehr

Im Planungsbericht werden die Themen des Fuss- und Veloverkehrs sachgerecht erläutert. Mit § 20 SNV werden die Anforderungen an die Parkierung von Velos und Kinderwagen geregelt.

’ Schweizer Ingenieur- und Architektenverein

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Parkierung Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte erfolgt in der Tiefgarage. Ge­ mäss Richtprojekt sind unterirdisch für die 35 Wohneinheiten 27 Parkfelder (inklusive 1 BehindertenParkfeld) und entlang der Bachmattstrasse 4 Längsparkfelder für Besuchende geplant. Die Anzahl Parkfeider entspricht § 56 BNO, wobei gemäss § 19 Abs. 1 SNV der Minimalwert angestrebt werden soll. 4.2.4 Weitere materielie Hinweise

Entwässerung Nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Windisch ist das Grundstück kanali­ sationstechnisch erschlossen. Gemäss GEP-Versickerungskarte sind die Versickeruhgsverhäitnisse auf dem Grundstück gut. Somit kann das Regenwasser in geeigneter Weise versickert werden. Ge­ mäss § 24 SNV sind die nicht mit Gebäuden oder Anlagen überstellten Flächen im Aussenraum, so­ weit zweckmässig, als sickerfähige Flächen auszugestalten. Dies ist sachgerecht. Lärm

Aufgrund der räumlichen Lage des Planungsgebiets kann bezüglich Verkehrslärms {Strassenver­ kehrs- und Eisenbahnlärm) davon ausgegangen werden, dass die massgebenden Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten sind. Bezüglich Industrie- und Gewerbelärm der angren­ zenden Arbeitszone "Kabelwerke" wird im Planungsbericht (Kapitel 5.3) ausgeführt, dass erfahrungs­ gemäss keine mit dem Wohnen unverträglichen Lärmemissionen zu erwarten sind. Lichtverschmutzung

Künstliches Licht beeinträchtigt nicht nur die Lebensräume nachtaktiver Tiere, sondern hat auch ei­ nen negativen Effekt auf die Gesundheit des Menschen und durch die Aufhellung des Nachthimmels einen negativen Einfluss auf das nächtliche Erscheinungsbild. Die Vorgaben gemäss § 12 Abs. 5 SNV zur Beleuchtung des Freiraums werden aus fachlicher Sicht begrüsst.

Archäoiogie Das vorliegende Projekt liegt in der Umgebung des Amphitheaters von Vindonissa und somit im be­ sonderen Interesse des Bereichs "Vindonissa" der Kantonsarchäologie Aargau. Die gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit archäologischen Hinterlassenschaften sind im Kulturgesetz (KG) vom 31. März 2009 und in der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 geregelt. Das Areal "Bachmatt" befindet sich am Rand des Fundstellenperimeters der aktenkundigen archäo­ logischen Fundstelle 96(A)25 der römischen Zivilsiedlung Süd-West des Legionslagers "Vindonissa". Im Zusammenhang mit Bodeneingriffen im Zug der Bauarbeiten zur Realisierung des Gestaltungs­ plans kann es zur Aufdeckung bislang unbekannter archäologischer Hinterlassenschaften kommen. Südlich des zur Bebauung vorgesehenen Geländes sind ausgedehnte Schuttablagerungen, die römi­ sche Baureste enthalten, aktenkundig. Östlich des Baugebiets befindet sich das dem Vicus und dem Legionslager zugehörige Amphitheater und westlich sind Körperbestattungen dokumentiert worden. Das Areal befindet sich somit im Spannungsfeld mehrerer römischer archäologischer Hinterlassen­ schaften. Sämtliche Bodeneingriffe auf dem Gelände bedürfen somit der Begleitung durch die Kan­ tonsarchäologie. In Kapitel 5.8 des Planungsberichts wird entsprechend auf das Interesse der Kan­ tonsarchäologie an der Begleitung der notwendigen Bodeneingriffe verwiesen. Die Bedürfnisse der Kantonsarchäologie sollen demnach bereits während den Planungen berücksichtigt werden. Dies ist sachgerecht.

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4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach die­ sen neuen Bestimmungen. Die SNV sind insgesamt sachgerecht und unterstützen die Ziele des Ge­ staltungsplans.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Bachmatt", beschlossen vom Gemeinderat Windisch am 17. Februar 2025,

wird genehmigt. 2. ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

t^phaoAtti legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dohlenzeigstrasse 6, 5210 Windisch • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt.

Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehüngsweise einem Anwalfzu ver­ fassen. welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten. 4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschiuss und die einschiägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteiiung Raumentwickiung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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