Erschliessungsplan Oberdorf
Plan d'affectation spécial · Egliswil
Document
- Numéro
- 21.283
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Egliswil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 29 janv. 2026
- En vigueur depuis
- 29 janv. 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Egliswil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
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Gemeinde Egliswil "Kanton Aargau
ERSCHLIESSUNGSPLAN "Oberdorf"
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GENEHMIGUNGSINHALT Der schraffierte bezeichnete überfahrbare Bereich ist als unversiegelte Fläche zu erstellen und dient als Manövrierfläche für landwirtschaftliche Fahrzeuge, bis der landwirtschaftliche Betrieb auf der Parzelle 517 aufgegeben wird. Mit Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes ist die überfahrbare Fläche als ökologisch hochwertige Wildblumenwiese zu gestalten.
— Oberdorfweg
Mitwirkungsbericht vom 14. August 2025
Vorprüfungsbericht vom 14. Juli 2025
Öffentliche Auflage vom 22. August bis 22. September 2025
Beschlossen vom Gemeinderat am 09. Oktober 2025
Gemeindegmmann Gemeindeschreibefin e. Voegeli Sabrina Siegrist r Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Vorsteher des Pr ö Be /
Vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt am xx. xx 2020 | ae Fr _ p {e) g epartemenits Bau, Verkehr und Umwelt | FA Ober dorf As Genehmigungsdatum A .Tamıaı AI x“ ze Pr;
Aarau,den 2. DasQ R Abteilung Raumentwicklung BVU
MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG
Zweierstrasse 25 8004 Zürich Tel. 044 422 51 51
Niederlenzerstrasse 25 5600 Lenzburg Tel. 062 891 68 88 Verantwortliche Partnerin: Lidia Räber Mitarbeit: Cordula Püstow | | www.martipartner.ch e-mail: [email protected] — Plan Nr. 1362 Format Gez. Datum Rev. |
79.4 x 49.3 cm LR, MW, AM, CP, PL 12. Mai 2020 09. Oktober 2025
GENEHMIGUNGSINHALT ORIENTIERUNGSINHALT
GENEHMIGUNGSINHALT FUSSWEGVERBINDUNG:
Strassenlinie (Enteignungsrecht Perimeter Erschliessungsplan
nach 8123 BauG)
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% Me a \ öffentiches Wegrecht) vor der ersten Baueingabe m Wildblumenwiese N: (öffentli grec! ) vor der ers en Baueingabe i
g [ Erschliessungsplan zu sichern.
Überfahrbarer Bereich mm Baugebietsgrenze Q / für landwirtschaftliche V f Fahrzeuge = Höhenkurven 1% Auf den Siedlungsrand a4 abgestimmte lockere . . . Bepflanzung Überbaungsvorschlag / Richtprojekt
Fusswegeverbindungen neu, mit Angabe Mindestbreite und
„aenaes Bestehendes Bauernhaus Parz. 518
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grundbuchlich gesichert
Verkehrsflächen Ein- und Ausfahrt Tiefgarage; erhöhte gestalterische Anforderungen an die Einfahrt (Einhausung), Parz. 518 und 571 Lage schematisch: genaue Lage wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt Sichtzone auf Parzellenfläche gemäss Merkblatt "Sicht im Strassenraum" vom 1. Februar 2021
Sichtzone gemäss Merkblatt "Sicht im Strassenraum"” vom 1. Februar 2021 (leichte Zweiräder)
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Möglichkeit zur Erschliessung von Norden bzw. Süden gegeben
Baulinie für Hauptbauten gem. Erläuterungen der einzelnen Definitionen des Anhangs IVHB
Grosskroniger Baum (Lagegenauigkeit ungefähr; Bestand oder Ersatz)
Höchstlänge [2.20] nach Art. 21 Abs. 3 SSV gemäss $ 5 BauV
Bestehende Bauten und Anlagen Grundlage AV-Daten
GENEHMIGUNGSINHALT ÜBERFAHRTSRECHT MITTELS DIENSTBARKEIT: Vor der ersten Baueingabe im Erschliessungsplanperimeter ist der Nachweis des Überfahrtsrechts mittels Dienstbarkeit zu erbringen.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TROI/MMWK
Versand: 2. Februar 2026
Datum Genehmigung: 29. Januar 2026
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.283 Gemeinde Egliswil; Erschliessungsplan "Oberdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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14. Juli 2025 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 22. August 2025 bis 22. September 2025 9. Oktober 2025 6. Januar 2026 17. November 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfülit
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 17. Dezember 1996 genehmigten Bauzonen- und Kulturlandplan ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Ursprünglich war vorgesehen, die Erschliessung der Parzelle 518 im Rahmen eines Baubewilli gungsverfahrens (BBV) mit 12 Einfamilienhäusern zu bewerkstelligen. In ihrem Beschwerdeent scheid haben die zuständigen kantonalen Instanzen aber die Verpflichtung zur Durchführung einer
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Sondernutzungsplanung statuiert. Grund dafür war, dass es sich beim geplanten Bauvorhaben nicht um eine untergeordnete Erschliessungsmassnahme handelte und den zonengerechten verdichteten Baumöglichkeiten nicht Rechnung getragen wurde. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Egliswil am 9. Oktober 2025 be schlossenen Vorlage: ♦ Erschliessungsplan "Oberdorf"
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 9. Oktober 2025 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Juli 2025 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung der Parzelle 518 ist insgesamt gewährleistet Entsprechende Nachweise (Sichtzo nen und Schleppkurvennachweise) liegen vor. Die Engestrasse ist für das prognostizierte Mehrver kehrsaufkommen ausreichend. Die neue Erschliessungsstrasse ist mit angemessenen Querschnitten geplant und mittels Strassenlinie (mit Enteignungsrecht) sachgerecht gesichert. Die Erschliessung der Parzelle 572 sowie der öffentliche Fussweg werden über Dienstbarkeiten geregelt, was in der Kompetenz der Planungsbehörde liegt. Um aufgrund der engen Platzverhältnisse sowie der topographisch anspruchsvollen Gegebenheiten eine bessere Bebaubarkeit zu erreichen, wird eine Baulinie für Hauptbauten im reduzierten Abstand vorgesehen. Hauptbauten können damit in einem Unterabstand von lediglich 1 m an die Strasse (Privat/-Gemeindestrasse) gebaut werden. Zum Zeitpunkt einer Baueingabe wird sich die Bewilligungs behörde mit den damit verbundenen Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Hervorzuheben ist der Umgang mit dem grosskronigen Baum sowie die vorgesehenen ökologischen Aufwertungen (Wildblumenwiese, siedlungsrandgerechte Bepflanzung), die auch zur Klimaanpas sung beitragen. Der Hinweis zu spontanen Rutschungen/Hangmuren im östlichen Bereich der Par zelle 518 ist in der weiteren Planung beziehungsweise im BBV zu vertiefen.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Oberdorf', beschlossen vom Gemeinderat Egliswil am 9. Oktober 2025, wird genehmigt.
2. Die Abteilurag Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger
:andammann
Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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