Deponie Typ A Chremet Eiken

Défrichements · Eiken

Document

Numéro
1620
Type
Défrichements
Commune
Eiken
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
7 mars 2024
En vigueur depuis
30 oct. 2024

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Texte

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001330 Gemeinde Eiken; Allgemeine Nutzungsplanung "Deponie- und Materialabbauzone Chremet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sitzung vom 30. Oktober 2024

Versand: 5. November 2024

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. November 2023 26. September 2022 bis 25. Oktober 2022 19. Januar 2024 bis 20. Februar 2024 28. Juni 2024 8. Oktober 2024 13. September 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Eiken am 28. Juni 2024 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan (KLP) "Deponie- und Materialabbauzone Chremet" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Deponie- und Materialabbauzone Chremet" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 26. September 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland Gebiet "Chremet" soll eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial (Typ A), kombiniert mit vorgängigem partiellem Kiesabbau, ermöglicht werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. November 2023 mit Vorbehalten hinsichtlich der Bestimmungen. Die Bereinigung der Bestimmungen ist gemäss den Empfehlungen der abschliessenden Vorprüfung erfolgt. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Die vorliegende Umzonung umfasst parzellenscharf den gesamten Deponie- und Materialabbauperimeter sowie den südlich angrenzenden Bereich für die vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen ("Hinter Elenberg"). 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In der BNO werden entsprechende Bestimmungen für die neuen Nutzungszonen aufgenommen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Am 24. August 2021 setzte der Grosse Rat den Deponiestandort (Typ A) gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015 sowie den Materialabbaustandort im Gebiet "Chremet" im Richtplan fest (Richtplankapitel V 2.1 und A 2.1). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 hat der Planungsverband Fricktal Regio zur Richtplanfestsetzung Stellung genommen und die Richtplanvorlage als regional abgestimmt bezeichnet. Gemäss Zirkularbeschluss des Vorstands vom 16. Mai 2022 erachtet der Planungsverband auch die vorliegende Teiländerung der Nutzungsplanung aus regionaler Sicht als stimmig und unterstützt diese. Nach Auffassung des Planungsverbands kommt der Gestaltung für die Nachnutzung (bezüglich Topografie und Bestockung) eine besondere Bedeutung zu. Nebst der Förderung der ökologischen Infrastruktur stellt die Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich Landschaftsbild inklusive topografische Elemente eine besondere Chance dar. Dies gilt es zu nutzen. Die gestalterische Qualität wird auf geeignete Weise zu sichern sein. Zusammen mit diesen wichtigen Hinweisen gilt die Planung als regional abgestimmt. 2 von 6

3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Deponie- und Materialabbauzone "Chremet" Die Deponie- und Materialabbauzone "Chremet" (weitere Zone gemäss Art. 18 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979 ausserhalb Siedlungsgebiet) bildet die planungsrechtliche Grundlage für den Materialabbau und die nachfolgende Deponierung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer Spezialzone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen des RPG entspricht. Im Rahmen der Richtplanfestsetzung wurde die Lage im Kulturland als standortgebunden beurteilt. Das Ausmass der Deponie- und Abbauzone wird in den Unterlagen schlüssig hergeleitet. Am Rand des Deponieperimeters verläuft auf den Parzellen 4351 und 4375 ein asphaltierter Radweg. Der grösste Teil davon gilt rechtlich als Wald. Beim Radweg ist weder der Abbau noch das Deponieren von Material vorgesehen. Der Radweg wurde in die Rodungsfläche einbezogen, weil dieser durch die Rodung des Waldes auf der nördlichen Seite des Radwegs die Waldqualifikation verliert (kein Kronenschluss über dem Radweg mehr möglich). Zwecks einheitlicher Zonierung wird der Radweg in diesem Bereich auch der neuen Deponie- und Materialabbauzone zugewiesen. Dies ist sachgerecht. 3.4.2 Naturschutzzone Die gleichzeitige Festlegung der Deponie- und Materialabbauzone mit der neuen Naturschutzzone "Hinter Elenberg" ist sachgerecht. Damit werden die ausserhalb des Deponieperimeters geplanten ökologischen Massnahmen unter Einbezug der ökologischen Ausgleichsflächen des früheren Materialabbauvorhabens "Hinter Elenberg" langfristig gesichert (§ 10 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume [Naturschutzverordnung] vom 17. September 1990 und §§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit 8 Abs. 1 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD] vom 26. Februar 1985). 3.5 Weitere materielle Belange 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Das Deponieren erfolgt in ungefähr zehn Etappen im sogenannten Direktumlagerungsverfahren. Die während der Abbau- und Auffüllperiode beanspruchte Fläche, die für die landwirtschaftliche Nutzung nicht zur Verfügung steht, umfasst dadurch maximal ein bis zwei Etappenflächen beziehungsweise maximal rund 3,50 ha. Die räumliche Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen im Endzustand ist im Grundsatz mit der Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen abgesprochen. Eine abschliessende Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Beim betroffenen Kulturland im Perimeter der Deponie- und Materialabbauzone sowie der Naturschutzzone handelt es sich grösstenteils um FFF. Das Vorhaben geht zulasten von 1,26 ha FFF. Die Vorlage setzt somit bezüglich der FFF keine Richtplanänderung voraus (vgl. Richtplankapitel L 3.1). Die Vorlage ist in Bezug auf das Landwirtschaftsgebiet und die FFF stufen- und sachgerecht. 3.5.2 Umweltverträglichkeit Die der Planung zugrunde liegende Nutzung entspricht gemäss dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 sowohl dem Anlagentyp 40.4 (Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3) als auch dem Anlagentyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung

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dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3). Der UVB1 (Voruntersuchung) vom 3. April 2023 ist sachgerecht aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang, um die Nutzungsplanung freigeben zu können (vgl. Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 26. Oktober 2023). 3.5.3 Erschliessung Die Erschliessung an das übergeordnete Strassennetz muss ab der Gemeindestrasse (Parzelle 5442) erfolgen. Sie dient auch der Erschliessung des bestehenden Kies- und Betonwerks sowie von dem Zivilschutzausbildungszentrum. Die gesamte Anzahl Fahrten (Kiesabbau und Auffüllung Deponie) wird nachvollziehbar mit 152 Fahrten pro Arbeitstag (225 Tage) oder 93 Fahrten im Durchschnitt pro Tag (durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV]) angegeben. Das generierte Verkehrsaufkommen macht nur einen geringen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen aus. Die Kapazitäten des übergeordneten Verkehrsnetzes werden damit im Beurteilungszeitpunkt (Ist-Zustand +15 Jahre; ca. Jahr 2040, gemäss kantonaler Empfehlung Kapazitätsnachweis) nicht wesentlich beeinflusst. 3.5.4 Ökologischer Ersatz und Ausgleich Mit der Naturschutzzone "Hinter Elenberg" und den Vorgaben in § 29a Abs. 5 BNO werden ausreichend ökologische Ersatz- und Ausgleichmassnahmen gesichert. 3.5.5 Wald und Rodung Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, es die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen. Der Einbezug von isolierten oder peripheren Waldflächen in ein Deponieprojekt gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann, wenn sich dadurch das Deponievolumen überproportional vergrössert. Vorliegend umfasst der Wald 13 % der Fläche innerhalb des Perimeters. Durch den Einbezug des Waldes vergrössert sich das Deponievolumen um ca. 17,6 %. Ausserdem wird dadurch eine Endgestaltung mit einer deutlich grösseren ebenen Fläche ermöglicht, die für die Landwirtschaft nutzbar und landschaftsverträglicher ist. Ohne Einbezug des Waldes würde sich ein langer, tiefer Geländeeinschnitt ergeben. Aus diesen Gründen ist das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die Rodungsbewilligung der Abteilung Wald liegt mit Datum vom 7. März 2024 vor. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmung ist sachgerecht und rechtskonform.

1 Umweltverträglichkeitsbericht

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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Allgemeine Nutzungsplanung "Deponie- und Materialabbauzone Chremet", beschlossen von der Gemeindeversammlung Eiken am 28. Juni 2024, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 73, 5074 Eiken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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Ì8S8 ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

7. März 2024

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1620 Gemeinde;

Eiken

Gesuchstellerin:

AGSM AG - Auffüllgesellschaft Sisseln-Münchwilen

Bauvorhaben;

Deponie Typ A Chremet Eiken

Leitverfahren:

Teiländerung Nutzungsplanung BVUARE.22.244

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt 2021 wurde im Richtplan die regionale Aushubdeponie Chremet (Typ A - verschmutzter Aushub) festgesetzt. Mit der vorliegenden Teiländerung der Nutzungsplanung soll der Deponieperimeter einer Deponie- und Materialabbauzone zugewiesen werden. Ausserdem liegen die Voruntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Rodungsgesuch vor.

Der Deponieperimeter umfasst 16,2 ha. Insgesamt sollen während ca. 22 Jahren 2,1 Millionen m^ (2'123'000 m^) sauberer Aushub deponiert werden. Die maximale Schütthöhe beträgt 18 m und die mittlere Schütthöhe 13 m, womit die Bodennutzungseffizienz 13 m^/m^ beträgt. Vorgesehen sind 10 Etappen, wobei die Auffüllung von Osten in Richtung Westen erfolgen soll. Jährlich sollen 130'000 m^ deponiert werden. Innerhalb des Perimeters liegen 21'317 m^ Wald (entspricht 13 % des Perimeters). Der Wald stockt am steilen Nordhang "Chinzhalde" am südlichen Rand der geplanten Deponie. Er soll definitiv gero­ det und auf der neu entstehenden Böschung am Nordrand der Deponie flächengleich wiederaufge­ forstet werden. Der nördliche Böschungsfuss der' Deponie entspricht der Grenze der Ersatzauffors­ tung und somit der künftigen Waldgrenze. Der Böschungsfuss hält voraussichtlich einen Abstand von 3 m zur bestehenden Gasleitung und 13 m zur Kantonsstrasse K 129 ein.

Vorgängig zur Auffüllung sollen 363'000 m^ Kies abgebaut werden. Der Kiesabbau wird ebenfalls etappiert und erstreckt sich insgesamt über ca. 16 Jahre. Der Kies wird einerseits an der nordexpo­ nierten Böschung "Kiesnase" und andererseits in der Ebene abgebaut. Der Abbau "Kiesnase" betrifft ca. 95 Aren Wald (Anhang A2 Umweltverträglichkeitsbericht). Mit dem vorliegenden Rodungsgesuch wird eine Ausnahmebewilligung für die definitive Rodung von 21'317 m^ Wald beantragt. Die Rodung wird damit begründet, dass sich durch das Anböschen der Deponie an die aktuell bewaldete Böschung das Deponievolumen überproportional vergrössern lässt und eine landschaftlich sinnvolle Endgestaltung entsteht. Ohne Rodung könnten 263'000 m^ weniger

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deponiert werden (Schreiben des Planungsbüros vom 10. August 2022 zur Richtigstellung des UVPBerichts).

Ein Teil des Waldes wird heute aufgrund eines Niederhalteservituts für eine am Hangfuss vorbeifüh­

rende Hochspannungsleitung niedergehalten. Ursprünglich war vorgesehen, die Hochspannungslei­

tung zu versetzen. Im aktuellen Projekt werden die Maststandorte beibehalten. Im Bereich der Mas­

ten wird kein Kies abgebaut. Die Gittermasten werden einbetoniert. Die Höhe der Masten wird nicht

angepasst. Die Ersatzaufforstung liegt abseits der Leitung, womit künftig keine Niederhaltung mehr erforderlich ist (S. 72 Umweltverträglichkeitsbericht).

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens gestellt. Da­

mit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig.

In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass­

geblichen Rodungsfläche von 21'317 m^ wird das BAFU angehört. Das BAFU stimmt der Rodung mit Stellungnahme vom 14. Februar 2023 unter dem Vorbehalt zu, dass die acht in der Stellungnahme

formulierten Anträge berücksichtigt und eingehalten werden. Auf die Anträge wird wie folgt eingegan­ gen;

Antrag des BAFU

Berücksichtigung

[1] Die numerischen Anforderungen an Stickstoff­

Gemäss Stellungnahme der AfU (Abteilung für Umwelt

verbindungen (GSchV) müssen eingehalten wer­

des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kanton

den. Falls vorgesehen ist, Tunnelausbruchmate­

Aargau) vom 25. August 2023 wird der Antrag berücksich­

rial abzulagern, welches mit Sprengstoffresten

tigt. Das detaillierte Überwachungsprogramm wird im Rah­

belastet ist, muss die Hauptuntersuchung er­

men der Betriebsbewilligung festgelegt.

gänzt werden.

[2] Bei den Arbeiten müssen die Vollzugshilfen

In der Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfach­

"Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine

stelle vom 26. Oktober 2023 ist festgehalten, welche Un­

Verwendung (BAFU 2021)" und "Sachgerechter

terlagen zum Bodenschutz im Rahmen der Hauptuntersu­

Umgang mit Boden beim Bauen (BAFU 2022)"

chung vorzulegen sind. Unter anderem muss das

eingehalten werden.

[3] In der Hauptuntersuchung sind zusätzliche

Pflichtenheft für die bodenkundliche Baubegleitung einge­ reicht werden.

Abklärungen gemäss der Stellungnahme der AfU

vom 6. Dezember 2022 zu berücksichtigen. [4] Es ist sicherzustellen, dass der Gesuchsteller

Gemäss der Stellungnahme der kantonalen Umwelt­

die Ersatzmassnahmen nach Art. 18 NHG recht­

schutzfachstelle vom 26. Oktober 2023 sind die zu leisten­

lich und finanziell absichert.

den Massnahmen im Bereich ökologischer Ersatz und ökologischer Ausgleich spätestens auf Stufe Baugesuch differenziert und vollständig aufzuzeigen.

Gemäss Stellungnahme der ALG (Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Um­ welt des Kanton Aargau) vom 6. Oktober 2023 werden die ausserhalb des Deponieperimeters geplanten ökologi­

schen Massnahmen durch die Festlegung der neuen kom­ munalen Naturschutzzone "Hinter Elenberg" langfristig

rechtlich gesichert.

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Der ökologische Ersatz muss bereits zu Baubeginn geleis­

tet werden. Eine finanzielle Absicherung der Ersatz-Mass­ nahmen ist somit nicht erforderlich. Der ökologische Aus­ gleich erfolgt erst während der Betriebsphase (z. B. im

Rahmen der Rekultivierung). Der ökologische Ausgleich

ist gemäss § 40a BauG durch die Bauherrschaft zu finan­

zieren. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage, um eine zweckgebundene finanzielle Rückstellung auf ei­

nem Sperrkonto oder dergleichen zu verlangen. [5] Die Planung und Ausführung der formulierten

Gemäss Auskunft der ALG vom 23. Februar 2024 hat sich

Ersatz- und Schutzmassnahmen zugunsten der

die Gesuchstellerin im Rahmen der Planungsarbeiten be­

Amphibien sind während der Bau- und Betriebs­

reits durch Amphibienexperten beraten lassen. Es ist vor­

phase unter Einbezug der Koordinationsstelle für

gesehen, in der kantonalen Zustimmung zum Baugesuch

Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz

eine Auflage festzuhalten, wonach die Ausführung unter

(karch) durchzuführen.

Einbezug der karch erfolgen muss.

[6] Vor dem Baubeginn, während der Bau- und

Mit der vorliegenden Rodungsbewilligung wird die Ge­

Betriebsphase und in den ersten 3 Jahren nach

suchstellerin verpflichtet, allfällige in den Ersatzauffors­

dem Endzustand ist in den direkt vom Projekt be­

tungsflächen aufkommende Neophyten zu bekämpfen.

troffenen Gebieten das Aufkommen von invasi­

Zur Bekämpfung von Neophyten im übrigen Projektperi­

ven Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neo­

meter kann folgendes festgehalten werden: Im Umweltver­

phyten vor, so sind Massnahmen zu deren

träglichkeitsbericht vom 3. April 2023 (S. 99) ist vorgese­

Beseitigung zu treffen.

hen, dass die Bekämpfung von Neophyten im Zuge der

bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) erfolgt. Im Rahmen

der kantonalen Zustimmung zum Baugesuch werden durch die ALG entsprechende Auflagen formuliert. [7] Für die Beleuchtung sind nach unten gerich­

Im ergänzten Umweltverträglichkeitsbericht vom 3. April

tete, oben abgeschirmte Leuchten mit warmweis­

2023 (S. 88) wird das Thema Lichtverschmutzung behan­

sen LED vorzusehen (< 3000 Kelvin). Eine Ab­

delt. Der UVB enthält keine Angaben zum Typ der vorge­

strahlung in den Himmel muss vermieden

sehenen Beleuchtungskörper und zur Einhaltung der vom

werden. Die Dauer der Beleuchtung ist auf die

BAFU erwähnten Publikationen.

Betriebszeiten zu beschränken. Die Beleuchtung

Das Thema wird durch die ALG (Abteilung Landschaft und

muss die Vorgaben der Publikation "Empfehlun­

Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

gen zur Vermeidung von Lichtemissionen" und

des Kanton Aargau) auf Stufe Baugesuch bzw. UVP-

der SIA-Norm 491 "Vermeidung unnötiger Lichte­

Hauptuntersuchung falls relevant geprüft.

missionen im Aussenraum" respektieren. [8] Damit abschliessend geprüft werden kann, ob

Im ergänzten Umweltverträglichkeitsbericht (Voruntersu­

der Rodungsersatz in ausreichendem Masse vor­ chung) vom 3. April 2023 (S. 74 sowie Anhang A 6.3) wird gesehen ist, ist die Etappierung der Rodungs-

dargelegt, dass zwischen dem Ausführungszeitpunkt der

und Aufforstungsflächen in einem Zeitplan bezo­

Rodungsetappen und dem Zeitpunkt der flächengleichen

gen auf das jeweilige Betriebsjahr anzugeben.

Ersatzaufforstung jeweils weniger als 15 Jahre vergehen.

Das entsprechend ergänzte Projekt sowie das al­

Die Abteilung Wald hat dem ergänzten Umweltverträglich­

lenfalls angepasste Rodungsgesuch ist der Ab­

keitsbericht mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 zuge­

teilung Wald des Kantons Aargau zur abschlies­

stimmt.

senden Beurteilung erneut zuzustellen.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegt vor. (Hinweis: Im

Rahmen der parallel zum Deponieprojekt laufenden Melioration werden sich die Parzellen und die Eigentümer ändern. Dem Rodungsgesuch liegt die Zustimmung der aktuellen Grundeigentümerinnen

und Grundeigentümer bei.)

3 von 9

r

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 22. Januar 2024 bis zum 20. Februar 2024 in der Gemein­ deverwaltung Eiken öffentlich auf. Gemäss Mitteilung der Bauverwaltung Eiken sind dagegen keine Einwendungen eingegangen. Der Einbezug von isolierten oder peripheren Waldflächen in ein Deponieprojekt gilt als wichtiger Grund, welcher das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann, wenn sich dadurch das De­ ponievolumen überproportional vergrössert. Vorliegend umfasst der Wald 13 % der Fläche innerhalb des Perimeters. Durch den Einbezug des Waldes vergrössert sich das Deponievolumen um ca. 17,6 %. Ausserdem wird dadurch eine Endgestaltung mit einer deutlich grösseren ebenen Fläche ermöglicht, welche für die Landwirtschaft nutzbar und landschaftsverträglicher ist. Ohne Einbezug des Waldes würde sich ein langer, tiefer Geländeeinschnitt ergeben. Aus diesen Gründen ist das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen.

Das Werk erfüllt gemäss dem abschliessenden Vorprüfungsbericht der Abteilung für Raumentwick­ lung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. November 2023 sachlich die Vorausset­ zungen der Raumplanung. Der Deponiestandort ist im kantonalen Richtplan festgesetzt. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss der Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 26. Oktober 2023 (Zusam­ menfassung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen zum Umweltverträglichkeitsbericht durch die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt) zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub. Erschüt­ terungen usw. nach sich. Der betroffene Wald ist nicht besonders geschützt (kein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeu­ tung im Wald gemäss Richtplan (NkBW), keine kommunale Naturschutzzone, keine Naturschutz-In­ ventare, keine Vertragsflächen oder ähnliches). In Vertretung der Interessen des Natur- und Hei­ matschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 6. Oktober 2023 keine Einwände gegen das Vorhaben.

Mit der geplanten Endgestaltung werden die vorhandenen Fruchtfolgeflächen räumlich neu angeord. . net. Die Ersatzaufforstungsfläche an der geplanten nordexponierten Böschung der Deponie im Aus­ mass von 21'317 m^ wird ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen liegen. Die Landwirtschaft Aargau, Sektion Strukturverbesserungen und Raumnutzung stimmt dem Vorhaben mit Stellung­ nahme vom 7. Juni 2023 zu. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden einträglicher genutzt werden; es entsteht ein Mehrwert. Die Ausgleichsabgabe wird durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt verfügt und der Bewilligungsnehmerin nach Rechtskraft der Rodungsbewilligung in einem separaten Entscheid eröffnet.

3. Rodungsentscheid 3.1 Der Auffüllgesellschaft Sisseln-Münchwilen AGSM AG wird für das Errichten der geplanten De­ ponie Chremet des Typs A mit vorgängigem Kiesabbau eine Rodung im Umfang von 21'317 m^ Wald generell bewilligt.

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I 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde

Lokalname

Eiken

Chremet

29

697

Eiken

Chremet

30

637

Eiken

Chremet

31

3'375

Eiken

Chremet

32

534

Eiken

Chremet

33

610

Eiken

Chremet

40

1

Eiken

Chremet

41

75

Eiken

Chremet

42

189

Eiken

Chremet

45

674

Eiken

Chremet

46

194

Eiken

Chremet

47

1'961

Eiken

Chremet

49

1'149

Eiken

Chremet

70

1'319

Eiken

Chremet

71

2'478

Eiken

Chremet

72

268

Eiken

Chremet

73

130

Eiken

Chremet

75

63

Eiken

Chremet

4014

703

Eiken

Chremet

4164

1'340

Eiken

Chremet

4351

1'429

Eiken

Chremet

4375

668

Eiken

Chremet

4462

403

Eiken

Chremet

4463

362

Eiken

Chremet

4464

1'391

Eiken

Chremet

4938

120

Eiken

Chremet

5457

545

Eiken

Chremet

5465

2

Eigentümer/in

Total

Parz.Nr.

Rodung m^

21'317

Rodungskoordinaten: 2 642 550 /1 265 600

Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Plan "Änderung Waldareal, Plan zum Rodungsgesuch, Deponie- und Materialabbauzone Chremet 1:1'000", genehmigt durch die Abteilung Wald am 7. März 2024. Die vorliegende generelle Rodungsbewilligung ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet. Nach

diesem Datum ist jede Rodung verboten.

3.3 Im Rahmen des Baugesuchs ist die genaue Abgrenzung der einzelnen Rodungsetappen und Ersatzaufforstungsetappen festzulegen. Im Rahmen des Baugesuchs kann die Freigabe der

5 von 9

ersten Rodungsetappe beantragt werden. Für alle weiteren Rodungsetappen ist zu einem spä­

teren Zeitpunkt jeweils rechtzeitig ein Gesuch um Etappenfreigabe zu stellen. Dabei sind die be­ willigten Rodungsgrenzen jeweils auf Kosten der Gesuchstellerin im Gelände durch die zustän­

dige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und

zu verpflocken sowie am verbleibenden Bestand zu markieren. Das Rodungsareal ist mit einem

festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreis­ forstamt abnehmen zu lassen.

Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § 1d Abs. 1 AWaV auf Kosten der Gesuchstellerin nachgeführt

3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs­

fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Bau­ baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

Der Waldboden ist im Deponieareal separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung im Be­ reich der geplanten Ersatzaufforstung wiederzuverwenden.

3.5 Die Ersatzaufforstung für die definitive Rodung im Umfang von 21'317 m^ ist auf folgenden Par­ zellen zu leisten:

f

Gemeinde

Lokalname

Eiken

Chremet

11

1'428

Eiken

Chremet

12

1'150

Eiken

Chremet

13

2'034

Eiken

Chremet

16

1'214

Eiken

Chremet

18

275

Eiken

Chremet

19

20

Eiken

Chremet

36

123

Eiken

Chremet

45

521

Eiken

Chremet

51

37

Eiken

Chremet

52

1'972

Eiken

Chremet

58

955

Eiken

Chremet

62

1'228

Eiken

Chremet

4164

7

Eiken

Chremet

4165

5'274

Eiken

Chremet

4366

4'743

Eiken

Chremet

4938

282

Eiken

Chremet

5462

54

Total

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Ersatzauf­ forstung m^

21'317

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ì Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezi­ elle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2046 ausgeführt sein und sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

Die Ersatzaufforstungsfläche ist in den ersten 5 Jahren nach der Anpflanzung auf aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Gegebenenfalls sind diese mit geeigneten Massnahmen zu be­ kämpfen. 3.6 Gestützt auf § 31 a AWaV hat die Auffüllgesellschaft Sisseln-Münchwilen AGSM für die Behand­ lung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt.

3.7 Der Entscheid über einen durch die Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil wird der Gesuchstellerin durch die Abteilung Wald separat eröffnet. 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol­ gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen, Vorliegen einer rechtskräftigen Etappenfreigabe im Rahmen des Baubewilligungsverfah­ rens

Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und Abnahme durch das Kreisforstamt.

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

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.

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen Be­ schwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage mit Beginn Publikation Rechtskraft Beschluss Ge­ meindeversammlung.

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Wird eröffnet an: • Auffüllgesellschaft Sisseln-Münchwilen AGSM AG (A-Post Plus)

(mit Beilagen)

Kopie an: • Gemeinderat Eiken • alle betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer

(mit Planbeilage)

• • . • • • • •

Bodenverbesserungsgenossenschaft Eiken Planungsbüro BSB + Partner (per E-Mail) BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (per E-Mail) (mit Beilagen) Revierförster (per E-Mail) (mit Planbeilage) Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung (per E-Mail) Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt (per E-Mail) Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer (per E-Mail) Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau (per E-Mail)

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'r Anhang Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan­ tons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek­ ret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen:

2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch­ steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder­ haltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil­ lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit'standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts­ schutzes getroffen werden in a) Gebieten mitzunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge­ bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro­ dungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land­ wirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei­ lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie, wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilli­ gung (§31cAWaV).

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er­ teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und de­ ren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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