Gestaltungsplan Steigacher

Plan d'affectation spécial · Untersiggenthal

Document

Numéro
23.256
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Untersiggenthal
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
30 juin 2026
En vigueur depuis
30 juin 2026

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Untersiggenthal avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

SNP-4044-2026-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Untersiggenthai

Gestaltungsplan Steigacher Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

(Kon Aargau --psnerrìsnì Verkehr und Umwelt ^^^Abteilung Raumentwicklung

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan Steigacher //

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Quelle; Bundesamt für Landestopografie

Mitwirkung vom:

20. Oktober 2023

Vorprüfungsbericht vom:

16. Juni 2025

Öffentliche Auflage vom:

10. Oktober 2025

bis

20. November 2023

bis

10. November 2025

Beschlossen vom-Gemeinderat am: 16. März 2026

A

Dar Gemeii leschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung.durch.denVorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Geriehmigungsdatum Aarau, den

.

Abteilung Raumentwicklung BVU 14-21-047-01 Proj. Nr; 05.12.2022 Datum: 01.09.2025 Rev. Datum: f:\daten\m4\21-047-00\04_ber\1_snv\snv_gp_steigacher_genehmigung_250331.docx

tretron Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] +41 56 460 9111

Bearbeitung:

tso / miw

Gestaltungsplan Steigacher | Gemeinde Untersiggenthai

2

Inhaltsverzeichnis Präambel

3

A

Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck Bestandteile Geltungsbereich

3 3 3 3

Nutzung und Gestaltung der Bauten Nutzungsmass und -art Baubereich für Gebäude Baubereiche für TG-Einfahrt/Pergola Baubereiche für Balkone Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Gestaltungsanforderungen an die Bauten und Anlagen Dachgestaltung

4 4 4 5 5 5 5 6

Freiraum Freiraum Bereich Gemeinschaftsfläche Bereich ökologische Aufwertung Bepflanzung

6 6 6 7 7

Erschliessung und Parkierung Fuss- und Velowegverbindung Erschliessung für den motorisierten Verkehr Parkierung für Personenwagen Parkierung für Velos und Motorräder

7 7 7 7

8

Umwelt Energie Bauökologie Entsorgung Prüfperimeter Bodenaushub

8 8 8 9 9

Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen Gestalterische Anforderungen Anforderungen an Baugesuche Qualitätssicherung Erschliessungsplan Süd Inkrafttreten, Änderungen

9 9 9 10 10 10

Art. 1

Art. 2

Art. 3 B

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 C

Art. 11

Art. 12

42 autres articles

Art. 13

Art. 14 D

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18 E

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22 F

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 22etron

Gestaltungsplan Stelgacher | Gemeinde Untersiggenthai

3

Präambel Der Gemeinderat von Untersiggenthai erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 den Gestaltungsplan «Stelgacher». Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Unter­ siggenthai. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Der Gestaltungsplan «Stelgacher» sichert eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und funktionale Überbauung in verdichteter Bauweise. Er regelt die Rahmen­ bedingungen für eine attraktive, zweckmässige, umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften (SNV) - Situationsplan 1:500

2 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplan sind richtungsweisend bei der wei­ teren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuzie­ hen, dies sind: - Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Richtprojekt Architektur von Husistein & Partner AG, Aarau vom 15. Juni 2023, rev. 15. Juli 2024 - Richtprojekt Landschaftsarchitektur von arcoplan kig, Ennetbaden vom 9. Juli 2024

Art. 3 Geltungsbereich

1

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

2 Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum in Bezug auf die defini­ tive Lage und Abmessung des Standorts.

i22etron

B

Nutzung und Gestaltung der Bauten

Art. 4 Nutzungsmass und -art

1

In den jeweiligen Baubereichen gelten folgende Grundmasse: Baubereich

Kote OK Dach

Kote massgebliches

Max. aGF

Terrain

A

351.00 m.ü.M.

335.20 m.ü.M.

2'520 m2

B

348.00 m.ü.M.

335.20 m.ü.M.

1’970 m2

C

351.00 m.ü.M.

335.20 m.ü.M.

2’520 m2

D

348.50 m.ü.M.

335.70 m.ü.M.

1’970 m2

E

349.00 m.ü.M.

336.20 m.ü.M.

1’970 m2

F

351.30 m.ü.M.

335.50 m.ü.M.

2’520 m2

2 Die in § 4 bezeichneten Höhenkoten (Kote OK Dach) definieren den höchsten Punkt der Dachkonstruktion der Bauten, welche nicht überschritten werden dürfen. Ausgenom­ men sind Dachaufbauten im Sinne von Absatz 3. 3 Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie technische Aufbauten (z. B. Zu- und Abluftfassung). Sie dürfen die jeweiligen tatsächlich realisierten Höhenkoten des OK Dachs um maximal 2.50 m überschreiten.

Art. 5 Baubereich für Gebäude

1

Die oberirdischen Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bau­

bereiche für Gebäude A-F anzuordnen.

2

Der Gemeinschaftsraum für die Überbauung ist innerhalb des im Situationsplan ein­

getragenen Baubereichs G zu erstellen. Dieser darf bis auf die Baubereichsgrenze ge­ setzt werden und die bezeichnete Höhenkote von 338.80 m.ü.M. nicht überschreiten. Die Höhenkote des massgeblichen Terrains beträgt 335.20 m.ü.M.

2

Ausserhalb der Baubereiche für Gebäude sind vorspringende Gebäudeteile, Klein-

und Kleinstbauten soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen sowie Elemente der Freiraumgestaltung zulässig. Zugelassen sind weiter unterirdische Bauten und Unterni­

veaubauten sofern sie sich innerhalb des entsprechenden Baubereichs gemäss § 8 SNV befinden.

*

In den Baubereichen für Gebäude B, D und E sind maximal 3 Vollgeschosse plus ein

zusätzliches Attikageschoss und in den Baubereichen für Gebäude A, C und F sind ma­ ximal 4 Vollgeschosse plus ein zusätzliches Attikageschoss zulässig.

!22etron

Art. 6 Baubereiche für TG-Einfahrt/Pergola

1 Innerhalb des Baubereichs für TG-Einfahrt / Pergola ist ein Gebäude für die Einfahrt der Tiefgarage mit einer maximalen Höhenkote von 338.50 m.ü.M. (Kote OK Dach) zu­ lässig. Die Erstellung einer Pergola ist unabhängig der definierten Höhenkote zulässig.

Art. 7 Baubereiche für Baikone

1 Baikone dürfen innerhalb des im Situationsplan bezeichneten «Baubereich für Bai­ kone» angeordnet werden. Diese dürfen in ihrer Breite maximal 25 % des Fassadenum­ fangs der jeweiligen Gebäudeeinheit umfassen, wobei der Anteil auf mindestens drei Fassadenseiten verteilt werden muss. Innerhalb des Baubereichs gelten keine Be­ schränkungen für die Tiefe und Breite der Baikone. 2 Baikone sind geschossweise übereinander zu erstellen und dürfen keinen geschlos­ sener Charakter aufweisen.

Art. 8 Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

1 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan dafür bezeichneten Baubereiches anzuordnen.

2 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben eine genügende Überdeckung für eine effektive Begrünung aufzuweisen. Für Baumpflanzungen ist eine ausreichende Überdeckung der unterbauten Bereiche von mindestens 1.50 m ab OK Decke sicherzu­ stellen oder ein der Baumart entsprechender Wurzelraum mit Baumgruben. Aussparun­ gen innerhalb der unterirdischen Baute o.ä. vorzusehen.

2 Der Nachweis der ausreichenden Überdeckung erfolgt im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens.

Art. 9 Gestaltungsanforderungen an die Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen sind sowohl für sich als auch im Gesamtzusammenhang beson­ ders gut zu gestalten und haben sich besonders gut in das Siedlungs- und Landschafts­ bild einzuordnen.

2 Die Bauten und Anlagen sind hinsichtlich Farbwahl und Materialisierung untereinan­ der abzustimmen und haben sich gesamthaft als Einheit gut in das Orts- und Land­ schaftsbild zu integrieren

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Art. 10 Dachgestaltung

1 Im Gestaltungsplangebiet sind innerhalb des Baubereichs für Gebäude nur Flachdä­ cher zulässig. Entlang der Sportplatzstrasse haben Attikageschosse einen Rücksprung gegenüber der darunterliegenden Fassadenlinie aufzuweisen. 2 Installationen für die Haustechnik, Energieerzeugung mit Ausnahme von Solaranla­ gen, Klimatisierung, Liftüberfahrten, Erschliessungsanlagen sind grundsätzlich so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine sehr gute Gesamtwirkung erreicht wird. Ist die Integration in die Gebäudegestaltung aus technischen Gründen nicht machbar, sind allfällige Aufbauten über dem obersten Geschoss konzentriert und zurückhaltend zu er­ stellen.

3 Technisch notwenige Infrastrukturanlagen für Wärmepumpen sind zwingend in die Gebäudegestaltung zu integrieren. '* Die Flachdächer, die nicht als begehbare Dachflächen ausgestaltet sind, sind soweit notwendig für die Energiegewinnung zu nutzen und extensiv zu begrünen. Wegleitend ist die SIA-Norm 312 vom 01.11.2013 zur Begrünung von Dächern.

C

Freiraum

Art. 11 Freiraum

1 Es ist eine über den gesamten Perimeter abgestimmte Aussenraumgestaltung vor­ zusehen. Es ist ein Aussenraum mit hoher Qualität bezüglich des Aufenthalts, Ökologie und Klimaverträglichkeit zu schaffen. Der gesamte Aussenraum ist mit attraktiven Flä­ chen für den Fuss- und Veloverkehr sowie Aufenthalts-, Spiel- und Begegnungsberei­ chen zu gestalten. 2 Die Zugangsbereiche dienen der Anlage von Wegen und Plätzen mit Hartbelägen. Eine flächenmässige Reduktion zugunsten von begrünten Flächen ist zulässig. 3 Die begrünten Flächen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung mög­ lichst naturnah und klimawirksam zu gestalten. Die maximal zulässige Höhe von bauli­ chen und pflanzlichen Einfriedungen von privaten Flächen gegenüber gemeinschaftlich genutzten Flächen beträgt 1.20 m. '* Die Beleuchtung des Aussenraumes ist auf das funktional Notwendige zu beschrän­ ken. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.

Art. 12 Bereich Gemeinschaftsfläche

1 Der Bereich Gemeinschaftsfläche dient als gemeinschaftlich genutzte Aufenthalts-, Spiel- und Erholungsflächen. Sie sind mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqua­ lität (z.B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Bepflanzung, Sonnenschutz) zu erstellen und haben den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen.

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Art. 13 Bereich ökologische Aufwertung

Innerhalb der im Gestaltungsplanperimeter bezeichneten Bereiche Ökologische Aufwertung sind Flächen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Sie ist ökolo­ gisch hochwertig zu bepflanzen und dauerhaft hinsichtlich der Zielsetzung zu unterhal­ ten. 2 Zusätzliche Flächen für die ökologische Aufwertung sind auch ausserhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche im Situationsplan bspw. auf den Dächern der Bauten oder in­ nerhalb der im Situationsplan bezeichneten begrünten Flächen zulässig.

Art. 14 Bepflanzung

1 Es sind mindestens 50 mittel- bis grosskronige Bäume zu pflanzen. Die Bäume ha­ ben als räumliche Elemente in Erscheinung zu treten und eine entsprechende Grösse aufzuweisen. Die vorgesehenen Stammumfänge sind im Umgebungsplan bei der Bau­ eingabe zu vermerken. Es sind hitze-, trockenheits- und siedlungsverträgliche Baumar­ ten zu verwenden.

D

Erschliessung und Parkierung

Art. 15 Fuss- und Velowegverbindung

1 Die im Situationsplan markierte siedlungsinternen Fuss- und Velowegverbindungen sind hindernisfrei und hinsichtlich einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung wo möglich unversiegelt und wasserdurchlässig zu erstellen. Sie sind für die Nutzenden des Areals zur Benützung offen zu halten. Die Mindestbreite beträgt 1.20 m.

Art. 16 Erschliessung für den motorisierten Verkehr

1 Die Zu- und Wegfahrt Tiefgarage erfolgt an der im Situationsplan gekennzeichne­ ten Stelle. Die genaue Lage und Ausgestaltung der Zu- und Wegfahrt Tiefgarage ist unter Berücksichtigung der Sichtzonen gemäss § 42 BauV im Rahmen des Baugesuchs auszuweisen und entsprechend im Grundbuch anzumerken.

Art. 17 Parkierung für Personenwagen

1 Innerhalb des Baubereichs für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten sind ma­ ximal 142 Parkfelder zulässig. Die genaue Anzahl der Parkfelder ist im Rahmen des Baugesuchs nachzuweisen. 2 Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder für Besuchende und Kunden sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen oberirdische Parkierung anzuordnen. Diese sind weitestgehend unversiegelt und was­ serdurchlässig auszuführen.

2 Bei den unterirdischen Parkfeldern sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Lade­ möglichkeiten gemäss SIA-Merkblatt 2060 vom 01.06.2020, Ausbaustufe B zu schaffen.

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Art. 18 Parkierung für Veios und Motorräder

1 Die Bedarfsermittlung ist gemäss VSS-Norm'' vorzunehmen. Das Anlagesystem ist gemäss VSS-Norm^ auf den Standort abzustimmen.

2 Die Veloabstellplätze im Aussenraum sind in den im Situationsplan bezeichneten Be­ reichen Veloabstellplatz anzuordnen, teilweise zu überdecken und auf die Freiraum­ gestaltung abzustimmen. Die weiteren Veloabstellplätze sind in den Gebäuden anzu­ ordnen und dafür bedarfsgerechte Lademöglichkeiten gemäss SIA-Merkblatt 2060 vom 01.06.2020. Ausbaustufe B zu schaffen. 2 Die Veloabstellplätze sind mit Haltevorrichtungen auszustatten und so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können.

Es ist eine angemessene Anzahl Abstellplätze für Motorräder. Leichtelektromobile. Invaliden- und Kompaktfahrzeuge vorzusehen. Die genaue Anzahl ist im Rahmen des Baugesuches nachzuweisen.

E

Umwelt

Art. 19 Energie

1 Neubauten haben den Minergie-Standard zu erreichen oder sie dürfen höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 benötigen. Der Wärmebedarf für das Warmwasser ist mit erneuerbarer Energien zu decken.

2 Die Energieversorgung für den Heizwärmebedarf hat zu 80% durch erneuerbare Energien oder mittels Anschluss an ein Wärmeverbund zu erfolgen.

Art. 20 Bauökologie

1 Bei der Wahl der Baustoffe für neue Bauten und Anlagen ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Ver­ brauch von Ressourcen bei der Erstellung. Nutzung und Beseitigung von Bauten und Anlagen ist durch eine geeignete Materialwahl möglichst zu minimieren.

2 Neue Bauten und Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei Sanierung oder Rückbau die Möglichkeit einer sortenreinen Trennung der Baustoffe bestehen bleibt.

1 Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute. VSS-Norm 40 065 Parkieren; Be­ darfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen vom 31.03.2019 2 Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute. VSS-Norm 40 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen vom 31.03.2019

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Art. 21 Entsorgung

1 Einrichtungen für die Entsorgung sind an den im Situationsplan bezeichneten Be­ reich Entsorgung unterzubringen, wobei sich diese gut in die Umgebung einzuordnen haben.

Art. 22 Prüfperimeter Bodenaushub

1 Kann Boden aus dem Gestaltungsplanperimeter nicht vor Ort wiederverwendet wer­ den, ist eine Bodenuntersuchung auf die primären Schadstoffe durchzuführen. 2 Anhand der Resultate ist die Verwertung oder Entsorgung gemäss der Vollzugshilfe Verwertungseignung von Boden (VHVB), BAFU 2021 zu definieren und der bewilligen­ den Behörde mit dem Baugesuch zur Beurteilung einzureichen.

F

Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen

Art. 23 Gestalterische Anforderungen

Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind bezüglich Volumetrie, Gliederung, architek­ tonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung für sich sowie in ihrem Zusammen­ hang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung ent­ steht. Die Beurteilung von Bauprojekten richtet sich nach den Kriterien gemäss § 15e BauV und den folgenden spezifischen Kriterien:

a)

Erkennbarkeit Gesamtkonzept von Bauten, Anlagen und Freiräumen;

b) c) d) e)

Erkennbarkeit der vertikalen Gliederung und Rhythmisierung der Fassaden; Anordnung und Gestaltung der Attikageschosse; Verwendung von hochwertigen Materialien; Schaffung attraktiver und vielfältig nutzbarer halböffentlicher Gemeinschaftsflä­

f)

che für die Nutzenden des Areals; Bepflanzung hinsichtlich ausreichender Überdeckung unterbauter Bereiche

g)

und räumlicher Wirkung von Bäumen; Anordnung, Ausstattung und Nutzbarkeit der oberirdischen Veloabstellanla­ gen.

2 Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperi­ meters gilt das Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 2 als Beurteilungsgrundlage für die erfor­ derliche Qualität.

Art. 24 Anforderungen an Baugesuche

<

Mit dem ersten Baugesuch sind folgende zusätzlichen Unterlagen einzureichen: - Färb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäude­

-

hülle; Umgebungsplan über den gesamten Gestaltungsplanperimeter mit verbindli­

chen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss den Anforderungen des Ge­ staltungsplans;

□2etron

Art. 25 Qualitätssicherung

1 Der Gemeinderat holt zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestaltungsplans und zur gestalterischen Beurteilung und Beratung des Baugesuchs ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson ein. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde bestimmt.

Art. 26 Erschliessungsplan Süd

1 Die Festlegungen gemäss Erschliessungsplan Süd, welcher am 1. September 2003 vom Gemeinderat beschlossen und am 14. Januar 2004 vom Regierungsrat genehmigt worden ist, sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten, Änderungen

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

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Genehmigung

ass V KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 01.07.2026

Datum Genehmigung: 30.06.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.256 Gemeinde Untersiggenthai; Gestaltungsplan "Steigacher"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Afficher tout le texte

16. Juni 2025 10. Oktober 2025 bis 10. November 2025 16. März 2026 16. Juni 2026 7. Mai 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. März 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Nordstern AG beabsichtigt, das 1,28 ha grosse Areal "Steigacher" (Parzelle 1262) zu entwickeln und zu überbauen. Die bisherige Nutzung als Sportplatz wurde infolge der Eröffnung des Sportplatzes "Obernau" aufge geben. Im Rahmen der letzten Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung (aNP) wurde das

Areal von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in die Wohn- und Arbeitszone (WA2) mit einer Gestaltungsplanpflicht umgezont.

Mit dem Gestaltungsplan (GP) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende, verdichtete Überbauung geschaffen werden, wobei die Wohnnutzung im Vordergrund steht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Untersiggenthai am 16. März 2026 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Steigacher" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. März 2026 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Juni 2025 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Auf träge wurden vor der öffentlichen Auflage sachgerecht umgesetzt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachpiänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan (aNP) ab, hat der Ge meinderat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis zu begründen.

Die vorliegende Planung weicht in der Festlegung der Anzahl Geschosse und der Gebäudehöhe vom allgemeinen Nutzungsplan ab.

Die im Planungsbericht (Kapitel 5.3) aufgeführten Qualitäten des - auf einer Ortsanalyse basieren den - Richtprojekts (Husistein & Partner AG / arcoplan KLG) vermögen die Abweichung von der aNP insgesamt zu plausibilisieren.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach Richtplankapitel S 1.2 Schiüsselgebiete der Innenentwicklung leisten einen wichtigen Beitrag zur hochwertigen Siedlungs entwicklung nach innen. In diesen Gebieten sind die Grundlagen für vielfältige Nutzungen (Wohnen, Arbeit, Freizeit) zu schaffen. Die Gemeinde verzichtet entgegen den Zielsetzungen des räumlichen Gesamtkonzepts (RGK) mit der vorliegenden Planung darauf, Vorgaben zur Nutzungsdurchmischung zu erlassen. Gemäss Pla nungsbericht (Kapitel 3.5) besteht in diesem Gebiet kein Bedarf für weitere Gewerbe- oder Dienst leistungsflächen. Der Entscheid liegt abschliessend im Ermessen der Gemeinde. Der Sachverhalt wird im Planungsbericht hinreichend ausgeführt und begründet.

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. In Gemeinden des urbanen Entwicklungsraums sind die Wohn- und Mischzonen reserven - über alles gesehen - mit 90 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektar (E/ha) zu entwi ckeln. Gestützt auf den deklarierten Wohnungsspiegels wird eine Einwohnerdichte von rund 140 bis 160 E/ha erreicht (Planungsbericht, Kapitel 3.5). Das Vorhaben trägt massgeblich zur gewünschten Innenentwicklung bei.

4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Der Planungsperimeter liegt im Ortsteil Ennetturgi und ist topografisch durch die prägnante Gelände kante "Auhalde" vom Ortskern Untersiggenthai getrennt. Die angrenzenden Nutzungen sind zum ei nen Wohngebiete mit Einfamilienhäusern nach Norden und Osten sowie Arbeitszonen nach Süden und Westen. Hinsichtlich der Lage ist auch die Nähe und der Bezug des Areals zum Ortskern von Turgi mit Bahnhofsanschluss zu erwähnen. Im Vorfeld zur Revision der Nutzungsplanung hat die Gemeinde Untersiggenthai im RGK behörden verbindliche, kommunale Entwicklungszieie aufgestellt. Gemäss dem Zukunftsbild im RGK soll das Areal in ein Mischquartier (Wohnen und Gewerbe und Dienstleistungen) überführt werden. Im Rah men der Revision der aNP wurde das Areal in eine Mischzone mit überlagerter Gestaltungsplan pflicht umgezont. Im Anhang I der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind gebietsspezifische Zielset zungen festgelegt.

Ortsbild und Städtebau Vorgeschichte Parallel zur Beantragung der kantonalen Grundlagen wurde eine Machbarkeitsstudie erarbeitet und dabei vier verschiedene Bebauungsmuster geprüft. Das Richtprojekt wurde auf Basis der Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie entwickelt.

Städtebau

Die vorliegende Planung sieht eine punktuelle Bebauung der Parzelle mit grösseren Wohnbauten vor. Die Bauten zeigen eine differenzierte Höhenentwicklung zu den angrenzenden Nachbarschaf ten. Die Erschliessung erfolgt über eine gemeinsame Tiefgarage und über strassenseitige Zugänge zu den Baufeldern. Die Aussenraumgestaltung sieht einen hohen Grünflächenanteil mit einer öffentli chen Fussgänger- und Veloverbindung durch die Parzelle vor.

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Die differenzierten Gebäudehöhen wurden im vorgängigen Variantenverfahren ermittelt. Die Konzep tion einer Überbauung in einem grosszügigen Grünraum überzeugt grundsätzlich. Die vorgeschla gene Bebauungsstruktur öffnet dabei die Parzelle zum angrenzenden Quartier mit einer Fussgänger verbindung. Die Bebauung erzeugt zudem attraktive Aussenraumkammern mit unterschiedlicher Massstäblichkeit. Die Planung strebt eine soziale und altersmässige Durchmischung der Bewohnerinnen und Bewoh ner an, möchte generationenübergreifendes Wohnen fördern und Wohnraum für unterschiedliche Le bensverhältnisse schaffen. Diese Absicht wird ausdrücklich begrüsst und zeigt sich im geplanten Wohnungsspiegel. Das Richtprojekt schafft insgesamt eine gute Ausgangslage für ein differenziertes Angebot an unterschiedlichen Nutzungen.

Gestaltung der Bauten

Die Bauten im Richtprojekt weichen in der Höhe 1 bis 2 Geschosse von den Vorgaben der WA2 ab. Sie zeigen eine zu der angrenzenden Bebauung hin differenzierte Höhenentwicklung mit 3 bis 4 Voll geschossen und zurückversetzten Attika. Die im Richtprojekt aufgezeigten Qualitäten der Bauten vermögen aus fachlicher Sicht grundsätzlich zu überzeugen. Die Baufelder sind zu den jeweiligen angrenzenden Bebauungen in der Höhe gestaffelt. Die Ausbildung eines Attikageschosses ist ge mäss § 5 Abs. 4 SNV gesichert. Die Lage der Fassadenrücksprünge wird ausschliesslich entlang der Sportpiatzstrasse geregelt, was im Übergangsbereich zum angrenzenden Wohnquartiersinnvoll er scheint. Qualitätssicherung Die Entwicklung eines Schlüsselgebiets dieser Grössenordnung muss hohen qualitativen Anforde rungen genügen. Entsprechend ist auf eine qualitätssichernde Prozessgestaltung grossen Wert zu legen, mit der die städtebauliche, architektonische und freiraumplanerische Qualität während des ge samten Planungsprozesses sichergestellt werden kann. Gestützt auf § 25 SNV holt der Gemeinderat zur Sicherung der Zielsetzungen des GP und zur gestalterischen Beurteilung und Beratung des Bau gesuchs ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson ein. Dies ist sachgerecht.

Im vorliegenden Richtprojekt sind gute qualitative Ansätze im architektonischen Ausdruck der Bauten erkennbar. Wichtige qualitative Aspekte des Überbauungskonzepts werden in § 23 Abs. 1 SNV stu fengerecht verankert.

Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Eine hochwertige Freiraumgestaltung, die sowohl die Aspekte Erholungsnutzung, Biodiversitätsför derung und Klimaanpassung berücksichtigt, trägt massgeblich zur qualitätsvollen Siedlungsentwick lung nach innen bei.

Das vorliegende Richtprojekt Landschaftsarchitektur überzeugt aus fachlicher Sicht. Begrüsst wer den die grössere zusammenhängende Spiel- und Aufenthaltsfläche mit Pavillon im nördlichen Teil des Perimeters, der grosse Anteil an Grünflächen sowie die vorgesehenen Baum- und Gehölzpflan zungen. Die Qrientierung der Hauptzugänge zu den Strassen wird unterstützt, ebenfalls das vorge sehene Fusswegnetz. In §§ 11 bis 14 SNV sowie im Situationsplan werden die wichtigsten Freiraumqualitäten des Richt projekts grundeigentümerverbindlich gesichert. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Aufgrund des Klimawandels ergeben sich neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starkniederschläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung um zusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs-

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und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]).

Hinsichtlich Hitzeminderung sind in der vorliegenden Planung verschiedene Massnahmen vorgese hen. Die Gebäudestellung nimmt Rücksicht auf die Kaltluftströmung und die Freiraumgestaltung sieht einen hohen Grünanteil, diverse Baumpflanzung und einen geringen Anteil an versiegelten Flä chen vor. Natur im Siedlungsgebiet

Ökologischer Ausgleich Im Situationsplan und in § 13 SNV werden Flächen für den ökologischen Ausgleich gesichert. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind mit 405 m^ (entspricht rund 3,2 % der Arealfläche) knapp be messen. Im Planungsbericht sowie in § 13 Abs. 2 SNV wird auf das zusätzliche Potenzial zur ökolo gischen Aufwertung ausserhalb dieser Flächen (beispielsweise durch Flachdachbegrünung) verwie sen, die jedoch nicht verbindlich gesichert werden. Hinweis für das nachgelagerte Verfahren:

Gemäss geltender Praxis sind in Gestaltungsplänen, gestützt auf § 40a BauG, für 15 % der durch das Bauvorhaben veränderten Fläche Ausgleichsflächen zu leisten. Die Gemeinde wird aufgefordert, die erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen gemäss § 40a BauG im Rahmen des Bauge suchsverfahrens sicherzustellen.

Lichtverschmutzung Übermässiges künstliches Licht beeinträchtigt die Lebensräume nachtaktiver Tiere und hat einen ne gativen Effekt auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen. Die künstliche Beleuchtung ist nur dort einzusetzen, wo sie zwingend notwendig ist. Die negativen Wirkungen von Lichtemissio nen durch Massnahmen an der Quelle sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Hinweis für das nachgelagerte Verfahren:

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Lichtverschmut zung als wichtiger Teil der Planung zu bearbeiten und umzusetzen ist. 4.2.3 Erschliessung

Die Erarbeitung eines Erschliessungs- und Mobilitätskonzept wird begrüsst. Dabei wurden limitie rende Faktoren der Erschliessung und der Leistungsfähigkeit (Austrasse; einstreifige Unterführung, Steigstrasse; schmaler Querschnitt, Steigung/Gefälle und Fahrverbot für Lastwagen) detailliert erläu tert und untersucht. Die Ergebnisse werden im Planungsbericht sachgerecht dargestellt. Anhand der Berechnungen des Mehrverkehrs auf Basis der Anzahl Parkplätze im Gestaltungsplanperimeter wer den keine negativen Auswirkungen erwartet. Erschliessung motorisierter Individualverkehr (MIV) I Fussverkehr I Velo Sämtliche Baubereiche werden über eine Sammeltiefgarage erschlossen. Die Zufahrt erfolgt von der Steigstrasse an der südwestlichen Parzellengrenze zwischen den Baufeldern A und C. Die genaue Ausgestaltung ist gemäss §§ 6 und 16 SNV im Baugesuchsverfahren zu bestimmen. Die notwendigen Gäste- und/oder Besucherparkplätze werden oberirdisch entlang der Sportplatz strasse schematisch verortet. Veloabstellplätze sind ebenfalls mit einem schematischen Genehmi gungsinhalt im Zugangsbereich jedes Baubereichs verortet. Die konkrete Bedarfsermittlung erfolgt

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gemäss entsprechender VSS^ -Norm. Die siedlungsinterne Verbindung für Fuss- und Veloverkehr wird im Situationsplan und mit § 15 SNV gesichert. Dies ist sachgerecht.

In § 26 SNV wird der Umgang mit dem rechtskräftigen Erschliessungsplan Süd vom 14. Januar 2004 geregelt. Dies ist sachgerecht. Entsorgung

Die Einrichtung für die Entsorgung erfolgt über einen Unterflurcontainer. Die Verortung im Situations plan liegt angrenzend zur Tiefgarageneinfahrt und wird in § 21 SNV geregelt.

4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kapazitätsnachweis

Unabhängig des zu erwartenden Mehrverkehrs, der durch das Gestaltungsplangebiet verursacht wird, wurde im Auftrag der Gemeinde ein Kapazitätsnachweis für die beiden Areale "Aufeld" und "Steigacher" erstellt (in den Planungsunterlagen nicht enthalten). Gemäss Planungsbericht geht die Gemeinde durch die Entwicklung im Gestaltungsplanperimeter von keiner wesentlichen Mehrbelas tung des Verkehrsnetzes aus. Parkierung MIV

§ 52 BNO regelt verbindlich die geforderte Anzahl der Parkplätze. Das Richtprojekt wurde auf dieser Basis entwickelt. In § 17 SNV wird eine maximale Anzahl an Parkfeldern festgesetzt, der Nachweis der genauen Anzahl wird im Baugesuch eingefordert. Dies ist sachgerecht.

Fuss- und Veloverkehr Attraktive Fuss- und Velowegverbindungen sind hinsichtlich einer hohen Siedlungsqualität von gros ser Bedeutung. Im Situationsplan sind Fuss- und Velowegverbindungen durch das Innere des Areals schematisch festgelegt, das die Sportplatz- und Steigstrasse an mehreren Stellen zweckmässig an bindet. Die Anforderungen an die Fuss- und Velowegverbindungen sind in § 15 SNV verankert. Die Festlegungen sind sachgerecht.

4.2.5 Weitere materielle Hinweise Grundwasser Gestützt auf Anhang 4, Ziffer 211 Gewässerschutzverordnung (GSchV) dürfen im Gewässerschutz bereich "Au" keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen.

Die Parzelle 1262 befindet sich im Gewässerschutzbereich "Au" über einem Grundwasservorkom men von geringer bis mittlerer Mächtigkeit. Gemäss kantonaler Grundwasserkarte liegt der mittlere Grundwasserspiegel auf rund 330-331 m ü. M. (Angaben ohne Gewähr). Hinweise für das nachgelagerte Verfahren

In erster Priorität sind die Bauvorhaben so zu planen, dass der Einbau unter den mittleren Grund wasserspiegel minimiert wird (zum Beispiel durch das Anheben der Bodenplatte). Ist dies aus ande ren Gründen (zum Beispiel Vorgaben der maximalen Bauhöhe) nicht möglich, ist die Durchflusskapa zität durch technische Mittel auf den ursprünglichen Zustand auszugleichen (zum Beispiel Materialer satz mit gut durchlässigem Schotter).

Können beide vorangegangenen Massnahmen nachweislich nicht ausgeführt werden, kann eine Ausnahmebewilligung beantragtwerden, wenn die maximale Reduktion der Durchflusskapazität 10 % beträgt. Ausnahmen für Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel werden zurückhal tend erteilt und es besteht kein Anspruch.

’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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Es ist das Merkblatt "Bauten im Grundwasser^" einziihalten.

Hochwassergefahren Das Projekt liegt gemäss Gefährdungskarte "Oberflächenabfluss" in einem gefährdeten Gebiet. Die Gefährdungssituation wird im Planungsbericht hinreichend dargelegt. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Umsetzung des vorliegenden Richtprojekts die Gefährdung durch Oberflächenabfluss gebannt werden kann. Dies ist sachgerecht. Lärm Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.6) gilt das Areal und insbesondere die Parzelle 1262 aus lärm rechtlicher Sicht als erschlossen. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) ein gehalten sind. Massgebend hierbei sind die Immissionsgrenzwerte (IGW).

Das Lärmgutachten vom 2. Juni 2023 zeigt, dass selbst die um 5 dB tieferen Planungswerte auf den Baulinien zur Steigstrasse (Gemeindestrasse) eingehalten sind. Somit sind keine lärmtechnischen Vorgaben im GP nötig.

Energie Bei neuen Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m^ besteht die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie durch Solaranlagen auf den Dächern oder an den Fassaden (Art. 45a Energiegesetz des Bundes [EnG] und § 26a kantonale Energieverordnung [EnergieV]). Eine solche Pflicht könnte beim vorliegenden Vorhaben zum Tragen kommen. Die vorliegende Um setzung in § 10 Abs. 4 SNV ist sachgerecht.

Hinweis für das nachgelagerte Verfahren

Die erwähnten Potenziale zur Verortung von ökologischen Ausgleichsflächen auf Dachflächen, die auch für Solaranlagen genutzt werden können, ergeben einen Koordinationsbedarf. Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, die Thematik vorausschauend zu berücksichtigen. Belastete Standorte und Altlasten

Die Parzelle 1262 tangiert den Prüfperimeter Bodenaushub und ist als Verdachtsfläche "Siedlungs gebiet mit Industrie- und Gewerbezone" ausgeschieden. Hinweis für das nachgelagerte Verfahren

Kann der Boden bei einem Bauvorhaben nicht vor Ort wiederverwendet und muss aus der Ver dachtsfläche hinaus verschoben werden, ist eine Bodenuntersuchung auf die relevanten Schadstoffe unerlässlich. Archäologie

Im Umfeld der Parzelle 1262 befindet sich ein sogenannter Bachschuttkegel. Dieser deutet entlang eines Bachlaufs siedlungsgünstige topografische Lagen an, die in prähistorischer und historischer Zeit gerne zur Anlage von Siedlungen mit dazugehörigen Gräberfeldern genutzt wurden. Im Umfeld des Gestaltungsplanperimeters kommen des Weiteren mehrere aktenkundige archäologische Fund stellen zu liegen, die im besonderen Masse für das Areal auf das mögliche Auftreten untertägig er haltener archäologischer Hinterlassenschaften hinweisen. Es handelt sich dabei um die aktenkun dige archäologische Fundstelle 36(A)5, ein einzeln aufgefundenes römisches Urnengrab, das im all gemeinen Teil einer grösseren Gräbergruppe sein sollte, in deren Umfeld eine römische Ansiedlung

2 https://www.ag.ch/de/themen/umwelt-natur/wasser-qewaesser/grunäwasser/qrundwassertanqierende-bauvQrhaben

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zu vermuten ist. In leicht erhöhter Lage nördlich der Parzelle 1262 kommen beidseits des Stalden bachs, am Rand der Niederterrasse, Bestattungsplätze [Fst.-Sig. 36(A)3 und 36(A)14)] zu liegen, in deren Nähe ebenfalls mit prähistorischen Siedlungssteilen zu rechnen ist.

Im Planungsbericht (Kapitel 2.5) sind die wichtigsten Punkte im Umgang mit dem archäologischen Erbe dargelegt. Hinweis für das nachgelagerte Verfahren

Die aktenkundigen archäologischen Fundstellen und die topografische Lage des Gestaltungsplanpe rimeters in Beziehung zu einem Bachlauf, der einen Bachschuttkegel ausgebildet hat, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass es im Zuge von Bodeneingriffen im Zusammenhang mit der Umsetzung des GP "Steigacher" zur Auffindung bislang unbekannter archäologischer Hinterlassenschaften kom men kann.

Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Der Planungsperimeter stösst an die IVS^-Objekte AG 255 und AG 256.1. Deren Verlauf wird nicht verändert, IVS-relevante Substanz ist nicht vorhanden. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt.

Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die SNV sind insgesamt sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Steigacher", beschlossen vom Gemeinderat Untersiggenthai am 16. März 2026, wird genehmigt.

2. Die Abte/Tuncf Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Landammann

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’ Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

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Verteiler

• Gerheinderat, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthai

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem

ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.

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