Lärmempfindlichkeitsstufen
Degrés de sensibilité au bruit · Frick
Document
- Numéro
- 2026-000319
- Type
- Degrés de sensibilité au bruit
- Commune
- Frick
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 9 mars 2011
- En vigueur depuis
- 18 mars 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
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Fichiers
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Texte
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-000319 Gemeinde Frick; Allgemeine Nutzungsplanung Deponie Seckenberg; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sitzung vom 18. März 2026
Versand: 23. März 2026
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Juli 2025 10. November 2023 bis 10. Dezember 2023 8. August 2025 bis 9. September 2025 21. November 2025 20. Februar 2026 9. Februar 2026
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Frick am 21. November 2025 beschlossenen Vorlage vor: • Teilrevision der Nutzungsplanung Deponie Seckenberg • Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Deponie Seckenberg Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 8. Januar 2026 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Der Gemeindeverband Abfallbeseitigung Oberes Fricktal (GAOF) betreibt die Deponie Seckenberg, die zur Deponierung der Schlackenabfälle der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs dient. Sie ist im Kanton Aargau die einzige Deponie für Ablagerungen von Abfällen der Typen D und E nach Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA). Die heutige Deponie ist inzwischen nahezu verfüllt. Um einen Weiterbetrieb sicherstellen zu können, plant der GAOF eine Erweiterung der bestehenden Deponie. Ein Teil des Gebiets der geplanten Erweiterung ist im Kulturlandplan (KLP) bereits als Deponiezone festgelegt. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision werden nicht nur neue Flächen der Deponiezone zugeordnet, sondern es werden auch bestehende Flächen aus der Deponiezone entlassen. Ziel ist eine Optimierung der Schütthöhen, der landschaftlichen Eingliederung und der Folgenutzung nach Rekultivierung. Um eine optimale Endgestaltung zu ermöglichen, wurde der Perimeter der heutigen Deponie in den Projektperimeter einbezogen. Damit wird auch die aktuell bewilligte Endgestaltung von einem neuen, ganzheitlichen Projekt abgelöst werden. Die Optimierung erfolgte basierend auf einer Variantenstudie mit sieben Varianten. Die Bewertung führte zum Entscheid, die Variante 5 (Variante mit sanften Geländeübergängen) als Bestvariante weiterzuverfolgen. Mit dieser wird die bestehende Deponie in drei Etappen um 10,7 ha erweitert. Bei der nutzungsplanerischen Umsetzung werden auch bestehende Flächen aus der Deponiezone entlassen und der Landwirtschaftszone zugeteilt oder als Wald festgelegt. Insgesamt vergrössert sich die Deponiezone somit nur um rund 0,5 ha gegenüber von heute. Damit kann der Weiterbetrieb der Deponie je nach Nachfrage zwischen 26 und 40 Jahren sichergestellt werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 16. Juli 2025 mit einigen mittlerweile bereinigten formalen Vorbehalten abgeschlossen. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Im KLP werden die Änderungen der Deponiezone sowie Schutz- und Freihaltezonen in Koordination mit der Rodungsbewilligung und der geplanten Bachverlegung festgelegt. 2.4 BNO Eine ergänzende Bestimmung sichert den erforderlichen Raum für die Bachverlegung und den zukünftigen Gewässerraum. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Erweiterung der Deponie Seckenberg ist seit 1996 im Richtplan festgesetzt (A 2.1). Die räumliche Abstimmung auf Stufe Richtplan ändert sich durch die vorgesehene Erweiterung nicht.
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Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Mit Auszug aus dem Protokoll vom 30. November 2023 nimmt der Planungsverband Fricktal Regio zum Vorhaben Stellung. Es wird festgestellt, dass mit dem Projekt eine wesentliche Vergrösserung des Deponievolumens aber auch der täglichen Annahmemenge einhergehen wird. Aus Sicht des Planungsverbands ist in den zur Verfügung gestellten Unterlagen die Herleitung des Bedarfs nicht ausreichend transparent zu erkennen. Die Erhöhung der täglichen Annahmemenge führt zu einer Verdoppelung der Lastwagenfahrten, die insbesondere das Siedlungsgebiet von Eiken zusätzlich belasten. Aufgrund der Lage in der Jurapark-Landschaft und der Tangierung wertvoller Waldflächen werden umfangreiche Kompensationsmassnahmen im Jurapark als erforderlich erachtet. Da am Standort der Deponie Seckenberg bereits heute eine rechtskräftige Deponiezone mit Reserven besteht, gibt es aus regionaler Sicht keine grundsätzlichen Einwände gegen die Zonenarrondierungen. Vorbehaltlich des transparenten Nachweises des Erweiterungsbedarfs und der Begründung für die Erhöhung der Deponiemengen unterstützt der Planungsverband Fricktal Regio die Vorlage. Jurapark Aargau Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 hat die Geschäftsstelle des JuraPark Aargau zum Vorhaben der Erweiterung der Deponie Seckenberg Stellung genommen. Die Gemeinde nimmt darauf Bezug und zeigt im Planungsbericht auf, inwieweit die vorliegende Planung auf die strategischen Ziele des Naturparks ausgerichtet ist. Es wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass mit den geplanten Massnahmen die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes vollumfänglich erfüllt werden und zusätzliche Massnahmen auf Freiwilligkeit basieren würden. Im Rahmen des Bauprojekts bestünde Gesprächsbereitschaft zur Prüfung weitergehender freiwilliger Massnahmen. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Zonierung Für die Erweiterung der Deponie Seckenberg ist eine Anpassung der Spezialzone erforderlich (Deponiezone gemäss BNO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer Spezialzone (weitere Zone ausserhalb des Siedlungsgebiets gemäss Art. 18 RPG1) für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen des RPG entspricht und sie keine Umgehung von Art. 24 ff. RPG darstellt. Gemäss Art. 39 VVEA darf eine Deponie nur bewilligt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Der Bedarfsnachweis nach VVEA ist spätestens im Rahmen der Errichtungsbewilligung (Baubewilligung) zu erbringen. Nach kantonaler Praxis ist der Bedarf jedoch auch bereits mit der Richt- und Nutzungsplanung stufengerecht zu erbringen. Dies ist im Anhang 6 des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) zusammenfassend erfolgt. Weitere Ausführungen sind dem Bericht über die Voruntersuchung zu entnehmen. Die geringfügige Erweiterung der bestehenden Deponie erweist sich im Licht der Bundesrechtsprechung als zulässig. 3.4.2 Erschliessung Gemäss den eingereichten Unterlagen soll aufgrund des hohen Bedarfs nach Ablagerungsvolumen für Abfälle der Typen D und E im Kanton Aargau die jährliche Annahmemenge gegenüber der aktuellen Situation erhöht werden. Der Vergleich mit den aktuellen Ablagerungsmengen ist mit Vorsicht zu interpretieren, da die Ablagerungsmengen bei den Abfällen des Typs E aufgrund von wirtschaftlichen
1 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
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und planerischen Überlegungen in den letzten Jahren gedrosselt werden mussten. Die durchschnittliche Ablagerungsmenge betrug während der letzten 20 Jahre rund 29'000 t/a. Die betriebsbedingten Fahrten finden auch künftig ausschliesslich zur Tageszeit gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) statt. Für die Berechnung des betriebsbedingten Verkehrsaufkommens wurde die durchschnittlich prognostizierte Einlagerungsmenge von 65'000 t (Annahmemenge: 68'000 t) angenommen. Die angenommenen Mengen sind abhängig von der Nachfrage nach Deponievolumina und werden demnach jährlichen Schwankungen unterliegen. Der Transport zur Deponie erfolgt wie bis anhin via LKW über die Kantonsstrassen (K295/K292/K296) Eiken–Schupfart und anschliessend über die Brachmattstrasse. Dabei wird von einer durchschnittlichen Lademenge von 18 t ausgegangen, weshalb mit ca. 7'600 Fahrten pro Jahr beziehungsweise ca. 30–40 Fahrten pro Tag zu rechnen sein wird. Demzufolge erhöht sich das künftige Verkehrsaufkommen der Deponie Seckenberg um mehr als das Doppelte (heute ca. 3'350 Fahrten pro Jahr). Trotz des Mehrverkehrs wird davon ausgegangen, dass die bestehende Deponieerschliessung an die K296 sowie das angrenzende Strassennetz das zusätzliche Verkehrsaufkommen aufzunehmen vermag. 3.4.3 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Die geplanten Veränderungen der Deponiezone führen zu positiven und negativen Veränderungen an den Landwirtschaftszonen und betreffen überwiegend Strassenflächen. Nur auf der Parzelle 858 betrifft die Umzonung zur Deponiezone Fruchtfolgeflächen (FFF). Die Gesamtbilanz aller räumlichen Veränderungen der FFF beträgt -0,17 ha, sie gelten damit im Sinne des Richtplans als fortgeschrieben. 3.4.4 Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte im Kulturland Die Vorlage erfüllt die Anforderungen zum Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft. Hinsichtlich Natur und Landschaft ist zu begrüssen, dass der neue Projektperimeter derart angepasst werden soll, dass gegenüber dem aktuell bewilligten Projekt die LkB2 (südwestlicher Deponiebereich) gar nicht mehr und das NkBW3 (östlicher Deponiebereich) weniger tangiert werden. Die Ausgleichsflächen befinden sich auf den Parzellen des Grundeigentümers (GAOF) sowie der Ortsbürgergemeinde Frick, und ihre Umsetzung wird vertraglich verbindlich gesichert. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind gezielt auf vorkommende Tier- und Pflanzenarten abgestimmt. 3.4.5 Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Bachverlegung Gemäss kantonalem Bachkataster verläuft entlang beziehungsweise innerhalb der Deponiezone der teilweise offene/teilweise eingedolte Seckenbergbach. Im Rahmen der geplanten Erweiterung der Deponie Seckenberg ist eine Umlegung des Seckenbergbachs notwendig. Zur optimalen Linienführung des umgeleiteten Seckenbergbachs wurde eine Variantenstudie durchgeführt. Die dabei ermittelte Bestvariante wurde mit der zuständigen Fachstelle überprüft, optimiert und sachgerecht in den Unterlagen dargestellt. Die Bachumlegung selbst wird zu gegebenem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bewilligungsverfahren detailliert beurteilt.
2 Landschaft von kantonaler Bedeutung 3 Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald
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Freihaltung Gewässerraum Im KLP wird sachgerecht ein 11 m breiter, die Landwirtschaftszone überlagernder "Freihaltebereich Bachverlegung und Gewässerraum" festgelegt. Die Detail-Linienführung des Seckenbergbachs wird innerhalb dieses Freihaltebereichs und Gewässerraums vorgesehen. Der Freihaltebereich stellt noch nicht die Gewässerraumzone dar, sondern dient nur der vorsorglichen Freihaltung dieses Bereichs für die spätere Gewässerraumumsetzung. Mit der Teiländerung der BNO soll eine neue Bestimmung für diesen "Freihaltebereich Bachverlegung und Gewässerraum" erlassen werden (§ 23d BNO). 3.5 Umweltverträglichkeit Die der Planung zugrunde liegende Nutzung entspricht gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) dem Anlagentyp 40.5 Deponien der Typen C, D und E. Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erfolgt im Rahmen des Leitverfahrens, im vorliegenden Fall in der ersten Stufe (Voruntersuchung) im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens. Der UVB (Voruntersuchung) ist nach den formellen Vorgaben aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts in genügendem Umfang, um die Nutzungsplanung freigeben zu können (vgl. Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 15. Juli 2025). 3.6 Wald Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) gilt eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Rodungen sind verboten (Art. 5 WaG). Für eine Rodung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, wenn das Werk auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, wenn es die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Für die Erweiterung der Deponie in drei Etappen sind insgesamt 61'547 m2 Rodungen notwendig. Davon sind 35'367 m2 temporäre Rodungen mit Ersatzaufforstungen an Ort und Stelle und 26'180 m2 definitive Rodungen mit Realersatz an einer anderen Stelle innerhalb des Deponieperimeters. Da die zu rodende Fläche grösser als 5'000 m2 ist, musste das Rodungsgesuch zur Anhörung dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zugestellt werden. Das BAFU hat mit Datum 16. Juli 2024 positiv mit Auflagen zum Vorhaben Stellung genommen. Die Rodungsbewilligung wurde mit Datum vom 13. Januar 2026 von der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilt und ist mittlerweile rechtskräftig. Naturschutzzonen im Wald Die Deponiezone überlagert teilweise ein NkBW gemäss Richtplan. Gemäss rechtskräftigem KLP liegen ca. 3,2 ha der Deponiezone in einem vertraglich gesicherten Eichenwaldreservat. Durch die Anpassung der Deponiezone vergrössert sich die Überschneidung auf ca. 3,8 ha. Es ist vorgesehen, den tangierten Eichenwald westlich der Deponiezone gleichwertig zu ersetzen. Dafür infrage kommt ein Standort im Gebiet "Obere Ischlag". Die betroffene Parzelle 1240 befindet sich im Besitz der Ortsbürgergemeinde Frick und weist bereits einige wertvolle Eichen-Altbestände auf. Die Ortsbürgergemeinde Frick hat dem Vorhaben zugestimmt. Punktuelle Lücken im Bestand könnten durch Eichenpflanzungen aufgewertet werden. 3.7 BNO Die Teiländerung der BNO ist sachgerecht und rechtskonform.
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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung Deponie Seckenberg, beschlossen von der Gemeindeversammlung Frick am 21. November 2025, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Joana Filippi Staatsschreiberin
Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, Postfach, 5070 Frick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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