Baldingen Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Zurzach

Document

Numéro
1998-000717
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Zurzach
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
30 juin 1998
En vigueur depuis
30 juin 1998

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau

30. Juni 1998

Art. Nr.

Pfi/ek

1998-0717

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Rheinfelden, Baldingen, Hellikon, Mägenwil und Mühlethal durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei

An ihrer Sitzung vom 10. Juni 1998 hat die Bau- und Planungskommission gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: Stadt Rheinfelden; Änderung Bau- und Nutzungsordnung "Art. 20 Kurzone" (Botschaft Nr. 98.002166 vom 6. Mai 1998) Gemeinde Baldingen; Bau- und Nutzungsordnung (BNO) (Botschaft Nr. 98.002282 vom 13. Mai 1998) Gemeinde Hellikon; Bau- und Nutzungsordnung (BNO) (Botschaft Nr. 98.002483 vom 20. Mai 1998) Gemeinde Mägenwil; Bauzonenplanänderung 98.002484 vom 20. Mai 1998)

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"Hauptstrasse"

(Botschaft

Nr.

Gemeinde Mühlethal; Bau- und Nutzungsordnung (Botschaft Nr. 98.002485 vom 20. Mai 1998) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt.

Abt. Raumplanung I Nr.

Beschluss:

9. Nov. 1998 149i

1. Chef

Kenntnisnahme. 2.

I

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ritt.)

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ttte3;e: —

Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug Baudepartement Abteilung Raumplanung BD Rechtsabteilung BD Stadtrat Rheinfelden 4310 Rheinfelden Gemeinderat 5333 Baldingen - Gemeinderat 4316 Hellikon Gemeinderat 5506 Mägenwil Gemeinderat 4812 Mühlethal Versand:

tj,Z

psäsIdent:

Staatsschreiber:

ne.

Sete.

Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 13. Mai 1998

98.002282

Gemeinde Baldingen Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Die Gemeindeversammlung von Baldingen beschloss am 12. Dezember 1997 die Bauund Nutzungsordnung. Wir unterbreiten Ihnen die Vorlage zur Genehmigung mit folgendem Bericht.

1. Zusammenfassung

Der Grosse Rat genehmigte am 23. Januar 1996 Änderungen am Bauzonenplan mit Bauordnung sowie den Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Baldingen. Mit dieser Vorlage erfolgt die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an das neue Baugesetz; dabei nimmt sie lediglich geringfügige materielle Änderungen vor. Die rechtskräftige Bauordnung und die Nutzungsordnung enthalten insgesamt 99 Paragraphen, die vorliegende nur noch deren 41. Der Bauzonen- und der Kulturlandplan bleiben unverändert. Der Regierunsrat beantragt Ihnen die Genehmigung der Vorlage.

2. Verfahren Bericht über die Mitwirkung: Vorprüfungsbericht: öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: Eingereicht zur Genehmigung:

Februar 1998 28. April 1997 20. Oktober— 18. November 1997 12. Dezember 1997 24. April 1998

2

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Ausgangslage Der Grosse Rat genehmigte 1996 die Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung sowie die Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Baldingen. Mit der Überarbeitung der Bauund Nutzungsordnung wird dem neuen aargauischen Baugesetz und dessen Anschlusserlassen Rechnung getragen. 3.2 Planungsablauf Die 1. Vorprüfung fand in den Monaten September und Oktober 1996 statt, die 2. Vorprüfung im April 1997. Das Mitwirkungsverfahren nach § 22 BauG führte die Gemeinde vom 20. Mai bis 18. Juni 1996 durch. Die beiden dort erfolgten Eingaben sind teilweise berücksichtigt. 3.3. Bau- und Nutzungsordnung Die bisherige Bauordnung und Nutzungsordnung weisen insgesamt 99 Paragraphen, die vorliegende nur noch deren 41 auf. Die im übergeordneten Recht enthaltenen Regelungen werden weggelassen. Es erfolgen nur geringfügige materielle Anpassungen. Diese betreffen u.a. einzelne Zonenbestimmungen. 3.4 Bauzonenplan / Waldgrenzenplan Der Waldgrenzenplan ist am 5. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsen. Die rechtskräftigen Waldgrenzen sind im Bauzonenplan noch nachzutragen.

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Allgemeine Beurteilung 4.1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Grosse Rat prüft die Vorlage auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.1.2

Richtplan

Die überarbeitete Bau- und Nutzungsordnung entspricht den Vorgaben des Richtplanes. 4.1.3

Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität

Die Förderung einer verdichteten Bauweise und die Siedlungserneuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung Siedlung. Gleichzeitig soll die vorhandene Siedlungsqualität gesichert oder verbessert werden (§ 46 BauG). Die Nutzungsplanung von Baldingen entspricht dem bisher üblichen, guten Bearbeitungsstand. In der Dorfzone besteht langfristig ein bedeutendes Verdichtungspotential. Die Zonenbestimmungen lassen dessen Realisierung zu.

3

4.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Mit der neuen Bau- und Nutzungsordnung verfügt die Gemeinde über eine anwenderfreundliche und dem Gesetz angepasste Bau- und Nutzungsordnung.

Antrag: 1. Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Baldingen vom 12. Dezember 1997 wird genehmigt. 2 Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Aarau, 13. Mai 1998

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann:

Dr. Ulrich Siegrist Staatsschreiber:

Marc Pfirter