Gestaltungsplan Guggebüel
Plan d'affectation spécial · Auenstein
Document
- Numéro
- 1997-000837
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Auenstein
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 30 avr. 1997
- En vigueur depuis
- 30 avr. 1997
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4091-1997-E.pdf
GEMEINDE AUENSTEIN
KANTON AARGAU
KOMMUNALER GESTALTUNGSPLAN GEM. §21 BauG
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GUGGEBÜEL
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ABTEILUNG RAUMPLANUNG ,,1
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SONDERNUTZUNGSVORSCHRI FTEN
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WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: 1 : 500
SITUATION
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Verfasser :
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Datum :
Entw. :
6.3.97
AHE
20. September 1994
Vorprüfungsbericht vom
20. Mai 1996
Öffentliche Auflage vom
17. Juni 1996
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Gepr. :
bis
Grösse :
16. Juli 1996
Der Gemeindeschreiber
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Beschlossen vom Gemeinderat am : Der Gemeindeammann ,
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Zo . Apra A99+ Der Staatsschreiber: (
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Plan Nr. :
C
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Erlass des Zielsetzungen:
Gestaltungsplanes
"Guggebüel"
verfolgt
folgende
•
Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft (empfindlichen Hanglage, Aussicht und Ansicht).
•
Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung ins Quartierbild.
•
Den sorgfältigen Umgang mit dem Terrain und eine überzeugende Gestaltung der Gärten und Aussenräume.
•
Eine möglichst rationelle und flächensparende Erschliessung und Parkierung auf den einzelnen Parzellen.
Art. 2 Bestandteile /
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:
wegleitende
Gestaltungsplan 1:500
Unterlagen
Sondernutzungsvorschriften Terrdinaufnahmeplan 1:500 , Äquidistanz 1 m wegleitende Unterlagen: -
Siedlungsleitbild Guggebüel
Art. 3 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters.
Art. 4 Verhältnis zur
Bau- und Zonenordnung
Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes festlegen, gelten die Bestimmungen der gültigen Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Auenstein.
2
Bauvorschriften
Art. 5 Eingliederung
ins Landschaftsbild
1 Erschliessungen, Gebäude, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf und von der Aareebene her diskret in Erscheinung treten. Wegleitend zur Beurteilung der Einordnung ins Landschaftsbild ist das Siedlungsleitbild zum Gestaltungsplan. Der Gemeinderat kann auf Kosten Fachleuten ein Gutachten einholen.
Dachgestaltung
des
Gesuchstellers
von
neutralen
2 Ausser bei Klein- und Anbauten, sowie bei humusierten, begrünten Garagetrakten, welche hangseits mit dem umgebenden Terrain verbunden sind und höchstens auf einer Breite von 18 m in Erscheinung treten, ist der Bau von Flachdächern untersagt. Bei Hauptbauten sind nur geneigte Dächer von 25° - 40° zulässig. Die Firstrichtung ist immer hangparallel. Im Bereich der Geländemulde auf den Parz. 548 und 560 ist im Rahmen von möglich, Arealüberbauungen eine teilweise abweichende Firstrichtung sofern dadurch ein gesamthaft ruhigeres Bebauungsbild ermöglicht wird. Bei einer sorgfältigen architektonischen Gestaltung darf die Dachfläche bis zu einem Viertel der Dachlänge durchbrochen werden, wobei der einzelne Dachaufbau oder Dacheinschitt nicht breiter als 3.00 m sein darf. Dachaufbauten sind als Giebel- oder Schleppgauben auszubilden. Pro Gebäude sind nur entweder Dacheinschnitte oder Dachaufbauten zulässig.
Aussicht
durch Dienst3 Eine Reduktion der Grenzund Gebäudeabstände barkeitsverträge im Sinne von § 47 Abs. 2 BauG ist nicht möglich, damit die Aussichtsmöglichkeiten talwärts zwischen einzelnen Bauten hindurch nicht übermässig beeinträchtigt werden.
uMgang mit dem Terrain
4 Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind mit den Nachbarn abzusprechen und zu koordinieren. Terassierungen sollen über die Parzellengrenzen hinweg in das sich harmonisch und Landschaftsbild einordnen. Einzelne Hügel sind dabei zu vermeiden.
Art. 6 Freihaltefeider
sind von Bauten und Versiegelung freizuhalten. 1 Freihaltefelder Terrainveränderungen sind auf das absolute Minimum zu beschränken.
Freihaltefeld "Hangrücken"
2 Im Freihaltefeld "Hangrücken" darf kein Humus zugeführt werden. Die bestehenden Magerwiesen sind zu erhalten und zu pflegen. Hochstämmige Obstbäume sind zu erhalten bzw. bei Abgang zu ersetzen.
Art. 7 Nutzwe isa
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen, Doppeleinfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen oder Reiheneinfamilienhäuser zugelassen.
Art. 8 Grundmasse
Ausnützungsziffer:
0.40
Geschosszahl:
2
Maximale Gebäudehöhe:
8 m
Maximale Firsthöhe:
12.50 m
Dachneigung:
25 - 400
kleiner Grenzabstand:
4 m
grosser Grenzabstand:
6 m
max. Gebäudelänge:
25 m
Mehrlängenzuschlag:
keiner
Empfindlichkeitsstufe :
II
Art. 9 Arealüberbauungen
Arealüberbauungen sind zulässig ab einer minimalen Arealgrösse 3000 m2. Es gelten folgende, besondere Zonenvorschriften: Ausnützungsziffer:
0.45
maximale Gebäudelänge
30 m
Anzahl Geschosse
2
Anzahl Wohnungen
frei
Im übrigen gelten die Grundmasse gemäss § 8. Die Voraussetzungen sind in der ABauV § 21 Abs. 2 geregelt.
zu
von
erfüllenden
Art. 10 Klein- und
Anbauten
Talseits der Guggebüel- und der Panoramastrasse dürfen Garagentrakte und sowie Schöpfe, welche von der Strasse her gesehen als Kleinbauten in Erscheidnung treten und deren Traufhöhe gemessen ab Strasse nicht höher als 2.5 m ist, die Strassenbaulinie bis zur Kleinbautenlinie überschreiten. Massgebend ist der äusserste Punkt der Baute (inkl. Dachvorsprünge).
Art. 11 Umgebungs
gestaltung
Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Einheimische Pflanzen sind vorzuziehen.
Art. 12 Terrain
veränderungen
Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Das gewachsene Terrain darf maximal um 1 m aufgeschüttet oder abgegraben werden. Massgebend für das gewachsene Terrain ist der Terrainaufnahmeplan 1:500. Für Parkplätze oder den Bereich zwischen Gebäude und Strasse dürfen grössere Abgrabungen und Aufschüttungen ausgeführt werden, solange sie dazu dienen das Niveau zwischen Strasse und Gebäude zu überbrücken und die Niveauanpassung gut gestaltet ist.
6 autres articles
Art. 13 Garagevorplätze
Rampen bzw. Garagevorplätze dürfen auf eine Länge von 4 m gemessen Strassen, bzw. Gehweglinie höchstens 8 % Neigung aufweisen.
ab
Art. 14 Ein- und
Ausfahrten
In den im Plan markierten Bereichen sind keine Ein- und Ausfahrten von Privatgrundstücken auf die Strasse zugelassen.
Art. 15 Planbeilagen
Zusätzlich zu den in § 70 der Bau- und Zonenordnung genannten Unterlagen ist jedem Baugesuch ein Umgebungsplan im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung. Einfriedung, Stützmauern etc.
Art. 16 Gemeinschaftliche
Heizungslösungen
Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelheizungen mit nicht erneuerbaren Energiequellen untersagen, wenn ein Zusammenschluss zu muss möglich ist. Die Gemeinschaftslösung einer Gruppenheizung eine individuelle energiesparend sein und wirtschaftlich sowie Wärmemessung erlauben.
3.
Schlussbestimmungen
Art. 17 Beitragspflicht
Die Beitragspflicht der gesetzlichen Bestimmungen.
Grundeigentümer
richtet
sich
nach
den
mit
der
der Grundeigentümer
Art. 18 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Revision
2
Die Abänderung des Gestaltungsplans und der bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
6. März 1997/41-610D/SOBAUV9.DOC/AHE
tritt
Spezialbauvorschriften
Genehmigung
-9äe 01011013 r 1A_ F‘ 011014010
MW%
Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau
30. April 1997
Art. Nr.
1997-000837
Gemeinde Auenstein; Gestaltungsplan "Guggenbüel" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
Afficher tout le texte
Baudepartement/Vortrag vom 15. April 1997
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Guggenbüel" inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Auenstein vom 4. März 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 15. April 1997 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5105 Auenstein - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand:
1 2. Mai 1997