Erschliessungsplan Aareweg
Plan d'affectation spécial · Biberstein
Document
- Numéro
- 09.243
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Biberstein
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 11 janv. 2013
- En vigueur depuis
- 11 janv. 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Aargau Gemeinde Biberstein
1. Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan Aareweg
rot Gemäss Art.17 BauG ie ee, po / ————— — DIAUN Situationsplan 1:500 BR NT hellblau
2. Orientierungsinhalt
-—u/\/2mm schwarz
| —— schwarz gelb grau Datum: Gezeichnet: Grösse Plan-Nr.: blau sch/ACAD 2.2.2012 2.2.2012 105 x30 cm | 5023.318.10 er ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektname: Vermessungs- und Ingenieurbüro E NS elta 5023.318.10 dunkelgrün schwarz Vorprüfungsbericht vom: 09. Mai 2012 a grau Mitwirkungsbericht vom: 10. August 2012 grau
Öffentliche Auflage vom: 29. Mai bis 27. Juni 2012 Beschlossen vom Gemeinderat am: 27. August 2012
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Gemeindeammann: schreiber:
I\
Genehmigung:
Legende Erschliessungsplan
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
Baulinien
Strassenlinien, zugleich Sockellinie (Enteignungsrecht Art. 132 BauG)
Ein- und Ausfahrtsbeschränkung Sichtlinien
Sichtzonen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan Gemeindegrenze
Erschliessungsstrassen
Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
Gewässer
Gewässerabstandslinie
Perimeter
Uferbestockung
Aufgeschüttete Flächen
Bauverbot gemäss Grundbucheintrag
Genehmigung
^7^r
Departement
KANTON AARTAU Datum:
B a u
11. Januar 2013
AGUN/iwfl '
' Verkehr und Umwelt
i:\03_geschafte\3jgenehmigungen\02 are\ro\20121220 bdv 09.243.doc
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Nr
BVURO 09 243-1 '
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Gemeinde Biberstein; Erschliessungsplan "Aareweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Mai 2012 29. Mai 2012 bis 27. Juni 2012 27. August 2012 26. Oktober 2012 16. Oktober 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 8. September 1988 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die 1,2 ha grosse Wohnzone WZA zwischen der Aare und der Aarauerstrasse, K 470, ist zur Hälfte überbaut. Sie soll über den Aareweg erschlossen werden. Der Erschliessungsplan sieht einen teilweisen Ausbau des Aarewegs vor. Entlang der Aarauerstrasse werden teilweise 4 m-Baulinien festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand:
\ 5. Jan.
2013
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan sichert eine zonenkonforme Erschliessung des etwa zur Hälfte noch nicht überbauten Areals. Die Erschliessung ist künftig über den Aareweg vorgesehen. Die Verbindung zwischen der K 470 und dem Aareweg wird auf 5 m Breite ausgebaut. Der Aareweg ist eingezont, gehört aber zur Gewässerparzelle. Die Gemeinde möchte vom Kanton Aargau den Weg zu Eigentum und Unterhalt übernehmen. 4.3
Erschliessung
Der Erschliessungsplan stimmt mit den kantonalen Interessen zur Verkehrsplanung überein. 4.3.1 Baulinie Entlang der Kantonsstrasse sollen die Bauten auf den unÜberbauten Parzellen 1922 und 1345 in einem Abstand von 4 m zur Strassenparzelle erstellt werden können. Entsprechend werden dort 4 m-Baulinien festgelegt. Für die Kantonsstrasse bestehen keine Ausbauabsichten. So ist insbesondere auf der Südseite kein Gehweg vorgesehen. Die Grenze der Strassenparzelle weist im Bereich des Erschliessungsplans Vor- und Rücksprünge auf. Die überbauten Parzellen grenzen meist direkt an die Fahrbahn, die unÜberbauten Parzellen weisen zur Fahrbahn einen Abstand von 1,5 bis 2 m auf. Um die unterschiedlichen Abstände auszugleichen und für künftige Bauten ungefähr gleiche Abstände gegenüber der Fahrbahn zu ermöglichen, legt die Gemeinde bei den Parzellen mit grossem Abstand zur Fahrbahn (Parzellen 1922 und 1345) eine Baulinie im Abstand von 4 m fest. Der reduzierte Abstand ist nachvollziehbar. Bei den übrigen Parzellen gilt nach wie vor der 6 m-Abstand gemäss § 111 BauG. 4.3.2 Ein- und Ausfahrtsverbot Das Areal wird über den Aareweg erschlossen. Anschlüsse an die Kantonsstrasse werden mit einem Ein- und Ausfahrtsverbot untersagt. 4.3.3 Sichtzone Bei der Einmündung des Aarewegs in die Kantonsstrasse sind Sichtzonen von 2,5 m / 60 m vorgesehen. 4.4
Lärmschutz
Das Areal gilt als voll erschlossen. Die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) sind auf der 4 m-Baulinie nicht eingehalten. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung, LSV, erfüllt werden. Im Erschliessungsplan sind keine Massnahmen erforderlich.
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4.5
Gewässerabstand
Entlang dem Aareweg wird eine Baulinie mit einem Abstand von 12 m ab der südlichen Weg- und künftigen Gewässerparzellengrenze festgelegt. Von der Aare besteht keine Hochwassergefahr. Die bestehende grosse Uferbestockung entlang dem Aareufer ist im Kulturlandplan geschützt. Der Abstand von der Baulinie bis zum Aareufer beträgt 20 m bis 25 m und präjudiziert den künftigen Gewässerraum gemäss Schlüsselkurve nicht. Die Baulinie ist daher begründet. Entlang des Wissenbachs ist ein Abstand von 6 m zur Information eingetragen. Hier gilt der Abstand gemäss Gewässerschutzverordnung. 4.6
Hochwasserschutz
Die Gefahrenkarte Hochwasser zeigt im Areal des Erschliessungsplans Überflutungen durch den Chesletenbach und den Wissenbach ab einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) mit Fliesstiefen bis 1,5 m. Die Massnahmen zum Hochwasserschutz sind inzwischen realisiert worden. Die Gefahrenkarte wird nach Abnahme der Bauarbeiten angepasst. Im Erschliessungsplan sind keine Festlegungen zu treffen. 4.7
Aufschüttungen, Bauverbote
Im Süden des Areals sind in der Zeit des Kraftwerkbaus Flächen aufgeschüttet worden. Für einzelne Grundstücke bestehen daher noch Bauverbote im Grundbuch. Die Flächen sind im Erschliessungsplan zur Orientierung dargestellt. Die Bauverbote sollen in einem separaten Verfahren im Grundbuch gelöscht werden. 4.8
Grundwasserschutz
Im Areal liegt der Grundwasserspiegel sehr hoch. Im Gewässerschutzbereich A dürfen keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Bauten, die unter den höchsten Grundwasserspiegel zu liegen kommen, können mit einer wasserdichten Wanne bewilligt werden (Anhang 4, Ziffer 211 Abs. 2 Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201). Dies kann im Baubewilligungsverfahren umgesetzt werden. Im Erschliessungsplan sind keine Massnahmen erforderlich. u
4.9
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Aareweg der Gemeinde Biberstein vom 27. August 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15 Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, Wiedas Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Kirchbergstrasse 1, 5023 Biberstein - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU