Erschliessungsplan Sandhübelstrasse
Plan d'affectation spécial · Brunegg · Abrogé le 15 oct. 2024
Document
- Numéro
- 1982-00863
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Brunegg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 27 avr. 1982
- En vigueur depuis
- 27 avr. 1982
- Abrogé
- 15 oct. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Brunegg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4193-1982-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4193-1982-E.pdf
Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.
kasamı
KANTON AARGAU ze |
KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN SANDHÜBELSTRASSE
BAULINIENPLAN 1:500
Möriken
von
Verfasser:
INGENIEURBÜRO | JUNI 1981
Afficher tout le texte
GEMEINDE BRUNEO
nach Birr
Ersetzt Plan
NONE Sa NR.
vom Nr.
Öffentliche Planauflage vom: 7. September pis:6. Oktober 1981
"Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am: 3. Dez. 1981 . ®
Der Gemeindeammann: ‚ Der Gemeindeschreiber‘
3 77777772 | FG: |
Genehmigung durch den Grossen Räi Genehmigungsvermerk: Aarau, den £ 7. ARborid AFSR i RRB -Nr. 265 a I Mer AFTER
im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
Ernst Salm
G.R. Datum
je Datum, D——
blou blau blau rot rot rot
rot
orange
schwarz hellblau
braun
grün
grün
karmin zinnober orange gelb dunkelgrau violett
Hilo heilgrau feidgrou
grün
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN
\. Das Genehmigungsverfahren
Dos Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Boulinien, Sichtzonen und Ausfohrtsbeschränkungen
Baulinien
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien
Aufzuhebende Strassenlinien
Zu genehmigende Boulinien
Zu genehmigende Strossenlinien
Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden solien Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen
Zu genehmigende Baulinie (Art. IIO der Vercrdnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromonlagen vom 7. Juli 1933)
Sıchtzonen
Sıchtliinie als Begrenzung der Sichtzonen
Sichtzone ; Die hellblou angelegten Flächen sind stöndig als Sıchtzonen freı- zuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pfionzen , Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss
von 0.60m- 3.00m über Boden frei bleiben
Ausfohrtsbeschränkungen
= Absolute Anliegerfreiheit
Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.
= Kurzfristige Uebergangsiösungen bis zur Anliegerfreiheit
Die Anliegerfreiheiheit . soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwörtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln
= Langfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert.
2. Zur Orientierung
Hochleistungsstrasse HLS Hoauptverkehrsstrasse HVS Sommelstrasse 55 Erschliessungsstrasse ES Bestehende Wege
Gehweg
Rodweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, Parkplatz
Bepfianzte Flächen, Grünstreifen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
27. April 1982
Sa/ls
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 7. April 1982 gestützt auf .5 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Buchs und Suhr; Ueberbauungsplan "Industriegebiet Wynenfeld" (Botschaft Nr. 2928 vom 22. Februar 1982) - Lenzburg; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Untere Widme" (Botschaft Nr. 2930 vom 22. Februar 1982) - Mühlethal; Ueberbauungsplan "Oeltrotten" (Botschaft Nr. 2931 vom 22. Februar 1982) - Wettingen; Revision des Ueberbauungsplanes "SchönenbühlHerrenberg" (Botschaft Nr. 2933 vom 22. Februar 1982) - Wettingen; Revision des Ueberbauungsplanes "Im Binz" (Botschaft Nr. 2934 vom 22. Februar 1982) - Brunegg; Ueberbauungsplan "Sandhübelstrasse" (Botschaft Nr. 2962 vom 15. März 1982) - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Steinmatten-Martiloo" (Botschaft Nr. 2963 vom 15. März 1982) - Villmergen; Revision Ueberbauungsplan "Hendschikerfeld" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 2966 vom 15. März 1982) Grossratspräsident Kurt Theiler gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident: Staatsschreiber: i.V
Aufhebung
SS ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HJAI/CBD4
Datum Genehmigung: 15.10.2024
15. Okt. 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.291 Gemeinde Brunegg; Erschliessungsplan Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Afficher tout le texte
10. April 2024 26. April 2024 bis 27. Mai 2024 17. Juni 2024 18. September 2024 29. Juli 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän dig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. Mai 2023 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Bei der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurden die rechtskräftigen Gestaltungspläne (GP) auf ihre Übereinstimmung mit der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überprüft. Bei den Erschliessungsplänen (EP) stand eine solche Überprüfung noch aus. Dies wurde mit vorliegendem Geschäft nachgeholt, mit dem Ergebnis, dass die beiden EP "Bifang" und "Sand hübelstrasse" (Kommunaler Überbauungsplan) aufgehoben werden sollen.
Erschliessungsplan "Bifang"
Gemäss Planungsbericht wurde die Erschliessungsstrasse auf den betroffenen Parzellen im Jahr 2014 erstellt. Mit der Realisierung des Kreisels Bifang im Bereich der Kantonsstrasse (K395) im Jahr 2016 wurden an der Parzellierung gewisse Anpassungen vorgenommen. Das Wegrecht über die Parzelle 115 zur Gewährleistung der Erschliessung von Parzelle 117 wurde gemäss Planungsbericht im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung ist somit begründet und zweckmässig.
Die Gestaltungsplanpflicht (§ 4 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Brunegg) auf den betroffenen Parzellen wird mit vorliegendem Gesuch nicht tangiert und bleibt auch nach Aufhebung der rechts kräftigen Sondernutzungsplanung (Erschliessungsplan "Bifang") bestehen. Kommunaler Überbauungsplan "Sandhübelstrasse"
Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna len Zielen. Dementsprechend liegt es vorwiegend an den Gemeinden zu entscheiden, ob an den Festsetzungen weiterhin Bedarf besteht. Aus kantonaler Sicht ist die Aufhebung begründet und zweckmässig.
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Brunegg am 17. Juni 2024 beschlossenen Aufhebung fol gender Sondernutzungsplanungen; • Kommunaler Überbauungsplan "Bifang" vom 25. November 2013 • Erschliessungsplan "Sandhübelstrasse" vom 27. April 1982
Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 erläutert und begründet (Pla nungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. April 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
2 von 4
Beschluss
1. Die Vorlage "Erschliessungsplan Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Brunegg am 17. Juni 2024, wird genehmigt.
2.
ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
itephi
legierungsrat
Verteiler • Gemeindeverwaltung, Platanenweg 1, 5505 Brunegg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
3 von 4
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
4 von 4