Gestaltungsplan Steinfeld
Plan d'affectation spécial · Buchs (AG)
Document
- Numéro
- 13.180
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Buchs (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 8 août 2014
- En vigueur depuis
- 8 août 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4003-2014-E-2.pdf
Gemeinde Buchs
Ortsplanung Gestaltungsplan Steinfeld gemäss §§ 16 und 21 BauG Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweg Abteilung Raumentwicklung
Erläuterungsbericht vom: 5. 5. 2014 Vorprüfungsbericht vom: 10. 3. 2014 Mitwirkung und öffentliche Auflage vom 28. 3. bis 28. 4. 2014 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigungsvermerk:
13. Mai 2014 Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den e.AtAe4 (44+ zo.A4. Der Generalsekretär:
z7e,j--Inhalt §.1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Perimeter, Zweck
Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung Grundsatz für die Sanierung bestehender Bauten Erweiterung bestehender Bauten Grünflächen Sonnenkollektoren Hauseingänge Gestalterische Anforderungen Inkrafttreten
#1192 /VVa 5. 5. 2014
Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 044 — 318 78 24, Fax: 044 - 312 64 11 E—mail: [email protected]
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§1 Perimeter Zweck
1 Der Gestaltungsplan Steinfeld umfasst die 13 Häuser der Atriumsiedlung Steinfeld mit den Hausparzellen Nr. 1979 bis 1990, den Garageparzellen Nr. 1995 bis 2004 sowie der gemeinsam genutzten Wegparzelle Nr. 272 und ist im Gestaltungsplan mit einer Perimeterlinie bezeichnet. 2 Der Gestaltungsplan schafft die planerischen Voraussetzungen für eine bauliche Sanierung und massvolle Erweiterung der bestehenden Bauten mit dem Ziel, den einheitlichen Charakter der Siedlung zu erhalten.
Art. 2 Bestandteile
1 Rechtsverbindliche Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält weitere, rechtlich unverbindliche Hinweise.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz (BauG) und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Buchs.
Art. 4 Grundsatz für die
Sanierung bestehender Bauten
Bestehende Bauten dürfen baulich erneuert und durch Neubauten ersetzt werden, sofern die Stellung, das Volumen, das Gebäudeprofil und das äussere Erscheinungsbild erhalten bleiben. Dabei ist insbesondere die Gliederung der vom allgemein zugänglichen Raum aus einsehbaren Fassaden in den Sockelbereich, die weitgehend geschlossene Mauerfläche mit nur wenigen, kleinen Fensteröffnungen und den Dachrandabschluss beizubehalten. Erweiterungen sind gemäss § 5 nachstehend möglich.
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Art. 5 Erweiterungen bestehender Bauten
1 Erweiterungen bestehender Bauten sind im Bereich der im Gestaltungsplan festgelegten Baulinien und Flächen zulässig, soweit der Charakter der Siedlung nicht nachteilig verändert wird. Dabei sind die Gebäudehöhe und die Dachform des bestehenden Gebäudes zu übernehmen. 2 Thermische Isolationen von Aussenmauern sind bis zu einer Stärke von 30 cm auch dort zulässig, wo im Gestaltungsplan keine Erweiterungsfläche bezeichnet ist. Zusammenhängende Mauerflächen sind einheitlich zu gestalten. Bei Mauern, die an der Grenze stehen, ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbars erforderlich. 3 Die Oberkante der Dachfläche darf zur thermischen Isolation bei bestehenden Bauten und Erweiterungen um 30 cm erhöht werden.
Grünflächen
Sonnenkollektoren
Art. 6 Grünflächen sind als vorwiegend offene Wiesenflächen zu gestalten
und von festen Bauten und Anlagen freizuhalten. Die Nutzung für Spiel und Freizeit mit dafür erforderlichen Einrichtungen ist zulässig.
§ Sonnenkollektoren sind als Dachaufbauten zulässig, sofern sie vom Dachrand um das Mass ihrer Höhe zurückgesetzt sind.
Art. 8 Hauseingänge
1 Bei den Hauseingängen ist im Bereich des bestehenden Vordaches ein einheitlich gestalteter Sichtschutz zulässig. Für dessen Gestaltung und Materialisierung stellt die Abt. Bau Planung Umwelt der Gemeinde Buchs einen Konzeptplan zur Verfügung.
Art. 9 Gestalterische Anforderungen
1 Alle baulichen Massnahmen sind in Bezug auf Detailgestaltung, Materialwahl und Farben so vorzunehmen, dass der einheitliche Charakter der Siedlung gewahrt bleibt.
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2 Bei den vom allgemein zugänglichen Raum aus einsehbaren Mauerflächen sind die bestehenden Fenstertypen beizubehalten. 3 Der Gemeinderat kann Fachgutachten einholen.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2 Die Abänderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/icap
Versand:
Datum Genehmigung: 08.08.2014
0 8. Aug. 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.13.180-1 Gemeinde Buchs; Gestaltungsplan "Steinfeid ; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
10. März 2014
Öffentliche Auflage
28. März bis 28. April 2014
Beschluss Gemeinderat
13. Mai 2014
Eingereicht zur Genehmigung
21. Mai 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
23. Juni 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Eine Einwendung konnte infolge Rückzugs abgeschrieben werden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 6. März 2001 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für die architektonisch einheitliche, von 1961 bis 1963 erbaute Atriumsiedlung "Steinfeld" sind zum Schutz vor grösseren Veränderungen im Grundbuch restriktive Baubeschränkungen als Dienstbar keiten zugunsten der Einwohnergemeinde Buchs eingetragen worden. Um zeitgemässe Modernisie rungen und Erweiterungen zu ermöglichen, soll die Dienstbarkeit durch einen Gestaltungsplan abge löst werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140804_bdv_13.180.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Steinfeld" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. Mai 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Ziele des Gestaltungsplans sind in § 1 SNV und in Ziffer 3 des Planungsbericht umschrieben. Der Charakter der bestehenden Bebauung soll grundsätzlich erhalten bleiben (§ 4 SNV), bauliche Erneuerungen, insbesondere bessere thermische Isolationen und massvolle Erweiterungen, sollen jedoch möglich werden (§ 5 SNV). Die Ziele werden mit dem Gestaltungsplan erreicht. Die minima len Anforderungen gemäss § 21 BauG sind erfüllt. 4.3 Erschliessung Die Nutzung wird durch den Gestaltungsplan nicht geändert. Damit ändert sich auch nichts an der bestehenden Erschliessung. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Steinfeld" der Gemeinde Buchs vom 13. Mai 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat Buchs, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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