Gestaltungsplan Mitteldorfstrasse 47 - 51

Plan d'affectation spécial · Buchs (AG)

Document

Numéro
16.57
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Buchs (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
15 mars 2017
En vigueur depuis
15 mars 2017

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4003-2017-E.pdf

t

Gemeinde Buchs Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement Pau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Mitteldorfstrasse 47 — 51 gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom:

10.11.2016

Mitwirkung und Öffentliche Auflage:

18.11.2016 bis 19.12.2016

Vom Gemeinderat beschlossen am:

10.01.2017

De Gemeindeammann

Genehmigung:

Gemeindeschreiber) n

Genehmigung durch das Deplrtem Bau, Verk2hr und Umwc; Aarau, den -\--b \eci_ 2cA Der Ge eralsekreü:' •

Allgemeines

Art. 1 Zweck

1

Art. 2 Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige

und dichte Überbauung des Areals.

Bestandteile 1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften (SNV) — Situationsplan 1:200 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) — Vorprojekt Ärztehaus, Felber VVidmer Schweizer Architekten AG, 20.09.2016

Geltungsbereich 1

Art. 4 Der Geltungsbereich ist im Situationsplan 1:200 als Perimeter Gestaltungsplan

festgehalten.

Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften 1

2

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Buchs. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Nutzung Nutzungsart

Art. 5 1

Art. 6 Nutzungsmass

1

Art. 7

Es sind geschossweise folgende Nutzungsarten zulässig: — Erdgeschoss: publikumsattraktive Nutzung — 1. Obergeschoss: nicht oder mässig störende gewerbliche Nutzung — ab 2. Obergeschoss: Wohnen und nicht störende gewerbliche Nutzung

Baufeld und Pflichtbaulinie 1

VVWW.PLANAR.CH

Die Ausnützungsbeschränkung erfolgt mittels der Vorgabe einer guten städtebaulichen und räumlichen Einordnung sowie der klaren flächigen und vertikalen Begrenzung durch Baufeld mit Begrenzungslinie sowie der maximalen Gebäude- und Firsthöhe.

Nutzungsverteilung 1

8

Die zulässige Nutzungsart des Areals richtet sich nach § 7 BNO.

Die maximal mögliche Lage und Ausdehnung von Gebäuden sind im Situationsplan mittels Baufeld bezeichnet. Baufeldbegrenzungslinien gelten als Baulinien.

1

2

Entlang der Mitteldorfstrasse gilt eine Pflichtbaulinie. Im Erdgeschoss darf diese von einzelnen, untergeordneten Bauteilen wie Kastenfenstern usw. um maximal 0.30 m überschritten werden.

4

Die Baufeldbegrenzungslinien gelten nicht für unterirdische Bauten, Erschliessungsanlagen, technische Installationen und unselbständige Bauteile wie Vordächer etc.

5

Ausserhalb der Baufelder, im Bereich für offene Parkierung und Erschliessung MIV (motorisierter Individualverkehr), sind an geeignetem Standort gedeckte Veloabstellplätze für Beschäftigte und Bewohner zu erstellen. Andere Klein- und Anbauten sind ausserhalb der Baufelder nicht zulässig.

Bebauung

Art. 9 Gebäude- und Firsthöhe

1 2

Die maximale Gebäudehöhe beträgt 17.0 m. Ein Attikageschoss ist nicht zulässig. Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen das Dach um maximal 2.0 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

Art. 10 Dachform

1

Es sind nur Flachdächer zulässig. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind, unter Beachtung einer ästhetisch befriedigenden Positionierung, zulässig.

Art. 11 Gestaltung

1

2

Das Vorprojekt Ärztehaus der Felber VVidmer Schweizer Architekten AG, Aarau dient als qualitative Beurteilungsrichtlinie im Baubewilligungsverfahren. Mittels qualifizierter Begutachtung kann der Gemeinderat von der Bauherrschaft den Nachweis verlangen, dass ein Projekt die qualitativen Vorgaben gemäss Vorprojekt erreicht oder übertrifft.

Erschliessung und Parkierung

Art. 12 Erschliessung

VVVVVV.PLANAR.CH

1

Die Zufahrt zu den Parkierungsanlagen hat über die Heinrich VVehrli-Strasse zu erfolgen.

2

Entlang der Heinrich VVehrli-Strasse ist eine Fusswegverbindung zu schaffen und zu gewährleisten. Diese hat eine Mindestbreite von 1.80 Meter aufzuweisen und kann zur Erschliessung der Parkfelder überfahren werden.

3

Die Erschliessung der publikumsattraktiven Erdgeschossnutzung hat separat über die zur Mitteldorfstrasse hin orientierte Gebäudeseite zu erfolgen. Der Zugang zu den Obergeschossen erfolgt über die Heinrich VVehrli-Strasse.

2

Art. 13 Parkierung

1

Die Standorte möglicher Parkierungsanlagen sind im Situationsplan als Bereich für offene Parkierung und Erschliessung MIV bezeichnet.

2

Die Parkplätze der Bewohner sind in das Gebäudevolumen zu integrieren oder unterirdisch anzulegen.

3

Die Berechnung der Anzahl erforderlicher Parkfelder richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung, wobei ein Abzug aufgrund des Standort-Types B gemäss VSS Norm 640 281 zur Anwendung kommt (40 %). Der Abzug kommt für Wohnnutzung nicht zur Anwendung.

4

Die Veloparkierungsanlagen für Kunden und Besucher sind entlang der Mitteldorfstrasse zu erstellen; diejenigen für Beschäftige und Bewohner im Umfeld der Heinrich Wehrli-Strasse innerhalb der Bereiche für offene Parkierung und Erschliessung MIV. Die zu erstellende Anzahl an Zweiradabstellplätzen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

5

Beim Gebäudeeingang Obergeschosse ist ein ausreichend grosser, gut zugänglicher Abstellraum für Kinderwagen usw. vorzusehen.

6

Mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze für Velos der Bewohner sind ebenerdig in der Nähe des Gebäudeeingangs Obergeschosse anzuordnen (Abstellraum für Kinderwagen oder gedeckt im Bereich für Parkierung und Erschliessung MIV).

Freiraum und Ökologie

Art. 14 Umgebungsgestaltung

1

Das Richtprojekt mit den erkennbaren Gestaltungsansätzen für den Aussenraum dient als qualitative Beurteilungsrichtlinie im Baubewilligungsverfahren. Bei massgeblichen Projektänderungen ist mit einer Begutachtung eine mindestens gleichwertige gestalterische und ökologische Qualität nachzuweisen. Die Flachen für Aufenthalt und Erschliessung LV (Langsamverkehr) sind gestalterisch von den Erschliessungsflächen des motorisierten Individualverkehrs zu differenzieren und attraktiv auszubilden sowie dem öffentlichen Charakter entsprechend auszugestalten.

5 autres articles

Art. 15 Flachdachbegrünung

1

Art. 16 Versickerung

1

VVVVVV.PLANAR.CH

Horizontale Dachflächen sind gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare oder für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie beanspruchte Flächen.

Das auf dem Areal anfallende Regenwasser ist möglichst direkt über geeignete Flächen oder Anlagen zu versickern.

3

Energie und Umwelt

Art. 17 Energie

1

Mit dem Baubewilligungsverfahren ist der Behörde ein Energiekonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. Darin ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Bauten erstellt werden, welche — den MINERGIE- oder gleichwertigen Standard erreichen oder — erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen.

Art. 18 Ver- und Entsorgung

1 2

Die Ver- und Entsorgung erfolgt in erster Linie über die Heinrich Wehrli-Strasse. Der Standort für die zentrale Sammelstelle ist im Bereich für Parkierung und Erschliessung MIV anzuordnen und so zu gestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.

Schlussbestimmungen

Art. 19 Genehmigung, Änderung und Aufhebung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

WVVVV.PLANAR.CH

4

Genehmigung

MIM * NOM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUN/St

Datum Genehmigung: 15.03.2017

Versand:

2 0. März 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.57-1 Gemeinde Buchs; Gestaltungsplan "Mitteldorfstrasse 47-51"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. November 2016 18. November bis 19. Dezember 2016 10. Januar 2017 13. Januar 2017 13. Februar 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. März 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 13 Aren grosse Areal des Gestaltungsplans "Mitteldorfstrasse 47-51" umfasst die Parzellen 559 und 1197 und liegt in der Zentrumszone mit Gestaltungsplanpflicht. Die bestehenden Bauten sollen durch einen fünfgeschossigen Neubau ersetzt werden. Die vorgesehene hohe Dichte, die Nutzungsmischung mit Wohnen und Gewerbe sowie die Gestaltung des Neubaus sollen der Bedeutung der Lage gerecht werden.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Buchs am 10. Januar 2017 beschlossenen Gestaltungsplans "Mitteldorfstrasse 47-51" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile des Gestaltungsplans sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. September 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. November 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Fachliche Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Dies ist in einer fachlichen Stellungnahme nachzuweisen (§ 8 Abs. 3 BauV). Der Gestaltungsplan weicht insbesondere bezüglich des Nutzungsmasses (§ 6 SNV) und entlang der Kantonsstrasse von den Vorgaben des Baugesetzes ab. Die erforderliche Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 BauV liegt vor. Sie kommt zum Schluss, dass das Konzept und die eingereichten Unterlagen eine gute und qualitätssichernde Beurteilungsgrundlage darstellen. Die Integration ins Ortsbild sei überzeugend. Das Volumen trage zur Aufwertung des Quartiers und des Strassenraums bei. Den Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG werde Rechnung getragen. Dieser Beurteilung wird aus kantonaler Sicht gefolgt. 4.2.2 Siedlungsqualität, Bebauungs- und Umgebungskonzept (Planungsbericht Kapitel 4) Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S1.1, S 1.2, S 1.4 und S1.9; §4 BauV). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraum-

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gestaltung. Der Gestaltungsplan entspricht diesen Zielen und stärkt die Zentrumswirkung im Bereich der Mitteldorfstrasse. Das Bebauungskonzept setzt das Ziel des Gestaltungsplans (§ 1 SNV), namentlich eine qualitativ hochwertige und dichte Überbauung, gut um (§ 9 bis § 11 SNV). Da das Areal des Gestaltungsplans lediglich 13 Aren umfasst, bleibt wenig Spielraum, um den Aussenraum zu gestalten. So ist insbesondere aus geometrischen Gründen keine unterirdische Parkierung möglich. Das Umgebungskonzept zeigt eine urbanere Umgebung, die aufgrund der zentralörtlichen Lage des Areals angemessen ist. Es wird im Gestaltungsplan gut gesichert (§ 14 bis § 16 SNV). 4.2.3 Erschliessung (§ 12 SNV) Das Areal liegt im Einzugsbereich der WSB-Station Buchs und der Bushaltestelle "Buchs Brauerei" und ist daher gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen (öV-Güteklasse B). Die übrige Erschliessung erfolgt über die Heinrich VVehrli-Strasse, die in die Mitteldorfstrasse (K 210) mündet (Planungsbericht Kapitel 2.2). Das Erschliessungskonzept des Gestaltungsplans ist sachgerecht. Entlang der Heinrich VVehrli-Strasse ist eine 1,80 m breite öffentliche Fusswegverbindung vorgesehen (§ 12 Abs. 2 SNV). Die Fläche soll im Privateigentum bleiben (Planungsbericht Kapitel 5.1). Daher werden keine Strassenlinien festgelegt. Die Gemeinde sieht bei kommunalen Strassen grundsätzlich den Mischverkehr ohne separate Gehwege vor. Die Fussgängererschliessung im Bereich von kommunalen Strassen liegt in der Kompetenz der Gemeinde. 4.2.4 Parkierung (§ 13 SNV) Die Anzahl der Parkfelder wird begrenzt (§ 13 Abs. 3 SNV, § 43 BauV). Die Limitierung des Angebots der Parkfelder ist aufgrund der guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sachgerecht. Die Veloabstellanlagen sind entlang der Mitteldorfstrasse und der Heinrich Wehrli-Strasse zu erstellen (§ 13 Abs. 4 SNV). Die Festlegungen des Gestaltungsplans sind sachgerecht. 4.2.5 Kantonsstrasse Der aktuelle Planungsstand der vorgesehenen Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Buchs K 210 ist zur Orientierung korrekt in den Gestaltungsplan übernommen worden. Das Pflanzen der Bäume entlang der Mitteldorfstrasse kann frühestens mit dem Strassenbauprojekt "Umgestaltung der Ortsdurchfahrt" erfolgen. Die Abstände der Bäume richten sich nach § 111 BauG, bezogen auf die künftige Parzellengrenze. Zur Koordination wird empfohlen, frühzeitig mit der Abteilung Tiefbau Kontakt aufzunehmen. Gemäss § 8 Abs. 4 SNV gelten die Baufeldbegrenzungslinien nicht für unterirdische Bauten, Erschliessungsanlagen, technische Installationen und unselbständige Bauteile wie beispielsweise Vordächer. Für diese Bauteile gelten die gesetzlichen Grenzabstände gemäss § 111 BauG. 4.2.6 Planen in lärmbelastetem Gebiet Das Areal ist erschlossen. Demzufolge muss erst im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGVV) als massgebende Grenzwerte. Gemäss Lärmnachweis beträgt der Beurteilungspegel rund 65 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht und liegt damit im Rahmen der IGVV. Im Gestaltungsplan sind keine Massnahmen zum Lärmschutz zu treffen. 4.2.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Buchs hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Bis zu dieser Anpassung gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der BauV die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mitteldorfstrasse 47-51", beschlossen vom Gemeinderat Buchs AG am 10. Januar 2017, wird genehmigt. 2. e Abt •I

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

e

tephan ti.er egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Buchs (AG), Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Abteilung für Baubewilligungen • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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