Erschliessungsplan Lätten

Plan d'affectation spécial · Büttikon

Document

Numéro
2007-000307
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Büttikon
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
14 mars 2007
En vigueur depuis
14 mars 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

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KANTON AARGAU

ERSCHLIESSUNGSPLAN "LÄTTEN"

Gemäss $ 17 BauG

SITUATION 1:500

Übersichtsskizze 8 - 3459/93

KNOBLAUCH STEGMATTWEG 11

5610 WOHLEN

SWISO zertifiziert ISO 9001

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K!IIP

Projekt Nr.

BÜ3283R00

Datum : 05.05.2006 Projekt Plan Nr. : 02.02.02 Gezeichnet Format :.30 x 105 Geprüft

Vorprüfungsbericht vom: 9. August 2006 Mitwirkungs-Auflage vom: 4. September 2006 Öffentliche Auflage vom: 4. September 2006 Beschlossen vom Gemeinderat am: 5. Dezember 2006

Der Gemeindeamman:

Paul nn TG

Genehmigungsvermerk:

bis: 3. Oktober 2006

bis: 3. Oktober 2006

Die Gemeindeschreiber: Roland Wey

“m

GEMEINDE BÜTTIKON

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

INGENIEUR UND PLANER TELEFON 056 618 30 10 TELEFAX 056 6183011 [email protected] www.kip.ch

:TAR :OBE : ARE

Änderungen: 23. August 2006 / TAR

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 14. rlaı2 2007

Der Staatsschreiber:

Legende zum Erschliessungsplan

1. __Genehmigungsinhalt

2.5/60

2. Orientierungsinhalt

rot hellblau hellblau

schwarz

grau hellgelb hellgelb gelb

schwarz schwarz

rot

Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Sichtzone Sichtlinie 2.5/60m

Perimeter des Erschliessungsplanes

Bepflanzung und Terraingestaltung

Der Übergang vom Siedlungsgebiet zur offenen Flur ist mit Hecken und Hochstammbäumen aus einheimischen und standortgerechten Gehölzen (z.B. Holunder, Weissdorn, Schwarzdorn, Hagenbutte) zu bepflanzen. Nadelgehölze und Kirschlorbeer sind nicht gestattet. Terrainaufschüttungen und Bruchsteinmauern sind im Übergang von bebautem zu nicht bebautem Gebiet möglichst zu vermeiden.

Bestehende Strassen / Wege / Fusswege

Bestehende Verkehrflächen

Erschliessungsstrassen ES

Erschliessungsrampe für Parkgarage

Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Bestehende Schmutzwasserleitung

Anschluss Schmutz- und Meteorwasserleitung (Mischsystem)

best. Böschungskante

nach Villmergen. . _..

& LWZ

Abbruch best. Garage

[ERHIKEHEI ® oo ) Rh

KS 41

g D=498.21

D=499.54 8=495.11

$=498.14

ee eo: Wendeplatz /.

1!

158

Abbruch best. En, Gebäude =

KLTLCTEISTUIIIE Villmergerstrasse X 3

LWZ

®@ KS11 ® D-495.83 SL S=493.93

LWZ

LWZ

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. März 2007

Art. Nr. 2007-000307

Gemeinde Büttikon; Erschliessungsplan "Lätten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. Dezember 2006 9. August 2006 4. September – 3. Oktober 2006 5. Dezember 2006 12. Dezember 2006 28. Dezember 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, die abgewiesen wird. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. April 1995. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der nördliche Teil des Gebiets Lätten liegt in der W2-Zone. Er umfasst eine Fläche von ca. 0.4 ha. Der vorliegende Erschliessungsplan hat zum Ziel, die Erschliessung in diesem unüberbauten Teil des Gebiets Lätten situationsgerecht zu regeln. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 22. März 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Die praktisch zentrische Erschliessung der Parzelle erlaubt eine zweckmässige Bebaubarkeit des Grundstücks. Sie ermöglicht eine gegen Südwesten gerichtete, zweizeilige Bebauung. Die bereits vorhandene Bebauungsstruktur wird damit fortgesetzt. Vom Verkehrsaufkommen her entspricht die Strasse dem Typ "Zufahrtsweg". Die erforderliche Begegnung Personenwagen/Fahrrad ist mit 4 m gewährleistet. Der Planungsbereich wird von drei Seiten durch die Landwirtschaftszone begrenzt, welche teilweise mit einer Landschaftsschutzzone überlagert ist. Des Weiteren wird der betroffenen Landschaftskammer übergeordnete Bedeutung zugemessen (Landschaft von kantonaler Bedeutung). Durch die gute Einsehbarkeit und die exponierte Lage am Dorfrand kommt der landschaftlichen Einpassung eine besondere Bedeutung zu. Den diesbezüglichen Anforderungen des Raumplanungsgesetzes (Art. 3) und des Baugesetzes (§ 42) wird mittels einer Sondernutzungsvorschrift entgegengekommen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Lätten" der Gemeinde Büttikon vom 5. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Bollstrasse, 5619 Büttikon  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: