Gestaltungsplan Liebrüti - Zentrum

Plan d'affectation spécial · Kaiseraugst

Document

Numéro
16.68
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Kaiseraugst
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
14 mars 1973
En vigueur depuis
28 août 2018

Carte

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n

GEMEINDE (AISERAUGST

Kanton Aargau

Leben. Arbeiten. Zuhause sein.

Gestaltungsplan „Liebrüti - Zentrum" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom 17. Juli 2017 Mitwirkungsbericht vom 22. Januar 2018 Öffentliche Auflage vom 9. August bis 7. September 2017 Beschlossen vom Gemeinderat am 22. Januar 2018 meindepräsidentin

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Deprtement Bau, Verkehr und 1Jrrivit2t Aarau, den <2.b,

(10e6 Der Genera[

Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

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Kaiseraugst / Gestaltungsplan „Liebrüti - Zentrum" / Sondernutzungsvorschriften (SNV) Vom Gemeinderat beschlossen am 22. Januar 2018

2

Inhalt 1

Einleitung

3

Art. 1 Zweck / Ziele

3

Art. 2 Bestandteile

3

Art. 3 Richtprojekt

3

Art. 4 Geltungsbereich

4

Art. 5 Ergänzendes Recht

4

2

Überbauung/Nutzung

4

Art. 6 Ausnutzung

4

Art. 7 Baufelder

4

Art. 8 Baufeld / Hochhaus / Zentrum / Anlieferung / Erschliessung

Hallenbad / Überdeckung / Vordach / Autoeinstellhalle

5

Gestaltung / Fachgutachten

6

Art. 9

Art. 10 Reklamen

6

3

6

Erschliessung

Art. 11 Zufahrten/Ausfahrten Parkierungsanlagen, Anlieferung

6

Art. 12 Pakierung / offene Parkierungsanlagen / Beweirtschaftung /

Portal Anlieferung und Einstellhallen / Veloabstellplätze

7

4

Aussenraumraum

8

30 autres articles

Art. 13 Umgebungsgestaltung

8

Art. 14 Platzbereich / Spielflächen

8

Art. 15 Ökologische Ausgleichsfläche

8

5

Energie

8

Art. 16 Energie

8

6

9

Schlussbestimmungen

Art. 17 Qualitätssicherung

9

Art. 18 Inkrafttreten /Änderung und Aufhebung

10

Kaiseraugst / Gestaltungsplan „Liebrüti - Zentrum" / Sondernutzungsvorschriften (SNV) Vom Gemeinderat beschlossen am 22. Januar 2018

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1 Einleitung

Art. 1 Zweck / Ziele

Der Gestaltungsplan „Liebrüti -Zentrum" regelt die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung und Aufwertung des Zentrums Liebrüti. Zielsetzungen: - Aufwertung des Zentrums Liebrüti zu einem multifunktionalen Quartierzentrum. Öffnung der geschlossenen Fassade Richtung Giebenacherstrasse und Gestaltung eines attraktiven Eingangsbereichs; - Schaffung von Wohnungen die den Richtlinien des Alterskonzepts der Gemeinde Kaiseraugst entsprechen; - Die Durchgängigkeit des Areals für öffentliche Fussgängerbeziehungen ist zu verbessern und gestalterisch aufzuwerten; - Die Erneuerung und attraktive Gestaltung der Aussenräume (Platz, Spielflächen und Grünflächen) unter Berücksichtigung des inventarisierten Bestandes.

Art. 2 Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen:

- Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2

Folgende Bestandteile dienen zur Orientierung: Planungsbericht Richtprojekt 1:500 vom 12. Juni 2017 Modell Überbauung Liebrüti Mobilitätskonzept Liebrüti vom 26. Juli 2016

Art. 3 Richtprojekt

Hinsichtlich der Bebauungs- und Nutzungsstruktur, der Erschliessung und der Umgebungsgestaltung ist das Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 2 zu beachten. Abweichungen vom Richtprojekt sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

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Art. 4 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

1

Art. 5 Ergänzendes Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und des Bauzonenplans der Gemeinde Kaiseraugst, insbesondere die Vorschriften der Spezialzone Liebrüti (§ 12a BNO).

1

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

2 Überbauung / Nutzung

Art. 6 Ausnutzung

1 Die bauliche Ausnutzung umfasst insgesamt eine anrechenbare

Geschossfläche von maximal 22'430 m2. Für die gewerbliche Nutzung beträgt die zulässige anrechenbare Geschossfläche maximal 12'415 m2, darin enthalten sind Verkaufsnutzungen bis insgesamt maximal 4'000 m2 Nettoladenfläche.

Art. 7 Baufelder

Oberirdische und unterirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder errichtet werden. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 1

Verbindungstunnels und —brücken sowie Kleinbauten können vom Gemeinderat auch ausserhalb der Baufelder bewilligt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Maximal zulässige Gesamthöhe GH

Die maximal zulässigen Gesamthöhen GH sind im Situationsplan Mst: 1 : 500 pro Baufeld eingetragen. Gebäude dürfen diese Höhenkoten mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten nicht durchstossen. Dachaufbauten 3

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sind mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückzusetzen. Dachgestaltung

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Gebäudelänge

3

Es sind nur Flachdächer mit max. 5° Neigung zulässig. Nicht genutzte, begehbare Flachdächer sind gemäss SIA Norm 312 retentionswirksam zu gestalten und zu begrünen. Die Substratschicht muss mindestens 12 cm dick sein. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind zugelassen. Die Gebäudelänge innerhalb eines Baufeldes ist frei.

Art. 8 Baufeld Hochhaus

Im Baufeld Hochhaus sind Wohnungen und Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Gesundheit und „Wohnen mit Service" zulässig sowie Gastronomie. 1

Neben der architektonischen Einordnung in die Gesamtüberbauung Liebrüti und das Basement (Zentrum Liebrüti), den Platz zum Schulhaus und der Giebenacherstrasse, ist die Gesamtkomposition, die volumetrische Ausbildung, die Farbgebung, die Fassadengliederung und die Materialisierung auf die Fernwirkung hin auszugestalten. 2

Die Fassadengestaltung und Materialisierung ist spiegelungsarm und möglichst lärmabsorbierend auszuführen. 3

Baufeld Zentrum Liebrüti

4

Baufeld Anlieferung

5 Im Baufeld Anlieferung ist der geschlossene Anlieferungsbereich für die gewerblichen Nutzungen des Zentrum Liebrüti auszubilden. Zu- und Wegfahrt sind so auszubilden, dass die Lärmemissionen möglichst gering sind.

Baufeld Erschliessung

6 Das Baufeld Erschliessung dient als Fussgängererschliessung zwischen der Einstellhalle, der Fussgängerebene Liebrüti und der Brücke über die Giebenacherstrasse. Zulässig sind nebst Erschliessungsanlagen, Veloabstellanlagen, Werkstätten und Lager für den Gebäudeunterhalt und Gemeinschaftsräume.

Baufeld Hallenbad

7

Baufeld Überdeckung (Fussgängerebene)

8 Das Baufeld Überdeckung dient als Fussgängerebene über Erschliessungsflächen. Im Situationsplan sind die minimalen Koten Unterkant (UK) Decke und Oberkant (OK) Boden angegeben.

Im Baufeld Zentrum Liebrüti sind Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie Gastronomie zulässig. Die maximale Fläche des grössten Verkaufsgeschäftes beträgt maximal 2'000 m2 Nettoladenfläche.

Im Baufeld Hallenbad ist eine Erweiterung des Hallenbads zulässig.

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Im Bereich zwischen dem Liebrüti Zentrum und der offenen Parkierungsanlage sind Baukörper für ein Verkaufsgeschäft mit Aussencafä bis maximal 100 m2 anrechenbare Geschossfläche zulässig. Baufeld Vordach

Baufeld Autoeinstellhalle

9 Im Baufeld Vordach sind offene, abgestützte Vordächer zulässig. Im Situationsplan ist die maximale Kote Oberkant (OK) Dach angegeben. 10 63837308

ABauV für Parkfelder, Zweiradabstellplätze und Lager zulässig.

Art. 9 Gestaltung allgemein

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen gut zu gestalten.

Art. 10 Reklamen

Reklamen sind als Teil der Architektur aufzufassen und müssen insbesondere auf ein Gesamtkonzept für des Zentrum Liebrüti abgestimmt sein.

1

3 Erschliessung

Art. 11 Zufahrten/Ausfahrten

Parkierungsanlagen, Anlieferung

Die Zufahrten zu den Parkierungsanlagen und der Anlieferung des Zentrums Liebrüti sind aufeinander abzustimmen. Die im Situationsplan bezeichneten Zufahrten / Ausfahrten sind wegleitend. In begründeten Fällen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Abweichungen zulässig, wenn eine gesamthaft mindestens gleichwertige Lösung resultiert, oder für befristete Provisorien.

Offene Parkierungs— anlagen

2 In den im Situationsplan bezeichneten, bestehenden, offenen Parkierungsanlagenl entlang der Giebenacherstrasse dürfen maximal 10 zusätzliche Parkfelder erstellt werden. Die restlichen Parkfelder sind in Einstellhallen bereitzustellen.

1

1 Die beiden offenen Parkierungsanlagen weisen innerhalb des GP-Perimeters 80 bestehende Parkplätze aus.

Kaiseraugst / Gestaltungsplan „Liebrüti - Zentrum" / Sondernutzungsvorschriften (SNV) Vom Gemeinderat beschlossen am 22. Januar 2018 Bewirtschaftung

7

Parkfelder für Kunden sind gebührenpflichtig, ab der 1. Minute zu bewirtschaften. Die Gebühren betragen:

3

1.Stunde: 2. Stunde: Ab der 3. Stunde:

Mindestens CHF 1.50 Mindestens CHF 1.00 Mindestens CHF 0.50 pro Stunde.

Die Rückerstattung an Kunden ist untersagt. Eine Ausnahme bildet die Bewirtschaftung der ordentlich signalisierten Behindertenparkplätze (die Ausnahme bezieht sich auf das Verbot der Rückerstattung). Die Kontrolle der Anlage hat mittels Schrankenanlage und zentralen Kassenstationen zu erfolgen. Die Detailplanung ist im Baugesuchsverfahren zu regeln. Einfahiten Anlieferung und Einstellhallen

4

Veloabstellplätze

5 Die gemäss übergeordnetem Recht zu erstellenden Veloabstellplätze2 sind an den im Situationsplan bezeichneten Orten sowie an für Velos gut zugänglichen Orten im Baufeld Zentrum Liebrüti witterungsgeschützt anzuordnen3. So lange aufgrund der Nutzung ein geringerer Bedarf besteht, können die entsprechenden Flächen anderweitig genutzt werden.

Motorradabstellplätze

Für Motorräder sind Motorradparkfelder im Umfang von 6% der Pflichtparkfelder für Personenwagen zu erstellen.

Lademöglichkeiten e-Fahrzeuge

7 In Parkierungsanlagen für Bewohner und Beschäftigte sind mindestens 5% der Abstellplätze mit Ladestationen für Elektroautos und Elektrovelos vorzusehen. Bei weiteren 20% der Abstellplätze ist die Nachrüstung mit Ladestationen vorzusehen.

Die Einfahrten zur Anlieferung und zu den Einstellhallen sind schallabsorbierend auszugestalten.

6

Art. 12 Öffentliche

Wegverbindungen

Im Situationsplan sind die öffentlichen Wegverbindungen bezeichnet. Die Fussgängerebenen (Baufeld Überdeckung) sind ausschliesslich für Fussgänger reserviert. Das Areal ist für den Fuss- und Veloverkehr durchlässig auszugestalten. 1

Die öffentlichen Wegverbindungen haben eine Breite von mindestens 2 Metern aufzuweisen. Sie sind mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten sowie mit einer Beleuchtung zu versehen.

2

2 Der Mindestbedarf an Veloabstellplätzen wird aufgrund § 43 BauV ermittelt. Berechnungsbeispiel siehe Mobilitätskonzept Liebrüti, Massnahme B1 und Anhang Seite 31. 3 Die Gestaltung von Veloabstellplätzen richtet sich aufgrund von § 44 BauV nach der VSS-Norm SN 640 066 „Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen" vom August 2011.

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Die Sicherstellung der Wegfläche sowie der Unterhalt werden mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde geregelt. Der Vertrag ist im Grundbuch anzumerken. Vertrag und Anmerkung sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 3

4 Aussenraum

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Die bestehende Umgebungsgestaltung ist als schützenswerte Gartenanlage inventarisiert. Sie darf unterhalten und erneuert werden und ist im Wesentlichen in ihrem Charakter zu erhalten. 1

Art. 14 Platzbereich

Spielflächen

1 Der im Situationsplan bezeichnete Platzbereich ist von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Ausnahmen sind zulässig, wenn eine bessere, behindertengerechte Gestaltung erreicht wird oder sie einer kurzfristigen Veranstaltungen dienen.

Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für Spielflächen dient den Bewohnern der Überbauung Liebrüti für Spiel, Sport und Erholung. Die Fläche ist entsprechend zu gestalten und auszustatten.

2

Art. 15 Ökologische

Ausgleichsfläche

Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind die im Situationsplan bezeichneten Flächen als naturnahe Flächen zu gestalten und fachgerecht zu pflegen. Die bestehenden Bäume sind zu erhalten oder, wenn dies nicht möglich ist, zu ersetzen. 1

5

Energie4

Art. 16 Energie

Minimalanforderung

Zur Sicherung eines rationellen Energieeinsatzes haben die Gebäude mindestens den Minergie®-Standard oder eine energetisch

Vgl. auch § 54 BNO, Energieeffizienz; Abs.2: „In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht muss im Minimum die gleiche Energieeffizienz erreicht werden wie bei Arealüberbauungen."

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und ökologisch gleichwertige Lösung zu erreichen. Der Wärmebedarf für das Warmwasser ist mehrheitlich mit erneuerbarer Energie zu decken. Der erforderliche Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Energiekonzept

2

Lichtemissionen

Die Aussenraumbeleuchtung hat sich nach der SIA-Norm 419 „Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum" zu richten.

Mit der Baueingabe ist ein Energiekonzept einzureichen, welches aufzeigt wie der Energiebedarf bei Erstellung und im Betrieb durch den Einsatz von erneuerbaren Energien und Energie-effizienz reduziert wird. 3

6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Qualitätssicherung

Beratung

Beurteilungskriterien

Als Voraussetzung für die Baubewilligung beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob das Bauprojekt die Bestimmungen des Gestaltungsplanes einhält. 1

Die Stellungnahme beurteilt das Bauprojekt nach folgenden Kriterien: 2

- architektonische Gestaltung, räumliche Wirkung und Bezug zu den Aussenräumen - Gliederung der Fassade - Wirkung der Materialien und Farben - Terrain und Umgebungsgestaltung insbesondere Erhaltung des bestehenden Charakters der Gartengestaltung. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Bestandteile Baugesuch

3

Mit dem Baugesuch sind gleichzeitig einzureichen:

- Material- und Farbkonzept - detaillierter Umgebungsplan - Einsatz für das Modell Liebrüti (vgl. § 2) Umsetzung Mobilitätskonzept

3 Im Baugesuch ist aufzuzeigen wie das Mobilitätskonzept Liebrüti umgesetzt wird.

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Art. 18 Inkrafttreten

1

Aufhebung bisherigen Rechts

Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb seines Perimeters den Gestaltungsplan Liebrüti vom 20. September 1972.

Änderung und Aufhebung

3 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.

2

KAISER

GEMEINDE

AUGST

Gestaltungsplan "Liebrüti" Spezialvorschriften

Gestützt auf die §§ 126, 141, 142, 146, 147, 168 und 170 des Baugesetzes und die §§ 15 und 20 der Zonenordnung vom 5.11.1964 erlässt die Gemeinde Kaiseraugst den Gestaltungsplan "Liebrüti".

Art. 1 Bestandteile

Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: Kommunaler Teilüberbauungsplan "LiebrütiGiebenacherstrasse" Situation 1:1000 "Grundstücke" Situationsplan 1:500 "Fussgängerebene" Situationsplan 1:500 "Fahrebene" Schnittpläne "A-L" Modell 1:500 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Kaiseraugst (Gemeinde) und der Liebrüti-Immobilien AG und der Wohlfahrtsstiftung der F. HoffmannLa Roche & Co. AG (Bauherrschaft) die folgenden Spezialvorschriften

Art. 2 Geltungsbereich

Der räumliche Umfang ist durch die Fläche folgender Parzellen gegeben: 289, 290, 291, 293, 294, 295, 297, 298, 303, 164, 495 und 496.

Art. 3 Ausnützungsziffer

1

Die höchstzulässige Ausnützungsziffer beträgt 0,89.

2 Davon entfallen 0,87 auf Wohnungen und 0,02 auf vermietbare Räume des Zentrums.

Art. 4 Freiflächen

1

Die im Gestaltungsplan enthaltenen Freiflächen sind dauernd für weitere Ueberbauungen gesperrt. Davon ausgenommen sind Kleinbauten für die Belange der Freizeit und Erholung der Bewohner des Quartiers.

Spielflächen

2 0ie Grünflächen zwischen den in der Situation eingetragenen Fusswegen längs der Hochbauten und der Erschliessungsstrassen sind in vollem Umfange für Spiel- und Erholungsanlagen zu verwenden. Der freie Zutritt ist jederzeit zu gewähren.

Art: 5 Toleranzen

1

Modell und Situation 1:500 sind nur soweit verbindlich, als sie den städtebaulichen Massstab bestimmen. Abweichungen in Details sind zulässig.

2 D1e Geschosszahlen sind für jeden Gebäudeteil insofern verbindlich, als die höchste Zahl nicht überschritten werden darf.

3 Aenderungen am Zentrum sind, soweit sie der Verbesserung der Zugangsverhältnisse dienen, zulässig. 4 0ie Baukörper der Schule sind nur in ihrer Grundstellung verbindlich. 5

Die Ausnützung darf des gewährte Maximum nicht übersteigen.

Art. 6 Grundwasser

Für die Grundwasserschutzzonen gelten die Bestimmungen der ORL-Richtlinien zur Ausscheidung von Grundwasserschutzgebieten und GrundwasserschutzZonen Nr. 516 021.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1

0ie mit dem Gestaltungsplan in Widerspruch stehenden Vorschriften der Bauordnung und der Zonenordnung sowie der übrigen Reglemente der Gemeinde sind aufgehoben.

Inkrafttreten

2 0ie Bestimmungen des Gestaltungsplanes treten mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.

Oeffentliche Auflage vom

31. Juli 1972

3 0.

bis

1372

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

2 0., S'3.7. 1972

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigt vom Grossen Rat:

Vom Grossen Rat ncnehmt, Aarau, den 14. tA rz 1973 i. ipee

rn Arv

RPR

577-J7

Zt-

Genehmigung

11101110111 * AMI *` KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 28.08.2018

CBRO/Gr

Versand: 0 7. Sep. 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.68 Gemeinde Kaiseraugst; Gestaltungsplan "Liebrüti—Zentrum"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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17. Juli 2017 9. August 2017 bis 7. September 2017 22. Januar 2018 3. April 2018 18. März 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht worden. Alle drei Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Mai 2004 genehmigten Nutzungsplan Siedlung mit Teiländerung "Liebrüti" ab (genehmigt am 1. April 2015).

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Gestaltungsplan "Liebrüti—Zentrum" soll eine Gesamterneuerung des bestehenden Quartierzentrums erreicht und mittels Wohnturm samt dazugehörenden Nebenanlagen eine Nutzungsintensivierung ermöglicht werden. Grundlage bildet ein Richtprojekt und ein Mobilitätskonzept, dass eine auf die öffentlichen Interessen und die Bedürfnisse der Quartierbewohner abgestimmte Revitalisierung gewährleistet.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20180823_bdv_16.68.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Kaiseraugst am 22. Januar 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Liebrüti—Zentrum" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 22. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 17. Juli 2017 mit kleineren Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden vor der öffentlichen Auflage bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans— insbesondere Richtplankapitel S 1.1 (Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung) und S 1.4 (Arealentwicklung) — überein. 4.3 Regionale Abstimmung Der Planungsverband Fricktal Regio hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 zum Gestaltungsplan Stellung genommen. Im Schreiben wird die Nachverdichtung im Bestand unter Erhalt der wichtigen Freiräume gewürdigt. Der Gestaltungsplan unterstütze die regionalen Zielsetzungen und Stossrichtungen optimal. 4.4 Sondernutzungsplan 4.4.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. In Kapitel 3.1 des Planungsberichts wird das Innenentwicklungspotenzial detailliert ausgeführt. Zur künftigen Einwohnerdichte findet sich der Hinweis, dass diese auf 160 E/ha gesteigert werden kann. Dies entspricht den richtplanerischen Vorgaben.

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4.4.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern. Die gemäss Planungsbericht mit dem Gestaltungsplan verfolgten Ziele entsprechen den rechtlichen Grundlagen. Die verfahrensrechtlichen Vorkehren in den SNV (insbesondere §§ 1, 8, 9, 13 und 17 SNV) ermöglichen eine stufengerechte Qualitätssicherung. Ortsbild und Städtebau Gemäss Kapitel 3.2 Planungsbericht wird die Setzung des Wohnturms einerseits durch die baulichen Gegebenheiten der Überbauung gelenkt und andererseits wird damit zugleich die Stärkung des Zentrums als Mitte der Überbauung beziehungsweise die seitens Gemeinde angestrebte Weiterentwicklung der Gesamtüberbauung erreicht. Die Höhe des Turms ergibt sich konform zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) anhand von Schattenstudien und insofern, dass der Wohnturm als neues, zentrales Element der Gesamtüberbauung die bestehenden Bauten überragen soll (Planungsbericht, Seite 13). Die zu erreichende gestalterische Qualität wird gestützt auf § 17 SNV anhand der in den §§ 1, 8, 9, 13 und 17 SNV enthaltenen Kriterien auf Stufe Baubewilligungsverfahren durch eine ausgewiesene Fachperson mittels Stellungnahme beurteilt. Dies ist hinreichend im Sinne von § 21 Abs. 2 BauG. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum § 12a Abs. 4 BNO verlangt, dass die Freiflächen entlang der Liebrütistrasse, dem Violahofweg und der Giebenacherstrasse naturnah und durchlässig zu gestalten und entsprechend zu pflegen sind. Im Planungsbericht (S. 14) wird das Gestaltungskonzept Giebenacherstrasse aufgezeigt. Zudem sollen gemäss Planungsbericht (S. 10) die im Inventar der historischen Gärten und Anlagen Internationaler Rat für Denkmäler und historische Stätten (ICOMOS) (Objekt-Nr. 4252-04) erwähnten Qualitäten möglichst bewacht werden. In § 13 SNV wird festgelegt, dass die bestehende Umgebungsgestaltung in ihrem Charakter zu erhalten ist. Dies ist zweckmässig. Mit dem redimensionierten Baufeld Autoeinstellhalle wird der Eingriff in die Baumhecke bestmöglich reduziert. Wo ein Erhalt der Baumhecke aufgrund der Realisierung der Autoeinstellhalle nicht möglich ist, ist Ersatz zu schaffen (§ 15 SNV). Die Autoeinstellhalle muss als Unterniveaubaute erstellt werden (§ 8 Abs. 10 SNV), weshalb die in § 12a Abs. 4 BNO geforderte Durchlässigkeit gewahrt wird. Diese ist zweckmässig. Nutzungskonzept Gemäss §12 a Abs. 4 BNO sind hindernisfreie Wohnungen mit direkter Anbindung an das Zentrum Liebrüti zu schaffen, die alle den Richtlinien des Alterskonzepts der Gemeinde Kaiseraugst entsprechen. Dies findet sachgerecht Umsetzung in §§ 1 und 8 Abs. 1 SNV. Dies ist zweckmässig. 4.4.3 Erschliessung An der Erschliessung erfolgen keine wesentlichen Änderungen. Der entstehende Mehrverkehr kann über die bestehenden, genügend leistungsfähigen Anschlüsse abgewickelt werden. 4.4.4 Weitere materielle Hinweise Ökologischer Ausgleich Für die ökologische Ausgleichsfläche ist gemäss Planungsbericht der Bereich zwischen Giebenacherstrasse und der neuen Einstellhalle vorgesehen. Die mit der neuen Einstellhalle beeinträchtigte Fläche beträgt rund 2200 m2, wovon heute bereits 1200 m2 befestigt sind. Mit dem Gestaltungsplan werden nun dafür 1130 m2 neu als ökologische Ausgleichsfläche bezeichnet. Dies ist sachgerecht.

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Lärmschutz Das Planungsgebiet gilt als erschlossen, demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Archäologie Die Inhalte und Festlegungen hinsichtlich Archäologie sind sachgerecht. 4.4.5 Sondernutzungsvorschriften Die SNV sind sachgerecht und rechtmässig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Liebrüt-Zentrum", beschlossen vom Gemeinderat Kaiseraugst am 22. Januar 2018, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stiephan Attiger R gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Kaiseraugst, Dorfstrasse 17, 4303 Kaiseraugst • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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