Erschliessungsplan Weid - Neustadt
Plan d'affectation spécial · Murgenthal
Document
- Numéro
- 2008-000529
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Murgenthal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 avr. 2008
- En vigueur depuis
- 23 avr. 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Murgenthal avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
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Verhinderung Durchfahrt z.B. mit Pfosten
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KANTON AARGAU GEMEINDE MURGENTHAL
Verhinderung Durchfahrt, z.B. mit Pfosten * > Durchfahrt Unterhaltsdienst gestattet
ERSCHLIESSUNGSPLAN Kanton Aargau
Departement
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"WEID - NEUSTADT" Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
458.32
2|8 F A = A = ehessung Erschliessung Bu SITUATION 1:500 e///L3/N en. Sn
Übersichtsskizze
LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN
AU GENEHMIGUNGSINHÄET 00 a ee a
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
REETEEETE rot Baulinien Verhi rot Strassenlinie = Sockellinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Dr 9 Durchfahrt, z.g mit Pfosten m ! b CE violett Bereich für Fussweg, Breite 2 m. Die genaue Lage wird im / "terhaltsdienst gestattet Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) : (teilweise Umlegung öffentliches Fusswegrecht) > / u hellblau Sichtzone I die hellblau angegebenen Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. / ’ A Es dürfen keine sichtbehindernde Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen ade, Sp mn bestehen. Das Sichtfeld muss zwischen 0.60m und 3.0m über der Fahrbahnebene : / Emch+Berger AG Zofingen | August 2005 Em/T Bau 60/105 01.638 - 2 hindernisfrei sein. / Ingenieure und Planer erg. Juli 2007 Jurastrasse 1 2.ORIENTIERUNGSINHALT itwirk icht vom: a einen hellgrau bestehende Strassen / Wege 2 : i oe Vorprüfungsbericht vom: 26.03.20 dunkelgrau bestehende Gehwege 5 e E ie 06 122003 Öffentliche Planauflage vom: 07.44. 200° bis: & geib Erschliessungsstrassen ES Beschlossen vom Gemeinderat: 30.07. Zoo? hellgrün Hecken soweit als möglich stehen lassen, Ersatzanpflanzungen Der Gemeindeammann: i Der Gemeindeschreiber: für wegfallende Flächen im Zuge von Baugesuchen regeln. dunkelgrün Wald .. schwarz Verhinderung Durchfahrt, z.B. mit Pfosten Durchfahrt Unterhaltsdienst gestattet —,— GiÜn Waldgrenze gemäss Waldbaulinienplan { j Eu. schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Genskangshsnnete Genehmigung durch den Regierungsrat g geng p Aarau,den 23. Apn\ 2008 eooooo schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes
A
Der Staatsschreiber: J /
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. April 2008
Nr. 2008-000529
Gemeinde Murgenthal; Erschliessungsplan "Weid-Neustadt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Eingaben 26. September 2005 7. November bis 6. Dezember 2005 30. Juli 2007 18. Oktober 2007 3. September 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. Juni 2000. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Strassenrichtplan (Bestandteil der Nutzungsplanrevision) sah als Hauptanschlusspunkt des neu zu überbauenden Gebiets "Weid-Neustadt" die Belchen- beziehungsweise Roggenstrasse vor. Die hangabwärts (Nordwesten) bestehenden Weganschlüsse sollen nur noch dem Langsamverkehr zur Verfügung stehen. Das Gebiet "Weid-Neustadt" soll nun von diesem Hauptanschlusspunkt mit 5 m breiten Strassen erschlossen werden. Die Strassenlinien werden mit den Sockellinien zusammengelegt, somit wird der Strassenraum nicht zusätzlich zum Lichtraumprofil vergrössert. Eingetragen sind entsprechend der beabsichtigten Vortrittsregelung die erforderlichen Sichtzonen. Die Bereiche für Fusswege (Breite 2 m) sind im Plan eingetragen. Insbesondere wurden die bestehenden Verbindungen in Nord-Süd-Richtung ("quer" zum Hang) weitergeführt. Zusammen mit den Erschliessungsstrassen bilden sie eine optimale Vernetzung innerhalb des Neubauquartiers in Richtung Zentrum. Versand: 29. April 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan "Weid-Neustadt" legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Erschliessungsplan erfüllt die Anforderungen des Baugesetzes im Sinne von § 27 Abs. 2. Im Situationsplan 1:500 sind die Fusswege lagemässig eindeutig und mit dem Hinweis auf das Enteignungsrecht nach § 132 BauG bezeichnet. Dieses kann innerhalb der im Plan bezeichneten Streifen ausgeübt werden. Für eine allfällige Wegführung ausserhalb dieser Streifen, wie sie die Legende andeutet ('die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt'), fehlt hingegen das Enteignungsrecht, womit das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer notwendig würde. Die vorliegende, trotz anderweitiger Vorprüfungsempfehlung getroffene Lösung erweist sich indessen nicht als rechtswidrig; die Beurteilung der Zweckmässigkeit liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3
Lärm
Nach Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) dürfen Bauzonen nur erschlossen werden, wenn die Planungswerte im grössten Teil der Zone eingehalten sind oder sich mit zusätzlichen Massnahmen einhalten lassen. Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass mit den beschriebenen örtlichen Verhältnissen die Grenzwerte im Planungsgebiet mit Sicherheit eingehalten werden können. Dieser Beurteilung steht nichts entgegen. Weitergehende Vorkehrungen erübrigen sich somit. 4.4
Verfahrenskoordination
Die Änderung des Bauzonenplans/Kulturlandplans, Änderung "Fellirain" liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Der vorliegende Erschliessungsplan und die Änderung der Nutzungsplanung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Erschliessungsplan gemeinsam mit der Nutzungsplanänderung "Fellirain". Die Genehmigungen des Erschliessungsplans und der Nutzungsplanänderung werden gleichzeitig publiziert.
-3-
4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Weid-Neustadt" der Gemeinde Murgenthal vom 30. Juli 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt – zusammen mit der Genehmigung der Nutzungsplanänderung "Fellirain" – beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal
-4-
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: