Erschliessungsplan Moosmatt - Rank
Plan d'affectation spécial · Murgenthal
Document
- Numéro
- 14.21
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Murgenthal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 6 sept. 2016
- En vigueur depuis
- 6 sept. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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GEMEINDE MURGENTHAL
Erschliessungsplan Moosmatt - Rank
gemäss Par. 17 BauG
Situation 1:1000
KANTON AARGAU
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht:
Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:
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Der Gemeindeammann: _°
Genehmigung: enahmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Lo. .Segloster 2oMo
Der Generaleekrefär:
Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau
Projektierende Bauingenieure SI/USIC, Tel. 062/822 49 39 PI. Nr. 2297/01
T.\Objekte\Murgenthal\2297_Murgenthal_Gewerbezone Moosmatt Rank\01_ProjektphaselErschliessungsplan Stand Dezember 2015 - Vögeli.2d
Der Gemeindeschreiber:
Datum: Dezember 2015 / 11. April 2016|
Legende 1. Genehmigungsinhalt rot BIA Do hellblau Sim are Se pink
2. Orientierungsinhalt
Gm | BEE | schwarz
grün grau grau blau
gelb
rot/hellgelb
ze
275
Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG) Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Ein- und Ausfahrtsbeschränkung
275
Perimeter Erschliessung Moosmatt - Rank Abstände gemäss Par. 111 Abs.1 lit. c gilt innerhalb des Perimeters EP Moosmatt - Rank
Kantonale Radroute o
best. Strassen
best. Gehweg/Radweg
Gewässer Erschliessungsstrassen ES
provisorischer Wendeplatz 1. Bauetappe
u m |
Innerhalb dieses Abschnitts muss der Strassenraum auf eine} Länge von 25m auf 6.00m aufgeweitet werden (die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt).
Innerhalb dieses Abschnitts muss’ der Strassenraum auf eine] Länge von 25m auf 6.00m aufgeweitet werden (die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt).
50.00
362
353
Genehmigung
MON * 111~10 ROM
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOG/NAMT
Versand:
Datum Genehmigung: 06.09.2016
07. Sep. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.14.21-1 Gemeinde Murgenthal; Erschliessungsplan Gewerbezone "Moosmatt-Rank"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. April 2016 3 Juni 2016 bis 4. Juli 2016 18. Juli 2016 9. August 2016 22. August 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 31. März 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Moosmatt-Rank" wurde im Jahr 2010 neu der Gewerbezone zugewiesen. Die Bau- und Nutzungsordnung wurde damals mit Vorgaben zur Erschliessung des Gebiets ergänzt (§ 13 Abs. 5 Bau- und Nutzungsordnung [BN0]). Das Gebiet "Moosmatt-Rank" liegt am nördlichen Siedlungsrand zwischen der Kantonsstrasse K 101 und dem Rotkanal. Betroffen ist eine ca. 2,2 ha grosse Fläche. Mit dem Erschliessungsplan werden die rechtlichen Vorgaben gemäss BauG und BNO umgesetzt.
JA03_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARE\RO\20160829_bdv_14.21.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Murgenthal am 18. Juli 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Moosmatt-Rank" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Dezember 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 25. April 2016 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Das Erschliessungskonzept ist einfach und entspricht in seinen Grundzügen den bereits früher gewonnenen Erkenntnissen. Insbesondere aufgrund der vorhandenen geringen Bautiefen liegt eine zweckmässige Lösung vor. Das Gebiet Moosmatt-Rank wird zur Bergstrasse hin erschlossen. Die ausgebaute Bergstrasse schliesst ans übergeordnete Strassennetz (K 101) an. Die K 101 verfügt im Knotenbereich zur Bergstrasse über Linksabbiegespuren. Im Bereich des Knotens sind keine Veränderungen vorgesehen. Der Einmündungsbereich des Rad-/Gehwegs und die Bushaltestelle bleiben ebenfalls unverändert. Es besteht nachweislich kein Bedarf für eine Umgestaltung. Die Breite der neuen Erschliessungsstrasse von 5,5 m genügt dem Begegnungsfall zweier Lastwagen nur knapp. Nach Art. 94 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sind Lastfahrzeuge heute bis 2,6 m breit. Bei der 5,5 m breiten Strasse verbleibt ein Begegnungsspielraum von 0,3 m. Entsprechend sind zwei Ausweichstellen (Breite 6 m) vorgesehen, diese werden planungsrechtlich mittels Strassenlinien gesichert. Die Ausweichstellen können innerhalb des bezeichneten Bereichs verschoben werden, somit ist eine zweckmässige Kombination mit neuen Zuund Wegfahrten zu einzelnen Grundstücken möglich. Mit dieser Festlegung kann die Strassenfläche sinnvoll optimiert werden. Weiter wird die Erschliessungsstrasse bis zur Parzelle 1803 geführt, womit die Möglichkeit für die Erschliessung der beiden Parzellen 1803 und 347 gesichert ist. Hier wird auch ein Wendeplatz mittels Strassenlinien gesichert. Im Situationsplan ist als Orientierungsinhalt ein provisorischer Wendeplatz eingetragen, dieser kann lagemässig so verschoben werden, dass er am Ende der 1. Etappe angelegt wird.
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Zur Sicherung vor Überfahrten von der geplanten Erschliessungsstrasse via Grünrabatte/Radweg zur K 101 wird eine Ein- und Ausfahrtsbeschränkung in den Genehmigungsinhalt des Situationsplans aufgenommen. 4.2.2 Gewässerraum Der Perimeter des Erschliessungsplans Moosmatt-Rank (Orientierungsinhalt) grenzt auf der Ostseite an den 12 m breiten Uferschutzstreifen zum Rotkanal (öffentliches Gewässer), welcher ausserhalb der Bauzone liegt. Am 20. Oktober 2015 hat der Grosse Rat die Baugesetzrevision zur Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer innerhalb der Bauzone beschlossen (in Kraft seit dem 1. Mai 2016). Die behördenverbindliche Gewässerraumkarte gemäss § 127 Abs. 3 BauG zeigt auf, an welchen Gewässern Gewässerräume festzulegen und wo allenfalls Anpassungen des Gewässerraums möglich sind. Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Für den Rotkanal soll die Gewässerraumfestlegung (ausserhalb der Bauzone) aus fachlicher Sicht gesamtheitlich im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung erfolgen. Da es sich beim Rotkanal um ein einst künstlich geschaffenes Gewässer handelt (heute öffentliches Gewässer), müssen in Abweichung von den in der Gewässerraumkarte enthaltenen Gewässerraumbreiten nach der standardisierten Berechnung anhand der Gewässerraumfornnel spezifische Festlegungen getroffen werden, was im Rahmen des vorliegenden Erschliessungsplans nicht möglich ist (kurzer Gewässerabschnitt und Gewässer liegt ausserhalb der Bauzone). Mit der heute bestehenden Uferschutzzone von 12 m zwischen Baugebietsgrenze beziehungsweise Perimetergrenze des Erschliessungsplans und dem Rotkanal wird eine sachgerechte Gewässerraumfestlegung im Nachgang zum Erschliessungsplan nicht verunmöglicht. 4.2.3 Sickerwasser Rotkanal Entlang des Rotkanals wird immer wieder austretendes Sickerwasser festgestellt. Dabei ist nicht sicher, ob dieses aus dem Rotkanal selbst stammt. Unabhängig davon soll das Sickerwasser am Böschungsfuss mittels Sickerpackung gefasst werden. Diese baulichen Massnahmen sind gemäss § 23 Abs. 3 BNO innerhalb des festgelegten Uferschutzstreifens nicht zulässig und sollten nur mit geotechnischer Begleitung vorgenommen werden (Gefahr des Auslaufens des Rotkanals). 4.2.4 Lärm Das Planungsgebiet wurde im Jahr 2010 neu eingezont. Dabei galt es sicherzustellen, dass die Anforderungen von Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV; Einhaltung der Planungswerte) eingehalten werden. Aus diesem Grund wurde in § 13 Abs. 1 BNO festgelegt, dass Wohnungen im Gewerbegebiet "Moosmatt-Rank" nur bewilligt werden können, wenn sich alle lärmempfindlichen Räume nachweislich über Fenster lüften lassen, in deren offener Mitte mindestens 20dB(A) tiefere Beurteilungspegel als an der Lärmquelle (Kantonsstrasse) anfallen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte für Betriebsräume ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten sind. Weitergehende Abklärungen sind im vorliegenden Sondernutzungsplanverfahren nicht notwendig. 4.2.5 Elektromagnetische Strahlung Der Abstand zwischen der Fahrleitung der SBB und möglichen Bauten (4 m gegenüber der neuen Gemeindestrasse gemäss § 111 BauG) beträgt ca. 70 m. Der Anlagegrenzwert gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) wird bei einem Abstand von 15 m eingehalten. Im Erschliessungsplan sind keine Massnahmen notwendig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Moosmatt-Rank", beschlossen vom Gemeinderat Murgenthal am 18. Juni 2016, wird genehmigt. 2. D e Abteilu g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
eiphan ttiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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