Quartierplan "Hölzli", Bezirk Rüte

Plan d'affectation spécial · Appenzell Rhodes-Intérieures

Document

Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Canton
Appenzell Rhodes-Intérieures
Niveau
District
Approuvé par
Amt für Raumentwicklung
Adopté
2 sept. 2014
Approuvé
19 déc. 2017
En vigueur depuis
19 déc. 2017

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Appenzell Rhodes-Intérieures avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

QP Hölzli.pdf

Bezirk Rüte

Festlegungen

95

1

1

F------l 1 / /1

Reglement

Geltungsbereich

Art. 1 Baubereich

Art. 5 Pflichtbaulinie

Art. 5 Übergangsbereich Landschaft

Art. 11 Lärmschutzbereich

Art. 14 Bereich für Schneeablagerungen

Art. 15 Hinweise

M 1:1'000 29. Juli 2014

--,

m

10

Quartierplan Hölzli

Zonengrenze Freihaltezone - Wohnzone Mögliche Parzellierung Gewässer

1535

Vorprüfung durch die Standeskommission am 10. April 2012

Öffentliche Strasse

1925

Höhenlinien (Äquidistanz: 1.00 m)

f, __ _-1--- _ 1

1539

Vom Bezirksrat beschlossen am 18. November 2013 Der regierende Hauptmann

Der stillstehende Hauptmann

2112

21141,--------11

Vom Kantonsgericht aufgehoben am 20. August 2015 (V17-2014) Dem fakultativen Referendum urrterstellt: 11. Januar 2014 -10. Februar 2014

Strittmatter Par.t er AG

E ----1 E-------3

93

1584

20

Von der Standeskommissi� genehmigt am (2. Genehmigung): .-1'1, ( 2, 21J17--

Hölzli

( __�----

Von der Standeskommission genehmigt am Der regierende Landammann

2014

..f!... , fj Der Ratschreiber

10.00

2111

1497

Unterer 1mm 2107

Strittmatter Partner AG I Vadianstrasse 37 l 9001St. Gallen To712224343 I F 0712222609 www.strittmatter-partner.ch I [email protected]

Alte Eggers tan

denstrasse

99

1904

475\008\ZB\QPL_Hölzli_140729.dwg. Mer-Ca-sbo

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

' Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1,1'000 und dem nachfolgenden Reglement sowie dem Planungsbericht. ' Die in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbind­ lich. Die übrigen Planinhalte sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. ' Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten das ordentliche kom­ munale und kantonale Recht.

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan bezweckt namentlich, - die Regelung der Quartierschliessung; - die an die traditionelle Bauweise angelehnte Gebäudetypologie; - die an den ländlichen Charakter angelehnte Umgebungsgestaltung; - Regelungen zum Lärmschutz.

IV.

Umgebung

Art. 9 Umgebung

' Die Umgebung ist primär als offenes Wiesland zu gestalten. Privatgärten sind le­ diglich zwischen den Bauten zulässig, sofern sie untergeordnet zum umgebenden Wiesland in Erscheinung treten. Optisch geschlossene Einfriedungen und Lebhäge sind ausschliesslich gegenüber der Alten Eggerstandenstrasse zulässig. ' Die Versiegelung der Umgebungsfläche ist gering zu halten. Vorplätze und Er­ schliessungswege sind mit sickerfähigem Belag auszuführen. 3 Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan, der Angaben zur Höhen­ entwicklung des Geländes, zur Erstbepflanzung und Oberflächen- sowie Belags­ materialisierung macht. einzureichen.

Art. 10 Terraingestaltung

' Das gestaltete Terrain hat sich am massgebenden Terrain auszurichten. ' Anlagen der Umgebungsgestaltung und Eingriffe in das massgebende Terrain sind zu minimieren und in das Terrain einzupassen.

3 Stützmauern sind zu minimieren und als Trockensteinmauern mit kleinformatigen Steinen zu gestalten.

II.

Erschliessung

Art. 3 Zu- und Wegfahrt

' Sämtliche private Zu- und Wegfahrten sind über die lmmstrasse zu erstellen. ' Die Zufahrt zu den Sammelgaragen hat über die Hauptgebäude zu erfolgen.

Art. 11 Übergangsbereich Land­

schaft

Im Übergangsbereich Landschaft sind weder Kleinbauten noch geschlossene Einfrie­ dungen und Lebhäge erlaubt. Punktuelle Bepflanzungen sind zulässig.

63 autres articles

Art. 4 Parkierung

' Für Mehrfamilienhäuser sind sämtliche Parkplätze für Bewohner in Sammelgara­ gen zu erstellen. Besucherparkplätze sind gut in das Terrain zu integrieren. ' Die Sammelgaragen müssen vollständig unter dem gestalteten Terrain angelegt werden.

Art. 12 Spielflächen

Die Kinderspielplätze sind jeweils für zwei Mehrfamilienhäuser zwischen den Haupt­ bauten zu erstellen.

V.

Übriges

Art. 13 Entwässerung

III.

Bebauung

Art. 5 Bauweise

' Bauten sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauten sowie Unterniveau- und Kleinstbauten. Hauptbauten sind mit der Fassade an die Pflichtbaulinie zu setzen, wobei als Fassade die optisch wahr­ nehmbare Gebäudehülle verstanden wird. Die Höhenlage des Erdgeschosses ist an das gewachsene Terrain auszurichten.' ' Bauten dürfen eine maximale Gebäudelänge von 24 m aufweisen. Der Raum zwi­ schen benachbarten Hauptbauten darf optisch nicht geschlossen werden. 3 Die maximale GFZ beträgt 1.10. Das Verhältnis HNF zu NNF darf maximal 6 zu 4 be­ tragen.

Schmutz- und Meteorwasser sind getrennt zu führen und zu entsorgen.

Art. 14 Lärmschutz

Innerhalb des bezeichneten Lärmschutzbereiches sind keine Belüftungen zulässig. In Richtung Westen sind somit keine Balkon-/ Sitzplatztüren zulässig und Fenster sind fest zu verschrauben. Die Grundrisse sind entsprechend zu konzipieren, dass die Räume nach den übrigen Himmelsrichtungen belüftet werden können.

Art. 15 Im bezeichneten Bereich entlang der lmmstrasse ist eine durchgehend min. 50 cm

breite Fläche für das Ablagern von Schnee freizuhalten.

Bereich für Schneeablage­ rungen

Qergewichtete ,4Ateil eer ernewereareA eAergie fiir 1-iei,wAg wAe WarF>lwasser F>lsss R=liRElesteAs 50 %betFageA. 1

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Geschossigkeit

Gebäudetyp

Architektonische Gestaltung

' Innerhalb der Baubereiche gilt eine Fassadenhöhe von max. 7 m sowie eine Ge­ samthöhe von max. 10.5 m. ' Es sind maximal drei und minimal zwei Vollgeschosse zulässig. 3 Keller- und Sockelgeschosse haben sich gestalterisch von den übrigen Geschossen abzuheben und dürfen nicht zu eigenständigen Wohnungen ausgebaut werden. Folgende Gebäudetypen sind in den Bereichen für Bauten zulässig, -Einfamilienhäuser a) Bereich A, -Mehrfamilienhäuser b) Bereiche B, -Mehrfamilienhäuser ' Die Dachform und Gebäudeproportion hat sich an der Appenzeller Bauweise anzu­ lehnen. Es sind Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20' und 45' a.T. zugelassen. ' Die Hauptbauten sind giebelständig zur lmmstrasse zu erstellen und dürfen nur eine Hauptfirstrichtung haben. Nebenfirste haben sich unterzuordnen. 3 Die Gebäudefassaden der Hauptbauten sind im Wesentlichen mit Holz zu erstel­ len. Balkone sind gut in das architektonische Konzept zu integrieren. Auf der Westsei­ te sind Auskragungen bis zum regulären Strassenabstand zulässig.

Art. 17 Bauberatung

Vorgängig der Baueingabe ist eine Bauberatung mit der Baubewilligungsbehörde durchzuführen.

Art. 18 Wiederinstandstellung

lmmstrasse

Die Kosten für allfällig notwendige Wiederinstandstellungsarbeiten an der lmmstras­ se gehen zu Lasten des Eigentümers, Grundstück Nr. 93,

Art. 19 Planungskosten

Die Kosten der Quartierplanung Hölzli gehen zu Lasten des Eigentümers, Grundstück Nr. 93-

Art. 20 Weitere Erschliessungs­

kosten

Allfällige weitere Erschliessungskosten werden nach Massgabe des Vorteils auf die Grundeigentümer überwälzt.

1

Änderung gern.iss Genehrnigung!>enlscheid der Standeskommission vom 1. Juli ?:01.1 (Protokoll Nr. 76,)

Bezirk Rüte

Festlegungen

95

1

1

F------l 1 / /1

Reglement

Geltungsbereich

Art. 1 Baubereich

Art. 5 Pflichtbaulinie

Art. 5 Übergangsbereich Landschaft

Art. 11 Lärmschutzbereich

Art. 14 Bereich für Schneeablagerungen

Art. 15 Hinweise

M 1:1'000 29. Juli 2014

--,

m

10

Quartierplan Hölzli

Zonengrenze Freihaltezone - Wohnzone Mögliche Parzellierung Gewässer

1535

Vorprüfung durch die Standeskommission am 10. April 2012

Öffentliche Strasse

1925

Höhenlinien (Äquidistanz: 1.00 m)

f, __ _-1--- _ 1

1539

Vom Bezirksrat beschlossen am 18. November 2013 Der regierende Hauptmann

Der stillstehende Hauptmann

2112

21141,--------11

Vom Kantonsgericht aufgehoben am 20. August 2015 (V17-2014) Dem fakultativen Referendum urrterstellt: 11. Januar 2014 -10. Februar 2014

Strittmatter Par.t er AG

E ----1 E-------3

93

1584

20

Von der Standeskommissi� genehmigt am (2. Genehmigung): .-1'1, ( 2, 21J17--

Hölzli

( __�----

Von der Standeskommission genehmigt am Der regierende Landammann

2014

..f!... , fj Der Ratschreiber

10.00

2111

1497

Unterer 1mm 2107

Strittmatter Partner AG I Vadianstrasse 37 l 9001St. Gallen To712224343 I F 0712222609 www.strittmatter-partner.ch I [email protected]

Alte Eggers tan

denstrasse

99

1904

475\008\ZB\QPL_Hölzli_140729.dwg. Mer-Ca-sbo

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

' Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1,1'000 und dem nachfolgenden Reglement sowie dem Planungsbericht. ' Die in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbind­ lich. Die übrigen Planinhalte sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. ' Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten das ordentliche kom­ munale und kantonale Recht.

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan bezweckt namentlich, - die Regelung der Quartierschliessung; - die an die traditionelle Bauweise angelehnte Gebäudetypologie; - die an den ländlichen Charakter angelehnte Umgebungsgestaltung; - Regelungen zum Lärmschutz.

IV.

Umgebung

Art. 9 Umgebung

' Die Umgebung ist primär als offenes Wiesland zu gestalten. Privatgärten sind le­ diglich zwischen den Bauten zulässig, sofern sie untergeordnet zum umgebenden Wiesland in Erscheinung treten. Optisch geschlossene Einfriedungen und Lebhäge sind ausschliesslich gegenüber der Alten Eggerstandenstrasse zulässig. ' Die Versiegelung der Umgebungsfläche ist gering zu halten. Vorplätze und Er­ schliessungswege sind mit sickerfähigem Belag auszuführen. 3 Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan, der Angaben zur Höhen­ entwicklung des Geländes, zur Erstbepflanzung und Oberflächen- sowie Belags­ materialisierung macht. einzureichen.

Art. 10 Terraingestaltung

' Das gestaltete Terrain hat sich am massgebenden Terrain auszurichten. ' Anlagen der Umgebungsgestaltung und Eingriffe in das massgebende Terrain sind zu minimieren und in das Terrain einzupassen.

3 Stützmauern sind zu minimieren und als Trockensteinmauern mit kleinformatigen Steinen zu gestalten.

II.

Erschliessung

Art. 3 Zu- und Wegfahrt

' Sämtliche private Zu- und Wegfahrten sind über die lmmstrasse zu erstellen. ' Die Zufahrt zu den Sammelgaragen hat über die Hauptgebäude zu erfolgen.

Art. 11 Übergangsbereich Land­

schaft

Im Übergangsbereich Landschaft sind weder Kleinbauten noch geschlossene Einfrie­ dungen und Lebhäge erlaubt. Punktuelle Bepflanzungen sind zulässig.

Art. 4 Parkierung

' Für Mehrfamilienhäuser sind sämtliche Parkplätze für Bewohner in Sammelgara­ gen zu erstellen. Besucherparkplätze sind gut in das Terrain zu integrieren. ' Die Sammelgaragen müssen vollständig unter dem gestalteten Terrain angelegt werden.

Art. 12 Spielflächen

Die Kinderspielplätze sind jeweils für zwei Mehrfamilienhäuser zwischen den Haupt­ bauten zu erstellen.

V.

Übriges

Art. 13 Entwässerung

III.

Bebauung

Art. 5 Bauweise

' Bauten sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauten sowie Unterniveau- und Kleinstbauten. Hauptbauten sind mit der Fassade an die Pflichtbaulinie zu setzen, wobei als Fassade die optisch wahr­ nehmbare Gebäudehülle verstanden wird. Die Höhenlage des Erdgeschosses ist an das gewachsene Terrain auszurichten.' ' Bauten dürfen eine maximale Gebäudelänge von 24 m aufweisen. Der Raum zwi­ schen benachbarten Hauptbauten darf optisch nicht geschlossen werden. 3 Die maximale GFZ beträgt 1.10. Das Verhältnis HNF zu NNF darf maximal 6 zu 4 be­ tragen.

Schmutz- und Meteorwasser sind getrennt zu führen und zu entsorgen.

Art. 14 Lärmschutz

Innerhalb des bezeichneten Lärmschutzbereiches sind keine Belüftungen zulässig. In Richtung Westen sind somit keine Balkon-/ Sitzplatztüren zulässig und Fenster sind fest zu verschrauben. Die Grundrisse sind entsprechend zu konzipieren, dass die Räume nach den übrigen Himmelsrichtungen belüftet werden können.

Art. 15 Im bezeichneten Bereich entlang der lmmstrasse ist eine durchgehend min. 50 cm

breite Fläche für das Ablagern von Schnee freizuhalten.

Bereich für Schneeablage­ rungen

Qergewichtete ,4Ateil eer ernewereareA eAergie fiir 1-iei,wAg wAe WarF>lwasser F>lsss R=liRElesteAs 50 %betFageA. 1

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Geschossigkeit

Gebäudetyp

Architektonische Gestaltung

' Innerhalb der Baubereiche gilt eine Fassadenhöhe von max. 7 m sowie eine Ge­ samthöhe von max. 10.5 m. ' Es sind maximal drei und minimal zwei Vollgeschosse zulässig. 3 Keller- und Sockelgeschosse haben sich gestalterisch von den übrigen Geschossen abzuheben und dürfen nicht zu eigenständigen Wohnungen ausgebaut werden. Folgende Gebäudetypen sind in den Bereichen für Bauten zulässig, -Einfamilienhäuser a) Bereich A, -Mehrfamilienhäuser b) Bereiche B, -Mehrfamilienhäuser ' Die Dachform und Gebäudeproportion hat sich an der Appenzeller Bauweise anzu­ lehnen. Es sind Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20' und 45' a.T. zugelassen. ' Die Hauptbauten sind giebelständig zur lmmstrasse zu erstellen und dürfen nur eine Hauptfirstrichtung haben. Nebenfirste haben sich unterzuordnen. 3 Die Gebäudefassaden der Hauptbauten sind im Wesentlichen mit Holz zu erstel­ len. Balkone sind gut in das architektonische Konzept zu integrieren. Auf der Westsei­ te sind Auskragungen bis zum regulären Strassenabstand zulässig.

Art. 17 Bauberatung

Vorgängig der Baueingabe ist eine Bauberatung mit der Baubewilligungsbehörde durchzuführen.

Art. 18 Wiederinstandstellung

lmmstrasse

Die Kosten für allfällig notwendige Wiederinstandstellungsarbeiten an der lmmstras­ se gehen zu Lasten des Eigentümers, Grundstück Nr. 93,

Art. 19 Planungskosten

Die Kosten der Quartierplanung Hölzli gehen zu Lasten des Eigentümers, Grundstück Nr. 93-

Art. 20 Weitere Erschliessungs­

kosten

Allfällige weitere Erschliessungskosten werden nach Massgabe des Vorteils auf die Grundeigentümer überwälzt.

1

Änderung gern.iss Genehrnigung!>enlscheid der Standeskommission vom 1. Juli ?:01.1 (Protokoll Nr. 76,)

Bezirk Rüte

Festlegungen

95

1

1

F------l 1 / /1

Reglement

Geltungsbereich

Art. 1 Baubereich

Art. 5 Pflichtbaulinie

Art. 5 Übergangsbereich Landschaft

Art. 11 Lärmschutzbereich

Art. 14 Bereich für Schneeablagerungen

Art. 15 Hinweise

M 1:1'000 29. Juli 2014

--,

m

10

Quartierplan Hölzli

Zonengrenze Freihaltezone - Wohnzone Mögliche Parzellierung Gewässer

1535

Vorprüfung durch die Standeskommission am 10. April 2012

Öffentliche Strasse

1925

Höhenlinien (Äquidistanz: 1.00 m)

f, __ _-1--- _ 1

1539

Vom Bezirksrat beschlossen am 18. November 2013 Der regierende Hauptmann

Der stillstehende Hauptmann

2112

21141,--------11

Vom Kantonsgericht aufgehoben am 20. August 2015 (V17-2014) Dem fakultativen Referendum urrterstellt: 11. Januar 2014 -10. Februar 2014

Strittmatter Par.t er AG

E ----1 E-------3

93

1584

20

Von der Standeskommissi� genehmigt am (2. Genehmigung): .-1'1, ( 2, 21J17--

Hölzli

( __�----

Von der Standeskommission genehmigt am Der regierende Landammann

2014

..f!... , fj Der Ratschreiber

10.00

2111

1497

Unterer 1mm 2107

Strittmatter Partner AG I Vadianstrasse 37 l 9001St. Gallen To712224343 I F 0712222609 www.strittmatter-partner.ch I [email protected]

Alte Eggers tan

denstrasse

99

1904

475\008\ZB\QPL_Hölzli_140729.dwg. Mer-Ca-sbo

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

' Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1,1'000 und dem nachfolgenden Reglement sowie dem Planungsbericht. ' Die in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbind­ lich. Die übrigen Planinhalte sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. ' Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten das ordentliche kom­ munale und kantonale Recht.

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan bezweckt namentlich, - die Regelung der Quartierschliessung; - die an die traditionelle Bauweise angelehnte Gebäudetypologie; - die an den ländlichen Charakter angelehnte Umgebungsgestaltung; - Regelungen zum Lärmschutz.

IV.

Umgebung

Art. 9 Umgebung

' Die Umgebung ist primär als offenes Wiesland zu gestalten. Privatgärten sind le­ diglich zwischen den Bauten zulässig, sofern sie untergeordnet zum umgebenden Wiesland in Erscheinung treten. Optisch geschlossene Einfriedungen und Lebhäge sind ausschliesslich gegenüber der Alten Eggerstandenstrasse zulässig. ' Die Versiegelung der Umgebungsfläche ist gering zu halten. Vorplätze und Er­ schliessungswege sind mit sickerfähigem Belag auszuführen. 3 Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan, der Angaben zur Höhen­ entwicklung des Geländes, zur Erstbepflanzung und Oberflächen- sowie Belags­ materialisierung macht. einzureichen.

Art. 10 Terraingestaltung

' Das gestaltete Terrain hat sich am massgebenden Terrain auszurichten. ' Anlagen der Umgebungsgestaltung und Eingriffe in das massgebende Terrain sind zu minimieren und in das Terrain einzupassen.

3 Stützmauern sind zu minimieren und als Trockensteinmauern mit kleinformatigen Steinen zu gestalten.

II.

Erschliessung

Art. 3 Zu- und Wegfahrt

' Sämtliche private Zu- und Wegfahrten sind über die lmmstrasse zu erstellen. ' Die Zufahrt zu den Sammelgaragen hat über die Hauptgebäude zu erfolgen.

Art. 11 Übergangsbereich Land­

schaft

Im Übergangsbereich Landschaft sind weder Kleinbauten noch geschlossene Einfrie­ dungen und Lebhäge erlaubt. Punktuelle Bepflanzungen sind zulässig.

Art. 4 Parkierung

' Für Mehrfamilienhäuser sind sämtliche Parkplätze für Bewohner in Sammelgara­ gen zu erstellen. Besucherparkplätze sind gut in das Terrain zu integrieren. ' Die Sammelgaragen müssen vollständig unter dem gestalteten Terrain angelegt werden.

Art. 12 Spielflächen

Die Kinderspielplätze sind jeweils für zwei Mehrfamilienhäuser zwischen den Haupt­ bauten zu erstellen.

V.

Übriges

Art. 13 Entwässerung

III.

Bebauung

Art. 5 Bauweise

' Bauten sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig. Davon ausgenommen sind unterirdische Bauten sowie Unterniveau- und Kleinstbauten. Hauptbauten sind mit der Fassade an die Pflichtbaulinie zu setzen, wobei als Fassade die optisch wahr­ nehmbare Gebäudehülle verstanden wird. Die Höhenlage des Erdgeschosses ist an das gewachsene Terrain auszurichten.' ' Bauten dürfen eine maximale Gebäudelänge von 24 m aufweisen. Der Raum zwi­ schen benachbarten Hauptbauten darf optisch nicht geschlossen werden. 3 Die maximale GFZ beträgt 1.10. Das Verhältnis HNF zu NNF darf maximal 6 zu 4 be­ tragen.

Schmutz- und Meteorwasser sind getrennt zu führen und zu entsorgen.

Art. 14 Lärmschutz

Innerhalb des bezeichneten Lärmschutzbereiches sind keine Belüftungen zulässig. In Richtung Westen sind somit keine Balkon-/ Sitzplatztüren zulässig und Fenster sind fest zu verschrauben. Die Grundrisse sind entsprechend zu konzipieren, dass die Räume nach den übrigen Himmelsrichtungen belüftet werden können.

Art. 15 Im bezeichneten Bereich entlang der lmmstrasse ist eine durchgehend min. 50 cm

breite Fläche für das Ablagern von Schnee freizuhalten.

Bereich für Schneeablage­ rungen

Qergewichtete ,4Ateil eer ernewereareA eAergie fiir 1-iei,wAg wAe WarF>lwasser F>lsss R=liRElesteAs 50 %betFageA. 1

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Geschossigkeit

Gebäudetyp

Architektonische Gestaltung

' Innerhalb der Baubereiche gilt eine Fassadenhöhe von max. 7 m sowie eine Ge­ samthöhe von max. 10.5 m. ' Es sind maximal drei und minimal zwei Vollgeschosse zulässig. 3 Keller- und Sockelgeschosse haben sich gestalterisch von den übrigen Geschossen abzuheben und dürfen nicht zu eigenständigen Wohnungen ausgebaut werden. Folgende Gebäudetypen sind in den Bereichen für Bauten zulässig, -Einfamilienhäuser a) Bereich A, -Mehrfamilienhäuser b) Bereiche B, -Mehrfamilienhäuser ' Die Dachform und Gebäudeproportion hat sich an der Appenzeller Bauweise anzu­ lehnen. Es sind Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20' und 45' a.T. zugelassen. ' Die Hauptbauten sind giebelständig zur lmmstrasse zu erstellen und dürfen nur eine Hauptfirstrichtung haben. Nebenfirste haben sich unterzuordnen. 3 Die Gebäudefassaden der Hauptbauten sind im Wesentlichen mit Holz zu erstel­ len. Balkone sind gut in das architektonische Konzept zu integrieren. Auf der Westsei­ te sind Auskragungen bis zum regulären Strassenabstand zulässig.

Art. 17 Bauberatung

Vorgängig der Baueingabe ist eine Bauberatung mit der Baubewilligungsbehörde durchzuführen.

Art. 18 Wiederinstandstellung

lmmstrasse

Die Kosten für allfällig notwendige Wiederinstandstellungsarbeiten an der lmmstras­ se gehen zu Lasten des Eigentümers, Grundstück Nr. 93,

Art. 19 Planungskosten

Die Kosten der Quartierplanung Hölzli gehen zu Lasten des Eigentümers, Grundstück Nr. 93-

Art. 20 Weitere Erschliessungs­

kosten

Allfällige weitere Erschliessungskosten werden nach Massgabe des Vorteils auf die Grundeigentümer überwälzt.

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Änderung gern.iss Genehrnigung!>enlscheid der Standeskommission vom 1. Juli ?:01.1 (Protokoll Nr. 76,)

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 19. Dezember 2017 (Nr. 1270)

Quartierplan „Hölzli“, Bezirk Rüte / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.

Der Quartierplan „Hölzli“, Bezirk Rüte, datiert vom 29. Juli 2014, wird genehmigt.

2.

Der Bezirksrat Rüte wird aufgefordert, den Quartierplan im Geoportal aufschalten zu lassen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig

AI 013.11-19-252369

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