Quartierplan "Fallbach II", Bezirk Oberegg
Plan d'affectation spécial · Appenzell Rhodes-Intérieures
Document
- Numéro
- 2020/293
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Canton
- Appenzell Rhodes-Intérieures
- Niveau
- District
- Autorité
- Bezirksverwaltung
- Approuvé par
- Standeskommission
- Adopté
- 10 févr. 2019
- Approuvé
- 17 mars 2020
- Publié
- 21 nov. 2018
- En vigueur depuis
- 17 mars 2020
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Appenzell Rhodes-Intérieures avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
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Quartierplan Fallbach Il
Vorprüfung durch die Standeskommission am 8. Februar en
Vom Bezirksrat erlassen am 15. November 2018 Der Bezirkshauptmann Der Bezirksschreiber
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Öffentliche Auflage: 21. November 2018 - 21. Dezember 2018
Von der Stimmbürgerschaft angenommen am 10. Februar 2019
Von der Standeskommission genehmigt am /7,3 ‚Ze 22 Der regierende Landammann Der Ratschreiber
nicht genehmigt: Art. 5 Abs. 2 QP-Regl
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437\019\400\430\00\QP\QP_Fallbach_li_G_190308.dwg, Mer-So-om
BE 0
Festlegungen
GH: 874.10 FH: 873.05
+— >
Reglement Geltungsbereich Art.1 Bereich Autoabstellplatz Art. 3 Ein- und Ausfahrt Sammelgarage Art. 3 Gebäudezugang Art. 4 Baubereich A Art. 6 Baubereich B Art.7 Anzahl Vollgeschosse Art.7 Gesamthöhe inmü.M. Art.7 Fassadenhöhe in m ü.M. Art.7 Hauptfirstrichtung Art.9 Allgemeine Umgebungsfläche Art. 10 Bereich Spiel- und Begegnugsfläche Art.11 Bereich Rückhaltebecken / Biotop Art.12 Freihaltebereich Art.13 Standort Kerichtsammelstelle Art.14
Baulinie für Sammelgarage
Baute, bestehend
Gewässer offen | eingedolt
Wald
Verkehrsfläche
Referenzpunkt in m.ü.M.
Höhenkurve (Äquidistanz: 1.00 m)
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 17. März 2020 (Nr. 293)
Quartierplan Fallbach II, Bezirk Oberegg / Genehmigung Bezirksrat Oberegg / Bau- und Umweltdepartement A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.
Die Standeskommission genehmigt den Quartierplan Fallbach II mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 des Reglements.
2.
Der Parkplatz in der Freihaltezone ist jederzeit für die Öffentlichkeit frei zugänglich zu halten. Es dürfen weder Parkier- noch Zufahrtsbeschränkungen vorgenommen werden. Der Bezirksrat Oberegg ist angehalten, dies zu überprüfen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Reglement
Reglement I.
Quartierplan «Fallbach II»
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1
Art. 2 Zweck
1
II.
Der Quartierplan «Fallbach II» besteht aus dem Situationsplan 1:500, dem Reglement, dem Richtprojekt (für den Baubereich B, 06. November 2017) sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbindlich. Die Hinweise und Aussagen des Richtprojekts sind für die Projektierung und Baubewilligung wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. Der Quartierplan strebt eine geordnete Überbauung des südwestlich an den Dorfkern anschliessenden Plangebietes an. Er lässt eine dichte Überbauung im oberen nördlichen Teil zugunsten des Freiraumes zum Fallbach und zum Wald zu. 2 Der Quartierplan regelt die Parkierung, die Gliederung der Baumassen im Bezug zum Aussenraum und soweit erforderlich die äussere Gestaltung der Bauten.
Erschliessung
Art. 3 Autoabstellplätze
1
Art. 4 Hindernisfreie
Hauszugänge
1
III.
Art. 5
Alle Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind unterirdisch in einer Sammelgarage anzuordnen. 2 Die Ein- und Ausfahrten der Sammelgaragen haben an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 3 Die Besucherparkplätze sind an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen und mit Rasengittersteinen auszustatten. 4 Die Anzahl an Abstellplätzen wird durch den Bezirksrat anhand der VSS Norm SN 640 281, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen, Ausgabe 2013, festgelegt. Die Hauptzugänge zu den einzelnen Bauten haben, wo angegeben, an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Pro Baute ist mindestens ein behindertengerechter Fussweg ab der jeweiligen Erschliessungsstrasse zu erstellen.
Bebauung Baubereiche, allgemein
Nicht genehmigt: Art. 5 Abs. 2
Art. 6 10. Februar 2019
Baubereich A
1
Gebäude dürfen nur innerhalb der im Plan festgelegten Baubereiche erstellt werden. Die Baubereiche haben dieselbe Bedeutung wie Baulinien (Art. 51 BauG). 2 Vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 42 BauV, dürfen an der Hauptwohnseite und bei den Hauseingängen bis zu 3.00 m über die Baubereiche hinausragen. An allen anderen Fassaden dürfen keine vorspringenden Gebäudeteile über die Baubereiche hinausragen. 1
Es gilt eine Geschossflächenziffer von max. 1.4. Die Anzahl Vollgeschosse darf um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöht werden. 3 Die zulässige Gesamt- sowie traufseitige Fassadenhöhe darf um max. + 2.00 m erhöht werden. 2
Art. 7 Baubereich B
1
Es gilt eine Geschossflächenziffer von max. 1.2. Es gelten die im Situationsplan festgesetzten max. zulässige Anzahl Vollgeschosse (VG), max. zulässige Gesamthöhe (GH) und max. zulässige traufseitige Fassadenhöhe (FH). Die bezeichneten Höhenquoten (GH | FH) sind die höchstgelegenen Punkte der Dachkonstruktion, respektive die Schnittpunkte zwischen Fassadenflucht und Oberkannte Dachkonstruktion. 3 Die Fassaden im Baubereich B sind mit einer vorgegrauten Holzverschalung auszuführen. 2
Art. 8 An-, Klein- und
Kleinstbauten
An- und Kleinbauten bis höchstens 10 m2 Grundfläche sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Sie dürfen nicht mit Flachdächern versehen werden.
Art. 9 Architektonische
Gestaltung
1
IV.
Glänzende Fassaden sowie auffallende oder grelle Farbtöne sind nicht zulässig. Vor der Einreichung der Baueingabe muss eine Bauberatung mit der Fachkommission Heimatschutz stattfinden. 3 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. 4 Bauten haben ein Satteldach mit einer Neigung zwischen 24 – 35° aufzuweisen und sind mit braunen Tonziegeln zu versehen. Die Hauptfirstrichtung richtet sich nach den Angaben im Plan. Dachaufbauten sind nicht zulässig. 2
Umgebung
Art. 10 Allgemeine
Umgebungsfläche
Für die Umgebungsbepflanzung sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zulässig. Beläge mit Ausnahmen der Zufahrten zu den Sammelgaragen und zu den Autoabstellplätzen sind sickerfähig auszuführen. Fremdartig wirkende Konstruktionen wie Löffelsteine und dergleichen sind nicht gestattet.
Art. 11 Spiel- und
Begegnungsfläche
Im bezeichneten Bereich für «Spiel- und Begegnungsfläche» ist ein Kinderspielplatz sowie ein Begegnungsplatz mit Sitzgelegenheiten zu erstellen. Der Bereich ist unversiegelt und mehrheitlich als Blumenwiese anzulegen.
Art. 12 Rückhaltebecken | Biotop
1
V.
Im Bereich «Rückhaltebecken | Biotop» ist eine Retentionsanlage für das Meteorwasser der Baubereiche B zu erstellen. 2 Die Dimensionierung ist in der Baueingabe nachzuweisen. 3 Das Rückhaltebecken ist gegenüber Unbefugte mit einem 1.00 m hohen Zaun von der Umgebung abzugrenzen. 4 Die Anlage ist landschaftsverträglich und naturnah zu gestalten.
Weiteres
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Art. 13 Freihaltebereich
Die Freihaltebereiche dienen dem Gewässerschutz und dem Waldabstand und sind weitestgehend als Wiesland zu erhalten. In diesen Bereichen sind keine Bauten und Anlagen zulässig.
Art. 14 Standort
Kehrichtsammelstelle
An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein dem Quartier dienenden Unterflurcontainer anzulegen und mit den entsprechenden Einrichtungen zu versehen. Die Anlage darf den Mindestabstand zur Erschliessungsstrasse unterschreiten. Die Verkehrssicherheit muss jedoch gewährleistet sein.
Art. 15 Werkleitungen
Öffentliche Entwässerungsleitungen sind auf Kosten des Verursachers zu verlegen.
Art. 16 Bereinigung bedingt
dinglicher Rechte
Mit der Inkraftsetzung des Quartierplans «Fallbach II» entfällt das Näherbaurecht vom 17. April 1985 (Beleg 4.418), welches zulasten des Grundstücks Nr. 273 besteht.
Art. 17 Aufhebung geltender
Quartierplan
Der Quartierplan «Fallbach» vom 16.03.1993 wird aufgehoben.
437/019/430/02/Regl_G_200414.docx