Quartierplan "Parkplatz Jakobsbad", Bezirk Gonten

Plan d'affectation spécial · Appenzell Rhodes-Intérieures

Document

Numéro
2019/22
Type
Plan d'affectation spécial
Sous-type
Plan de quartier
Canton
Appenzell Rhodes-Intérieures
Niveau
District
Approuvé par
Standeskommission
Approuvé
8 janv. 2019
Publié
4 oct. 2018
En vigueur depuis
8 janv. 2019

Carte

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Fichiers

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Texte

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>

Bezirk Gonten Al

J+F LBA H+E

15. Jan. 2019

BAU- UND UMWELTDEPARTEMENT Al

M 1:1'000

4. Oktober 2018

Quartierplan Parkplatz Jakobsbad, Gonten

FrueT Be" u" u

Vorprüfung durch die Standeskommission am 28. August 2018

Vom Bezirksrat aufgestellt am U. no. 2o/£

Der regierende Hauptmann

Ju

Hauptmann

Öffentliche Auflage:

Fakultatives Referendum:

f 10 -b.11. 20/1P

Von der Standeskommission genehmigt am f A 20/5

Der Ratschreiber

wi

Der regierende Landammann

AIR,

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen T 0712224343 | F071222 26 09

St ritt m atte r Pa rt ner AG www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

451\016\430\01\QP_Parkplatz_Jakobsbad_A_181005.vwx, Mer-Fi-hm/boz

979

226

877

217

Stechleneggerstrasse

226

Festlegungen

IL

wa / wa

Reglement Geltungsbereich u Art.ı Anordnungsspielraum / Standort . Art. 3 Zu- und Wegfahrt, öffentlich Fläche Erschliessungs- und Parkierungsanlage Art.4 Überragung Autoabstellplätze u Art. 4 Anordnungsspielraum / Standort . Arts Zu- und Wegfahrt, privat Bereich Fussweg zu Art. 6 Anordnungsspielraum / Standort 5 Art. 6 Richtungspunkt Fussweg Fussgängerzuga ng . Art. 6 Bereich Regelbauweise Are Grenzabstandsreduktion u Art.7 Baubereich Solarfaltdach . Art. 8 Baulinie für Bauten und Anlagen gemäss StrG Gewässerabstandslinie gemäss BauG u Grünfläche Bachufer Art.11 Grünfläche Bahnböschung i Art.12 Grünfläche Strassenraum Art. 13

Hinweise

Th

Reglement

l. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:1’000, dem nachfolgenden Reglement, dem Richtprojekt vom 21. September 2018 und dem Planungsbericht. ° Die in der Legende bezeichneten Festlegungen und das Reglement sind verbindlich. Das Richtprojekt und die übrigen Planinhalte sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd.

Der Quartierplan bezweckt:

a) den Bau eines Solarfaltdaches;

b) eine effiziente Erschliessungs- und Parkierungsanlage für die touristischen Nutzungen;

c) eine adäquate Gestaltung der Landschaftsübergänge und somit eine gute Einfügung der vorgesehenen Bauten und Anlagen ins Landschaftsbild.

ll. Erschliessung

Art. 3 Zu- und Wegfahrten,

öffentlich

Art. 4 Fläche Erschliessungs- und

Parkierungsanlage

Art. 5 Zu- und Wegfahrten,

privat

"Die Zu- und Wegfahrt ab der Jakobsbadstrasse hat an der bezeichneten Stelle zu

erfolgen. Die erforderlichen Sichtfelder sind nach VSS SN 640 273a freizuhalten.

? Die Zu- und Wegfahrt zur Parzelle Nr. 226 hat über die beiden bezeichneten Zuund Wegfahrten und die dazwischenliegenden Erschliessungsanlagen zu erfolgen. Bei Verbindungen mit Gegenverkehr ist der Begegnungsfall Personenwagen / Personenwagen bei reduzierter Geschwindigkeit massgebend.

Die Parkierungsanlage der touristischen Nutzungen, inklusive deren Erschliessung, ist innerhalb der bezeichneten Fläche nach VSS SN 640 291a gemäss Komfortstufe B öffentlich zugänglich zu erstellen. Geringe Abweichungen von der bezeichneten Fläche sind entlang der Grünfläche Bahnböschung und der Bereiche Regelbauweise zulässig.

? Die Autoabstellplätze der touristischen Nutzungen sind innerhalb des Bereichs Regelbauweise A und des Baubereichs Solarfaltdach anzuordnen. Entlang der bezeichneten Baubereichsseite dürfen sie über den Baubereich ragen, sofern die Erschliessungen gemäss Art. 3, Art. 5 und Art. 6 nicht beeinträchtigt werden. Der Rest der bezeichneten Fläche ausserhalb des Bereichs Regelbauweise A und des Baubereichs Solarfaltdach sind für die Erschliessung dauernd freizuhalten.

Die Parkierungsanlage der touristischen Nutzungen ist spätestens mit dem Solarfaltdach durch den Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1012 zu erstellen.

Die Zu- und Wegfahrten zum Bereich Regelbauweise Bssind an den bezeichneten Stellen anzuordnen und haben über die Erschliessung nach Art. 4 zu erfolgen.

? Mit der Baueingabe zu Bauten und Anlagen ausserhalb des Bereichs Regelbauweise B ist die Erschliessung des Bereichs Regelbauweise B jeweils nachzuweisen.

Art. 6 Fusswege / Zugänge

" Anden bezeichneten Stellen sind Fussgängerzugänge zu den weiterführenden

Fusswegen stufen- und schwellenlos zu erstellen.

? Mindestens der bezeichnete Bereich ist primär für Fussgänger zu gestalten. Er ist optisch von der primären Fahrbahn abzusetzen und sickerfähig auszuführen.

? Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten ist ein möglichst direkter Fussweg anzulegen und zu signalisieren.

* Die Fusswege sind zusammen mit dem Solarfaltdach durch den Grundeigentümer zu erstellen.

il. Bebauung

Art. 7 Bereich Regelbauweise

Art. 8 _Baubereich Solarfaltdach

Art. 9 Architektonische Gestal-

tung

In den bezeichneten Bereichen gilt die Regelbauweise. Gegenüber der bezeichneten Parzellengrenze dürfen Gebäude mit einem Abstand, der ein Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe und mindestens aber 3.00 m beträgt, an die Grenze gestellt werden.

" Der Baubereich regelt die maximale horizontale und vertikale Ausdehnung des So-

larfaltdaches und von dessen Bestandteilen. Im Baubereich sind nebst dem Solarfaltdach und dessen Bestandteilen lediglich Klein- und Kleinstbauten zulässig, die im engeren Zusammenhang mit dem Betrieb der Solaranlage, der Parkplatznutzung und der touristischen Nutzung stehen.

? Das Solarfaltdach und dessen Bestandteile darf die Kote von 879.00 m ü.M. nicht überschreiten. Das Solarfaltdach hat mindesten eine lichte Höhe von 4.0 m ab Oberkante des gestalteten Terrains zu wahren.

1

Das ausgefaltete Solarfaltdach hat eine zusammenhängende und kompakte Fläche zu bilden. Die Solarmodule und, soweit technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar, die anderen Bestandteile des Solarfaltdaches sind reflexionsarm zu wählen. Das Solarfaltdach und seine Stützenkonstruktion haben filigran in Erscheinung zu treten.

? Seitlich darf das Solarfaltdach ausschliesslich gegenüber der Jakobsbadstrasse und der Bahnlinie, auf der Länge des Witterungsschutzes der Solarmodule, jeweils mit einem Fassadenelement über die gesamte Höhe geschlossen werden. Diese Fassadenelemente sind aus einheimischem Holz zu erstellen und einheitlich zu gestalten. Die Farbgebung und eine allfällige Schutzbeschichtung der Holzfassaden haben die natürliche Erscheinung des Holzes zu unterstützen.

massgebende Länge Witterungsschutz

massgebende Länge Witterungsschutz

HE

| geschlossenes Fassadenelement | geschlossenes Fassadenelement

? Die untergeordneten Klein- und Kleinstbauten im Baubereich Solarfaltdach haben

sich gut in die Gesamterscheinung einzufügen.

Sichtfeld Fahrbahn VSS SN 640 273a

Weiterführender Fussweg

Umbau Bahnhof, geplant

Baute, bestehend

Gewässer, offen / eingedolt

Wald

IV. Umgebung

Art. 10 Gestaltungsgrundsätze \

2

Es sind ausschliesslich einheimische und nicht invasive Pflanzen zulässig. Mit der Baueingabe ist ein Freiraumkonzept mit detaillierten Angaben zu Höhen,

Anlagen, Bepflanzung der Grünflächen und Beläge einzureichen.

Art. 11 Grünfläche Bachufer

2

Die bezeichneten Flächen sind Bestandteil der Gewässerräume nach Art. 41 GSchV. Die Flächen sind mit Ausnahme der Laufteggstrasse und des Fussgängerzugangs

gemäss Art. 6 als freiwachsende Hochhecken (ca. 5 m Höhe) zu bestocken. Die Flächen sind durch die Grundeigentümer fachgerecht zu pflegen.

3

Die Flächen entlang des Bereichs Regelbauweise A und des Baubereichs Solarfalt-

dach sind zusammen mit der Erstellung des Solarfaltdaches zu bepflanzen und durch die Grundeigentümer zu pflegen.

Art. 12 Grünfläche Bahn- 4

Die Grünfläche ist mit Ausnahme der bezeichneten Erschliessungen als Böschung

böschung

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Art. 13 Grünfläche Strassenraum

zu gestalten und in Absprache mit den Appenzeller Bahnen mit einer freiwachsenden Niederhecke (ca. 1.5 bis 3 m Höhe) am Böschungsfuss zu bestocken. Stützmauern im Sinne von Einschnitten zugunsten der Unterführungen der Bahnlinie sowie der Fussgängerzugang gemäss Art. 6 sind zulässig.

? Die Fläche ist spätestens mit dem Umbau des Bahnhofs zu bepflanzen und durch die Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1012 zu pflegen.

Die Fläche - mit Ausnahme der bezeichneten Erschliessungen gemäss Art. 3 und

Art. 6

- ist mit freiwachsenden Niederhecken (ca. 1.5 bis 3 m Höhe) zu bestocken. ? Die Fläche ist mit der Erstellung des Solarfaltdaches zu bepflanzen und durch die Grundeigentümer zu pflegen.

V. Umwelt und Übriges

Art. 14 Entwässerung / Hochwas-

serabfluss

Art. 15 Planungskosten

Autoabstellplätze sind sickerfähig auszuführen.

Das Terrain ist so zu gestalten, dass beim Überlaufen des Weissbaches das Hochwasser in den westlich liegenden Bach abgeleitet werden kann.

2

Die Planungskosten sind von der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. 1012 zu tragen.

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 8. Januar 2019 (Nr. 22)

Quartierplan «Parkplatz Jakobsbad», Bezirk Gonten / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss Der Quartierplan «Parkplatz Jakobsbad», Bezirk Gonten, wird gestützt auf Art. 48 Abs. 3 und Art. 52 BauG genehmigt. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:

Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1