Baulinienplan Hölzli Süd-West
Plan d'affectation · Herisau
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 5 juil. 2012
- En vigueur depuis
- 5 juil. 2012
Carte
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Fichiers
CH73_02_GE_Baulinienplan Hölzli Süd-West.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
E
11. JUli 2012
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Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
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Herisau, 5. Juli 2012
Gemeinde Herisau Baulinienplan Hölzli Süd-West; Genehmigung
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A.
Ausgangslage
1. Mit Schreiben der Gemeinde Herisau vom 26. Juni 2012 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Der rechtskräftige Quartierplan Hölzli Süd, der mit Entscheid des Departementes Bau und Umwelt vom 30. September 2008 genehmigt worden ist, bezeichnet einen 18.0m breiten, frei zu haltenden Korridor mit Anschluss an die Cilanderstrasse. Im Hinblick auf mögliche Krisensituationen (Verkehrsunfall, Brandfall etc.) ist eine zweite Zufahrtsmöglichkeit wünschenswert und zweckmässig. Entsprechend soll mit vorliegendem Baulinienplan ein Erschliessungskorridor von der Degersheimerstrasse gesichert werden, der im Norden an den im Rahmen des Quartierplanes Hölzli Süd festgelegten Erschliessungskorridor anschliesst. 3. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen.
4. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 10. Februar 2012 bis 11. März 2012. Am 29. März 2012 hat die Gemeinde Herisau eine Einsprachverhandlung durchgeführt. Dabei konnte keine Einigung erzielt werden, die zu einem Rückzug der Einsprache geführt hätte. Entsprechend hat der Gemeinderat mit Entscheid vom 14. Mai 2012 über die Einsprache entschieden. Dieser Entscheid wurde nicht weitergezogen.
5. Der Baulinienplan wurde vom Gemeinderat am 8. Mai 2012 erlassen.
8.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721 .1) sind erfüllt. Formelf steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
Seile 1, 1400.2012-0741
:;-} Appenzell Ausserrhoden V.f)R
2. Mit vorliegendem Baulinienplan soll die Ausführung der Verbreiterung des bestehenden Zufahrtsweges auf 5.5m gesichert werden. Aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse werden Baulinien im Abstand von 4.0m zum zukünftigen Strassenrand festgelegt. Die Abweichung gegenüber dem ordentlichen Strassenabstand, der gemäss Baureglement Art. 21 Abs.1 5.0m beträgt, kann toleriert werden , zumal keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen. Rechtliche Grundlage torden Erlass der Baulinien bildet Art. 63 Strassengesetz (StrG) und Art. 38 Abs. 3 Baugesetz (BauG). 3. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsinstruments erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Baulinienplan Hölzli Süd-West wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 SauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 600.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Herisau (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am :
09. JULI 201Z
Departement Bau und Umwelt
? Y/,;; ;/iiJirk N/1
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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