Quartierplan Freudenberg

Plan d'affectation · Heiden

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Heiden
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
22 juil. 1986
En vigueur depuis
22 juil. 1986

Carte

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Fichiers

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Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

22. Juli 1986 lu

Gemeinde Heiden: Quartierplan Freudenberg; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vorn 2. Juli 1986 ist zu entnehmen: Mit Brief vorn 6. Mai 1986 beantragt der Gemeinderat Hei­ den gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG die Genehmi­ gung des Quartierplans Freudenberg, Heiden. Der Quartierplan Freudenberg mit Sonderbauvorschriften wurde vorn 4. März 1986 bis zum 3. April 1986 öffentlich aufgelegt (vgl. Amtsblatt Nr. 10 vorn 5. März 1986, Seite 122). Einsprachen sind keine erfolgt, so dass ihn der Gemeinderat Heiden am 8. April 1986 genehmigen konnte. Das kantonale Planungsamt hat den Quartierplan einer Vor­ prüfung unterzogen und mit Brief vorn 20. Janaur 1986 dazu Stellung genommen. Es ist der Auffassung, dass die vorge­ sehene Deponie erst bewilligt werden kann, wenn diejenige, welche 100 Meter weiter oben betrieben wird, einwandfrei abgeschlossen und rekultiviert ist. Die Baudirektion prüft Sondernutzungspläne gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Kombination mit Art. 39 ff. EG zum RPG. Das Plangebiet umfasst zu zirka zwei Drittel Bauzone und zu zirka einem Drittel Nichtbauzone. Der Quartierplan Freudenberg mit Sonderbauvorschriften ist geeignet, den in seinem Art. 2 umschriebenen Planungszweck zu errei­ chen. Er berücksichtigt die verschiedenen Interessen ei­ ner geordneten, im Landschaftsbild eingepassten Ueberbau­ ung, der Erschliessung, der naturnahen Bachgestaltung, der Walderhaltung usw. Leider wurden die Anregungen, welche das kantonale Pla­ nungsamt in seinem Vorprüfungsbericht gemacht hatte (Ge­ staltung des Fussweges im Zusammenhang mit der Umgebungs­ gestaltung, Zusammenfassung der Zivilschutzräume) nicht berücksichtigt. Dies liegt jedoch im Ermessen der Gemein­ de, weshalb die Genehmigung nicht verweigert werden kann.

-z-

Die Zusammenregung der schutzräume sorrte jedoch gemäss der sterrungnahme des baulichen Zivirschutzes antässrich des Baubewilrigungsverfahrens durch die Gemeinde erneut geprüft werden. Die wasserbau- und forsLpolizeil-ichen Bed.ingungen, welche im Rahmen der Baurechtsermitti*ung vom 2r. Februar

1984 und des Rodungsentscheides vom l_6. April 1985 bekanntgegeben wurden, sind eingehalten.

Abschliessend kann festgehalten werden, d.ass der euartierpran Freudenbetgr Heiden, den gesetzlichen Vorschriften und der übergeord.neten Planung entspricht und eine zweckmässige Grundlage für die geordnete ueberbauung d.er vorliegenden ParzelIe darsteltt. Beschluss nach Antrag der Baudirektion: 1

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Der Quartierplan Freudenberg der Gemeinde Heiden vom 5. November 1985 (Plandatum) wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 EG zum RpG/bGS 721,.I).

Die Bewilligung für die geplante Deponie kann erst erteilt werden, wenn diejenige, welche sich 100 Meter weiter oben befindet, abgeschlossen ist. Für die Genehmj-gung wird eine staatsgebühr von Franken 250.-- erhoben (Art. 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren; bGS 233.2\ . [m f+utlrage cJrls Regferungsrafes Der Ratschreiber i'V':

Amtsblatt.

Auszug an

Landammannamt

Baudirektor

Sekretariat der Baudirektion (g ExpI. ) * Kantonales Planungsamt (Z Exp1. )* Kantonales Hochbauamt (baulicher Zivilschutz ) Oberforstamt Gemeinderat Heiden (+ Exp]. ) ** *Beilage:

Quartierplan **Bej-1age: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk mit Genehmigungsvermerk

Rechnung

Versandt am Z 4, JULl tg06