Quartierplan Brugghöhe, Änderung 2002
Plan d'affectation · Herisau
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 12 nov. 2002
- En vigueur depuis
- 12 nov. 2002
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Herisau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_02_GE_Quartierplan Brugghöhe, Änderung 2002.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
..c
a: <( Q)
N
c
Q)
0.. 0..
<(
c 0
Afficher tout le texte
+-'
Protokoll des Regierungsrates
11111111111 llllllllllllllllll] 1111111111111111111111111111111111111111111111111111 ;oht zur 0 Vem~;,,;;la,·su::g ~~;· ~·,;,, ~; ,-12. November 2002
I
xl2~~~~~~e;)J L . ; · ···--·---------- . ··-------·-- -·-·· ----·r()~-:-~ -~
······················ ·- ·•- ., .....; .. -- ..
c
ca
... ......
~
·/
.... . ........ ........... -----·····--- j
~j r. J(,V~ ') 1\:iJ t.J_ I·.
· '--···--·-··---- l.
•
•
, ..., '\.,
~~
Gemeinde Herisau: Quartierplan Brugghöhe, Änderung eines Fussweges; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 15. Januar 1999 ersuchte der Gemeinderat Herisau um die regierungsrätliche Genehmigung der Fusswegänderung am Quartierplan Brugghöhe. Das Gesuch wurde der Baudirektion zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass das Rechtsmittelverfahren nicht vollständig durchgeführt wurde. 2. Mit Schreiben vom 9. März 1999 gelangte die Baudirektion an das Gemeindebauamt, mit dem Ersuchen, die Teiländerung des Quartierplanes Brugghöhe öffentlich aufzulegen sowie die Umlegung des Fussweges im Richtplan Fusswegnetz öffentlich bekannt zu machen, um eine klare und eindeutige Rechtslage sowie die Genehmigungsvoraussetzungen zu schaffen. Das Teilstück, auf welches der Fussweg umgelegt werden sollte, wies kein öffentliches Fusswegrecht auf, weshalb es wichtig erschien, die entsprechenden Erlassverfahren ordnungsgernäss durchzuführen. 3. Mit Schreiben des Hochbauamtes Herisau vom 9.7.2002 unterbreitet dieses die Unterlagen des Abschlusses des Rechtsmittelverfahrens und ersucht gleichzeitig um Genehmigung der geringfügigen Quartierplanänderung.
B.Erwägungen 1. Mit der Quartierplanänderung soll eine durch Richtungspunkte sichergestellte Fusswegverbindung aufgehoben werden. Der Weg müsste mit Treppen versehen werden und wird deshalb von der Gemeinde als topographisch ungünstig angesehen, zumal die gleiche Wegverbindung auf der Erschliessungsstrasse erfolgen kann. 2. Der aufzuhebende Fussweg ist Bestandteil des vom Gemeinderat am 14. Februar 1995 erlassenen und vom Regierungsrat am 7. Mai 1996 genehmigten Richtplanes Fusswegnetz. Gemäss Art. 21 Abs. 4 EG zum RPG sind Richtpläne bei der Planung für die Behörden verbindlich. ln seinem Beschluss vom 7. Juli 1998 hat der Gemeinderat festgehalten, dass der Richtplan Fusswegnetz bei Gelegenheit anzupassen sei. 3. Die Änderung berührt zwei Planungsinstrumente: den Quartierplan Brugghöhe und den Richtplan Fusswegnetz. Wenn eine Änderung vorgenommen wird, sind beide Instrumente gleichzeitig anzupassen. Beide Änderungsverfahren wurden vom Gemeinderat als geringfügig angesehen. Für den Quartierplan ist es in Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG
-2-
und für den Richtplan Fusswegnetz in Art. 10 Abs. 2 VO FWG geregelt. Die Änderungen können als geringfügig bezeichnet und die vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Daneben sollte auch das öffentliche Fusswegrecht aufgehoben werden. Dafür ist gernäss Art. 160 EG zum ZGB das Rechtsprovokationsverfahren durchzuführen. Alle drei Verfahren sind zu koordinieren. 4. Die Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechtes wurde am 20. Mai 1998 publiziert. Einsprachen sind keine eingereicht worden. Die Unterschriften sämtlicher von der Wegaufhebung betroffenen Grundeigentümer liegen vor. Von den direkt betroffenen Grundeigentümern (total 25) haben deren zwölf ihr Einverständnis auf dem Unterschriftenformular und zehn im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke gegeben. Da nicht alle Einspracheberechtigten ihr ausdrückliches Einverständnis gegeben haben und neben der Aufhebung auch eine Wegverlegung vorgesehen ist, wurden die Rechtsmittel beschnitten. Die Quartierplanänderung ist deshalb den im nördlichen Teil des Quartierplangebietes gelegenen Grundeigentümern bekannt gegeben worden. Es wird davon ausgegangen, dass nun alle, die ein Interesse an der Quartierplanänderung geltend machen können, erfasst wurden. Diese Grundeigentümer hatten Gelegenheit, dagegen Einsprache zu erheben. 5. Die Strecke auf welche der öffentliche Fussweg umgelegt wird, ist zwischenzeitlich mit einem öffentlichen Fusswegrecht belegt worden, so dass die freie Begehbarkeit jetzt sichergestellt ist. 6. Obschon nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auch der Richtplan Fusswegnetz geändert wird, kann davon ausgegangen werden, dass im Sinne der Einheit der Materie auch gegen diese Änderung keine Einwendungen angebracht werden. Das formelle Verfahren ist deshalb abgeschlossen und eine Genehmigung kann erteilt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Die Quartierplanänderung wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Die Änderung des Richtplanes Fusswegnetz ist vom Gemeinderat nachträglich zu beschliessen und die Korrektur im Richtplan vorzunehmen. Die Änderung ist der Baudirektion bekannt zu geben (Art. 10 VO FWG). 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
-3-
Auszug an
Versandt am
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt Appenzell A.Rh. (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Herisau (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk)