Quartierplan Moos, Änderung 2007

Plan d'affectation · Herisau

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
9 janv. 2007
En vigueur depuis
9 janv. 2007

Carte

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Fichiers

CH73_02_GE_Quartierplan Moos, Änderung 2007.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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Departement Bau und Umwelt

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Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

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1 7. JAN. 2007

Gemeindekanzlei };9 . Herisau 1.7

Herisau, 09. Januar2007

Gemeinde Herisau Änderung Quartierplan Moos; Genehmigung

A.

Ausgangslage

1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 24. November 2006 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstruments durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Das Planungsgebiet liegt südlich der Hubstrasse im Ortsteil Schachen . Der rechtskräftige Zonenplan weist das Planungsgebiet der Wohnzone W1 zu. Das Planungsgebiet ist mit dem rechtskräftigen Quartierplan Moos (Genehmigung durch den Regierungsrat mit Entscheid vom 14. Oktober 1986, resp . 14. Juni 1994) überlagert. Erwähnter Quartierplan umfasst auch einen grossenTeil des Gebietes, das nördlich der Hubstrasse liegt und bereits vollständig überbaut ist. Gernäss Quartierplan Moos ist im Baugebiet A 1 eine Bebauung nach Regelbauweise vorgesehen. Bis heute sind im Gebiet A 1 keine Vorbereitungen zur Überbauung getroffen worden . 3. Nachdem das Gebiet nun seit mehr als 20 Jahren in der Bauzone liegt, mit einem rechtskräftigen Quartierplan überlagert ist und bis heute keine Erschliessungs- resp. Überbauungsabsichten erkennbar sind , hat der Gemeinderat beschlossen, einen Teil des Gebietes A1 südlich der Huebstrasse auszuzonen und gleichzeitig den Quartierplan Moos innerhalb dieses Teilgebietes aufzuheben. Im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer solllediglich eine Bauzonentiefe entlang der Huebstrasse in der Wohnzone W1 verbleiben . ln dieser Bautiefe ist die Realisierung von Einfamilienhäusern nach Regelbauvorschriften vorgesehen , die direkt ab der Huebstrasse erschlossen werden sollen. Konkret sollen die Einfahrten von je zwei Einfamilienhäusern zusammengefasst werden . 4. Der Quartierplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Quartierplan wurde am 27. Juni 2006 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 16. November 2005 bis 15. Dezember 2005. Innerhalb dieser Zeit haben die Eigentümer der Grundstücke Nr. 2054 und 4611 Einsprache erhoben . Die Einspracheverhandlung

Seile 1. 80 QP Moos.doc

~ Appenzell Ausserrhoden

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wurde am 23. Januar 2006 durchgeführt. Die Einsprache wurde auf Grund der Erläuterungen an lässlich der Einspracheverhandlungen am 13. Juni 2006 zurückgezogen.

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetzt, bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen . 2. Aufgrund der vorliegenden Überbauungsstudie wurden im Herbst 2004 die Verkehrsberuhigungsmassnahmen an der Huebstrasse, im Bereich der Parzelle Nr. 2052 baulich angepasst. Dies ermöglicht, die Bauparzelle gemäss der vorliegenden Überbauungsstudie zu überbauen. Es wird darauf hingewiesen, dass an den neuen Standorten der verkehrsberuhigenden Elemente festgehalten wird . Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Schweizer Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute gewährleistet sein muss (VSS-Norm, SN 640 050 Grundstückszufahrten und SN 640 073 Knoten, Sichtverhältnisse). Insbesondere sind die Sichtweiten und die Einlenkerradien einzuhalten . Aufgrund des fehlenden Überbauungswillens ist die vorgesehene Zuweisung des Planungsgebietes in die Landwirtschaftszone sachgerecht. Für die Überbauung der in der Wohnzone W1 verbleibenden Bautiefe ist kein Quartierplan erforderlich , zumal die Überbauungsstudie vorsieht, die Erschliessung für je zwei Wohneinheiten ab der Huebstrasse zusammenzufassen. Diese Auflage kann auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der Gemeinde verfügt werden . 3. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann die vorliegende Änderung des Quartierplans Moos genehmigt werden.

C.

Beschluss

1.

Die Änderung des Quartierplans Moos wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG, bGS 721.1 ).

2.

Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege , VRPG, bGS 143.1 ).

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Herisau (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG ; bGS 143.1 ).

Seile 2, BD_Q P_ Moos.doc

~ Appenzell Ausserrhoden

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Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

1 6. JAN. 2007

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD_QP_Moos .doc