Quartierplan Rietwies, Änderung 1988

Plan d'affectation · Herisau

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
14 juin 1988
En vigueur depuis
14 juin 1988

Carte

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Fichiers

CH73_02_GE_Quartierplan Rietwies, Änderung 1988.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A. RH.

1 4 . Juni 1 9 8 8 F.

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Gemeinde Herisau: Genehmigung einer Aenderung des Quartierplanes Rietwies

Dem Bericht der Baudirektion vorn 24. Mai 1988 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vorn 18. Dezember 1987 und 8. Mai 1988 beantragt der Gemeinderat Herisau gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung rni t Art. 51 Abs. 2 und 3 EG zum RPG (bGS 721.1) die Genehmigung einer Aenderung des Quartierplanes Rietwies. Das Architekturbüro Rohner und Grnünder AG stellte das Gesuch, die Sonderbauvorschriften des Quartierplans Rietwies abzuändern. Anstelle der jetzt vorgeschriebenen Flachdachbauten soll in den Teilgebieten A und B die Erstellung von Bauten mit Steildächern erlaubt werden. Da die bisher zulässigen Gebäude-, bzw. Firsthöhen nicht überschritten werden sollen, muss das oberste Geschoss als Dachgeschoss ausgebildet werden können. Dementsprechend ist die Zahl der Vollgeschosse gegenüber der bisherigen Regelung um ein Geschoss zu reduzieren. Diese Aenderung bewirkt eine gute Einfügung in die bestehende Bebauung. Mit Beschluss vorn 5. Mai 1987 hat der Gemeinderat die Quartierplanänderung zur Planauflage verabschiedet, ohne das in Art. 47 EG zum RPG verlangte Vorprüfungsverfahren bei der Baudirektion durchzuführen. Die Planauflage erfolgte vorn 22. Mai 1987 bis 23. Juni 1987. zwei Grundeigentümer haben gegen die Teiländerung Einsprache erhoben. Aufgrund der durchgeführten Einspracheverhandlungen sind beide Einsprachen, ohne Aenderung an den Plänen, zurückgezogen worden. Bei der Prüfung der zur Genehmigung vorgelegten Quartierplanänderung ist ein materieller Widerspruch innerhalb der Vorschriften, der durch die Aenderung entstanden ist, festgestellt worden. Der vorgelegte Quartierplan enthielt nicht nur die Aenderungen, sondern wurde gesamthaft nachgeführt. Bei dieser Nachführung sind verschiedene bereits verbindliche Planungselemente vergessen worden, so dass für den Anwender Unsicherheiten hätten entstehen können. Der Plan wurde in der Folge von der Gemeinde nochmals korrigiert. Diese nochmaligen Aenderungen sind als geringfügig im Sinne von Art. 51 Abs. 3 EG

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zum RPG bezeichnet worden, weshalb keine öffentliche Auflage mehr durchgeführt wurde. Die Aenderungen sind den direkt betroffenen Grundeigentümern mitgeteilt worden. Diese haben die Pläne unterzeichnet. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind von den formellen Aenderungen nicht betroffen, weshalb einer Genehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegensteht. Gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 und 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion: 1.

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Der vorliegende abgeänderte Quartierplan vorn 3. Mai 1988 sei zu genehmigen.

2.

Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.-- zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Landammannamt Baudirektion Sekretariat der Baudirektion (2 Expl. )* Kant. Planungsamt (2 Expl.)* Gemeinderat Herisau (4 Expl.)* Landesbuchhaltung *Beilagen: - Protokoll des Gemeinderates Herisau vorn 15.12.1987 mit Genehmigungsvermerk - Schreiben Gemeinderat Herisau/Regierungsrat vorn 9.5.1988 mit Genehmigungsvermerk

Der f?alschreiber;

Versandt arn

17. Juni 1988