Quartierplan Wilenhalde-Langelen, Änderung 1983
Plan d'affectation · Herisau
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 8 mars 1983
- En vigueur depuis
- 8 mars 1983
Carte
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Fichiers
CH73_02_GE_Quartierplan Wilenhalde-Langelen, Änderung 1983.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL AoRHo o
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Kopie mit Plan und Rechnung an - Gemeindebauamt 14.3.1983 G EINDE~ANZLEI
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Gemeinde Herisau: Aenderung des Quartierplans Wilenhalde-Langelen; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 451 vom 28. Oktober 1975) Dem Bericht der Baudirektion vom 25. Februar 1983 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 3. Februar 1983 ersucht der Gemeinderat Herisau um die regierungsrätliche Genehmigung einer Planänderung im Quartierplan Wilenhalde-Langelen. In dem am 28. Oktober 1975 vom Regierungsrat genehmigten Quartierplan sind aufgrund eines Architekturwettbewerbes vier Ueberbauungskorridore festgelegt worden. Bei der jetzt durchgeführten Projektierung ist der Architekt von einer nicht mehr dem prämierten Wettbewerbsprojekt entsprechenden Gestaltungsidee ausgegangen, wodurch in einem Fall der Ueberbauungskorridor zu eng wurde. Da die Ueberbauungskorridore rechtsverbindlich festgelegt sind, hat die Bauherrschaft eine Planänderung beantragt, welcher der Gemeinderat zugestimmt hat. Das vorliegende Projekt weist gegenüber dem Wettbewerbsprojekt bezüglich Besonnung eine bessere Orientierung der Mehrfamilienhäuser auf, was eine Aenderung rechtfertigt. Die zulässige Ausnützungsdichte erfährt dadurch keine Aenderung. Die Gemeinde hat das Verfahren gernäss Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB für geringfügige Aenderungen durchgefUhrt. Laut Protokoll des Gemeinderates vom 1. Februar 1983 sind alle Anstösser mit der Aenderung einverstanden. Die vorliegende Quartierplanänderung hält der formellen und materiellen Rechtmässigkeitsprüfung stand. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion: 1. Die vorliegende Aenderung des Quartierplans Wilenhalde-Langelen der Gemeinde Herisau vom 1. Februar 1983 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Staatsgebühr von Fr. 200.-- zu erheben.
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Beschluss: 1. Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. 2. Die Gemeinde Herisau wird ermächtigt, die Staatsgebühr den betroffenen Grundeigentümern weiterzubelasten.
Amtsblatt (Ziff. 1).
Auszug an
Landammannamt Baudirektion Landesbuchhaltung Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Kantonale Bauverwaltung (4 Expl.) * Gemeinderat Herisau (2 Expl.) ** *Beilage: Quartierplanänderung mit Genehmigungsvermerk **Beilage: - Quartierplanänderung mit Genehmigungsvermerk 2-fach - Rechnung
im A
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