Quartierplan Wilenhalde-Langelen, Änderung 1991
Plan d'affectation · Herisau
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 16 juil. 1991
- En vigueur depuis
- 16 juil. 1991
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Herisau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_02_GE_Quartierplan Wilenhalde-Langelen, Änderung 1991.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
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Kanton Appenzell A.Rh . 16. Juli 1991 N.
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_ Gemeindekanzlei Herisau ~----------~~~~~~~~~~-aenderung
des Quartierplanes Wilenhalde-
Langelen; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 21·. Juni 1991 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 24. April 1991 ersucht der Gemeinderat Herisau um Genehmigung einer Aenderung des Quartierplanes Wilenhalde-Langelen. Sachverhalt Der heute rechtskräftige Quartierplan enthält in dem in Frage stehenden Teilgebiet einen Baubereich E als Schulgelände und einen Bereich "besondere Spielplätze (für grös::., sere Kinder)". Wie Bedürfnisabklärungen ergeben haben, genügt der zur Ueberbauung vorgesehene Baubereich für die Gestaltung einer neuen Schulanlage flächenmässig nicht. Die Quartierplanändeiung sieht deshalb eine Ausdehnung der bebaubaren Fläche (Gebiet E) zu Lasten des Bereichs "besondere Spielplätze" vor. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Gebiet in der Wohnzone. Der neue, ·bereits öffentlich. aufgelegte Zonenplan sieht eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vor. Materielles Grundsätzlich ist gegen eine Ausdehnung des überbaubaren Gebietes für öffentliche Bauten und Anlagen nichts einzuwenden. Da die~e jedoch zu Lasten eines ~ereichs besonderer Spielplätze geht I war es notwendig I diesen weiterhin zu schützen und die Realisierung nicht ~u verhindern. Die Sonderbauvorschritten für das Gebiet E sind deshalb dahingehend ergänzt worden, dass die Schulaussenanlag~n als Quartierspielplatz auszubilden seien und den Jugendlichen zur Verfügung gestellt werden müssten.
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Die im bestehenden Quartierplan enthaltenen punkte für Fuss~ege sind übernommen worden.
Richtungs-
Formelles Die vorliegende Quartierplanänderung· wurde gestützt auf Art. 47 EG zum RPG (bGS 721.1) durch das Planungamt vorgeprüft. Die Planauflage erfolgte vom 22. November bis 21. Dezember 1990. Die während dieser Frist eingereichte Einsprache konnte durch Verhandlung bereinigt werden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Baureglementes entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Quartierplänen. Der Genehmigung der beantragten Quartierplanänderung steht damit weder in materieller noch in formeller Hinsicht etwas entgegen.
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. beantragt die Baudirektion:
50 Abs.
3 EG zum RPG
1. Die Aenderung des Quartierplanes Wilenhalde-Langelen vom 34. April 1991 sei zu genehmigen. 2. für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.
Beschluss: ·zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat der Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche; Beilage: Quartierplanänderung mit Genehmigung Kantonales Planungsamtr Beilage: Quartierplanänderung mit Genehmigung Gemeinderat Herisau; Beilage: · 3 Expl. Quartierplanänderung mit Genehmigung
Im Auffrag des Regierungsrales
Versandt am
1 9. .Jtt!i 1991
Der Rafschreiber: