Teilzonenplan Schutz, Änderung

Plan d'affectation · Herisau

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
15 déc. 1998
En vigueur depuis
15 déc. 1998

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates

IIIIIIII I IIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII 15. Dezember 1998 L.

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Gemeinde Herisau: Teilzonenplan Schutz, Änderungen aufgrund der Festlegung der Waldgrenzen gegenüber Bauzonen; Genehmigung

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Dem Bericht der Baudirektion vom 3. Dezember 1998 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 ersucht der Gemeinderat Herisau um die regierungs­ rätliche Genehmigung des obengenannten Teilzonenplanes. Sachlage

1.

Gemäss Art. 13 Waldgesetz (WaG, SR 921.0) sind im Bereich der Bauzonen die Waldgrenzen festzustellen und in die Zonenpläne aufzunehmen. In Herisau konnten die Waldgrenzen erst nach der Genehmigung der Ortsplanungsrevison erhoben und festgelegt werden. Gegenüber den in der Ortsplanungsrevision eingetragenen Waldrändern haben sich bei der definitiven Festlegung zum Teil Änderungen erge­ ben, die sich auf die Schutzobjektausscheidung auswirken. Die Gemeinde hat diese Änderungen auf einem Gesamtplan in der Übersicht dargestellt.

2.

Zusammen mit den Detailplänen der Waldfeststellungen wurden auch die Änderun­ gen am Teilzonenplan Schutz vom 16. August 1996 bis 16. September 1996 öffent­ lich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

3.

Die Gemeinde geht vom geringfügigen Änderungsverfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG aus. Dabei kann auf das öffentliche Auflageverfahren und die Abstimmung verzichtet werden, wenn die von der Änderung direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen ein­ verstanden erklärt haben. Mit dem Nichtergreifen der Einsprachemöglichkeit trifft dies zu.

4.

Auf das Vorprüfungsverfahren nach Art. 47 EG zum RPG wurde aus nicht ersichtli­ chen Gründen verzichtet. Die getroffene Lösung verstösst nicht gegen übergeordne­ tes Recht. Es besteht deshalb kein Grund, die Durchführung des Vorprüfungsverfah­ rens nachträglich zu verlangen.

5.

Es sind 3 Originalexemplare des Teilzonenplans eingereicht worden.

-2-

Erwägungen 1.

Formel/es

1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 1.2 Der Zonenplan Herisau wurde erst am 27. Juni 1995 vom Regierungsrat beschlos­ sen. Schutzpläne können ihre Funktion nur erfüllen, wenn ihnen eine gewisse Be­ ständigkeit zukommt, weshalb sie nur aus entsprechend gewichtigen Gründen ab­ zuändern sind. Im vorliegenden Fall war beim Planerlass die Notwendigkeit der Festlegung der Waldgrenzen bekannt. Aus zeitlichen Überlegungen hat man jedoch darauf verzichtet, mit der Zonenplangenehmigung zuzuwarten, bis die Festlegung der Waldgrenzen erfolgte. Man war sich bewusst, dass geringfügige Änderungen aufgrund dieses Verfahrens noch zu erwarten waren. Mit dem vorliegenden Plan werden einzig zusätzliche Hecken als Schutzobjekte in den Zonenplan Schutz auf­ genommen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist damit nicht verletzt worden. 2.

Materielles

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Nach Art. 37 EG zum RPG werden Schutzgegenstände in Zonenplänen (Nutzungspläne) bezeichnet. Die Ge­ nehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordne­ ten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die vorliegenden Ergänzungen haben sich aus den Präzisierungen der Waldränder ergeben. Die Änderungen werden als zweckmässig und richtig beurteilt. 2.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die In­ teressenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Be­ gründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Darlegungen sind im beigelegten Gemeinderatsprotokoll vom 7. Juli 1998 enthalten. Insgesamt sind die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG erfüllt. Ma­ teriell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 3 und 4 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Zonenplan Schutz, Änderungen aufgrund Festlegung Waldgrenzen, vom Gemein­ derat erlassen am 7. Juli 1998, sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt (Ziffer 1).

-3Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau * *)

1 Expl. Zonenplan mit Genehmigungsvermerk

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Versandt am