Schutzplan

Plan d'affectation · Bühler

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Bühler
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
16 déc. 1997
En vigueur depuis
16 déc. 1997

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates

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llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll 16. Dezember 1997

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22. Dez. 1997

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Gemeinde Bühler: Schutzplan "Kulturobjekte", Ergänzung zum Zonenplan; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 10. Dezember 1997 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 ersucht der Gemeinderat Bühler um die Genehmigung des Schutzplanes "Kulturobjekte" (Ergänzung zum Zonenplan) durch den Regierungsrat.

Sachlage 1.

Die Gemeinde Bühler hat in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Denkmalpfleger erwähnten Schutzplan erarbeitet. Der Schutzplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Ortsplanung Bühler.

2.

Über den Schutzplan wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt.

3.

Der Schutzplan wurde am 17. Juni 1996 vom Gemeinderat erlassen.

4.

Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 15. August 1997 bis 15. September 1997. Es wurden keine Einsprachen eingereicht. Am 30. November 1997 haben die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Bühler dem Schutzplan als Ergänzung zum Zonenplan mit 185 JA gegen 88 NEIN zugestimmt.

Erwägungen 1.

Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. des EG zum RPG sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

2.

Materielles

2.1 Gernäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

- 2-

2.2 Im Rahmen der Vorprüfung des Planungsinstrumentes wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass das Waschhaus als Nebengebäude zum Kothaus sowie das alte Trogener Rathaus nicht in den Schutzplan aufgenommen wurden . Der Gemeinde wurde deshalb empfohlen, diese beiden Gebäude aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit ebenfalls als Kulturobjekte zu bezeichnen. Mit Entscheid des Gemeinderates wurde die Aufnahme des alten Trogener Rathauses beschlossen. Der Plan wurde entsprechend ergänzt. Im Falle des Waschhauses konnte dem Wunsch jedoch nicht entsprochen werden, da bei Verhandlungen mit dem Grundeigentümern deren Abbruchabsichten mit Erstellung eines Ersatzbaues bekannt wurden und keine zweckmässige Lösung mit Erhalt des Nebenbaues gefunden werden konnte. Die Denkmalpflege hat diesem Vorgehen zugestimmt und wird bei der Planung des Ersatzbaues beratend zur Seite stehen. 2.3 Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1.

Der Schutzplan (Ergänzung zum Zonenplan) sei zu genehmigen.

2.

Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).

Auszug an

Versandt am

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Bühler ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung