Teilzonenplan Dorf, Unterdorf
Alignements forestiers · Reute
Document
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Reute
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 13 juil. 2004
- En vigueur depuis
- 13 juil. 2004
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Reute avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_20_GE_Teilzonenplan Dorf, Unterdorf.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Reute: Teilzonenplan „Dorf, Unterdorf" (Festlegung einer Baulinie für einen reduzierten Waldabstand); Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 13. November 2003 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Dorf, Unterdorf" durch den Regierungsrat. Bei einer Durchsicht im Jahre 2003 wurde festgestellt, dass für den Teilzonenplan das Verfahren betr. Waldfestlegung durchgeführt, die Genehmigung durch den Regierungs rat jedoch versäumt wurde. 2. Das Planungsamt hat zum Plan in einer ersten Vorprüfung am 12. Juli 1996 und in einer zweiten am 11. Dezember 1996 Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan wurde vom 28. April bis zum 27. Mai 1997 öffentlich aufgelegt. Gegen den Plan ist keine Einsprache erhoben worden. 4. Die auf den Plänen eingetragenen Waldgrenzen wurden vom Oberforstamt mit Verfü gung vom 11. August 1997 festgelegt. Die 20-tägige Rekursfrist ist unbenutzt abge laufen. 5. Seit der öffentlichen Auflage des Teilzonenplanes „Dorf, Unterdorf" ist im östlichen Bereich des Planungsgebietes der Teilzonenplan „Parzelle Nr. 300, Unterdorf" (genehmigt am 2.12.2003) in Kraft getreten. Die Waldgrenze ist somit rechtskräftig festgelegt. B.Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Baugesetz sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmi gung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Vorliegendenfalls ist die Waldabstandslinie zu genehmigen. 2. Mit dem am 2.12.2003 genehmigten Teilzonenplan „Parzelle Nr. 300, Unterdorf" wurde unter Anderem eine Anpassung der Waldgrenze vorgenommen, sodass diese vom vorliegenden Teilzonenplan abweicht. Da die zeitliche Abfolge der Genehmigungs beschlüsse nicht derjenigen der Planerlasse entspricht, ist sicherzustellen, dass der neuere Teilzonenplan „Parzelle Nr. 300, Unterdorf" dem nun zu genehmigenden Plan vorgeht. Die im vorliegenden Plan in einem Abstand von 12 m zur Waldgrenze festge legte Waldabstandslinie hat sich dabei automatisch der neuen Waldgrenze gemäss
-2Teilzonenplan „Parzelle Nr. 300, Unterdoti" anzupassen. Diese Festlegungen werden mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss vorgenommen. 3. In der Legende zum Plan ist eine Festlegung „übriges Gemeindegebiet" enthalten, während diese Zone im Plan nicht erscheint. Die Bezeichnung „übriges Gemeindege biet" ist deshalb aus der Legende zu streichen. Die Änderung wird mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss vorgenommen. 4. Im Übrigen erscheint der Plan als zweckmässig. Er kann mit den genannten Anpassun gen genehmigt werden. C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan „Doti, Unterdoti" wird mit folgenden Änderungen genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz): 1.1 Die im Teilzonenplan „Parzelle Nr. 300, Unterdoti" festgelegte Waldgrenze geht derjenigen des vorliegenden Teilzonenplanes „Doti, Unterdoti" vor. Die als „Wald abstand 12 m" festgelegte Baulinie richtet sich nach der Waldgrenze gemäss erste rem Plan. 1.2 Die Festlegung „übriges Gemeindegebiet" wird aus der Legende gestrichen. 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen An trag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei zulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Amtsblatt.
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Versandt am
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan „Doti, Unterdoti" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan „Doti, Unterdoti" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Obetiorstamt (1 Expl. Teilzonenplan „Doti, Unterdoti" mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. Teilzonenplan „Doti, Unterdoti" mit Genehmigungsvermerk) Auftrag cies fiegierungsrates Der flatschreiber:
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