Teilzonenplan Dorf, Mitte

Alignements forestiers · Reute

Document

Type
Alignements forestiers
Commune
Reute
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
13 juil. 2004
En vigueur depuis
13 juil. 2004

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Reute: Teilzonenplan „Dorf, Mitte" (Festlegung einer Baulinie für einen reduzierten Waldabstand); Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 13. November 2003 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Dorf, Mitte" durch den Regierungsrat. Bei einer Durchsicht im Jahre 2003 wurde festgestellt, dass für den Teilzonenplan das Verfahren betreffend Waldfestlegung durchgeführt, die Genehmigung durch den Regierungsrat jedoch versäumt wurde. 2. Das Planungsamt hat zum Plan in einer ersten Vorprüfung am 12. Juli 1996 und in einer zweiten am 11. Dezember 1996 Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan wurde vom 28. April bis zum 27. Mai 1997 öffentlich aufgelegt. Gegen den Plan ist keine Einsprache erhoben worden. 4. Die auf den Plänen eingetragenen Waldgrenzen wurden vom Oberforstamt mit Verfü­ gung vom 11. August 1997 festgelegt. Die 20-tägige Rekursfrist ist unbenutzt abge­ laufen. Die Waldgrenze ist somit rechtskräftig festgelegt. B.Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Baugesetz sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmi­ gung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Vorliegendenfalls ist die Waldabstandslinie zu genehmigen. 2. In der Legende zum Plan ist eine Festlegung „übriges Gemeindegebiet" enthalten, während diese Zone im Plan nicht erscheint. Die Bezeichnung „übriges Gemeindege­ biet" ist deshalb aus der Legende zu streichen. Die Änderung wird mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss vorgenommen. 3. Im Bereich von Grundstück Nr. 271 liegt die zur Festlegung eines auf 12 m reduzierten Waldabstands festgelegte Waldabstandslinie innerhalb der Landwirtschaftszone. Dies erscheint nicht als zweckmässig. Die Waldabstandslinie auf Parz. Nr. 271 ist deshalb zu streichen. Die Änderung wird mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss vorge­ nommen. 4. Im Übrigen erscheint der Plan als zweckmässig. Er kann mit der genannten Anpassung genehmigt werden.

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C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan „Dorf, Mitte" wird mit folgender Änderung genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz): 1.1 Die Festlegung „übriges Gemeindegebiet" wird aus der Legende gestrichen. 1.2 Die Waldabstandslinie auf Parz. Nr. 271 wird nicht genehmigt und aus dem Plan gestrichen. 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan „Dorf, Mitte" mit Genehmi gungsvermerk) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan „Dorf, Mitte" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Oberforstamt (1 Expl. Teilzonenplan „Dorf, Mitte" mit Genehmi gungsvermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. Teilzonenplan „Dorf, Mitte" mit Genehmigungsvermerk)

Im Auftrag des Regierungsrates Der RatschreifJer:

Versandt am

f 6. J u fi 2004

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