Quartierplan Vereinsacker

Plan d'affectation · Herisau

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
19 mai 1998
En vigueur depuis
19 mai 1998

Carte

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates

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19. Mai 1998

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Gemeinde Herisau: Quartierplan Vereinsacker; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 12. Mai 1998 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 30. März 1998 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung des obengenannten Quartierplanes durch den Regierungsrat.

Sachlage

1.

ln der Folge des beabsichtigten Kiesabbaues im Gebiet Vereinsacker, dem Bericht über die Raumverträglichkeit und dem damit verbundenen Teilzonenplan liess der Gemeinderat einen Quartierplan erstellen. Dieser regelt den Abbau der Kiesvorkommen, die Wiederauffüllung und Endgestaltung, die Erschliessung sowie die ökologischen Massnahmen während und nach dem Abbau .

2.

Der Plan ist durch das Planungsamt unter Beizug der betroffenen Amtsstellen vorgeprüft worden. Der Gemeinde ist die Stellungnahme am 9. Juli 1997 zugestellt worden.

3.

Der Gemeinderat hat den Plan am 7. Oktober 1997 erlassen.

4.

Die öffentliche Auflage erfolgte vom 15. Oktober bis zum 13. November 1997. Während dieser Zeit gingen keine Einsprachen ein.

5.

Gernäss Art. 27 der Gemeindeordnung Herisau ist der Gemeinderat für den Erlass von Sondernutzungsplänen zuständig. ln Koordination mit dem Teilzonenplan wurde nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist der Quartierplan gleichzeitig mit dem Teilzonenplan dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Das Erlassverfahren ist damit abgeschlossen, weshalb der Regierungsrat auf das Geschäft eintreten kann.

6.

Der Quartierplan Vereinsacker ist in 4 Originalexemplaren zur Genehmigung eingereicht worden. Er besteht aus folgenden Dokumenten: - Abbauplan/Situation - Endgestaltungsplan/Situation - Querprofile Abbau!Wiederauffüllung - Sonderbauvorschriften vom 1.9.97

I

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Erwägungen 1.

Formelles Der Perimeter des Quartierplanes geht über denjenigen des Teilzonenplanes hinaus und umfasst auch Nichtbaugebiete. Eine Übereinstimmung der beiden Perimeter ist dann nicht zwingend, wenn in der Landwirtschaftszone Regelungen getroffen werden sollen, die im direkten Zusammenhang mit dem Kiesabbau stehen (ökologischer Ausgleich, Strassenerschliessung) und dem Zweck der Zone nicht widersprechen . Die Bestimmung von Art. 43 EG zum RPG lässt die Zonenzugehörigkeit offen. Im weiteren wird im Art. 23 EG zum RPG ausdrücklich bestimmt, dass Gemeinden auch in Sondernutzungsplänen Vorschriften über die Einpassung oder das Verbot bestimmter Bauten und Anlagen, unter anderem bei Kiesgruben und Materialdeponien, erlassen können. Dazu gehören auch ökologische Ausgleichsmassnahmen, die sich nicht auf das unmittelbare Abbaugebiet beziehen. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.

2.

Materielles Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.1 Übergeordnete Gesetzgebung Gernäss Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die lnteressenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Begründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Gemeinde hat dem Plan einen erläuternden Bericht beigelegt, aus welchem die Raumverträglichkeiten hervorgehen. 2.2 Verhältnis zum kantonalen Schutzzonenplan Im kantonalen Schutzzonenplan ist das Gebiet dem Landschaftsschutzgebiet zugewiesen und es sind die bestehenden Hecken geschützt. Bis auf eine kleine Durchfahrt können letztere erhalten bleiben. Einzelne Obstbäume müssen beseitigt werden. Im Abbauplan und Endgestaltungsplan werden verschiedene Ausgleichsmassnahmen wie Wanderbiotope, Krautsäume, Neuanpflanzungen, Blockschutt, Wurzelstöcke, Magerrasen und Vernetzung von Lebensräumen verlangt, die eine ökologische Aufwertung des Gebietes ergeben werden. 2.3 Fuss- und Wanderweggesetz Gernäss Richtplankarte Wanderwegnetz vom 7.5.1996 verläuft auf der beabsichtigten Erschliessungsstrasse ein Wanderweg. Der Quartierplan verlangt, dass dieser als bekiester Weg in Form von Mittelstreifen zwischen zwei befestigten Fahrspuren oder als separater Weg erhalten bleibt. Zu dieser Lösung hat die Vereinigung Appenzell A.Rh. Wanderwege, wie das in Art. 18 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege vom 20. November

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1989 verlangt wird, in ihrem Mitbericht vom 15. August 1997 in positivem Sinne Stellung genommen. Die Fachsteile für Fuss und Wanderwege kann ihre Zustimmung zu dieser Lösung ebenfalls erteilen. Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 und 50 EG zum RPG sind erfüllt. Der Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Quartierplan Vereinsacker sei zu genehmigen: 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 2'000.- zu erheben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, 9043 Trogen erhoben werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG; bGS 143.6). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau ** *) **)

Versandt am

1 Expl. Beilagen mit Genehmigungsvermerk restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

CH73_02_SBV_Quartierplan Vereinsacker.pdf

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Gemeinde Herisau

01 :09.97

Kiesabbau Vereinsacker; Sonderbauvorschriften

Art.

1

Geltungsbereich 1 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan

umgrenzte Ge-

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biet. 2 Wo mit dem Quartierplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt das Baureglement der Gemeinde Herisau.

Art.

2

Zweck Der Quartierplan bezweckt für das Gebiet Vereinsacker den Abbau von Kiesvorkommen im entsprechend bezeichneten Bereich, die Sicherung der Wiederauffüllung, die Erschliessung sowie die ökologi. sehen Massnahmen während und nach dem Abbau.

Art.

3

Rechtliche Bestandteile Rechtliche Bestandteile des Quartierplans Vereinsacker sind: - Abbauplan Situation 1 : 500 Plan Nr. 07.2-21 /002 - Endgestaltungsplan 1: 500 Plan Nr. 07.2-21 /003 - Querprofile Abbau I Wiederauffüllung 1: 500 Plan Nr. 07.2-21 /004 - Sonderbauvorschriften

Art.

4

Verbindliche und richtungsgebende Planinhalte Verbindlich sind alle in den Plänen eingetragenen Festlegungen inkl. ökologischen Einzelmassnahmen sowie die in den Querprofilen dargestellte Abbausohle und die Topographie der Endgestaltung. Die übrigen Einträge sowie die Hinweise sind richtungsgebend.

Art.

5

Befristung 1 Der Quartierplan Vereinsacker wird nach Vollendung der Endgestaltung, mit der rechtskräftigen Rückführung der Zone für öffentliche · Bauten und Anlagen in die Landwirtschaftszone, aufgehoben.

2 Mit der Aufhebung

des Quartierplans Vereinsacker stellt der Gemeinderat Herisau der Baudirektion den Antrag, das Verfahren zur Aufnahme der schützenswerten Naturelemente in den kantonalen Schutzzonenplan durchzuführen.

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2

Art.

6

Erschliessung 1 Die Erschliessung des Kiesabbaues hat über die im Plan bezeichnete Erschliessungsstrasse und Abfuhrstrasse zu erfolgen. Die Erschliessungsstrasse ist bis zur Abfuhrstrasse so zu befestigen, dass die Staubentwicklung klein gehalten werden kann.

2 Der im Plan eingetragene Wanderweg

darf nur im Bereich der BTÜberführung als befestigter Wanderweg ausgebildet werden. Im Abschnitt südliche Hausecke (Assek. Nr. 2719, Stall) bis zum PP 2406 ist ein bekiester und begrünter Mittelstreifen von 1.0 m Breite zwischen den beiden befestigten Fahrst~~ifen der Erschliessungsstrasse zu erstellen. Zwischen der BT-Uberführung und dem Restaurant Vereinsacker (Assek. Nr. 2719) ist der Wanderweg auf einem seitlich bekiesten Bankett resp. auf dem bestehenden unbefestigten Vorplatz des Gebäudes Assek. Nr. 2719 zu führen. 3 Die im Abbauplan bezeichnete provisorische Flurstrasse und die Abfuhrstrasse sind nach dem Abbau gernäss dem Endgestaltungsplan aufzuheben. Dabei ist die Flurstrasse wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und entsprechend zu humusieren. Die Abfuhrstrasse ist auf eine einfache, unbefestigte landwirtschaftliche Erschliessungsstrasse zurückzuführen. Der Abstand von der geschützten Hecke hat dabei 3.0 m zu betragen.

Art.

7

Abbaugebiet 1 Kies darf nur innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters (Begrenzung Abbau) abgebaut werden. Die im Plan bezeichnete maximale Abbausohle von 760.0 m ist gegebenenfalls so nach oben zu korrigieren, dass jederzeit eine mindestens 1 m mächtige schützende Kiesschicht oberhalb der feinkörnigen Zwischenschicht verbleibt.

2 Gegenüber den bestehenden und gernäss kantonalem Schutzzonenplan geschützten Hecken hat die Abbaubegrenzung mindestens 5.0 m zu betragen.

Art.

8

Etappierung

Die im Plan bezeichneten Etappen sind sowohl für den Abbau als auch für die Humusdeponien verbindlich. Der Abbau und die Wiederauffüllung einer Etappe muss innert 10 Jahren seit Beginn des Abbaues abgeschlossen sein. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden. Art.

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Gewässerschutz

Es sind folgendeMassnahmen während dem Abbau und der Wiederauffüllung zu treffen:

3

- Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Abbaugrube abzustellen. - Reparaturen und Reinigungsarbeiten an Maschinen und Fahrzeugen dürfen auf der Baustelle selber nicht ausgeführt werden. - Kannen, Kanister usw. mit Schmiermitteln und anderen, das Grundwasser gefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht innerhalb der Kiesgrube und "der Grundwasserschutzzone S3 gelagert werden. Sie müssen in Olwannen mit 100% Auffangvolumen und unter Verschluss aufbewahrt werden. - Baulatrinen müssen einwandfrei betrieben werden, insbesondere sind keine Sickergruben zulässig. - Es dürfen keine Baustellenabfälle auf der Baustelle entsorgt werden. - Alle am Kiesabbau beteiligten Personen sind durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf die Sicherheitsvorschriften aufmerksam zu machen. - Alle drei Monate ist die Ergiebigkeit der bestehenden Quellen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 10, Nr. 11 zu messen. - Halbjährlich sind IN-Situ-Messungen (Temperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Sauerstoffgehalt und Sauerstoffsättigung) an den genannten Quellen durchzuführen. - Jährlich sind chemisch-bakteriologische Analysen der Quellwasser vorzunehmen. - Sollten während dem Kiesabbau unerwartete Verhältnisse oder Ereignisse auftreten (z.B. starker Wassereintritt etc.), ist unverzüglich der Fachexperte zu Rate zu ziehen. Art.

10

Rodung I Aufforstung Hecke

Für die provisorische Flurstrasse und die Abfuhrstrasse darf in dem im Plan bezeichneten Bereich die geschützte Hecke gerodet werden. Nach Abschluss des Kiesabbaues ist die gerodete Hecke im gleichen Umfang und mit standortgerechten Stauden wieder anzupflanzen. Art.

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Ökologische Massnahmen 1 Für die Anlage und Gestaltung, die Überführung in die nächste Etappe, die Pflege, die Entwicklung und die Bewirtschaftung der ökologischen Einzelmassnahmen ist ein Spezialist, der durch die Gemeinde bestimmt wird, beizuziehen.

Der in der Öko-Beitragsverordnung vorgeschriebene Schnittzeitpunkt bei den extensiv genutzten Wiesen ist in den ersten 6 Jahren nach Abbaubeginn frei. ·· 2

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Art.

12

Wiederauffüllung Die Wiederauffüllung hat technisch einwandfrei zu erfolgen und die Festigkeit des Bodens muss so sein, dass das Risiko einer Erdrutschung klein gehalten werden kann. Es sind nur sauberes Aushubmaterial ohne Humus und Torf und ohne wasserverunreinigende Anteile sowie Felsausbruchmaterial und Steine zu verwenden. Die Re:. kultivierung hat sich nach den einschlägigen Richtlinien und dem neusten Stand der Technik zu richten.

Art.

13

Baustelleninstallation Mit dem Baugesuch ist ein Baustelleninstallationsplan zur Genehmigung einzureichen.

Art.

14

Lärmschutz Der Bauvorgang ist so zu wählen, dass die durch den Abbau entstehende Grube möglichst schnell eine natürliche Lärmschutzwand gegenüber den betroffenen Liegenschaften entsteht.

Genehmigt am: - 3. März 1998 NAMENS DES GEMEINDERATES HERISAU Der Gemeindehauptmann:

Der Gemeindeschreibel: ." /l,IJ /':?/l/2/Vl"J

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