Grundwasserschutzzone Schwänberg
Zones de protection des eaux souterraines · Herisau
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 23 nov. 2023
- En vigueur depuis
- 23 nov. 2023
Carte
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Fichiers
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Texte
CH131_02_GE_Schwänberg, 2023.pdf
Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 23. November 2023/PLu/RMa
Gemeinde Herisau: Überarbeitete Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Schwän berg der Stadtwerke Gossau; Erlass
Sehr geehrte Damen und Herren
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A.
Sachverhalt
1.Die Stadtwerke Gossau besitzen im Schwänberg eine Quelle. Im Jahr 1994 wurden die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Schwänberg der Stadtwerke Gossau (Erlass durch den Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden am 4. Juli 1994) ausgeschieden. 2. Im Jahr 2020 liessen die Stadtwerke Gossau die Quelle Schwänberg überprüfen. Die Fliessverhältnisse des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassung Schwänberg wurden anhand von Markierversuchen in den Jahren 1986 bis 1990 sowie 2004 bestimmt. Die Quellfassung Schwänberg besteht aus einer Fassungsleitung mit drei Quellschächten und wird für die Wasserversorgung der Stadtwerke Gossau genutzt. Die bestehenden Grundwasserschutzzonen wurden den gesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst und überarbeitet. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz des Einzugsgebietes weiterhin gewährleistet werden. 3. Gleichzeitig mit der Quelle Schwänberg hat der Regierungsrat auch die Grundwasserschutzzonen für die Quellen 2 4 der Wasserversorgung erlassen. Die Wasserversorgung Herisau verzichtet auf das Quellenrecht der Quellen Schwänberg 2 4 und hat die Leitung vom Netz getrennt. Die Grundwasserschutzzonen um die Quellen Schwänberg 2 4 sollen gemäss Wasserversorgung Herisau aufgehoben werden. Die Aufhebung der Grundwasserschutzzonen um die Quellen 2 4 der Wasserversorgung Herisau ist nicht Gegenstand dieses Erlasses. -
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4. Seit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen Schwänberg 1994 haben diverse Grundlagen für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen Änderungen erfahren. Wesentliche Neuerungen betreffen die Inkraftsetzung der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) und die Veröffentlichung der Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL 2004.
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Appenzell Ausserrhoden
5. Folgendes kann zu der Quelle Schwänberg festgehalten werden: Genutzte Quelle:
Schwänberg
Lage der Quellschächte:
Schacht Schwänberg 1: Koordinaten 2'736'026 / 125V009 (736.251-G9) Schacht Schwänberg 2: Koordinaten 2736970 / l250'965 (736.250-G2) Schacht Schwänberg 3: Koordinaten 2736'876 / l250'940
Mittlere Quelischüttung:
Für die Stadtwerke nutzbar ist eine mittlere Schüttung von ca. 130 1/min (entsprechend ca. 67'300 m3/Jahr).
Dingliche Rechte:
Dienstbarkeitsvertrag vom 20. August 2000 (Grundstück 1956)
6. Eingereichte Unterlagen: Schutzzonenplan um die Quellfassung Schwänberg, 2020-230/1, 1:1000 vom 11. Oktober 2021 (Grundwasserschutzzonen Schwänberg) Schutzzonenplan um die Quellfassung Schwänberg, 2020-230/2, 1:11000 vom 11. Oktober 2021 -
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(Änderungen) Schutzzonenreglement für die Quellfassung Schwänberg vom 11. Oktober 2021 Hydrogeologischer/Technischer Bericht vom 11. Oktober 2021
7. Verfahren: Vorprüfung: Beschluss Gemeinderat Herisau: Öffentliche Planauflage vom:
B.
11. Oktober 2021 22. November 2022 2. Dezember 2022 2. Januar 2023 -
Erwägungen
1.Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG); es sind keine Einsprachen eingegangen.
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Appenzell Ausserrhoden
4. Der Schutzzonenplan um die Quellfassung Schwänberg wurde gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5.Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Grundwasserschutzzonen befinden sich eine Remise, ein Bienenhaus, ein Kleintierstall, ein Parkplatz sowie diverse Schmutzwasserleitungen. Die beiden Sickerschächte wurden zwischenzeitlich aufgehoben. In der Zone S3 befinden sich diverse Wohnhäuser und ein Landwirtschaftsbetrieb, je mit den zugehörigen Infrastrukturanlagen (Schmutzwasserleitungen, Tankanlagen, Parkplätze Jauchegruben u.ä.) sowie zwei Gemeindestrassen. 6. Das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Schwänberg wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung bis am 11. Oktober 2021 vorgenommenen Änderungen ausgearbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8.Das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Schwänberg kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 39 des Schutzzonenreglements um die Quellfassung Schwänberg werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.
C.
Entscheid
1.Die am 4. Juli 1994 erlassenen Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Schwänberg werden aufgehoben. 2. Die überarbeiteten Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Schwänberg (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Stadtwerke Gossau, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 3. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst und ergänzt. 4. Die Gewässerschutzkarte Herisau wird angepasst und mit den überarbeiteten Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Schwänberg ergänzt. Der Gewässerschutzbereich Au um die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Schwänberg wird den Bundesvorgaben entsprechend festgelegt. 5.Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdüngeraustrages in der Schutzzone S2 sowie dem Weidegang- und Gülleverbot in der Zone S3 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen.
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6. Anmerkung im Grundbuch 7. Mitteilung im Amtsblatt und an: -
Stadtwerke Gossau, Bischofszellerstrasse 90, 9200 Gossau *
-
Gemeinderat Herisau, Gemeindeverwaltung, Poststrasse 6, 9102 Herisau **
-
Grundbuchamt Herisau, Poststrasse 15, 9102 Herisau
-
Amt für Umwelt **
-
Wasserversorgung Herisau
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1). Versandt am:
2 8. Wv. 219,023
Freundliche Grüsse
~ölf Biasotto, Regierungsrat
"
Beilagen: * -
3 Schutzzonenpläne um die Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk (Grundwasserschutzzonen Schwänberg)
-
3 Schutzzonenpläne um die Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk (Änderungen)
-
3 Schutzzonenreglemente Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk 3 Hydrogeologische/Technische Berichte
-
** -
I Schutzzonenplan um die Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk (Grundwasserschutzzonen Schwänberg)
-
I Schutzzonenplan um die Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk (Änderungen)
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I Schutzzonenreglement Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer/Technischer Bericht
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-
I Schutzzonenplan um die Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk (Grundwasserschutzzonen Schwänberg)
-
-
I Schutzzonenplan um die Quellfassung Schwänberg mit Genehmigungsvermerk (Änderungen) I Hydrogeologischer/Technischer Bericht
-
Löschungsantrag zuhanden des Grundbuchamtes Herisau
-
Kopie der Anmeldung vom 17. November 1995 (Seite 1)
-
Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Herisau
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Appenzell Ausserrhoden
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-ww000Sta dt Goss au Stadtwerke
SCHUTZZONEN REG LEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNG SCHWÄNBERG
1. Februar 2021 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 11. Oktober 2021
Appenzell Ausserrhoden VRR
INHALTSVERZEICHNIS
2.
3.
4.
5.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ....................................................................................................3
Art. 1
Geltungsbereich...................................................................................................................... 3
Art. 2
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ............................................................................3
Art. 3
Wegleitung des Bundes ..........................................................................................................3
Art. 4
Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften........................................................... 4
Art. 5
Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................4
Art. 6
lnformationspflicht................................................................. ..................................................4 ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................5
Art. 7
Grundsatz ...............................................................................................................................5 2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 53................................................................................. 5
Art. 8
Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................5
Art. 9
Bauten und Anlagen I Grundsatz............................................................................................ 5
Art. 10
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ....................................................................5
Art. 11
Schmutzwasserleitungen ........................................................................................................6
Art. 12
Verkehrsanlagen ..................................................................................................................... 6
75 autres articles
Art. 13
Landwirtschaftliche Anlagen ...................................................................................................6
Art. 14
Geländeveränderungen und Materialentnahmen ...................................................................6
Art. 15
Deponien und Ablagerungen ..................................................................................................7
Art. 16
Bodenbewirtschaftung und Düngung...................................................................................... 7
Art. 17
Pflanzen- und Holzschutzmittel ..............................................................................................7 2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 .................................................................................7
Art. 18
Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................8
Art. 19
Landwirtschaftliche Anlagen...................».....»......................».................................................. 8
Art. 20
Bodenbewirtschaftung und Düngung...................................................................................... 8
Art. 21
Kleintankanlagen Diesel .........................................................................................................8 Art. 22Weidbrunnen ............................. .............................................................................................. 8
Art. 23
Pflanzen- und Holzschutzmittel ............................. ................................................................. 8
Art. 24
Invasive gebietsfremde Organismen (Neophyten) .................................................................8 2.3 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE SI .................................................................................9
Art. 25
Allgemeine Beschränkungen .................................................................................................. 9
Art. 26
Zutritt ....................................................................................................................................... 9 BESONDERE BESTIMMUNGEN .....................................................................................................9
Art. 27
Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 ...............................................................................9
Art. 28
Zone mit hohen Fliessgeschwindigkeiten ...............................................................................9 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN......................10
Art. 29
Grundsatz ............................................................................................................................. 10
Art. 30
Fristen ...................................................................................................................................10 4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3 ...............................................................................10
Art. 31
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ..................................................................10
Art. 32
Schmutzwasserleitungen ......................................................................................................10
Art. 33
Verkehrsanlagen ................................................................................................................... 10
Art. 34
Landwirtschaftliche Anlagen .................................................................................................11 Art. 35Weidbrunnen.........................................................................................................................11 4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2 ............................................................................... 11
Art. 36
Schmutzwasserleitungen ......................................................................................................11
Art. 37
Verkehrsanlagen...................................................................................................................11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .......................................................................................................... 12
Art. 38
Verfügungen .........................................................................................................................12
Art. 39
Anmerkung im Grundbuch .................................................................................................... 12
Art. 40
Strafbestimmungen ...............................................................................................................12
Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts ............................................................................................... 12
Art. 42
Inkrafttreten ........................................................................................................................... 12
Schutzzonenreglenlent für die Quelle Sctiwänberg
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VJR
Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Schwänberg: Quellschacht Schwänberg 1: Quellschacht Schwänberg 2: Quellschacht Schwänberg 3:
2736026 /1'251'009 2'735'970 I 1'250'965 2735876 I 1'250'940
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Schwänberg', Plan-Nr. 2020-230/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 1. Februar 2021 / 11. Oktober 2021 (Massstab 1: l'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herisau1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3
Grundwasserschutzzonen bestehen bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und KluftGrundwasserleitern aus der Zone Si, der Zone S2 und der Zone S3. Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
1
Zonenplan Herisau vom 27. Juni 1995 und Baureglement Herisau vom 22. Juni 1994
2
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Schutzzonenreglement für die Quelle Schwänberg
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Stadtwerke Gossau überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Stadtwerke Gossau kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Stadtwerke Gossau durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualitat5
Das Rohwasser ist durch die Stadtwerke Gossau regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Stadtwerke Gossau teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der LebensmitteIgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die AltIastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6
vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
8
Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herissu Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau
vgl. Beilage 3: Bst. b 10 vgl. Beilage 1.10 Schuizzonenreglement für die Quelle Schwänberg
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Appenzell Ausserrhoden
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. Landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren11.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien13 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten14. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen15 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht16.
11 vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c 14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
vgl. Beilage 3: Bst. k Schutzzonenreglement für die Quelle Schwänberg
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Appenzell Ausserrhoden VR
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons18 zu überprüfen. Die Abteilung Tiefbau I Umweltschutz Herisau sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann20.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren22.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt23 17 vgl. Beilage 3: Bst. a und 18 vgl. Beilage 3: Bst. I Merkblatt Dichtheitsprüfung 19 vgl. Beilage 3: Bst. I 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. n 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schutazonenreglement für die Quelle Schwünberg
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Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern24 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist26 Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien27 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen28 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen29 zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 24 geregelt wird. -
24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 VVEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vgl. Beilage 3: Bst. g 27 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.4); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 28 Anhang 2.5 Ziff 1.1 chemRRv (Beilage 1.4);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.6); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschulzmittelverordflung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 chemRRv (Beilage 1.4) Schutzzonenreglement für die Quelle Schwänberg
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht30
Art. 19 Landwirtschaftliche Anlagen
Landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 20 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht31 und den ergänzenden Richtlinien32. Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 21 Kleintankanlagen Diesel
Kleintankanlagen, Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind in der Zone Si und S2 nicht zulässig33.
Art. 22 Weidbrunnen
Weidbrunnen sind nicht zulässig.
Art. 23 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht34.
Art. 24 Invasive gebietsfremde Organismen (Neophyten)
In der Zone Si, sowie für Mikroorganismen innerhalb der Zone S2, ist der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient. Eine allfällige Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen in oben genannten Bereichen findet durch den Kanton statt. 30 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 31 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.4) 32 vgl. Beilage 3: Bst. h 33 vgl. Beilage 3: Bst. k und n 34 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. I und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 chemRRv (Beilage 1.4);
Art. 25
1. WaV (Beilage 1.6); Beilage 3: Bst. i Schutzzonenreglement für die Quelle Schwänberg
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VR A
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2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 25 26 geregelt wird. -
Art. 25 Allgemeine Beschränkungen
In der Zone Si sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht35
Art. 26 Zutritt
Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
3.
Art. 27 Schmutzwasserleitungen in der Zone S2
Die bestehenden Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 (Art. 36). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse Ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
Art. 28 Zone mit hohen Fliessgeschwindigkeiten
Im Bereich der Zone mit hohen Fliessgeschwindigkeiten gelten folgende Schutzmassnahmen: • • • •
Düngeverbot in der Zone S2 Weidgangverbot in der Zone S2 Gülleverbot in der Zone S3 Bei Bauvorhaben müssen die besonderen Verhältnisse abgeklärt und berücksichtigt werden
35 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e chemRRV (Beilage 1.4) Schutzzonenreglement für die Quelle Schwänberg
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4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 29 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen36. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 30 Fristen
Die in Art. 31 bis 37 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
4.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 31 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften37 anzupassen oder stillzulegen.
Art. 32 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Abteilung Tiefbau / Umweltschutz Herisau sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 33 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen.
36 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) 37 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GschV (Beilage 1.2)
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Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Parkplätze sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen.
Art. 34 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllebehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Das Siloballen-Lager bei Assek. Nr. 5213 auf dem Grundstück Ni. 1955 muss auf einen befestigten Platz verlegt werden.
Art. 35 Weidbrunnen
Der Platz um den Tränkebrunnen bei Assek. Nr. 5305 auf dem Grundstück Nr. 1955 muss befestigt werden (z.B. mit Schotter).
4.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 36 Schmutzwasserleitungen
Die bestehenden Schmutzwasserleitungen sind gemäss Art. 27 ausnahmsweise zulässig. Die Leitungen sind innert eines Jahres und nachher alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Abteilung Tiefbau I Umweltschutz Herisau sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 37 Verkehrsanlagen
Bestehende Parkplätze sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen.
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5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 38 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtl ichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist38. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen39
Art. 39 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken40.
Art. 40 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes41 und des Umweltschutzgesetzes42 bestraft.
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Umgrenzungsplan mit zugehörigem Schutzzonenreglement, vom Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden genehmigt am 4. Juli 1994, wird aufgehoben.
Art. 42 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
38 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 39 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 lit, a GSchV (Beilage 1.2) 40 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 41 Art. 701. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
42 Art. 60 1. USG Schutzzonenreglement für die Quelle Schwdnberg
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Appenzell Ausserrhoden VjR
22. Nov. 2022
•
Vom Gemeinderat Herisau genehmigt am. .........................
'dent:
DE
02. Dez 2022
Öffentliche Auflage vom ...............................
•
02. Jan, 2023
bis ................. . ...... ............
Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:
Dälf Biasotto, Regierungsrat
............ .........................................
.1
Li
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Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération