Teilzonenplan Park

Plan d'affectation · Heiden

Document

Numéro
RRB-2014-57
Type
Plan d'affectation
Commune
Heiden
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
11 févr. 2014
En vigueur depuis
11 févr. 2014

Carte

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Fichiers

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Texte

#

APPenzell Ausserrhoden

Protokoll des

1 I . Februar 201 4

Regierungsrates

aje

RRB-2014-57

Gemeinde Heiden: Teilzonenplan Park; Genehmigung

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A. Ausgangslage 1 . Mit Schreiben

vom 20. Dezember 2013 ersucht der Gemeinderat Heiden um die Genehmigung des Teilzo-

nenplans Park durch den Regierungsrat. 2. An ortsbaulich markanter Lage ist anstelle des Gasthauses Park ein Hotelneubau geplant. Um dieser sen-

siblen Lage gerecht zu werden, wurde ein Architekturwettbewerb durchgef{rhrt. Damit das Siegerprojekt realisiert werden kann, ist es nötig, die Pazelle Nr. 138 von der Wohn- und Gewerbezone WG3 in die Kuzone umzuzonen und die Lärmempfindlichkeitsstufe der Pazellen Nrn. 138, 139 und 140 von ES ll auf ES lllzu erhöhen. 3. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan Park am 2. Juli 2013 erlassen 4. Am 15. August 2013 nahm das Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung Stellung zum Teilzonenplan Park. Der Gemeinde konnte ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 5. Während der öffentlichen Auflage vom 18. August 2013 ein.

- 18. September 2013 gingen keine Einsprachen

6. Der Gemeinderat hat entschieden, dass das ordentliche Verfahren angewendet wird. An der Volksabstimmung vom 24. November 2013 wurde der Teilzonenplan Park vom Stimmvolk angenommen.

B. Erwägungen 1. Rechtliches 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff. des Gesetzes über die Raumpla-

nung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1)sind erfüllt. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Baugesetz sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.

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.H- I

APPenzell Ausserrhoden

2. SachbezogeneErwägungen der Parzelle Nr. 138 und der Zuordnung der Parzellen Nrn. 138, '139 und 140 zur Lärmempfindlichkeitsstufe lll können planerisch ideale Voraussetzungen für den geplanten Hotelneubau realisiert werden. Zusätzlich sind die baulichen Möglichkeiten im Planungsgebiet auf Bauten und Anlagen beschränkt, welche dem Kurbetrieb und der Erholung dienen. Dies gewährleistet den Einwohnern der Gemeinde Heiden, 1 . Mit der Umzonung

dass eine Baute oder Anlage zum genannten Zweck erstellt wird. 2. Die von der Umzonung betroffene Fläche der Pazelle Nr. 138 beträgt 450 m2. Das öffentliche lnteresse einer Umzonung von der Wohn- und Gewerbezone WG3 in die Kuzone ist ausgewiesen, die Anwendung des ordentlichen Verfahrens somit richtig.

C. Auswirkungen Die Genehmigung des Teilzonenplans Park hat weder in finanzieller, personeller noch organisatorischer Hinsicht Auswirkungen für die kantonale Verwaltung.

D. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Park wird genehmigt. 2

Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben (Art.22 Abs. '1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).

Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen.

Amtsblatt

Auszug an

Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Heiden, Kirchplatz 6, 9410 Heiden (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk)

Versandt am 14. Februar 2014

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lm Auftrag des Regierungs

Roger Nobs,

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