Teilzonenplan Stapfen
Plan d'affectation · Heiden
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Regierungsrat
- Adopté
- 4 juil. 1994
- En vigueur depuis
- 4 juil. 1994
Carte
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Fichiers
CH73_16_GE_Teilzonenplan Stapfen.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Kanton Appenzell A.Rh.
Protokoll des Regierungsrates
4.
L
Gemeinde Heiden: Genehmigung
Juli L994
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Teilzonenplan und Gestaltungsplan Stapfen;
Dem Bericht der Baudirektion vom 6. Juni 1-994 ist men:
zu entneh-
Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 ersucht der Gemeinderat Heiden um die Genehrnigung des Teilzoneplanes und Gestaltungsplanes Stapfen.
Sachlage 1
Der Teilzonenplan und der Gestaltungsplan Stapfen ermöglichen die bauliche Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes rrGrossauer Elektrohandels AGrt. Das heutige firmenareal liegt in der Wohn- und Gewerbezone 2. Durch den Kauf eines angrenzenden Grundstückes besteht für die Grossauer AG die Möglichkeit für eine Erweiterung. Aufgrund der geltenden Zonenbestirnmungen der heutigen l{ohnund Gewerbezone wird ein solcher Ausbau allerdings sehr stark eingeschränkt. Das fragliche Areal sotl deshalb neu der Gewerbezone 3 zugeteilt werden. Um die damit theoretisch mögIiche, sehr grosse Baudichte zugunsten des Ortsbild- und Landschaftsschutzes anzupassen, wurde gleichzeitig ein Gestaltungsplan ausgearbeitet.
2. Der Teilzonenplan und der ursprünglich vorgesehene euartierplan Stapfen wurde dem Vorprüfungsverfahren untersteIlt. Im Bericht der Baudirektion vom 27. Juli i.993 wurden wesentliche Vorbehalte gegen die beiden Planungsinstrumente angebracht. Eine Bewilligung konnte aufgrund planungsrechtlicher Unzulänglichkeiten und aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht in Aussicht gestellt werden. Nach einer Besprechung wurden die beiden Planungsinstrumente angepasst.
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Der Teilzonen- und Gestaltungsplan Stapfen wurde durch den Gemeinderat Heiden am 23. November L993 erlassen.
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Die öffentliche Auflage erfolgte vom L. Dezember l-993 bis zum 30. Dezember L993. Während dieser Frist sind keine
Einsprachen eingegangen. 5
An 1-. Mai L994 haben die Stirnrnberechtigten der Gemeinde Heiden dem Teilzonenplan Stapfen mit 67I Ja zu L45 Nein zugestimmt.
nrwägungen
l-. Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG z RPG (bGS 72I.L) sind erfülIt. Formell steht der Plangenehrnigung nichts entgegen. 2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bcs 72L.I) treten Baureglemente und Nutzungspläne rnit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, rdenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
Die im Vorprüfungsbericht beanstandeten Punkte wurden in Sinne der Baudirektion angepasst. In bezug auf die Grösse und Abgrenzungi der neuen Gewerbezone ist festzustellen, dass derart kleine Zonen in Grundsatz zu vermeiden wären. Im vorliegenden FaII geht es um die Sicherstellung der Erweiterungsmöglichkeit eines bestehenden Betriebes. Die Nutzung ist heute bereits rein gewerblich. fm Gegensatz zum vorgeprüften Teilzonenplan kann die Umzonung in die Gewerbezone nun zugestimmt werden, da lediglich die in einer zweiten Bautiefe liegende F1äche, die ausschliesslich a1s Firmenareal der Grossauer AG dient, betroffen ist. Die neue Gewerbezone ist zweckmässig abgegrenzt. Der Gestaltungsplan ist geeignet, eine zweckmässige, in die bauliche und landschaftliche Situation eingepasste Überbauung sicherzustellen. Noch nachzuliefern sind die in Art. 3 der Sonderbauvorschriften erwähnten BeilagepIäne. Diese sind bei der Beurteilung eines späteren Bauprojektes wegleitend und gehören deshalb ebenfalls zu den
Akten.
Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum Rpc sind erfüllt. Materiell stäfrt äer Plangenehmigung danit
nichts entgegen.
I
3
Antrag
Die Baudirektion steIIt, gestützt auf Art. 6 Abs . 1-, Art. 1lAbs. 2, Art. 2I Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bcs 72L.1,) folgenden Antrag: L
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Der Teilzonenplan Stapfen, vom LL. Nov. l-993, sei zu ge-
nehmigen.
Der Gestal-tungsplan Stapfen, vom l-l-. Nov. 1993, sei zu
genehmigen.
Die Gemeinde Heiden sei anzuweisen, die Beilagepläne 3 der Sonderbauvorschriften in zwei Plansätzen zuhanden der Baudirektion (Akten ZSB und PA) nachzuliefern. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 1'000.-- zu
gemäss Art.
erheben.
Beschluss: Zustirnrnung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.
Baudirektion
Auszug an
Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Heiden ** *)
**)
L Expl. rnit Genehmigungsvermerk restliche ExpI. rnit Genehmigungsvermerk,
Rechnung
lm Au[lraE das Roglcrungsrefes Der Retrshreiöcrt
Versandt am
- B. .iilt! tsg4
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération